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Satzung der LPB |
Gerd Falkenstein
Bundeskanzler außer Dienst
Dabei seit: 20.10.2006
Beiträge: 8.058
ID-Typ: NID
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Brief: |
Satzung der Liberalen Partei Bergens
§1 - Bezeichnung, Zweck, Struktur und Sitz
(1) Die Partei führt die Bezeichnung „Liberale Partei Bergens (LPB)".
(2) Der Geschäftssitz der LPB befindet sich in Bergen-Stadt.
(3) Das Parteilogo wird per Abstimmung der Parteibasis beschlossen.
§2 - Verfassungsbekenntnis
Die LPB bekennt sich unwiderruflich zur Verfassung der Bundesrepublik Bergen in seiner Gesamtheit und dem Prinzip des Rechtsstaats mit demokratischer Grundordnung.
§3 - Vorraussetzungen für die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der LPB sein kann, wer folgende Bedingungen erfüllt:
a. Bekenntnis zum Parteiprogramm der LPB und zu ihrer Satzung,
b. Besitz der Bergischen Staatsbürgerschaft und
c. keine Mitgliedschaft in anderen Parteien oder mit der LPB konkurrierenden Organisationen.
(2) Die Mitgliedschaft ist bei der LPB bekannt zu geben.
(3) Nach Eingang des Mitlgiedschaftsantrages entscheidet der Parteivorstand über die Annahme des Antrags.
§4 - Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft
(1) Der Vorstand darf den Antrag auf Mitgliedschaft aufgrund von fehlenden Kriterien nach §3 (1) a) bis c) ablehnen.
(2) Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist gegenüber den Mitgliedern und dem Antragssteller zu begründen.
§5 - Ausschluss aus der Partei
(1) Ein Mitglied kann jederzeit mit Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen des Parteitages ausgeschlossen werden.
(2) Es muss ein Grund hinterlegt werden.
§6 - Parteitag
(1) Der Parteitag ist als höchstes Parteiorgan die Versammlung aller Mitglieder der LPB.
(2) Der Parteitag gibt den groben Kurs der Partei vor.
§7 - Vorstand
(1) Der Vorstand der LPB führt die Partei sowohl intern, als auch extern und ist ihr gesetzlicher Vertreter.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt acht Wochen.
(3) Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter, so wie der Generalsekretär an.
§8 - Parteivorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist der oberste gesetzliche Vertreter der Partei, er vertritt diese ebenfalls nach Außen hin.
(2) Zum Vorsitzenden wird ein Stellvertreter gewählt.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Generalsekretär.
§9 - Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär vertritt die Partei nach Innen und verwaltet das Parteivermögen.
(2) Ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend, so übernimmt der Generalsekretär dessen Ausgaben kommissarisch bis zu deren Wiederaufnahme des Amtes.
§10 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und hebt damit alle vorherigen Satzungen auf.
(2) Diese Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Parteitags geändert oder aufgehoben werden.
(3) Die Partei kann mit 2/3-Mehrheit ihren Namen ändern oder sich selbst auflösen.
[Änderung vom 8.12.2007]
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Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Gerd Falkenstein: 08.12.2007 20:25.
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29.04.2007 11:22 |
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