RKES-Resolution über Entwicklungshilfe |
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RKES-Resolution über Entwicklungshilfe |
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Die Bundesregierung beantragte eine Aussprache zu folgender Resolution.
Urkunde |
6. Resolution des RKES - Entwicklungshilfe
§1. Allgemeines
(1) Alle Staaten die diese Resolution angenommen und ratifiziert haben, verpflichten sich zur Zahlung von Geldern oder der Überstellung von Hlfsgütern und Materialien an den RKES.
(2) Der RKES sammelt alle Entwicklungshilfen zentral und vergiebt sie, nach einem Beschluss der VV an die Staaten oder Regionen der Mitgliedsstaaten je nach Bedürfnis.
(3) Über die Vergabe von Entwicklungshilfen an Nicht-RKES Mitglieder entscheiden die einzelnen Staaten selbst.
(4) Gelder und Güter die dem RKES im Rahmen der Entwicklungshilfe übergeben werden, sind auch dessen Eigentum.
(5) Die Entwicklungshilfe ist mit Bedacht und nachhaltig einzusetzen. Staaten die die Entwicklungshilfe veruntreuen droht eine Sperre oder ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht.
§2. Entwicklungshilfe.
(1) Jeder Staat der diese Resolution angenommen hat, verpflichtet sich monatlich 0,0001% seines BIP an den RKES zu übermitteln, mindestens aber 1 Mio. Goldmark, maximal 1 Mrd. Goldmark.
(2) Staaten können ihre Hilfen auch in finanzielle und materielle Hilfe aufteilen. So sind die 0,0001% auch in Gütern zu erbringen.
(3) Die Entwicklungshilfe umfast zudem folgende Materialen:- Straßenbaufahrzeuge u. Material
- Bergbaufahrzeuge u. Material
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge u. Material
- Technisches Material
(4) Es ist zudem möglich, im Rahmen der Entw.-Hilfe Fachpersonal in die entsprechenden Staaten zu entsenden.
§3. Vergabe
(1) Die VV des RKES Entscheidet, welcher Staat bzw. welche Regionen einen Anspruch auf Entw.-Hilfe hat.
(2) Die Entscheidung muss durch eine Abstimmung herbeigeführt werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder dafür stimmen oder aber die einfache Mehrheit der Mitglieder die 2/3 der Entw.- Hilfe stellen.
(3) Der RKEs überwacht sowohl Vergabe als auch Nutzung der Entw.-Hilfe.
§4.Verstöße
(1) Staaten die die Entw.-Hilfsleistungen veruntreuen oder missbrauchen droht die Kürzung oder Streichung der Hilfslieferungen.
(2) Staaten die widerholt die Gelder oder Güter veruntreuen, droht ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht des RKES.
(3) Staaten können bei der Feststellung der Veruntreuung durch das Gericht zur Rückzahlung der Entw.-Hilfe veranlasst werden.
§5. Sonstiges
(1) Diese Resolution tritt in Kraft, sobald sie 2 Staaten ratifiziert haben. |
Ich erteile nun Bundeskanzler Runge das Wort. Danach bitte ich um die Redner der Fraktionen sowie die Redebeiträge der Verwaltungsbezirksvertreter.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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20.02.2009 14:50 |
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Herr Präsident,
anscheinend ist mir ein Fehler unterlaufen. Zur Aussprache sollte diese Version gestellt werden, in der 4 Rechtsschreibfehler korrigiert worden sind:
Urkunde |
6. Resolution des RKES - Entwicklungshilfe
§1. Allgemeines
(1) Alle Staaten die diese Resolution angenommen und ratifiziert haben, verpflichten sich zur Zahlung von Geldern oder der Überstellung von Hifsgütern und Materialien an den RKES.
(2) Der RKES sammelt alle Entwicklungshilfen zentral und vergibt sie, nach einem Beschluss der VV an die Staaten oder Regionen der Mitgliedsstaaten je nach Bedürfnis.
(3) Über die Vergabe von Entwicklungshilfen an Nicht-RKES Mitglieder entscheiden die einzelnen Staaten selbst.
(4) Gelder und Güter die dem RKES im Rahmen der Entwicklungshilfe übergeben werden, sind auch dessen Eigentum.
(5) Die Entwicklungshilfe ist mit Bedacht und nachhaltig einzusetzen. Staaten die die Entwicklungshilfe veruntreuen droht eine Sperre oder ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht.
§2. Entwicklungshilfe.
(1) Jeder Staat der diese Resolution angenommen hat, verpflichtet sich monatlich 0,0001% seines BIP an den RKES zu übermitteln, mindestens aber 1 Mio. Goldmark, maximal 1 Mrd. Goldmark.
(2) Staaten können ihre Hilfen auch in finanzielle und materielle Hilfe aufteilen. So sind die 0,0001% auch in Gütern zu erbringen.
(3) Die Entwicklungshilfe umfasst zudem folgende Materialen:- Straßenbaufahrzeuge u. Material
- Bergbaufahrzeuge u. Material
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge u. Material
- Technisches Material
(4) Es ist zudem möglich, im Rahmen der Entw.-Hilfe Fachpersonal in die entsprechenden Staaten zu entsenden.
§3. Vergabe
(1) Die VV des RKES Entscheidet, welcher Staat bzw. welche Regionen einen Anspruch auf Entw.-Hilfe hat.
(2) Die Entscheidung muss durch eine Abstimmung herbeigeführt werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder dafür stimmen oder aber die einfache Mehrheit der Mitglieder die 2/3 der Entw.- Hilfe stellen.
(3) Der RKEs überwacht sowohl Vergabe als auch Nutzung der Entw.-Hilfe.
§4.Verstöße
(1) Staaten die die Entw.-Hilfsleistungen veruntreuen oder missbrauchen droht die Kürzung oder Streichung der Hilfslieferungen.
(2) Staaten die widerholt die Gelder oder Güter veruntreuen, droht ein Strafverfahren vor dem Schiedsgericht des RKES.
(3) Staaten können bei der Feststellung der Veruntreuung durch das Gericht zur Rückzahlung der Entw.-Hilfe veranlasst werden.
§5. Sonstiges
(1) Diese Resolution tritt in Kraft, sobald sie 2 Staaten ratifiziert haben. |
Veehrte Kolleginnen und Kollegen,
der RKES will mit diesem System der Entwicklungshilfe seine interne wirtschaftliche Zusammenarbeit verbessern in dem er unterentwickelten Regionen eine verbesserte Infrastruktur verschafft. Ich bitte sie diesem vorhaben zuzustimmen.
Vielen Dank.
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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20.02.2009 14:54 |
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Handlung:
kommt in den Bundestag |
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20.02.2009 14:55 |
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Vielen Dank, Herr Bundeskanzler. Ich bitte nun um die weiteren Redner.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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20.02.2009 15:04 |
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Die GLP verzichtet auf einen Beitrag.
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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20.02.2009 15:21 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
Beiträge: 15.724
ID-Typ: HID
Steckbrief
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Wenn ich darf, spreche ich für die Landesvertretung der FSB.
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21.02.2009 09:45 |
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Ihr Redebeitrag ist registriert. Für die BDP werde ich sprechen. Gibt es sonst noch Redebeiträge?
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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21.02.2009 10:56 |
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Dann erteile ich nun der Bürgermeisterin der Freien Stadt Bergen, Frau Bianca Böhm, das Wort.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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22.02.2009 11:39 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
Beiträge: 15.724
ID-Typ: HID
Steckbrief
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Vielen Dank.
Werte Abgeordnete,
ich möchte voraus schicken, dass ich, und so wird es vielen von Ihnen ergehen, die Leistung von Entwicklungshilfe grundsätzlich als erstrebenswert, richtig und gut erachte. Menschen müssen für Menschen da sein!
Die Bundesrepublik Bergen hat auch eine soziale Verantwortung gegenüber anderen Staaten und muss sie auch haben, um ihre eigene Ideologie, sowie die anerkannten Menschenrechte, zu wahren.
Es stellt sich allerdings die Frage, in wie weit die BRB wirtschaftlich in der Lage ist, die durch die Resolution vorgeschriebenen finanziellen Ziele mit zu tragen? Sowohl materielle, wie imaterielle Hilfen verursachen Kosten, Kosten die im Haushaltsplan der Regierung nicht aufgeführt sind und für die kein Nachtragshaushalt erstellt worden ist, wenn ich da richtig informiert bin.
Aus diesem Grunde halte ich die Verabschiedung der Resolution zum jetzigen Zeitpunkt, wo keiner von Ihnen weiß, ob wir sie tatsächlich erfüllen können, für verfrüht!
Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass die Resolution auch in die ureigensten inneren Angelegenheiten eines Staates eingreift, wie zum Beispiel § 1 (3) verdeutlicht oder aber auch § 2, wo vorgeschrieben wird, in welcher Form materielle Hilfe zu leisten ist.
Zwar wird hier keine negative Aussage getroffen, aber alleine schon die Aussagen an sich ist meines Erachtens, überspitzt formuliert, eine Dreistigkeit. Wer, bitteschön, soll über die Leistung von Entwicklungshilfe an Nicht-RKES-Staaten entscheiden, wenn nicht die Staaten selbst und zwar ohne Zustimmung des RKES? Wieso werden die Staaten in ihrer Entscheidung über die zu gewährende Leistung eingeschränkt? Ich kann eine logische Erklärung dafür nicht erkennen, wohl aber den Eingriff in die Souveränität unseres Landes!
Hinzu kommt, dass die Resolution teilweise sehr schwammig formuliert ist, wie z. B. § 1 (5) verdeutlicht. "Staaten droht eine Sperre"..... ja welche denn? Wo oder wie sollen sie gesperrt werden? An der Teilnahme von RKES-Sitzungen, an der Teilnahme von Wirtschaftsprojekten? Hallo? So geht das nicht! Das provoziert geradezu endlose Diskussionen oder gar Streitigkeiten untereinander. Wenn man ein solch monumentales Werk angeht, dann bitte aber auch hinreichend inhaltlich bestimmt.
Aber nicht nur schwammig, sondern auch widersprüchlich: Zunächst heißt es, dass die geleistete Entwicklungshilfe zum Eigentum der RKES wird, dann wieder, dass die RKES die Vergabe der Mittel überwacht. Ja wer denn sonst, wenn nicht der Eigentümer?
Insgesamt gesehen muss ich feststellen, dass die Fessel RKES uns immer mehr und mehr einschnürt, statt das sie zu einem Gefühl der Staatengemeinschaft führt. Mit jeder Resolution werden wir mehr und mehr an der Ausübung unserer Souveränität gehindert. Dem muss Einhalt geboten werden, bevor wir uns nicht mehr frei bewegen können!
Deshalb bitte ich Sie darüber intensiv nachzudenken, ob Sie dieser Resolution hier tatsächlich Ihren Segen geben können! Wohlgemerkt, dieser in dieser Form und nicht grundsätzlich einer Resolution zur gemeinsamen Entwicklungshilfe!
Vielen Dank!
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22.02.2009 14:46 |
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Handlung:
Unverständliche Zwischenrufe aus den Reihen der GLP. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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22.02.2009 14:54 |
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Gedanken:
Ein Glück, dass gemäß § 8 [3] der GO nur eine Ländervertreter reden darf. Sonst müssten wir uns nochmal solche haltlose RKES-feindliche Propaganda anhören. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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22.02.2009 15:33 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
Beiträge: 15.724
ID-Typ: HID
Steckbrief
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Handlung:
Ist erfreut darüber, dass noch ein Bürgervertreter eines Bundeslandes sein Recht aus § 3 (6) des Länderverwaltungsgesetzes wahrnehmen möchte. |
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22.02.2009 15:54 |
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Handlung:
ist nun etwas im Zwiespalt, da er sowohl §8 Absatz 3 der GO, als auch §3 Absatz 6 des VwVG kennt |
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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22.02.2009 15:57 |
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Handlung:
Schaut von Weyer an |
Gedanken:
Darf ich denn nun oder nicht? |
__________________ Lasst Dialos wachsen
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22.02.2009 15:58 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
Beiträge: 15.724
ID-Typ: HID
Steckbrief
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Handlung:
Macht sich ein paar Notizen für die kommende Legis des Bundestages, in Bezug auf die GO, damit diese einer Prüfung durch den BGH stand hält, falls mal wieder jemand etwas zu meckern hat.... außer ihr natürlich.
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22.02.2009 16:04 |
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Handlung:
sein Gesichtsausdruck verfinstert sich leicht |
Gedanken:
Verdammte Gesetzeswidersprüche...
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Leider ist es Ihnen nicht möglich einen Redebeitrag zu halten, da nach §8 Absatz 3 nur einem Bürgervertreter während der Sitzung das Wort erteilt werden kann. Und um diese Entscheidung im Vorhinein zu erläutern: Das Rederecht wird den Bürgervertretern in §3 Absatz 6 des VwVG zur Länderverwaltung eingeräumt. Dies ist jedoch meiner Ansicht nach nur grundsätzlich geschehen. Der GO präzisiert diese Regelung insoweit, als dass ein Bürgervertreter pro Sitzung das Wort ergreifen kann, wodruch das grundsätzliche Rederecht der Bürgervertreter nicht angetastet, sondern eben nur für das Sitzungsprozedere präzisiert wird.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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22.02.2009 16:06 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
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Steckbrief
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Wie kann denn eine Geschäftsordnung über einem Gesetz stehen? Völlig unverständlich!
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22.02.2009 16:09 |
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Handlung:
schaut hinüber zur Landesvertrerbank |
Verzeihung...?
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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22.02.2009 16:11 |
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Bianca Böhm
Vizekanzlerin und Außenministerin Arcor
Dabei seit: 11.07.2007
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Steckbrief
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Entschuldigung, ist mir so rausgerutscht, da ich Ihre Entscheidung für falsch und den Redebeitrag der anderen Ländervertreter für einklagbar halte, denn die GO steht niemals über dem Gesetz und dieses muss eingehalten werden.
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22.02.2009 16:13 |
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Impressum
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