|
|
Hochschulrahmengesetz |
|
Frau Sauter beantragte eine Aussprache zu folgendem Gesetzentwurf:
Brief: |
Hochschulrahmengesetz
§1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen.
§2 Aufgaben
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.
(2)Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch
§3 Finanzierung
Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
§4 Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen dafür die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat fähig sind.
§5 Studiengänge
Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
§6 Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
§7 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt.
§8 Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen
Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(2) Es wir Kunsthochschulen und Kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die mit den übrigen Graden gleichgestellt sind.
§9 Doktorandinnen und Doktoranden
(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.
(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
§9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.
§10 Auswahlverfahren
(1) Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie Absatz 2 und 3 §3 der Bergischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.
§11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
§12 Studierendenschaft
(1) An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. Sie haben folgende Aufgaben:
1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein
und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen,
die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
§13 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
§14 Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben von hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
§15 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
§16 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Staates bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.
§17 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.
§18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft. |
Frau Sauter hat nun das Wort.
__________________ Bundeskanzler a.D.
Bundestrainer der bergischen Fußballnationalmanschaft
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Janis Janu: 27.05.2008 21:49.
|
|
27.05.2008 21:49 |
|
|
|
SimOff |
Ich finde es ein Unding einfach ein RL-Gesetz zu nehmen und daraus durch ein paar Weglassungen ein VL-Geetz zu machen. Das ist vorallem gegenüber denen ungerecht, die sich selbst die Mühe machen VL-Gesetze zu schreiben. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
|
|
27.05.2008 22:58 |
|
|
Angela Sauter unregistriert
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Staatssekretär für Kultur, Herr von Weyer, hat ein fundiertes und großartiges Gesetz eingebracht, um das ich Ihre Zustimmung erbitte. Bergen kann durch eine geordnete Hochschulpolitik nur gewinnen und wird dies auch tun.
|
|
28.05.2008 22:23 |
|
|
|
SimOff |
Wie gesagt: SimOn-Gesetze kopieren finde ich keinen guten Stil |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
|
|
29.05.2008 08:04 |
|
|
|
SimOff |
Es geht hier mal außnahmsweise mal wirklich an Prinzip |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
|
|
29.05.2008 21:35 |
|
|
|
SimOff |
Also besteht die Forderung es zurück zu ziehen? |
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
|
|
30.05.2008 11:05 |
|
|
|
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
|
|
30.05.2008 14:14 |
|
|
|
SimOff |
finde es jetzt auch nicht so schlimm. Den gleichen Inhalt jetzt irgendwie verzweifelt umzuformulieren bringts auch nicht. Nur sollte in Zukunft auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, wo man das Gesetz "geklaut" hat, wenns nicht von einem selbst ist. |
__________________ Bundeskanzler a.D.
Bundestrainer der bergischen Fußballnationalmanschaft
|
|
30.05.2008 15:45 |
|
|
|
SimOff |
Ich habe grundsätzlich etwas dagegen Gesetze zu klauen, da es unfair gegenüber denjenigen ist, die sich wirklich die Mühe machen selbst Gesetze zu schreiben. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
|
|
30.05.2008 16:22 |
|
|
Angela Sauter unregistriert
|
|
SimOff |
Grueni, du nervst mit deinem Genörgel. Es ist gut jetzt.
Das Gesetz wird von mir nicht zurück gezogen. |
|
|
01.06.2008 15:00 |
|
|
|
SimOff |
Und woher soll die Mehrheit kommen? |
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
|
|
01.06.2008 15:02 |
|
|
|
Im Namen der amtierenden Bundesregierung ziehe ich diesen Gesetzesentwurf zurück.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
|
|
23.06.2008 15:38 |
|
|
|
|
|
Impressum
|