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Zum Ende der Seite springen Bundeshochschulgesetz (BuHoGe)
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Klaus McHausi Klaus McHausi ist männlich
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Das macht deutlich, dass wohl keiner von ihnen Familienvater sein kann, denn ansonsten wüssten sie, dass es nur fair wäre, Ehepartnern dadurch zu entlasten, indem sie erst ab einem höheren Gehalt die Studiengebühren bezahlen müssen.

__________________
Generalsekretär der Sozialdemokratischen Partei Bergens
Bundesminister für Bildung, Familie, Soziales und Gesundheit
Präsident des XII. Bundestages

17.01.2009 17:54 Klaus McHausi ist offline E-Mail an Klaus McHausi senden Homepage von Klaus McHausi Beiträge von Klaus McHausi suchen Nehmen Sie Klaus McHausi in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Klaus McHausi in Ihre Kontaktliste ein
Jacob Runge Jacob Runge ist männlich
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Herr McHausi, ich bin verheiratet und bin Vater von 2 Kindern, allerdings hat nicht jeder der verheiratet ist automatisch auch Kinder. Dies wird in unserer Gesellschaft sogar stetig seltener. Ich bitte, da nun alle Redebeiträge geleistet wurden in die Abstimmung einzutreten.

__________________
Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
Bundeskanzler a.D.
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17.01.2009 18:08 Jacob Runge ist offline E-Mail an Jacob Runge senden Beiträge von Jacob Runge suchen Nehmen Sie Jacob Runge in Ihre Freundesliste auf
Kurt Reinhard Strauss Kurt Reinhard Strauss ist männlich
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Zitat:
Original von Klaus McHausi
Das macht deutlich, dass wohl keiner von ihnen Familienvater sein kann, denn ansonsten wüssten sie, dass es nur fair wäre, Ehepartnern dadurch zu entlasten, indem sie erst ab einem höheren Gehalt die Studiengebühren bezahlen müssen.


Ich erteile Herrn Hausi einen Ordnungsruf, Sie dürfen erst reden, wenn es Ihnen das Präsidium erstattet!

Ich schlage daher folgende Vorgehensweise vor. wir lassen über den Änderungsantrag der SPB abstimmen und dann über die das Gesetz.

__________________
Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss

Bundestagspräsident a.D
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Bundesminister für Verkehr a.D
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Kurt Reinhard Strauss Kurt Reinhard Strauss ist männlich
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Ich sehe keine Einwände, daher lasse ich über den Änderungsantrag der SPB-Fraktion abstimmen.

Brief:
Stimmen Sie folgender Änderung zu?

Änderungsantrag zum Bundeshochschulgesetz

Antragssteller: Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergens

An § 3 [4] sollte wie folgt geändert werden:
Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Hochschulabsolvent mehr als 1.500 BM, und als Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 2.000 BM netto Einkommen bezieht.


Ja []
Nein []
Enthaltung []


Bitte vergessen Sie nicht, ihre Stimmenanzahl anzugeben?


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Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss

Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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Kurt Reinhard Strauss Kurt Reinhard Strauss ist männlich
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Brief:
Stimmen Sie folgender Änderung zu?

Änderungsantrag zum Bundeshochschulgesetz

Antragssteller: Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergens

An § 3 [4] sollte wie folgt geändert werden:
Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Hochschulabsolvent mehr als 1.500 BM, und als Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 2.000 BM netto Einkommen bezieht.


Ja []
Nein [13]
Enthaltung []


Bitte vergessen Sie nicht, ihre Stimmenanzahl anzugeben?


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Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss

Bundestagspräsident a.D
Bundesminister für Wirtschaft a.D
Bundesminister für Verkehr a.D
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Klaus McHausi Klaus McHausi ist männlich
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Zitat:
Original von Kurt Reinhard Strauss
Ich sehe keine Einwände, daher lasse ich über den Änderungsantrag der SPB-Fraktion abstimmen.

Brief:
Stimmen Sie folgender Änderung zu?

Änderungsantrag zum Bundeshochschulgesetz

Antragssteller: Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergens

An § 3 [4] sollte wie folgt geändert werden:
Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Hochschulabsolvent mehr als 1.500 BM, und als Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 2.000 BM netto Einkommen bezieht.


Ja [16x]
Nein []
Enthaltung []


Bitte vergessen Sie nicht, ihre Stimmenanzahl anzugeben?


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Generalsekretär der Sozialdemokratischen Partei Bergens
Bundesminister für Bildung, Familie, Soziales und Gesundheit
Präsident des XII. Bundestages

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Jacob Runge Jacob Runge ist männlich
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Brief:
Stimmen Sie folgender Änderung zu?

Änderungsantrag zum Bundeshochschulgesetz

Antragssteller: Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergens

An § 3 [4] sollte wie folgt geändert werden:
Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Hochschulabsolvent mehr als 1.500 BM, und als Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 2.000 BM netto Einkommen bezieht.


Ja []
Nein [13]
Enthaltung []


Bitte vergessen Sie nicht, ihre Stimmenanzahl anzugeben?


Gedanken:
Hätten wir auch gleich konkurrierend mit der Zustimmung zur Endfassung abstimmen können, um Zeit zu sparen.


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Dr. rer. oek. Dr. h. c. Martin Jacob Runge
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Andreas von Weyer Andreas von Weyer ist männlich
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Brief:
Stimmen Sie folgender Änderung zu?

Änderungsantrag zum Bundeshochschulgesetz

Antragssteller: Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergens

An § 3 [4] sollte wie folgt geändert werden:
Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Hochschulabsolvent mehr als 1.500 BM, und als Person in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 2.000 BM netto Einkommen bezieht.


Ja []
Nein [14]
Enthaltung []


Bitte vergessen Sie nicht, ihre Stimmenanzahl anzugeben!


__________________
Andreas von Weyer
Theaterwissenschaftler

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Andreas von Weyer: 20.01.2009 11:21.

20.01.2009 11:20 Andreas von Weyer ist offline E-Mail an Andreas von Weyer senden Beiträge von Andreas von Weyer suchen Nehmen Sie Andreas von Weyer in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Andreas von Weyer in Ihre Kontaktliste ein
Kurt Reinhard Strauss Kurt Reinhard Strauss ist männlich
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Ich stelle fest, dass die Änderung der SPB abgelehnt.

40 Nein
16 Ja

Zur Abstimmung über folgendes Gesetz:

Gesetzesblatt
Bundeshochschulgesetz (BuHoGe)



§ 1 Zweck

Dieses Gesetz bestimmt den Betrieb der Hochschulen in der Bundesrepublik Bergen.

§ 2 Aufgaben
[1] Die Aufgaben der Hochschulen bestehen darin den Studierenden umfangreiches Fachwissen zu vermitteln und diese zu einem erfolgreichen Studienabschluss zu begleiten. Ferner sind sie Standort für Wissenschaft und Forschung.
[2] Die staatlichen Hochschulen werden aus dem Etat des Bundesbidlungsministeriums finanziert. Sie sind zusätzlich berechtigt Fördermittel aus anderen Quellen zu aquirieren.

§ 3 Studium
[1] Ein Studium darf jeder aufnehmen, der die allgemeine Hochschulreife oder einen vergleichbaren ausländischen Abschluss erlangt hat.
[2] Es steht den Hochschulen zu, die Anzahl der Studienplätze zu begrenzen. Der Notendurchschnitt der allgemeinen Hochschulreife ist entscheidend für die Vergabe der Studienplätze. Ferner kann jede Hochschule eine besondere Aufnahmeprüfung einführen.
[3] Das Studium ist in verschiedene Lehrveranstaltungen unterteilt.
[4] Für jedes absolvierte Studiensemester an einer staatlichen Hochschule, muss ein Studierenden 350 BM Studiengebühren zahlen. Die Gebühren müssen, auf Wunsch, als zinsloser Kredit seitens der Hochschule gewährleistet werden, der erst in Raten fällig wird, wenn der Student mehr als 1.000 BM netto Einkommen bezieht.

§ 4 Private Hochschulen
[1] Hochschulen sind in der Regel Anstalten des öffentlichen Rechts.
[2] Mit Genehmigung des Bundesbildungsministeriums ist es privaten Anbietern erlaubt Hochschulen zu betreiben und für das Studium Gebühren in selbstzubestimmender Höhe zu erheben.

§ 5 Lehrinhalte
[1] Jeder Studierende wählt bei Bewerbung ein bestimmtes Studienfach.
[2] Der Studierende wird durch Lehrveranstaltungen in das Fach eingeführt und muss regelmäßige Übungsaufgaben über die Lehrinhalte absolvieren. Jede Universität stellt eine Studienbibliothek mit umfassendem Material für das Studium bereit.
[3] Die Lehrpläne legen die Hochschulen eigenständig fest.

§ 6 Prüfungen
[1] Zum Bestehen eines Studienganges müssen im Regelfall sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
[2] Die Hauptprüfung besteht aus einer großen schriftlichen Prüfungen, sowie einer mündlichen Prüfung.
[3] Den Hochschulen steht es frei auch eine Hausarbeit als Teil der Hauptprüfung zu verlangen.
[3] Beim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung möglich.
[4] Die Prüfung ist mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend und ausreichend bestanden.

§ 7 Hochschulgrade
[1] Bei Bestehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen, abgekürzt Dipl. (fachspezische Abkürzung).
[2] Nach Abschluss eines Studiums darf eine Promotion abgelegt werden. Die Promotion ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die schriftliche dargelegt und in einer mündlichen Prüfung präsentiert wird. Sie ist mit den Prädikaten summa cum laude (hervorragend), magna cum laude (sehr gut), cum laude (gut), rite (ausreichend) bestanden. Ungenügende Promotionen werden mit dem Prädikat insufficienter (nicht ausreichend) zurückgewiesen. Mit Bestehen der Promotion wird der Doktortitel verliehen, abgekürzt Dr. (fachspezische Abkürzung).
[3] Das Bestehen der Promotion berechtigt zur Anfertigung einer Habilitation, welche ebenfalls eine wissenschaftliche Arbeit unter in § 7 [2] genannten, Kriterien darstellt. Das Bestehen der Habilitation ist Vorraussetzung für die reguläre Lehrtätigkeit als Professor. Mit bestehen der Habilitation darf der Titel Dr. (fachspezifische Abkürzung) habil. getragen werden.
[4] Persönlichkeiten, die sich wissenschaftlich oder gesellschaftlich verdient gemacht haben, können durch eine Hochschule die Ehrendoktorwürde, Dr. h.c., verliehen bekommen.

§ 8 Besondere juristische Ausbildung
[1] In der Fachrichtung Rechtswissenschaften ist das Studium speziell gestaltet.
[2] Es gibt keine Zwischenprüfung. Anstatt einer Hauptprüfung findet eine 1. Juristische Staatsprüfung nach gleichem Schema statt. Wer diese mit den Noten sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend oder ausreichend bestanden hat, bekommt den Titel Diplomjurist, Dipl. iur., verliehen.
[3] Nach Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung muss ein Juristischer Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat), in Form praktischer Arbeit, absolviert werden. Hierbei muss für jeweils einen Monate bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwaltskanzlei, sowie einer Verwaltungsbehörde gearbeitet werden.
[4] Nach dem Juristschen Vorbereitungsdienst, kann die 2. Juristische Staatsprüfung abgelegt werden. Mit Bestehen (Notenvergabe identisch mit der 1. Juristischen Staatsprüfung) wird der Titel Rechtsassessor, Ass. iur., verliehen. Ferner erhält der Absolvent die Befähigung zum Richteramt, welche Vorraussetzung für die Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Beamter im höheren juristischen Staatsdienst, sowie für die Zulassung als Rechtsanwalt ist.
[5] Für eine Promotion ist lediglich das Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung Vorraussetzung.

§ 9 Besondere medizinische Ausbildung
[1] In den Fachrichtung Humanmedizin, Zahnmedizin und Veterinärmedizin ist das Studium speziell gestaltet.
[2] Über die theoretischen Kenntnisse der Medizin ist in der 1. Ärztlichen Prüfung, bzw. Zahnärztlichen Prüfung, bzw. Tierärztliche Prüfung Rechenschaft abzulegen. Von Struktur und Bewertung ist sie der Hauptprüfung gleich. Eine Zwischenprüfung gibt es nicht.
[3] Nach Bestehen der 1. Ärztlichen Prüfung ist ein Praktisches Arbeitsjahr (Famulatur) in der ambulanten Krankenversorgung durchzuführen.
[4] Danach darf die 2. Ärztliche Prüfung, bzw. Zahnärztliche Prüfung, bzw. Tierärztliche Prüfung abgelegt, die von Struktur und Bewertung, der 1. Ärztlichen Prüfung gleicht.
[5] Zum Abschluss des Studiums muss in Humanmedizin nach bestehen beider ärztlicher Prüfungen über einen Spezialgebiet der Humanmedizin eine Fachärztliche Prüfung abgelegt werden. Ihr Bestehen berechtigt zur Approbation als Arzt, sowie zum Tragen des Titels Facharzt für [Medizinisches Fachgebiet].
[6] Die Promotion kann unabhängig vom Bestehen der Ärztlichen Prüfungen abgelegt werden, doch wird der Doktortitel in Humanmedizin erst nach Bestehen der Fachärztlichen Prüfung verliehen.

§ 10 Besonderer Lehramtsstudiengang
[1] Für Studierende, die den Lehrerberuf anstreben, ist das Studium speziell gestaltet.
[1a] Im ersten Semester muss ein Praktikum innerhalb des regulären Schulbetriebs absolviert werden, um den Studenten einen ersten Einblick in den Schulbetrieb zu ermöglichen.
[2] Über theoretische Kenntnisse, der zu unterrichtenden Fächer und der Pädagogik ist in der 1. Lehramtlichen Staatprüfung, Rechenschaft abzulegen. Mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend und ausreichend ist die Prüfung bestanden.
[3] Danach ist ein 2 Jähriger Lehramtlicher Vorbereitungsdienst (Lehramtsreferendariat) an einer Schule anzutreten, wo Klassen teilweise eigenständig zu unterrichten sind.
[4] Nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes ist die 2. Lehramtliche Staatsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen Teil über die theoretischen Grundlagen des Fachs und der Pädagogik, sowie aus einem praktischen Teil in Form einer Unterrichtsstunde in einer regulären Schulklasse besteht. Die Prüfung ist mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend und ausreichend bestanden.

§ 11 Besonderer Pharmazeutischer Studiengang
[1] In der Fachrichtung Pharmazie ist das Studium speziell gestaltet.
[2] Es gibt keine Zwischenprüfung. Anstatt einer Hauptprüfung findet eine 1. Pharmazeutische Staatsprüfung nach gleichem Schema statt. Wer diese mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend bestanden hat, bekommt den Titel Diplompharmazeut, Dipl. pharm., verliehen.
[3] Nach Bestehen der 1. Pharmazeutischen Staatsprüfung muss ein Vorbereitungsdienst (Famulatur), in Form praktischer Arbeit in einer Apotheke und der Medikamentenforschung, absolviert werden.
[4] Nach dem Pharmazeutischen Vorbereitungsdienst, kann die 2. Pharmazeutische Staatsprüfung abgelegt werden. Mit Bestehen (Notenvergabe identisch mit der 1. Pharmazeutischen Staatsprüfung) erhält der Absolvent die Vorraussetzung zur Approbation als Apotheker.
[5] Für eine Promotion ist lediglich das Bestehen der 2. Pharmazeutischen Staatsprüfung Vorraussetzung.

§ 12 Theologie
Die akademische Ausbildung von Priestern wird von den Kirchen eigenständig geregelt.

§ 13 Ausbildungsintegrierter dualer Studiengänge
[1] Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge werden in Kombination mit einer Berufsausbildung in einem Unternehmen angeboten.
[2] Über die Kooperation entscheiden die Hochschulen selbstständig.

§ 14 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
[1] Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
[2] Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Rekotr der Hochschule sowie jeweils zwei Dozenten und Studierenden
[3] Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.

§ 15 Studierendenschaft
[1] Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
[2] Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
[3] Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische Bildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.

§ 16 Dozenten und Lehrkräfte
[1] Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, sowie Privatdozenten.
[2] Diese bilden einen Dozentenrat der aus einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter wählt. Der Rektor ist ebenfalls Mitglied im Dozentenrat.
[3] Jeder Hochschule steht ein Rektor vor, der vom Bundesbildungsministerium ernannt wird. Er ernennt eine Prorektor als Stellvertreter. Rektor und Prorektor müssen habilitiert sein.
[4] Die Hochschule untergliedert sich in Fakultäten gemäß Fachrichtungen, wobei über die Zusammenstellung der Fakultäten der Dozentenrat bestimmt. Der Rektor ernennt einen Professor jeder Fakultät zum Dekan, welcher der Fakultät vorsteht.
[5] Die Vorraussetzung für die Tätigkeit als ordentlicher Professor ist eine Habilitation im Unterrichtsfach. Über die Vergabe der Lehrtätigkeit entscheiden die Universitäten eigenständig. Ferner können nicht habilitierte Privatdozenten Lehrveranstaltungen leiten, sowie außerordentliche Dozenten Lehrveranstaltungen abhalten. Zur Abnahme von Prüfung sind ausschließlich ordentliche Professoren berechtigt.

§ 17 Inkrafttreten
[1] Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
[2] Mit Verkündung tritt das Bundeshochschulgesetz vom 12. Oktober 2008 außer Kraft.



Brief:
Stimmen Sie dem Bundeshochschulgesetz (BuHoGe) zu?

[] Ja
[] Nein
[] Enthaltung



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Dr. oek. Kurt Reinhard Strauss

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Brief:
Stimmen Sie dem Bundeshochschulgesetz (BuHoGe) zu?

[13] Ja
[] Nein
[] Enthaltung



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Brief:
Stimmen Sie dem Bundeshochschulgesetz (BuHoGe) zu?

[13] Ja
[] Nein
[] Enthaltung



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Stimmen Sie dem Bundeshochschulgesetz (BuHoGe) zu?

[] Ja
[16] Nein
[] Enthaltung



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Brief:
Stimmen Sie dem Bundeshochschulgesetz (BuHoGe) zu?

[14x] Ja
[] Nein
[] Enthaltung



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Andreas von Weyer
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Handlung:
Wartet auf weitere Stimmen.


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Gedanken:
War doch wirklich genug Zeit abzustimmen.


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Ich erkläre die Abstimmungen für beendet.

40 Ja
16 Nein

Das Gesetz wurde angenommen. Vielen Danke.

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