Umweltschutzgesetzbuch |
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Im Namen der Regierung wurde eine Aussprache über den folgenden Gesetzesentwurf beantragt.
Brief: |
Umweltschutzgesetzbuch
I. Allgemeines
II. Emissions- und Gewässerschutz
III. Naturschutz
IV. Verordnungen
V. Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt den Umweltschutz in der Bundesrepublik Bergen.
§ 2 Aufgabe
Dieses Gesetz hat die Ziele:
1. dem Schutze der natürlichen Lebensgrundlage der Menschen dienen.
2. die Natur so zu erhalten, dass sie einen adäquaten Lebensraum für Fauna und Flora bietet.
II. Emissions- und Gewässerschutz
§ 3 Emission
[1] Eine Emission im Sinne des Gesetzes ist der Austrag von Schad- oder Reizstoffen in die Umwelt.
[2] Folgende Gase werden als anthropogen Emittenten definiert:
• Kohlenstoffdioxid (chemische Zusammensetzung: CO2)
• Distickstoffoxid (chemische Zusammensetzung: N2O)
• Methan (chemische Zusammensetzung: CH4)
• Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
• Ozon (chemische Zusammensetzung: O3)
• Ammoniak (chemische Zusammensetzung: NH3)
• Schwefeldioxid (chemische Zusammensetzung: SO2)
[3] Der Ausstoß dieser Gase durch Industrie und Kraftfahrzeuge darf den monatlichen Grenzwert, nicht überschreiten, wobei der Grenzwert durch die Schadstoffausstoßverordnung (siehe III. Verordnungen) festgelegt wird.
[4] Industriebetriebe die eines der in [2] genannten Gase emittieren, müssen dafür eine Lizenz bei dem Bundesumweltministerium erwerben.
[5] Das Umweltministerium erstellt zum Ende jedes Jahres eine Statistik der durch die Industrie produzierten Emissionen. Der verbleibende Spielraum zum Grenzwert kann durch die Emissionen der Kraftfahrzeuge aufgefüllt werden.
[6] Sollte eine Überschreitung des Grenzwertes drohen, kann das Umweltministerium Fahrverbote oder die Teilweise Einstellung von Industrieproduktionen, die emittierend sind, verordnen.
[7] Das Umweltministerium kann Geldbußen bei Verstößen gegen [6] oder Überschreitungen der Lizenz aus [2] verhängen. Bei wiederholten bewussten Verstößen kann die Lizenz entzogen werden.
§ 4 Trinkwasser
[1] Unter Trinkwasser versteht man Süßwasser mit einem hohen Maß an Reinheit, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist und jedem Haushalt zur Verfügung gestellt werden muss.
[2] Trinkwasser muss zu mindesten 99% aus Hydrogeniumdioxid (H2O) bestehen.
[3] Trinkwasserverordnung (siehe III. Verordnungen)
§ 5 Gewässerschutz
[1] Gewässerschutz bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen, die Gewässer (Oberflächengewässer und das Grundwasser) vor Beeinträchtigungen zu schützen.
[2] Die Tierarten, die in und an den Gewässern der Bundesrepublik ihren natürlichen Lebensraum haben, dürfen nicht gefährdet werden.
[3] Die Umweltschutzbehörden stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer, einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen, als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
[4] In die Gewässer der Bundesrepublik dürfen keine Abfall- oder Schadstoffe eingeleitet werden.
[5] Die Kontrollaufsicht hat das Bundesumweltministerium.
III. Naturschutz
§ 6 Schutzgebiete
[1] Bestimmte Landschaftsteile können durch das Bundesumweltministerium zum Schutzgebiet erklärt werden und sind entsprechend, für jedermann sichtbar, zu kennzeichnen.
[2] Es wird unterschieden zwischen Naturschutzgebieten, Naturparks und Naturdenkmälern.
[3] Die Erklärung muss folgende Bestandteile innehaben:
a) Schutzgegenstand;
b) Schutzzweck;
c) Gebote und Verbote zur Erreichung des Schutzzweckes;
d) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, soweit erforderlich.
§ 7 Naturschutzgebiete
[1] Naturschutzgebiete dienen dem Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
[2] Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erfolgen.
[3] So weit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
[4] Alle Handlungen, die zu einer Veränderung, Beschädigung oder sogar Zerstörung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können, sind verboten und werden mit Haft- oder Geldstrafen geahndet.
§ 8 Naturparks
[1] Naturparks sind rechtsverbindlich festgesetzte, einheitlich zu schützende Gebiete, die
a) großräumig und von besonderer Eigenart sind,
b) in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
c) sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
[2] Naturparks haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten.
[3] Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturparks auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
[4] Das Bundesumweltministerium hat sicherzustellen, dass Naturparks unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks, sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen, wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
§ 9 Naturdenkmäler
[1] Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
[2] Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten und werden mit Haft- oder Geldstrafen geahndet.
§ 10 Maßnahmen
[1] Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den, aufgrund dieses Gesetzes, erlassenen Rechtsvorschriften zu dulden.
[2] Dem Bund steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.
§ 11 Abfallwirtschaft
[1] Alle natürlichen und juristischen Personen sind verpflichtet ihren Abfall zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.
[2] Es ist zu unterscheiden zwischen
a) biologischem Abfall;
b) Altglas;
c) Altmetall;
d) Altpapier;
e) Restmüll;
f) Sondermüll
[3] Zum Sondermüll gehören unter anderem Sperrgutteile wie alte Möbel, Elektrogeräte und Abfall, der keiner Wiederverwertung zugeführt werden kann, aber nicht dem Restmüll, wie zum Beispiel Zigarettenasche, Tapeten, Batterien, ect., zugeordnet werden kann, sowie Bekleidung und Textilien aller Art.
[4] Die Städte und Gemeinden stellen entsprechende Sammelgefäße und Sammelstellen zur Verfügung.
IV. Verordnungen
§ 12 Schadstoffausstoßverordnung
[1] Die Schadstoffausstoßverordnung bestimmt die Menge an Schadstoffen (§ 3.2), welche in einem Monat in der Bundesrepublik ausgestoßen werden dürfen.
[2] Die Verordnung wird zum Anfang jeder Regierungsperiode durch den Bundesminister für Umwelt aktualisiert und dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt.
§ 13 Trinkwasserverordnung
[1] Die Trinkwasserverordnung bestimmt die Menge an Schadstoffen (siehe Unten), welche in einem Liter Trinkwasser vorkommen dürfen.
[2] Als Schadstoffe gelten folgende Stoffe:
- Acrylamid (C3H5NO)
- Benzol (C6H6)
- Bor (B)
- Bromate (Anion BrO3-)
- Chrom (Cr)
- Cyanide (Anion CN-)
- Ethylendichlorid (C2H4Cl2)
- Fluoride (Anion F-)
- Nitrate (NO3-)
- Pflanzenschutz - und Biozidprodukte
- Quecksilber (Hg)
- Selen (Se)
- Tetrachlorethen (C2Cl4)
- Trichlorethen (C2HCl3)
[4] Die Verordnung muss bei jeder Änderung dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden.
[5] Das Bundesumweltministerium führt ständig stichprobenartige Kontrollen an unterschiedlichen Stellen in der Bundesrepublik Bergen durch.
[6] Das Bundesministerium muss dafür sorgen, dass die Schadstoffbelastung unter den Grenzwerten, welche in der Verordnung festgelegt wurde, eingehalten wird. Sollten die Grenzwerte überschritten werden, so ist die regionale Bevölkerung sofort durch das Bundesministerium für Umwelt zu informieren.
V. Schlussbestimmungen
§ 14 Entscheidungsbefugnis
[1] Sofern sich nach Maßgabe dieses Gesetzes Unklarheiten bei der Ausführung ergeben, ist hierzu das Bundesministerium für Umwelt zu befragen, welches sodann die Entscheidungsbefugnis trägt.
[2] Entscheidungen des Bundesministeriums für Umwelt kann nur durch den bergischen Gerichtshof revidiert werden.
§ 15 Konkurrierende Gesetze
[1] Das am 02.08.2008 verkündete Emissions- und Gewässerschutzgesetz (EGG) tritt außer Kraft.
[2] Das am 25.04.2007 verkündete Naturschutzgesetz (NatSG) tritt außer Kraft.
§ 16 Gültigkeit
[1] Das Gesetz ist mit Verkündung gültig.
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Für die Regierung hat nun der Bundesumweltminister Kaiser das Wort, um den Entwurf vorzustellen.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:08 |
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Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Umweltschutzgesetzbuch vereinigt nicht nur Naturschutzgesetz und Emissions- und Gewässerschutzgesetz, sondern macht den Umweltschutz flexibler.
Die Menge an Schadstoffe, welche ausgestoßen werden dürfen, kann je nach wirtschaftlichen Lage und der Lage der Umwelt, angepasst werden. Auch muss nun bei der Verschlechterung der Trinkwasserqualität die regionale Bevölkerung gewarnt werden. Dieses Gesetz ist weit genauer bei Strafen, wenn die Verordnungen und Paragrafen nicht eingehalten werden.
Außerdem müssen die Verordnungen immer den Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden, welches den Umweltschutz noch demokratischer macht. Ich hoffe ich konnte Ihnen die Neuerungen am Gesetz verständlich vermitteln. Danke...
Handlung:
Setzt sich wieder auf die Bank der Bundesregierung |
__________________ Lasst Dialos wachsen
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26.12.2008 14:19 |
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Handlung:
Zeigt an, dass er für die grünliberale Fraktion sprechen wird. |
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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26.12.2008 14:23 |
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Handlung:
notiert sich die Meldung von Herrn Runge. |
Ich danke Herrn Bundesminister Kaiser für seinen Beitrag. Wenn es nun keine Nachfragen gibt, bitte ich nun um die Redner der Fraktionen.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:25 |
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Zitat: |
Original von Andreas von Weyer
Handlung:
notiert sich die Meldung von Herrn Runge. |
Ich danke Herrn Bundesminister Kaiser für seinen Beitrag. Wenn es nun keine Nachfragen gibt, bitte ich nun um die Redner der Fraktionen. |
Ich habe eine frage an Herrn Kaiser.
__________________ Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss
Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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26.12.2008 14:30 |
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Lassen Sie die Zwischenfrage zu, Herr Kaiser?
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:31 |
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Herr Strauss, Sie dürfen.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:35 |
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Danke.
Gehen Sie davon aus, dass die CO2 Emissionen durch dieses Gesetz zurückgehen?
__________________ Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss
Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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26.12.2008 14:51 |
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Zitat: |
Original von Daniel Kaiser
Nein, dieses Gesetz schafft nur die Rahmenbedingungen für Verordnungen, welche die Grenzwerte für Industrie und Wirtschaft im allgemeinen festlegen sollen. Wenn wir diesen Grenzwert nach und nach herunterschrauben muss sich die Wirtschaft, aber speziell die Industrie anpassen. Ich hoffe ich konnte Ihr Frage beantworten. |
Vielen Dank. Keine weiteren Fragen.
__________________ Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss
Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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26.12.2008 14:55 |
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Vielen Dank, Herr Runge.
Ich erteile nun dem Abgeordneten Runge für die GLP das Wort.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:56 |
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Handlung:
Begibt sich zum Rednerpult |
Herr Präsident,
veehrter Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung legt mit diesem Gesetzbuch einen Meilenstein in Sachen Klimaschutz vor. Erstmals bündeln wir sämtliche legislative Maßnahmen zur Schonung der Umwelt. Ich bitte sie diesem Gesetz darum ihre Zustimmung zu erteilen.
Dankeschön.
__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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26.12.2008 14:57 |
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Vielen Dank, Herr Runge. Gibt es Nachfragen? Ich bitte zudem noch um den Redner der SPB-Fraktion.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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26.12.2008 14:58 |
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Ich gebe der SPB-Fraktion noch bis heute 23:59Uhr Zeit ihren Redner anzumelden. Danach gehe ich davon aus, dass sie auf ihren Redebeitrag verzichtet und wir in der Debatte fortfahren können.
__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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06.01.2009 11:48 |
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In Ordnung, Herr McHausi.
Die BDP verzichtet ebenfalls, sodass wir mit der Abstimmung fortfahren.
Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Umweltschutzgesetzbuch?
[] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenzahl!
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__________________ Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler
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06.01.2009 12:18 |
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Brief: |
Abstimmung
Stimmen Sie für das Umweltschutzgesetzbuch?
[13] Ja
[] Nein
[] Enthaltung
Bitte vergessen Sie nicht Ihre Stimmenzahl!
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__________________ Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
Unternehmensberater
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06.01.2009 12:24 |
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Impressum
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