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Anton Kettler Anton Kettler ist männlich
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Steckbrief
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Gesetzesblatt

Bundesjustizgesetz

I. Teil - Allgemeines


§1 - [Grundsätzliches]
Dieses Gesetz regelt das Zusammenwirken der Justizapperate der Bundesrepublik Bergen und stellt die Grundlagen für Zivil- und Strafverfahren auf, sowie die der anwaltlichen Tätigkeiten.

§2 - [Der Bundesrichter]
(1) Das Amt des Bundesrichters darf von bergischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ihren Erstwohnsitz in Bergen haben, Berufserfahrung haben, kein Parteiamt besitzen und ein abgeschlossenes Rechtstudium vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden können.
(2) Den Bundesrichtern ist es nicht erlaubt, ein anderes Amt in der Legislative noch in der Exekutive innezuhaben. Ausnahmen sind hier basisdemokratische Legislativorgane.
(3) Der Bundesgerichtshof setzt sich aus bis zu drei Bundesrichtern zusammen.

§3 - [Wahl der Bundesrichter]
(1) Die Bundesrichter werden vom Bundesjustizminister dem Bundestag zur Wahl vorgeschlagen. Sie werden vom Bundestag mit 2/3 Mehrheit gewählt.
(2) Die Bundesrichter haben sich auf Wunsch des Bundestages vor der Wahl einer Anhörung zu unterziehen.

§4 - [Die Kompetenzen des Bundesgerichtshofes]
Der Bundesgerichtshof fällt Entscheidungen bei
  • Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzesartikels
  • Revisionen und Berufungen, die von den anderen Gerichten an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden.
  • Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können.

§5 - [Präzedenzrecht der Bundesrichter]
(1) Präzendenzrecht bedeutet, dass die Richter das Recht besitzen, in Präzedenzfällen, das heißt in Fällen ohne klare gesetzliche Grundlage, richtungsweisende Urteile zu fällen.
(2) Bei Schaffung eines Gesetzes durch die Legislative, die den fehlenden Tatbestand ausräumt, tritt die richtungsweisende Wirkung des Präzedenzurteils aufgrund des Gesetzes außer Kraft.
(3) Das Präzedenzrecht der Bundesrichter darf beim Strafrecht angewandt werden.
(4) Die Urteile, die im Präzedenzrecht gefällt werden, müssen verfassungskonform sein.
(5) Ein Urteil kann binnen von 7 Tagen durch Revision oder Berufung angefochten werden. Bei einem erfolgreichen Berufungsverfahren muss die Beweisaufnahme und die tatsachenfeststellung wiederholt werden, Revisionsverfahren finden nur auf Grundlage von Verfahrensfehlern statt und werden wie Berufungsverfahren beim BGH beantragt; bei dem Revisionsverfahren ist eine erneute Beweisaufnahme unzulässig.

§6 - [Erstinstanzliche Verfahren]
(1) In der ersten Instanz entscheidet ein Einzelrichter.
(2) Bei der Wahl der Richter ist darauf zu achten, dass der Richter nicht befangen oder auf andere Weise parteiisch ist.
(3) Beim Bundesgerichtshof können mehrere Richter teilnehmen.
(4) Es gibt hierzu die Strafkammer, Zivilkammer und Verwaltungskammer.
(5) Verfassungsklagen werden grundsätzlich in direkter zweiter Instanz beim Bundesgerichtshof als Verfassungssenat verhandelt.

§7 - [Zweitinstanzliche Verfahren]
(1) In der zweiten Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen des Senates sind einem Gesetz gleichgestellt. In späteren Verfahren können die anderen Gerichte von der Entscheidung nur begründet abweichen.
(3) Das zweitinstanzliche Verfahren ist durch einen Bundesrichter und zwei Schöffen besetzt. Schöffen werden per Losverfahren durch den Bundesgerichtshof ausgewählt. Schöffe kann jeder Bürger der Bundesrepublik Bergen sein.
(4) Die Verfahren finden entweder vor dem Strafsenat, Zivilsenat, Verwaltungssenat oder Verfassungssenat statt.
(5) Ein Senat im Sinne des Bundesjustizgesetzes wird durch je einen Richter und je zwei Schöffen gebildet.

§8 - [Zivilverfahren]
(1) In einem Zivilverfahren klagen zwei natürliche oder juristische Personen gegeneinander. Gegenstand sind Vorschriften und Gesetze des Zivilrechts oder die Erfüllung von Verträgen.
(2) Besondere Zivilverfahren sind Familienprozesse, Schadensersatzklagen und Verfahren zur Erreichung einer gerichtlichen Verfügung.
(3) Verfahren, bei denen eine Behörde oder ein anderes staatliches Organ die Klage vertritt und die keine Strafverfahren sind, sind Zivilverfahren.

§9 - [Verwaltungsverfahren]
(1) In einem Verwaltungsverfahren klagt eine natürliche oder juristische Person gegen einen Verwaltungsakt einer juristischen Person. Ebenso möglich ist die Normenkontrollklage über die Verfassungskonformität von Gesetzen.
(2) Bei Normenkontrollklagen ist die beklagte Instanz immer der Bundestag, der durch seinen Präsidenten oder einem Beauftragten dessen zu vertreten ist.

§10 - [Verfassungsklagen]
(1) Klagen gegen den Verstoss gegen die Verfassung kann von jeder natürlichen und juristischen Person vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.
(2) Die beklagte Instanz ist immer die Bundesrepublik Bergen, die durch den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler oder einer beauftragten Person vertreten wird.


II. Teil - Strafrecht und Srafverfolgungsbestimmungen


§11 - [Strafverfahren und strafrechtliche Anklage]
(1) In einem Strafverfahren wird über Verstöße einer natürlichen oder juristischen Person entschieden.
(2) Bei Taten, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, die im Strafgestezbuch definiert sind, Menschrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Steuerrecht ist ausschließlich die Bundesstaatsanwaltschaft befugt, vor Gericht die mutmaßlichen Täter anzuklagen.
(3) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage, angeklagt wird die natürliche oder juristische Person.

§12 - [Bundesstaatsanwaltschaft]
(1) Die Bundesstaatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Bundesstaatsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen.
(3) Die Bundesstaatsanwalt ist als Bundesbehörde dem Bundesministerium für Justiz untergeordnet.
(4) Die Bundesstaatsanwaltschaft setzt sich aus mindestens einem Staatsanwalt zusammen.

§13 - [Der Bundesstaatsanwalt]
(1) Das Amt des Bundesstaatsanwalts darf von bergischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ihren Erstwohnsitz in Bergen haben und ein abgeschlossenes Rechtstudium mit Abschluss vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden können.
(2) Die Bundesstaatsanwälte haben sich schriftlich bei Ausschreibung durch den Bundesjutizminister zu bewerben.
(3) Die Bundesstaatsanwälte werden dem Bundestag durch den Bundesjustizminister zur Wahl vorgeschlagen und durch den Bundestag mit einfacher Mehrheit gewählt.

§14 - [Aufgaben und Rechte der Bundesstaatsanwaltschaft bei Ermittlungen]
(1) Die Bundessanwaltschaft ist beauftragt bei Verstößen gegen die Strafgesetze Ermittlungen einzuleiten.
(2) Für zivilstrafrechtliche Angelegenheiten ist die Bundesstaatsanwaltschaft nicht zuständig.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht im dringenden Tatverdacht oder bei Fluchtgefahr eine in diesem Gesetz bestimmte Untersuchungshaft anzuordnen.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Bundesstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Bundesstaatsanwaltschaft berechtigt gegenüber der Bundesplozei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§15 - [Anzeigen]
(1) Anzeigen werden geschaltet bei
a) der zuständigen Polizeibehörde;
b) dem Justizministerium;
c) der Staatsanwaltschaft.
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt, ein Normpapier zur Anzeigeerstattung herauszugeben. Eine Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeige(n)erstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigeerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
6. Begründung der Anzeige
7. Angabe auf welchen Gesetzestext – inklusive Paragraphen – man sich stützt
8. eigenhändige Unterschrift

§16 - [Gewichtigkeit von Klagen im Strafrecht und Anklage vor Gericht]
(1) Die Staatsanwaltschaft hat zu entscheiden welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. Die Auflage kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu zwei Tagen sein, maximal aber die Höchststrafe, zu der ein Gericht verurteilen könnte.
(3) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Bundesgerichtshof Anklage, wenn sie die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

§17 - [Untersuchungshaft]
(1) Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Richter erlassen werden. Es muss zuvor ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft, in dringenden Fällen durch den Polizeipräsidenten gestellt werden.
(2) Ein Angeklagter kann nur in U-Haft genommen werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist oder eine Klage erhoben wurde und
a) die Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel unbrauchbar gemacht werden (Verdunklungsgefahr);
b) oder die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr);
c) oder die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flüchtet (Fluchtgefahr) oder er sich der Strafverfolgung entzieht.
(3) Zwischen der Untersuchungshaft und der Anklage dürfen nicht mehr als 21 Tage vergehen. Andernfalls ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und nach §17 Absatz 4 zu entschädigen.
(4) Nach frühestens 48 Stunden nach dem richterlichen Haftbefehl, darf der Inhaftierte oder sein Verteidiger beim Bundesgerichtshof einen Haftprüfungstermin beantragen.
(5) Wird der Angeklagte in U-Haft genommen , seine Schuld aber nicht bewiesen, so ist er aus der Staatskasse für die Haftzeit angemessen zu entschädigen.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei befugt, unter Voraussetzung des Absatz 2 eine vorläufige Festnahme anzuordnen. Diese muss innerhalb von 72 Stunden von einem Richter bestätigt werden.

§18 - [Durchsuchungsbeschluss]
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Damit können die Beamten der Polizei die Wohnung oder die Geschäftsräume einer Person durchsuchen
(2) Voraussetzung für einen Durchsuchungsbefehl ist, dass dadurch ein Verdächtiger, gegen den ein Haftbefehl besteht, Gefahr in Verzug oder der sich der Polizei entzieht, aufgefunden werden soll, oder dass bei der Durchsuchung Hinweise für eine Straftat aufgefunden werden sollen.


III. Teill - Allgemeine Prozessbestimmungen



§19 - [Ladung vor Gericht]
(1) Wenn bei dem Gericht eine Klage eingegangen ist, wird die Klage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Der Richter lädt dann die Prozessbeteiligten und die Zeugen für einen Termin vor.
(2) Zwischen Ladung und Termin dürfen nicht weniger als 24 Stunden liegen. Eine Verhandlung, zu der nicht korrekt geladen wurde, kann nur mit Einverständnis der Betroffenen stattfinden.
(3) Zwischen Einreichung der Klage und der ersten Verhandlung sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Das Gericht kann für unentschuldigtes Nichterscheinen ein Ordnungsgeld oder Vorführung androhen und anordnen.

§20 - [Recht auf Anwalt]
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat bei einer Verhandlung das Recht auf einen Anwalt.
(2) Kann sich der Angeklagte keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ein Nachweis des Sozialamts ist dem Gericht vorzulegen.

§21 - [Verhandlung in Abwesenheit einer Partei]
(1) In Abwesenheit einer Partei kann nicht verhandelt werden.
(2) Eine Partei gilt nicht als abwesend, wenn sie durch einen Anwalt vertreten wird und dieser anwesend ist. Der Richter kann aber die persönliche Anwesenheit anordnen.
(3) Ist eine Person trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Richter immer noch abwesend, kann sie zwangsvorgeführt werden.
(4) Weigert sich eine klagende oder beklagte Person, innerhalb einer vom Richter gesetzten Frist die Klage oder Beklagtenseite zu bedienen, ist ein Versäumnisurteil zugunsten der Gegenpartei möglich.
(3) Näheres regelt dieses Gesetz.

§22 - [Belehrung und Befragung zur Person der Verfahrensparteien]
(1) Zu Beginn eines Prozesses werden die Parteien zu ihren persönlichen Daten befragt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Familienstand. Die Vertreter von juristischen Personen geben stattdessen die Rechtsform der Institution und ihre eigene Stellung in dieser an.
(2) In Strafverfahren hat der Angeklagte außerdem sein ungefähres Monatseinkommen anzugeben.
(3) Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zu ihren persönlichen Daten zu befragen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, sowie der Beruf und das persönliche Verhältnis zu den Angeklagten.
(4) Zeugen und Parteien sind vor ihrer Vernehmung bzw. zu Beginn des Prozesses zu belehren, dass sie die Wahrheit sagen müssen und eventuell vereidigt werden. Gegebenenfalls sind sie über ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären.

§23 - [Ablauf einer Verhandlung]
(1) Nach der Belehrung und Befragung der Parteien sind sie zum Gegenstand der Verhandlung zu vernehmen. Dabei beginnt die klagende Partei. Im Strafverfahren verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
(2) Nach ihrer Vernehmung können die Parteien Anträge stellen. Die Zeugen werden vernommen und Beweismittel in Augenschein genommen. Dafür kann ein Lokaltermin angeordnet werden, wenn er zur Wahrheitsfindung nötig erscheint. Sachverständige können gehört werden.
(3) Das Gericht lädt Zeugen von Amt wegen oder auf Antrag einer Partei. Die Anträge können begründet abgelehnt werden. Dagegen kann beim Justizministerium Einspruch eingelegt werden. Den Parteien ist eine Liste der Zeugen zuzustellen. Zeugen, die nicht vor der Verhandlung auf der Liste stehen, können nur im Einvernehmen mit den Parteien gehört werden. Die Zeugen werden vom Gericht und den Parteien befragt.
(4) Nach dieser Beweisaufnahme halten die Parteien ihre Plädoyers und empfehlen, wie das Gericht entscheiden soll. Auch hier beginnt die klagende Partei. Sie kann auch nach dem Plädoyer der Verteidigung etwas erwidern. Dem oder der Beklagten ist das letzte Wort zu gewähren.
(5) Nach den Plädoyers zieht sich das Gericht zurück und berät über ein Urteil. Dieses wird dann im Namen des Volkes verkündet und mündlich und schriftlich begründet. Das Gericht informiert über die Rechtsmittel.

§24 - [Rechtsmittel]
(1) Den Parteien steht es zu, innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Dies ist bei einem Verfassungsverfahren nicht möglich.
(2) Wenn eine oder mehrere Parteien Rechtsmittel einlegen, entscheidet das Gericht in zweiter Instanz als Schöffengericht. Andernfalls ist das Urteil rechtskräftig.

§25 - [Beendigung eines Verfahrens]
(1) Ein Verfahren kann durch
a) ein Urteil,
b) eine Abweisung der Klage gegen oder ohne Auflagen,
c) einen Vergleich, dem das Gericht zustimmt,
d) einer Klagerücknahme
e) Ein Versäumnisurteil
beendet werden.

§26 - [Eid]
(1) Sofern der Richter es verlangt, kann ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte/r vereidigt werden.
(2) Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die ganze Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen oder hinzugefügt habe." Er kann mit religiöser Ergänzung geleistet werden.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen die Parteien, Verwandte der Parteien, Minderjährige oder Personen, die wegen Meineid oder uneidlicher Falschaussage bestraft wurden.
(4) Zeugen, die eine uneidliche Falschaussage machen, können mit einer Woche Gefängnis bestraft werden. Bei einer Vereidigung kann sich die Gefängnisstrafe verdreifachen.

§27 - [Aussageverweigerung]
(1) Die beklagte Partei kann die Aussage verweigern.
(2) Außerdem können Verwandte 1.-, 2.-, und 3. Grades der Parteien die Aussage verweigern.
(3) Keine Partei und kein Zeuge muss aussagen, wenn sie oder er sich dadurch selbst einer Straftat belasten würde.
(4) Wenn die Zeugen oder Parteien aussagen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
(5) Bei der Weigerung zur Aussage, kann der betroffene Zeuge in Beugehaft genommen werden.

§28 - [Befangenheit]
(1) Eine Partei kann beantragen, einen Richter wegen Befangenheit zu ersetzen. über den Antrag entscheidet das Justizministerium.
(2) Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Wenn im zweitinstanzlichen Verfahren mehrere Richter für befangen erklärt wurden oder die Richter im erstinstanzlichen Verfahren befangen sind, wählt das Parlament für dieses Verfahren einen Ersatz.
(4) Richter können ihre Mitarbeit an einem Prozess selbst wegen Befangenheit ablehnen.

§29 - [Ordnungsgeld]
(1) Der Richter, im zweitinstanzlichen Verfahren der Vorsitzende, kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn Personen eine Verhandlung stören oder einer Anweisung des Gerichts nicht Folge leisten.
(2) Ersatzweise kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Tagen verhängt werden.

§30 – [Formvorschriften zur Klageeinreichung]
(1) Beim einreichen der Klage muss diese über folgende Inhalte verfügen:
1. Vorname, Name des Antragstellers
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Antragstellers
3. Begründung der Klage
4. Angabe auf welchen Gesetzestext – inklusive Paragraphen – man sich stützt
5. Rechtsbeistand
a. Vertritt man sich selber, ist dies hier anzugeben
6. eigenhändige Unterschrift
(2) Sollte §30 Abs. 1 nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt sein, hat der Antragsteller 24 Stunden Zeit, die fehlenden Angaben nachzureichen.
(3) Nach 24 Stunden kann bei weiterhin fehlenden Angaben der Antrag vom Gericht abgelehnt werden.


IV. Teil - Anwaltliche Tätigkeiten und Anwaltskammer



§31 - [Anwaltsbestimmungen]
(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu bewerben, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Bei schweren Verstößen gegen die Anwaltsbestimmungen wird den Anwälten durch die Anwaltskammer die Lizenz auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit entzogen.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(cool Man darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden.

§32 - [Anwaltskammer]
(1) Die Anwaltskammer ist eine Kammer, wo sich jeder Anwalt einzutragen hat, wenn er in der Bundesrepublik Bergen tätig sein will. Sie wird geleitet durch das Justizministerium.
(2) Die Anwaltskammer hat ein Register, wo neben den Daten des Anwalts auch der Kanzleisitz eingetragen sein muss.
(3) Der Justizminister vergibt bei Lizenzanträgen die Lizenzen, sofern die in §31 (3) und (4) verknüpften Bedingungen erfüllt sind.

§33 - [Pflichtverteidigung und Aufgaben der Anwaltskammer]
(1) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend
(2) Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse.
(3) Die Anwaltskammer vertritt die Interessen der Anwälte nach außen.

§34 - [Anwaltliche Schweigepflicht]
(1) Anwälte besitzen eine Schweigepflicht.
(2) Anwälte dürfen Daten und Fakten über Ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(3) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(4) Zuwiderhandlungen ahndet die Anwaltskammer mit einem Disziplinarverfahren und vorrübergehendem Lizenzentzug. Es findet zuvor eine Anhörung statt, an der der Justizminister und ein Bundesrichter teilnimmt.

V. Teil - Schlussbestimmungen


§35 - [Inkrafttreten]
Das Justizgesetz tritt am Tage der Verkündung im Bundesgestezblatt in Kraft.

§36 - [Außerkraftsetzung]
Mit Verkündung des Bundesjustizgesetzes werden
  • Die Strafverfolgungsordnung
  • Die Prozessordnung
  • Das Richterrecht
  • Das Bundesgerichtshofgesetz
  • Das Gesetz zur Anwaltskammer und des Anwaltsberufes
  • Das Staatsanwaltsgesetz
    mit sofortiger Wirkung aufgehoben und außer Kraft gesetzt.





Anton Kettler
Bundespräsident
05.05.2008 18:10 Anton Kettler ist offline E-Mail an Anton Kettler senden Beiträge von Anton Kettler suchen Nehmen Sie Anton Kettler in Ihre Freundesliste auf
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