Baugesetzbuch |
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Von Seiten der Bundesregierung wurde eine Aussprache zu folgendem
Gesetzesentwurf beantragt.
Brief: |
Baugesetzbuch
I. Allgemeines
II. Richtlinien
III. Straßen
IV. Neu-, Um- und Ausbau & Sanierung
V. Schlussbestimmung
I. Allgemeines
§ 1 Zweck
[1] Dieses Gesetz regelt den Neu-, Um- und Ausbau, sowie die Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Verkehrsstrecken.
§ 2 Definition
[1] Als Gebäude werden alle geschlossenen Bauwerke bezeichnet.
[2] Als öffentliche Gebäude gelten:
a) staatliche Verwaltungseinrichtungen
b) städtische Einrichtungen
c) religiöse Einrichtungen
d) staatliche Bildungseinrichtungen
e) kulturelle Einrichtungen
f) staatliche Verkehrs- und Transporteinrichtungen
[3] Als Wohngebäude werden alle Gebäude bezeichnet, welche vornehmlich dem Wohnen dienen.
[4] Verbotene Bauwerke und Gebäude dürfen durch eine Verordnung, welche das Bundesministerium für Bauwesen festlegt, nicht auf dem Bundesgebiet errichtet werden.
[5] Fachmänner/Frauen sind alle Handwerker, welche durch das Bundesministerium für Bauwesen überprüft wurden und bei bestandener Überprüfung eine Lizenz erhalten haben. Nur staatlich anerkannte Architekten und Ingenieure dürfen einen Bau leiten.
§ 3 Gutachten
[1] Gutachten dürfen nur durch staatlich geprüfte Personen, sog. Gutachter, erstellt werden.
[2] Es können folgende Gutachten erstellt werden
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
d) Gutachten zum Hochwasserschutz
e) Gutachten zur Verkehrstauglichkeit
f) Gutachten zur Katastrophensicherheit
g) Gutachten zum Landschafts- und Naturschutz
h) Gutachten zum Lärmschutz
II. Richtlinien
§ 4 Richtlinien für Wohngebäude
[1] Gebäude im Sinne von § 2 [3] müssen folgende Gutachten vorweisen:
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
d) Gutachten zum Hochwasserschutz
[2] Gebäude im Sinne von § 2 [3] müssen optimal Wärme isoliert sein.
[3] Gebäude im Sinne von § 2 [3] müssen von Fachmännern/Frauen (§ 2 [5]) errichtet werden.
[4] Gebäude im Sinne von § 2 [3] müssen vor der Inbetriebnahme durch Inspektoren des Bundesministeriums für Bauwesen besichtigt und bestätigt werden.
§ 5 Richtlinien für gewerblich genutzte Gebäude
[1] Gebäude, welche gewerblich genutzt werden, müssen folgende Gutachten vorweisen:
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
d) Gutachten zum Hochwasserschutz
e) Gutachten zur Katastrophensicherheit
[2] Gebäude welche gewerblich genutzt werden, müssen optimal Wärme isoliert sein.
[3] Gebäude, welche gewerblich genutzt werden, müssen folgende Richtlinien einhalten:
a) behinderten- und kindgerecht gebaut werden
b) pro 100 qm muss ein Notausgang vorhanden sein
c) über genügend Feuerschutzanlagen verfügen
d) über Toiletten verfügen
[4] Gebäude, welche gewerblich genutzt werden, müssen von Fachmännern/Frauen (§ 2 [5]) errichtet werden.
[5] Gebäude, welche gewerblich genutzt werden, müssen vor der Inbetriebnahme durch Inspektoren des Bundesministeriums für Bauwesen besichtigt und bestätigt werden.
§ 6 Richtlinien für öffentliche Gebäude
[1] Gebäude im Sinne von § 2 [2] müssen folgende Gutachten vorweisen:
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
d) Gutachten zum Hochwasserschutz
e) Gutachten zur Katastrophensicherheit
[2] Gebäude im Sinne von § 2 [2] müssen optimal Wärme isoliert sein.
[3] Gebäude im Sinne von § 2 [2] müssen folgende Richtlinien einhalten:
a) behinderten- und kindgerecht gebaut werden
b) pro 100 qm muss ein Notausgang vorhanden sein
c) über genügend Feuerschutzanlagen verfügen
d) über Toiletten verfügen
[4] Gebäude im Sinne von § 2 [2] müssen von Fachmännern/Frauen (§ 2 [5]) errichtet werden.
[5] Der Bau der Gebäude im Sinne von § 2 [2], sollten diese staatlich oder städtisch sein, muss immer öffentlich ausgeschrieben werden.
[6] Gebäude im Sinne von § 2 [2] müssen vor der Inbetriebnahme durch Inspektoren des Bundesministeriums für Bauwesen besichtigt und bestätigt werden.
§ 7 Richtlinien für industriell genutzte Gebäude
[1] Gebäude, welche industriell genutzt werden, müssen folgende Gutachten vorweisen:
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
d) Gutachten zur Katastrophensicherheit
e) Gutachten zum Lärmschutz
[2] Gebäude, welche industriell genutzt werden, müssen optimal Wärme isoliert sein.
[3] Gebäude, welche industriell genutzt werden, müssen folgende Richtlinien einhalten:
a) pro 200 qm muss ein Notausgang vorhanden sein
b) über genügend Feuerschutzanlagen verfügen
c) über Toiletten verfügen
[4] Gebäude, welche industriell genutzt werden, müssen von Fachmännern/Frauen (§ 2 [5]) errichtet werden.
[5] Gebäude, welche industriell genutzt werden, müssen vor der Inbetriebnahme durch Inspektoren des Bundesministeriums für Bauwesen besichtigt und bestätigt werden.
§ 8 Richtlinien für sonstige Gebäude und Bauwerke
[1] Alle sonstigen Gebäude und Bauwerke müssen folgende Gutachten vorweisen:
a) Gutachten zur Erdbebensicherheit
b) Gutachten zur Feuersicherheit
c) Gutachten zur Sicherheit der Statik
[2] Alle sonstigen Gebäude und Bauwerke müssen, so weit möglich optimal Wärme isoliert sein
[3] Alle sonstigen Gebäude und Bauwerke müssen von Fachmännern/Frauen (§ 2 [5]) errichtet werden.
[4] Alle sonstigen Gebäude und Bauwerke müssen vor der Inbetriebnahme durch Inspektoren des Bundesministeriums für Bauwesen besichtigt und bestätigt werden
III. Straßen
§ 9 Arten von Straßen
[1] Es gibt folgende Arten von Straßen
a) Autobahn
b) Kraftfahrtstraßen
c) Bundesstraßen
d) Landstraßen
[2] Alle Straßen sind vom Bundesministerium für Bauwesen zu planen.
[3] Jeder Bau von Straßen muss durch das Bundesministerium für Bauwesen ausgeschrieben werden.
§ 10 Autobahn
[1] Autobahnen sind generell vierspurig zu bauen. Für die rechte Seite und die linke Seite jeweils 2 Spuren. Das Bundesministerium für Bauwesen kann diese bei großem Verkehrsaufkommen auch auf 6 Spuren erhöhen.
[2] Die Breite der Spur beträgt 6,5m, der Seitenstreifen ist 4m breit.
[3] Die Markierungen der Fahrbahnmitte sind 20 cm breit und 50 cm lang. Die Fahrbahnrandmarkierungen sind 25 cm breit und durchgezogen.
[4] Die Autobahn wird zunächst auf Sand, dann auf Kies und Teer erbaut.
[5] An, durch Wild, stark frequentierten Stellen sind Zäune einzurichten. Das Bundesministerium für Umwelt ist zu Rate zu ziehen.
[6] Autobahnen dürfen niemals durch Städte führen.
[7] Ein Gutachten zum Natur- und Landschaftsschutz, dass keine Mängel nachweist, ist vor Bau einer Autobahn vorzulegen
§ 11 Kraftstraßen
[1] Kraftstraßen sind generell zweispurig zu bauen. Für die rechte Seite und die linke Seite jeweils eine Spur. Das Bundesministerium für Bauwesen kann diese bei großem Verkehrsaufkommen auch auf 4 Spuren erhöhen.
[2] Die Breite der Spur beträgt 6,5m, der Seitenstreifen ist 3,5m breit.
[3] Die Markierungen der Fahrbahnmitte sind 20 cm breit und 45 cm lang. Die Fahrbahnrandmarkierungen sind 23 cm breit und durchgezogen.
[4] Die Kraftstraße wird zunächst auf Sand, dann auf Kies und Teer erbaut.
[5] An, durch Wild, stark frequentierten Stellen sind Zäune einzurichten. Das Bundesministerium für Umwelt ist zu Rate zu ziehen.
§ 12 Bundesstraßen
[1] Bundesstraßen sind generell zweispurig zu bauen.
[2] Die Breite der Spur beträgt 5,5m, der Seitenstreifen ist 3,5m breit.
[3] Die Markierungen der Fahrbahnmitte sind 20 cm breit und 45 cm lang. Die Fahrbahnrandmarkierungen sind 23 cm breit und durchgezogen.
[4] Die Bundesstraße wird zunächst auf Sand, dann auf Kies und Teer erbaut.
[5] An, durch Wild, stark frequentierten Stellen sind Zäune einzurichten. Das Bundesministerium für Umwelt ist zu Rate zu ziehen.
§ 13 Landstraßen
[1] Landstraßen sind zweispurig zu bauen.
[2] Die Breite der Spur beträgt 5m.
[3] Die Markierungen der Fahrbahnmitte sind 20 cm breit und 45 cm lang. Die Fahrbahnrandmarkierungen sind 23 cm breit und durchgezogen.
[4] Die Leitpfosten sind zum Fahrer hin mit einem senkrechten, weißen Reflektor, zur Gegenfahrbahn mit einem waagrechten, weißen Reflektor ausgestattet.
[5] Gefährliche Stellen, wie Böschungen, Klippen und Abhänge sind mit Banketten und Schutzplanken zu sichern.
[6] Die Landstraße wird zunächst auf Sand, dann auf Kies und Teer erbaut.
[7] An, durch Wild, stark frequentierten Stellen sind Zäune einzurichten. Das Bundesministerium für Umwelt ist zu Rate zu ziehen.
[8] Landstraßen verbinden Städte direkt miteinander.
IV. Neu-, Um- und Ausbau & Sanierung
§ 14 Neubau
[1] Um ein Gebäude oder ein Bauwerk neu zu bauen muss ein Antrag im Bundesministerium für Bauwesen eingereichet werden. Dieser Antrag muss folgendes enthalten:
a) Nachweis über Einhaltung der Richtlinien (ggf. Gutachten)
b) Höhe, Breite, Länge und Raumfläche des Gebäudes / Bauwerkes
c) Adresse des Baugrundstückes
d) Name, Adresse und Telefonnummer des Bauunternehmens
e) Zweck des Gebäudes / Bauwerkes
[2] Der Neubau darf erst nach Aushändigung der Baugenehmigung beginnen.
§ 15 Umbau
[1] Um ein Gebäude oder ein Bauwerk umzubauen muss ein Antrag im Bundesministerium für Bauwesen eingereichet werden. Dieser Antrag muss folgendes enthalten:
a) Nachweis über Einhaltung der Richtlinien (ggf. Gutachten)
b) Höhe, Breite, Länge und Raumfläche des Gebäudes / Bauwerkes
c) Adresse des Grundstückes
d) Name, Adresse und Telefonnummer des Bauunternehmens
e) Zweck des Gebäudes / Bauwerkes
[2] Der Umbau darf erst nach Aushändigung der Baugenehmigung beginnen.
§ 16 Ausbau
[1] Um ein Gebäude oder ein Bauwerk auszubauen muss ein Antrag im Bundesministerium für Bauwesen eingereichet werden. Dieser Antrag muss folgendes enthalten:
a) Nachweis über Einhaltung der Richtlinien (ggf. Gutachten)
b) Höhe, Breite, Länge und Raumfläche des neuen Abschnitts des Gebäudes / Bauwerkes
c) Adresse des Gebäudes / Bauwerkes
d) Name, Adresse und Telefonnummer des Bauunternehmens
e) Zweck des Gebäudes / Bauwerkes
[2] Der Ausbau darf erst nach Aushändigung der Baugenehmigung beginnen.
§ 17 Sanierung
[1] Um ein Gebäude oder ein Bauwerk zu sanieren muss ein Antrag im Bundesministerium für Bauwesen eingereichet werden. Dieser Antrag muss folgendes enthalten:
a) Nachweis über Einhaltung der Richtlinien (ggf. Gutachten)
b) Höhe, Breite, Länge und Raumfläche des Gebäudes / Bauwerkes.
c) Adresse des Gebäudes / Bauwerkes
d) Name, Adresse und Telefonnummer des Bauunternehmens
e) Liste mit den Objekten, welche saniert werden müssen
[2] Die Sanierung darf erst nach Aushändigung der Baugenehmigung beginnen.
V. Schlussbestimmung
§ 18 Entscheidungsbefugnis
[1] Sofern sich nach Maßgabe dieses Gesetzes Unklarheiten bei der Ausführung ergeben, ist hierzu das Bundesministerium für Bauwesen zu befragen, welches sodann die Entscheidungsbefugnis trägt.
[2] Entscheidungen des Bundesministeriums für Bauwesen kann nur durch den bergischen Gerichtshof revidiert werden.
§ 19 Konkurrierende Gesetze
[1] Das am 14.01.2007 verkündete Baugesetz tritt außer Kraft.
[2] Das am 11.12.2007 verkündete Straßenbaugesetz tritt außer Kraft.
§ 20 Gültigkeit
[1] Das Gesetz ist mit Verkündung gültig.
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Das Wort hat nun der Bundesminister für Bau und Wohnungswesen, Daniel Kaiser, um den Entwur vorzustellen.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:23 |
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Meine sehr geehrten Damen und Herren, das neue Baugesetzbuch vereinigt Baugesetz und Straßenbaugesetz in einem. Aber nicht nur der Neubau wird in diesem Gesetz geregelt, sondern auch der Um-, Ausbau und die Sanierung von Gebäuden und Bauwerken, sowie von Verkehrsstrecken.
Es wird auch näher definiert was öffentliche Gebäude, was Wohngebäude und was Fachmänner/Frauen sind. Außerdem wurden Gutachten nun genauer definiert. Die Richtlinien für die verschiedenen Arten von Gebäude wurden auch hinzugefügt.
Ich denke, dies ist ein großer und genauer Schritt des Bauwesens, welcher schon sehr lange überfällig war. Vielen Dank.
Handlung:
setzt sich wieder auf die Regierungsbank |
__________________ Lasst Dialos wachsen
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26.12.2008 14:32 |
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Handlung:
Meldet bereits einen Redebeitrag für die Grünliberalen. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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26.12.2008 14:32 |
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Handlung:
notiert sich die Meldung. |
Vielen Dank, Herr Kaiser. Ich bitte nun um die Redner der Fraktionen.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:33 |
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Handlung:
Meldet sich für die SPB |
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29.12.2008 00:59 |
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Dann hat nun der Abgeordnete Runge für die GLP-Fraktion das Wort.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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29.12.2008 10:44 |
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Herr Präsident,
veehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit diesem Gesetzesentwurf legt die Bundesregierung den Grundstein für ein vernünftige und ökologische Baugesetzgebung innerhalb der Bundesrepublik Bergen. Das alte Baugesetz weißt große Ungenauigkeiten auf die mit diesem Gesetzentwurf ausgeräumt werden. Ich bitte sie diesem ihre Zustimmung zu erteilen.
Viele Dank.
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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29.12.2008 10:50 |
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Ich erteile nun dem Abgeordneten Schmied für die SPB-Fraktion das Wort.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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29.12.2008 12:57 |
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Ich gebe dem Abgeordneten Schmied noch Zeit bis zum 7.01. bevor wir in der Debatte fortfahren.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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06.01.2009 11:46 |
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Dann gehe ich davon aus, dass die SPB auf ihren Redebeitrag verzichtet. Möchte die BDP noch einen Redner benennen?
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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08.01.2009 12:42 |
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Handlung:
meldet sich zu Wort |
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08.01.2009 12:43 |
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Dann hat nun der Abgeordnete Schreiber für die BDP-Fraktion das Wort.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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08.01.2009 12:50 |
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Vielen Dank, Herr Schreiber. Gibt es Zwischenfragen?
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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08.01.2009 12:57 |
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Keine Zwischenfragen, Herr Präsident.
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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08.01.2009 14:23 |
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Dann kommen wir nun zur Abstimmung.
Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Baugesetzbuch?
[] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenanzahl!
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__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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13.01.2009 15:55 |
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Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Baugesetzbuch?
[13] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenanzahl!
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__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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13.01.2009 16:26 |
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Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Baugesetzbuch?
[14x] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenanzahl!
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__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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13.01.2009 16:40 |
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Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Baugesetzbuch?
[13] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenanzahl!
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__________________ Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss
Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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16.01.2009 14:54 |
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Impressum
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