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151

Samstag, 28. November 2015, 00:13

Man verweist darauf, dass es sich dabei um eine kleine Anfrage nach §10 Abs. 1 der GO-S handelt.


SimOffEs ist in der GO nicht ersichtlich wo das eingereicht werden muss. :(

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Atropos Soror Nocti-Lunae« (28. November 2015, 00:14)


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152

Sonntag, 29. November 2015, 00:51

Man bedauert das Missversständnis und teilt mit, dass wohl das Verteidigungsministerium und Innenministerium zuständig seien, sollte man sich irren, so bittet man, dass die Ministerien sich koordinieren mögen.

153

Freitag, 4. Dezember 2015, 00:18

Man übersendet eine Antwort auf die Anfrage der Staatsregierung


1. Das Staatsregierung sieht die Bergenwehr personell und in der allgemeinen Ausstattung gut aufgestellt. Im strukturellen Bereich besteht nach Ansicht der Staatsregierung der dringende Bedarf zum Abschluss der laufenden Beratungen zum Bergenwehrgesetz, um auf die Gegebenheiten der Zeit zu reagieren. Eine „Wehrbereitschaft“ im engeren Sinne ist nicht gegeben, da derzeit keine unmittelbare Gefährdungslage für die Republik gegeben ist.
2. Eine Generalmobilmachung ist nicht geplant, da derzeit keine unmittelbare Gefährdungslage für die Republik gegeben ist.
3. Eine konkrete Gefährdungslage besteht nicht. Die Staatsregierung beobachtet die Zuspitzungen allgemein mit großem Ernst und wird bei konkreten Gefahren unmittelbar reagieren, wie beispielsweise während des Putschversuchs im Kaiserreich Dreibürgen.
4. Der größte Unsicherheitsfaktor nach Wiederherstellung der Stabilität in Dreibürgen sieht die Staatsregierung momentan im Stralienvorfall und den Verstrickungen vieler Nationen darin. Da bergische Bürger derzeit nicht betroffen ist, ist diese Unsicherheit jedoch ebenso abstrakt wie der Polkonflikt, der derzeit ein kalter Konflikt zu sein scheint.
5. Die Staatsregierung sieht den Zivilschutz angesichts der derzeitigen Bedrohungssituation für die Republik ausreichend aufgestellt.
6+7. Stationäre Warneinrichtungen sind nicht mehr flächendeckend vorhanden, sondern hauptsächlich bereits demontiert. Im Umfeld von Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential sind solche Einrichtungen allerdings auf dem Stand der aktuellen Technik.
Nicht-Stationäre Warneinrichtungen (Lautsprecherwagen, mobile Sirenen) stehen durch verschiedene BOS der Republik, der Regionen und der kommunalen Gebietskörperschaften flächendeckend zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen Warnmöglichkeiten durch den Rundfunk.
Mobile Informationssysteme (Alert-Systeme) sind derzeit punktuell in Versuchen, jedoch nicht im Einsatz, der jedoch mittelfristig angestrebt wird, um die Informationswege zu vereinfachen.
8. Ein allgemeines Zivilschutzkonzept ist nicht vorhanden. Die BOS haben jedoch Einsatzplanungen für verschiedene Einsatztypen erarbeitet, die regelmäßig aktualisiert werden. Übungen – auch mit verschiedenen BOS – finden regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen statt.
9. Die Wahlen sind derzeit noch nicht fix terminiert. Die Implementierung des RegionalG ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
10. Die Staatsregierung rechnet mit Kosten von etwa 16 Mio. BM für die organisatorische Wahldurchführung.

154

Sonntag, 13. Dezember 2015, 16:01

232-AN-005

Man reicht einen Antrag ein, gemeinsam mit der UBK



Verfassungsänderungsgesetz 2015

Artikel 1 – Einheitliche Bezeichnung des Senats und seiner Mitglieder
(1) In Artikel 9, Absatz 2 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(2) In Artikel 12, Absatz 8 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(3) In Artikel 14, Absatz 1 und 2 VdRB wird „das Parlament“ durch „der Senat“ ersetzt.
(4) In Artikel 21, Absatz 4 VdRB wird „Parlamentspräsident“ durch „Senatspräsident“ ersetzt.
(5) In Artikel 14, Absatz 1 und 2 VdRB wird „Parlament“ durch „Senat“ ersetzt.
(6) Artikel 24 VdRB erhält die Überschrift „Der Senat“, in Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt, in Absatz 4 „das neue Parlament“ durch „der neue Senat“ und „des neuen Parlaments“ durch „des neuen Senats“ und in Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(7) In Artikel 25, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(8) In Artikel 26, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(9) In Artikel 27, Absatz 1 und 3 VdRB wird „Abgeordnete“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(10) In Artikel 29, Absatz 3 VdRB wird „Parlament“ durch „Senat“ ersetzt.
(11) In Artikel 33, Absatz 3 VdRB werden „das Parlament“ durch „der Senat“ und „vom Parlament“ durch „vom Senat“ ersetzt.
(12) In Artikel 37, Absatz 1 VdRB wird „Abgeordneten des Parlaments“ durch „Senatoren“ ersetzt.
(13) In Artikel 40, Absatz 1 und 2 VdRB wird „Parlamentsbeschluss“ durch „Senatsbeschluss“ ersetzt.
(14) In Artikel 41, Absatz 3 VdRB wird „Parlamentsabgeordneten“ durch „Senatoren“ ersetzt.

Artikel 2 – Anpassung von Mehrheitsanforderungen
(1) In Artikel 9, Absatz 2 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt.
(2) In Artikel 12, Absatz 8 und 9 VdRB wird „2/3“ durch „3/5“ ersetzt.
(3) In Artikel 34, Absatz 5 VdRB wird „3/4“ durch „3/5“ ersetzt.

Artikel 3 – Staatsbürgerschaft
(1) In Artikel 10, Absatz 1 VdRB wird eingefügt: „Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann durch Gesetz bestimmt werden. Eine Entziehung der Staatsbürgerschaft kann ausnahmsweise nach Vorschriften des Gesetzes erfolgen, wenn besonders wichtige Interessen der Republik dies gebieten.“
(2) Artikel 42, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Erwerb und Verlust der bergischen Staatsbürgerschaft werden durch Gesetz geregelt.“

Artikel 4 – Selbstverwaltung, Regionen
(1) Artikel 12, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Republik ist ein dezentraler Einheitsstaat. Durch Gesetz wird die regionale und kommunale Selbstverwaltung unter Einbeziehung der kulturell-historischen Verbundenheiten geordnet.“
(2) Artikel 43, Absatz 2 VdRB wird aufgehoben.

Artikel 5 – Auslegung der Verfassung, Nichtigkeit von Gesetzen und Verordnungen
(1) In Artikel 13, Absatz 1 wird eingefügt: „Über Streitigkeiten in der Auslegung der Verfassung entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar mit der Mehrheit der ordentlichen Richter.“
(2) Artikel 13, Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Gesetze, die der Verfassung widersprechen, sind nichtig. Über die Nichtigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar mit der Mehrheit der ordentlichen Richter. In der Entscheidung kann die Aufhebung des Gesetzes oder einzelner Teile bestimmt, eine verfassungsmäßige Auslegung vorgenommen oder eine Frist bestimmt werden, bis zu der eine Neuregelung vorzunehmen ist. Bis zur Neuregelung können Übergangsbestimmungen festgesetzt werden.“
(3) In Artikel 30 wird ein Absatz 3 angefügt: „Verordnungen, die der Verfassung widersprechen, werden durch das zuständige Gericht für unanwendbar erklärt. Auf Antrag der erlassenden Stelle in gesondertem Verfahren entscheidet der Bergische Gerichtshof entsprechend des in Artikel 13, Absatz 3 geregelten Verfahrens.“

Artikel 6 - Streitkräfte
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„(1) Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind gestattet, wenn das Gesetz, das über die Bedingungen bestimmen kann, dies vorsieht, der Einsatz der Unterstützung humanitärer Zwecke dient oder der Staatspräsident auf Empfehlung des Senats, die dieser mit 3/5-Mehrheit trifft, den Eintritt in den Kriegszustand erklärt.
(2) Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt vorbehaltlich einer Ablehnung durch den Senat als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
(3) Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Senats zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
(4) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

Artikel 7 – Staatspräsident
(1) Artikel 21, Absatz 3 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Präsident ist in Ermessensentscheidungen und Äußerungen grundsätzlich frei und nur der Verfassung und seinem Gewissen verpflichtet.“
(2) In Artikel 21, Absatz 4 wird angefügt: „Dem Senatspräsidenten stehen während der Stellvertretung das Recht der Senatsauflösung und des Widerspruchs gegen Senatsbeschlüsse nicht zu, soweit es Ermessensentscheidungen sind. Das Verordnungsrecht darf durch ihn nicht ausgeübt werden, soweit es nicht Angelegenheiten betrifft, die allein dem Staatspräsidenten obliegen.“
(3) Artikel 21, Absatz 7 VdRB wird aufgehoben.
(4) Artikel 22, Absatz 3 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Amtszeit des Staatspräsidenten endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet vorzeitig mit dem Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung des Amtsinhabers. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Ist bereits ein Nachfolger bestellt, wenn das Amt vorzeitig vakant fällt, tritt dieser unverzüglich sein Amt an. Die Vakanz des Amtes nach vorzeitiger Erledigung des Amtes darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.“

Artikel 8 – Zuständigkeiten des Staatspräsidenten
Artikel 23 VdRB erhält folgende Fassung:
„(1) Der Staatspräsident verkündet die durch den Senat beschlossenen Gesetze und hat ein aufschiebendes Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse des Senats oder einzelner Bestimmungen.
Der Widerspruch kann mit einer 3/5-Mehrheit der Senatoren überstimmt werden, das erforderliche Quorum für eine Änderung dieser Verfassung wird durch diese Bestimmung nicht verändert.
Das Widerspruchsrecht gilt nicht im Bezug auf innere Belange des Senats oder einen Antrag nach Artikel 22, Absatz 4.
Hält er ein Gesetz für verfassungswidrig, kann er es dem Bergischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen und die Unterzeichnung bis zu einer Entscheidung aussetzen.
(2) Die Außen- und Verteidigungspolitik obliegt dem Staatspräsidenten. Er wird durch Staatsminister unterstützt, die er im Benehmen mit dem Staatskanzler ernennt und entlässt. Er übt die Richtlinienkompetenz für diese Bereiche im Benehmen mit dem Staatskanzler aus.
(3) Der Staatspräsident vertritt die Republik völkerrechtlich, ernennt und entsendet ihre diplomatischen Vertreter sowie Delegierte und akkreditiert ausländische diplomatische Vertreter in Bergen. Völkerrechtliche Übereinkommen bedürfen der Ratifizierung durch den Senat, Exekutivabkommen werden allein durch den Staatspräsidenten geschlossen. Der Staatspräsident führt den Oberbefehl über die Streitkräfte.
(4) Der Staatspräsident ist oberster Dienstherr aller Beamten und Staatsbediensteten der Republik sowie der Soldaten, deren Ernennung, Entlassung sowie Beförderung und Versetzung beziehungsweise Bestellung ihm obliegt. Durch Gesetz oder Anordnung des Staatspräsidenten kann das Recht an die Leiter der Behörden delegiert werden, die Ausübung im Einzelfall bleibt dabei unberührt.
(5) Dem Staatspräsidenten obliegt das Recht, Begnadigungen, Strafmilderungen und Abolitationen im Einzelfall zu verfügen, jedoch ist eine Ausübung für sich selbst oder seine Angehörigen ausgeschlossen. Amnestien bedürfen der Zustimmung des Senats.
(6) Der Staatspräsident schafft und verleiht Orden, Titel und Ehrenzeichen der Republik oder genehmigt ihre Stiftung und bestimmt über die Staatssymbole, soweit diese nicht anderweitig bestimmt sind.
(7) Der Staatspräsident regelt die Organisation des Staatspräsidialamtes und übt zudem die Rechte aus, die ihm durch diese Verfassung, durch Gesetz oder Rechtsvorschrift weiter übertragen werden.“

Artikel 9 – Zahl der Senatoren
Artikel 24, Absatz 1, Satz 1 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Senat ist das aus einer Kammer bestehende Parlament der Republik, dessen Mitgliederzahl und Wahlverfahren durch Gesetz bestimmt wird.“

Artikel 10 – Senatspräsidium
Artikel 26, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Sind alle Mitglieder des Präsidiums verhindert, so fällt die Vertretung dem dienstältesten verfügbaren Senator zu, der der der Fraktion angehört, deren Liste die höchste Anzahl von Stimmen erhalten hat.“

Artikel 11 – Gerichtsbarkeit
(1) Artikel 32, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Organisation der Judikative wird durch die Verfassung und ein Justizverfassungsgesetz geregelt, es kann dem BGH untergeordnete Gerichte schaffen. Die Militärgerichtsbarkeit kann gesondert geregelt werden, ihre Zuständigkeit ist abschließend zu bestimmen.“
(2) Artikel 33, Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident bestimmt im Benehmen mit der Staatsregierung einen der Richter am Bergischen Gerichtshof, der Senat weitere Richter mit einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen.“
(3) Artikel 33, Absatz 4 VdRB wird wie folgt gefasst: „Der Präsident des BGH wird von den ordentlichen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt, ebenso ein Vizepräsident. Der Präsident kann weitere stellvertretende Vizepräsidenten aus den Reihen der beigeordneten Richter berufen. Ist nur ein ordentlicher Richter am BGH berufen, ist dieser zugleich Präsident und ein von ihm bestimmter beigeordneter Richter Vizepräsident. Ein Präsident oder Vizepräsident amtiert in dieser Funktion bis zu seinem Ausscheiden oder der Ersetzung durch Bestimmung eines Funktionsnachfolgers. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten.“
(4) Artikel 33, Absatz 5 VdRB erhält folgende Fassung: „Die Richter des BGH können bei Verletzung ihrer Amtspflichten nur durch den Senat mit einer Mehrheit von 3/5 der Senatoren ihres Amtes enthoben werden. Die übrigen Richter des BGH können der Amtsenthebung einstimmig widersprechen.“
(5) Artikel 33, Absatz 6 VdRB wird aufgehoben.
(6) Artikel 33, Absatz 7 VdRB erhält folgende Fassung: „Zur Unterstützung der Arbeit des Gerichtshofes können die ordentlichen Richter weitere beigeordnete Richter berufen. Dazu ersucht der Präsident die Präsidenten der nachgeordneten Gerichte um eine Vorschlagsliste mit Richtern an ihrem Gericht, aus denen die ergänzenden Richter ausgewählt werden.“
(7) Artikel 34, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Für die Richter an Gerichten, die dem Bergischen Gerichtshof nachgeordnet sind, bestimmt das Gesetz das Ernennungsverfahren, das die Unabhängigkeit der Richter garantieren muss.“
(8) Artikel 34, Absatz 4 VdRB wird wie folgt gefasst: „Die endgültig auf Lebenszeit ernannten Richter können gegen ihren Willen nur durch Entscheidung des BGH aus schwerwiegenden Gründen oder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ihres Amtes enthoben werden. Ihre Versetzung in den Ruhestand oder an ein anderes Gericht ohne ihre Zustimmung soll nur aus Gründen und durch Verfahren, die das Gesetz bestimmt, erfolgen.“

Artikel 12 – Rechtsbereinigung
(1) In Artikel 28, Absatz 8 VdRB wird „der Staatsregierung“ durch „des Kabinetts“ ersetzt.
(2) Artikel 30, Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Kabinett und die Staatsminister oder ihre Vertreter können im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen.“
(2) Artikel 35, Absatz 1, Satz 2 VdRB wird aufgehoben.

Artikel 13 – Eidesformeln
(1) In Artikel 41, Absatz 2 wird „Der Staatskanzler und die Minister“ ersetzt durch „Die Mitglieder der Staatsregierung und die Beamten der Leitungsebene der Staatsbehörden“.
(2) In Artikel 41, Absatz 8 wird eingefügt: „Ein Eid kann auch durch einen Amtsträger der Republik oder ihrer Untergliederungen abgenommen werden, der durch den Zuständigen damit beauftragt wurde. Es können andere Eidesformeln für bestimmte Ämter festgelegt werden.“

Artikel 14 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, es ändert die Verfassung in ihrem Wortlaut.
Sozialliberale Partei

155

Dienstag, 7. Juni 2016, 12:41

233-AN-001

Man reicht einen Antrag ein.


[...]

Der Artikel 25 Abs 2 der Bergischen Verfassung soll wie folgt geändert werden. Im zweiten Satz wird das (sechste) Wort ("vier") nach "Zeitpunkt" und vor "Monate" gegen das Wort "zwei" ersetzt.

[...]

Alter Wortlaut:
Nach dem Ende der Konstituierung eröffnet der Staatspräsident durch Proklamation die Legislaturperiode, sobald ein Staatskanzler im Amt ist oder der Präsident des Senats die Eröffnung verlangt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt vier Monate und endet nur in den Fällen vorher, in denen die Verfassung dies bestimmt.

Neuer Wortlaut:
Nach dem Ende der Konstituierung eröffnet der Staatspräsident durch Proklamation die Legislaturperiode, sobald ein Staatskanzler im Amt ist oder der Präsident des Senats die Eröffnung verlangt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt zwei Monate und endet nur in den Fällen vorher, in denen die Verfassung dies bestimmt.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

156

Sonntag, 11. September 2016, 16:54

233-AN-002

Die SLP-Fraktion beantragt die Aufhebung des ersten Untersuchungsausschusses (SASI).
Sozialliberale Partei

157

Samstag, 1. Oktober 2016, 15:40

233-AN-003

Die SLP-Fraktion stellt folgenden Antrag.

Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes betreffend die Mandatszuteilung

§ 1 - Änderung
(1) § 16 Absatz 3 WahlG (2. Nennung) wird zu Absatz 4.
(2) In § 16 WahlG wird ein Absatz 5 eingefügt: "(5) Ist eine Wahlliste erschöpft, ehe alle ihr zustehenden Mandate besetzt werden konnten, werden die unbesetzten Mandate an die anderen Listen entsprechend ihres Stimmanteils unter Ausschluss der bereits erschöpften Wahllisten zusätzlich vergeben."
(3) In § 19 Abs. 2 WahlG wird angefügt: "Haben mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so wird dieser Anspruch jeweils durch die Gewährung zusätzlicher Mandate erfüllt und die Gesamtzahl erhöht sich entsprechend."

§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Sozialliberale Partei

Wohnort: untergetaucht

Region: überall

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158

Montag, 3. Oktober 2016, 01:01

233-AN-004

Beantragt im Namen der Regierung folgende Ordnung zu beschließen, zusätzlich stellt er einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren.



Geheimschutzordnung



§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb Bergens entstehen oder dem Bergischem Staate, seinen Vertretern oder seinen Mitarbeitern zugeleitet wurden. Die geltenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Verschlußsachen.
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) VS können alle Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u.U. auch Löschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.

§ 2 Geheimhaltungsgrade
(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

STRENG GEHEIM
Abkürzung: STR. GEH.

GEHEIM
Abkürzung: GEH.

VS-VERTRAULICH
Abkürzung: VS-Vertr.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Abkürzung: VS-NfD.

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Republik Bergen oder eine ihrer Regionen gefährden würde.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Republik Bergen oder eine ihrer Regionen gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein würde.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Republik Bergen oder eine ihrer Regionen abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte.
(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung.
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlußsachenanweisung für die Behörden.

§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.
(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS,

a) der Staatspräsident,


b) die Staatsregierung,


c) alle staatlichen Institutuionen,


d) weitere vom Senat ermächtigte Stellen.



§ 4 Ferngespräche über VS
Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher dürfen Ferngespräche nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist gestattet, sofern sichergestellt ist, dass die Fernkommunikation durch qualifizierte Art und Weise verschlüsselt worden ist.

§ 5 Vernichtung von VS
VS einschließlich des entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur durch eine qualifizierte Art und Weise vernichtet.

§ 6 Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen läßt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Staatsdienst für innere Sicherheit mitzuteilen.

§ 7 Ausführungsbestimmungen
Die Staatsregierung ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 8 Übergangsregelung
Alle VS, welche nach dem Tag der Verkündung, jedoch bis spätestens 3 Monate nach selbigem Tag, angelegt werden, erhalten die Alte und neue Kennzeichnung.



Staatskanzler a.D. der Republik Bergen

159

Donnerstag, 8. Dezember 2016, 02:31

234-AN-001

Beantragt im Namen der KPB eine Fragestunde bezüglich der immer weiter steigenden Kosten für Privathaushalte und den steigenden Gesundheitsausgaben ohne erkennbare Verbesserung der Versorgungslage.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

160

Donnerstag, 16. Februar 2017, 01:01

234-AN-002

Die Fraktion der UBK beantragt die Wahl von Maria Pabst zur Präsidentin des Senats anstelle von Senatorin Saunier, die zur 2. Vizepräsidentin gewählt werden soll. Die übrigen Mitglieder sollen entsprechend "aufsteigen".
Konservative Partei

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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161

Mittwoch, 22. Februar 2017, 19:51

234-AN-003

Bringt im Namen der amtierenden Staatspräsidentin und der Staatsregierung folgenden Vertrag zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens ein.


Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA,
SEINE EXZELLENZ, DER STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN,
SEINE EXZELLENZ, DER GESETZESSPRECHER DER REPUBLIK ELDEYJA,
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN DER KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS,


ERKENNEND, dass der technologische Fortschritt die Globalisierung immer weiter vorantreibt,
IN DEM WISSEN, dass es mit der Globalisierung immer wichtiger wird, mit anderen Regionen der Welt in Kontakt zu treten,
FESTSTELLEND, dass durch die immer intensiveren Kontakte auch ein Wettbewerb eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieser Wettbewerb Herausforderungen mit sich bringt, die gemeinsam besser gelöst werden können,
EINGEDENK der räumlichen Nähe Ihrer Staaten,
WÜRDIGEND die gemeinsamen Interessen, Ziele und die gemeinsame Kultur,
BESCHLIEßEN,
ihre Zusammenarbeit in einem gutnachbarschaftlichen Klima und unter Achtung der Souveränität der Staaten und der Verschiedenheit ihrer Kulturen zu verbessern und zu intensivieren und Menschenrechte, Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, gesellschaftlichen, sozialen, technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt, wirtschaftliche Prosperität und die Solidarität untereinander zu fördern sowie die gemeinsamen Ziele auch nach außen zu betonen

UND SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I – GRUNDLAGEN

Artikel 1 – Die Nordantika-Union
(1) Die Nordantika-Union ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Völkerrechtssubjekt.
(2) Die Nordantika-Union hat ihren Sitz in Aldenroth.
(3) Die Sprachen ihrer Mitglieder können in allen Belangen der Nordantika-Union verwendet werden. Sämtliche Dokumente sind darin abzufassen.

Artikel 2 – Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der Nordantika-Union sind die Gründungsstaaten. Weitere Staaten können als Vollmitglieder beitreten, wenn sie durch den Generalrat der Nordantika-Union dazu eingeladen werden. Mitglieder müssen sich zu den Werten und Zielen bekennen und müssen die durch den Generalrat als verbindlich benannten Übereinkommen ratifizieren.
(2) Der Generalrat kann zulassen, dass Staaten, die sich zu den Grundwerten und Zielen der Organisation bekennen, einem oder mehreren Übereinkommen beitreten und damit assoziierte Mitglieder werden. Diese Einwilligung kann jederzeit zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist widerrufen werden, wodurch das assoziierte Mitglied aus den betroffenen Übereinkommen ausscheidet.
(3) Der Generalrat kann Staaten als Beobachter zulassen und ihnen Zugang zu allen oder einigen Beratungen der Organisation gewähren, ohne, dass sie die Rechte von Mitgliedern haben. Assoziierte Mitglieder sollen dieses Recht in der Regel haben.
(4) Die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus eines Staates endet durch Austritt, der frühestens zwei Monate nach seiner Erklärung wirksam wird oder Ausschluss wegen grober Verletzung der Grundsätze der Nordantika-Union. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung aller anderen Vollmitglieder. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; diese Feststellung treffen die anderen Vollmitglieder einvernehmlich.
(5) Entsendet ein Mitglied keinen Vertreter in ein Organ der Nordantika-Union oder beteiligt sich nicht an Beratungen, so kann es daraus keine Rechte oder Ansprüche geltend machen.

KAPITEL II – DIE ORGANISATION

Artikel 3 – Der Generalrat
(1) Der Generalrat ist oberstes Organ der Nordantika-Union. Er besteht aus allen Vollmitgliedern, assoziierten Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Vertreter können die Staats- und Regierungschefs, Regierungsmitglieder oder sonstige Bevollmächtigte sein. Er wird am Sitz der Nordantika-Union einberufen, wenn ein Mitglied es verlangt oder dies vorgesehen ist.
(2) Der Generalrat bestimmt über seine Geschäftsordnung und sein Präsidium mit einfacher Mehrheit. Ist kein Präsidium bestellt, so übernimmt ein sich dazu bereiterklärender Vertreter die Vertretung, beginnend bei dem Vertreter des Mitglieds, das als erstes in der alphabetischen Ordnung steht.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Generalrat trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Mitglied keinen Vertreter entsandt, so bleibt seine Stimme unbeachtlich.
(4) Der Generalrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit; von seinen Beratungen ist die Öffentlichkeit zu unterrichten, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Artikel 4 – Die Räte
(1) Für jedes Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union wird ein Rat gebildet. Ein Übereinkommen kann bestimmen, dass ein Rat für mehrere Übereinkommen in einem Sachbereich zuständig ist, soweit die Mitglieder übereinstimmen. Für Vollübereinkommen ist der Generalrat der zuständige Rat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mitglieder in einem Rat sind diejenigen Mitglieder und assoziierten Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen gilt. Assoziierte Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil, soweit das zugrundeliegende Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(3) Soweit nicht anders bestimmt, finden auf die Räte die Vorschriften für den Generalrat sinngemäß Anwendung und sie tagen unter Vorsitz des Präsidiums des Generalrates und unter Anwendung der Geschäftsordnung ebendieses.
(4) Die für die Beschlussfassung notwendigen Mehrheiten in einem Rat sind im zugrundeliegenden Übereinkommen zu regeln, ansonsten entscheidet ein Rat einvernehmlich.
(5) Soweit keine anderen Vertreter bestimmt sind, sind die Vertreter im Generalrat gleichzeitig auch die in einem Rat.

Artikel 5 – Verwaltung
(1) Die Leitung der Verwaltungsaufgaben soll einem Generaldirektor obliegen, der vom Generalrat mit absoluter Mehrheit gewählt wird und ihm verantwortlich ist. Seine Amtszeit endet, wenn der Generalrat einen Nachfolger wählt.
(2) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der Verwaltung nach Maßgabe der Beschlüsse des Generalrates, er vertritt die Nordantika-Union nach außen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird er durch das Präsidium des Generalrats vertreten. Der Generalrat kann einen ständigen Vertreter bestimmen.
(4) Die Nordantika-Union kann Bedienstete beschäftigen und stellt einen eigenen Haushalt auf.
(5) Der Generalrat kann einvernehmlich Bevollmächtigte ernennen, die die Nordantika-Union im Bereich ihrer Zuständigkeiten nach außen vertreten.
(6) Das nähere bestimmt ein Statut, das vom Generalrat zu beschließen ist.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung auch zuständig für die Angelegenheiten, die aus Übereinkommen erwachsen, nach Maßgabe der dort getroffenen Bestimmungen. Die zuständigen Räte können in dem Falle einen Direktor für die aus den jeweiligen Übereinkommen erwachsenen Aufgaben berufen, der direkt dem Generaldirektor untersteht und dem Rat Rechenschaft schuldig ist.

Artikel 6 – Weitere Organe
Weitere Organe können durch Beschluss des Generalrates errichtet werden; soweit sie neue Zuständigkeiten begründen, ist ein Übereinkommen notwendig.

KAPITEL III – ZUSTÄNDIGKEITEN UND IHRE AUSÜBUNG

Artikel 7 – Grundsätzliches
(1) Die Nordantika-Union hat die Zuständigkeiten, die ihr durch Übereinkommen der Mitglieder übertragen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen. Sind die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht in Kraft, steht es den Mitgliedern zu, eigene Regelungen zu treffen.
(2) Die Nordantika-Union kann als Vertragspartei Mitglied in einem internationalen Vertrag werden oder einen solchen verhandeln und abschließen, wenn es dazu durch ein Übereinkommen ermächtigt ist. Sie kann auf Beschluss des zuständigen Organs in Verhandlungen über Verträge eintreten, die durch Übereinkommen bestätigt werden müssen.
(3) Im übrigen üben die Organe der Nordantika-Union die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit über ihre eigenen Angelegenheiten aus, der Generalrat regelt die Angelegenheiten der Nordantika-Union als ganzes.
(4) Jede Zuständigkeit der Nordantika-Union erstreckt sich nur auf die Mitglieder, für die das zugrundeliegende Übereinkommen verbindlich ist.
(5) Soweit die Nordantika-Union nicht zuständig ist, kann sie dennoch durch Beratungen und Empfehlungen ihre Ziele verfolgen.

Artikel 8 – Arten von Übereinkommen
(1) Vollübereinkommen sehen Zuständigkeiten vor, die für alle Mitglieder der Nordantika-Union verbindlich sind. Der Generalrat erteilt einvernehmlich seine Zustimmung zu einem Übereinkommensentwurf durch Resolution, die danach von den Mitgliedern ratifiziert werden muss, damit das Übereinkommen Gültigkeit zu erlangen. Scheitert die Ratifizierung durch ein Mitglied, können die anderen Mitglieder das Übereinkommen als Partialübereinkommen in Kraft setzen.
(2) Partialübereinkommen sind Übereinkommen, die nur für einen Teil der Mitglieder verbindlich sind. Wird der Generalrat durch ein Mitglied notifiziert, dass ein solches Übereinkommen geplant ist, nimmt er dazu Stellung. Erklärt er mit einer 2/3-Mehrheit, dass das Übereinkommen unvereinbar mit den Werten und Zielen ist, ist es gescheitert, ansonsten ist es durch die Mitglieder zu ratifizieren, für die es gelten soll.
(3) Durch einvernehmliche Resolution des Generalrates kann ein Partialübereinkommen zu einem Vollübereinkommen aufgewertet werden. Gleiches gilt für die Abstufung eines Vollübereinkommens.
(4) Änderungen an Vollübereinkommen bedürfen einer einvernehmlichen Resolution des Generalrates, die durch alle Mitglieder ratifiziert werden muss. Änderungen an Partialübereinkommen bedürfen der einvernehmlichen Resolution des zuständigen Rates, die durch die Mitglieder des Übereinkommens ratifiziert werden muss.
(5) In beiden Übereinkommen können assoziierte Mitglieder mitwirken, soweit das nicht ausgeschlossen ist. Wirken assoziierte Mitglieder an Vollübereinkommen mit, soll für diese Übereinkommen ein eigener Rat gebildet werden. Assoziierte Mitglieder stehen für die durch sie ratifizierten Übereinkommen Mitgliedern gleich, sie erkennen diesbezüglich die Bestimmungen dieses Vertrages an.
(6) Partialübereinkommen können jederzeit von einem Mitglied gekündigt werden. Vollübereinkommen können nur durch übereinstimmenden Beschluss des Generalrates aufgehoben werden, eine Kündigung durchein Mitglied ist nicht möglich. Soweit keine Kündigungsfrist bestimmt wird, beträgt diese in beiden Fällen einen Monat.

Artikel 9 – Umsetzung der Zuständigkeiten
(1) Auf Grundlage der Übereinkommen können die Zuständigkeiten ausgeübt werden durch
a) einvernehmliche Resolution des zuständigen Rates, die durch die betroffenen Mitglieder zu ratifizieren ist und unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
b) einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält,
c) Mehrheitsbeschluss des zuständigen Rates, der unmittelbar rechtskräftige Vorschriften enthält, wobei die Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit ist,
d) Vereinheitlichungsbeschlüsse, die, soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und von den Mitgliedern in nationales Recht umzusetzen sind,
e) Rahmenvorschriften, die soweit nicht anders bestimmt, dem einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Rates bedürfen und Rahmenbedingungen für nationales Recht festsetzen, die von den Mitgliedern bei der Rechtssetzung zu beachten sind,
f) Empfehlungen, die vom zuständigen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und eine Empfehlung über die Ausübung der Rechtssetzungskompetenz darstellen.
(2) Wird für die Durchsetzung des Rechts, das sich aus einem Übereinkommen ableitet, nichts anderes bestimmt, verbleibt die Ausführung bei den Behörden der Mitgliedsstaaten.
(3) Rechtsakte sind öffentlich bekannt zu machen.

KAPITEL IV – SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 10 - Unionsbürger
Die Staatsbürger aller Mitgliedsstaaten sind Unionsbürger. Sie haben das Recht, Aufgaben und Funktionen in den Organen der Nordantika-Union auszuüben.

Artikel 11 – Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
(1) Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, die Souveränität der anderen Mitgliedsstaaten zu achten, ihre Auseinandersetzungen auf friedliche Weise beizulegen und einander beizustehen und Hilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsstaaten bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit miteinander immer weiter fortzuentwickeln.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Rechtsakte zu beachten und eine Umsetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Ist keine Frist bestimmt, soll diese 90 Tage betragen. Der zuständige Rat kann die Frist verlängern oder verkürzen.

Artikel 12 – Förderungen
Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus kann der Generalrat Geldmittel oder andere Unterstützungen für Maßnahmen oder Projekte, die der Vertiefung der Kooperation dienen, zur Verfugung stellen. Dies bedarf des Einvernehmens.

Artikel 13 – Finanzierung und Haushalt
(1) Soweit die Finanzierung der Nordantika-Union nicht durch Vollübereinkommen geregelt wird, werden die Kosten aufgeschlüsselt in allgemeine Kosten und Kosten, die aus Übereinkommen entstehen.
(2) Allgemeine Kosten trägt Mitglied zu dem Teil, in dem sein Rekombinationsprodukt zu dem aller Mitglieder zusammengenommen steht. Kosten, die aus einzelnen Übereinkommen entstehen, tragen alle Mitglieder, für die es gilt, nach dem gleichen Prinzip.
(3) Die Verwaltung stellt zum Monat Juni eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr auf und stellt den Bedarf den Zahlungspflichtigen nach entsprechendem Anteil in Rechnung. Die Zahlung hat bis zum Beginn des Monats Dezember zu erfolgen. Der Generalrat kann den Haushalt durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Ergibt sich im Laufe des Jahres ein Mehrbedarf, ist entsprechend zu Ansatz 3 zu verfahren. Ergibt sich ein Überschuss, soll dieser jeweils bis zur Höhe des Vorjahresbedarfs als Rücklage einbehalten, ansonsten an die Zahler zurückerstattet.
(5) Der Generalrat kann durch Mehrheitsbeschluss Grundsätze der Haushaltsführung aufstellen und die Bedarfsplanung regeln. Die Haushaltsführung hat transparent nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesamtdeckend zu erfolgen. Soweit der Nordantika-Union eigene Einnahmen entstehen, die nicht zweckgebunden sind, sind sie in den Haushalt einzubeziehen, die Beitragsverpflichtungen reduzieren sich dadurch.

Artikel 14 – Sanktionen
(1) Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Vertrag oder anderen Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union nicht, kann der zuständige Rat ihm eine Strafe angemessener Höhe, die ein Hundertstel des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten soll, auferlegen, dies bedarf des Beschlusses der Mehrheit. Bleibt diese Maßnahme ohne Wirkung, wird das Stimmrecht im zuständigen Rat nach dreißig Tagen ausgesetzt, soweit nicht der Rat einstimmig etwas anderes entscheidet. Hat auch diese Sanktion keinen Erfolg, wird die Mitgliedschaft in allen Räten nach 30 Tagen ausgesetzt; der Generalrat kann sodann auch durch Mehrheitsbeschluss andere Übereinkommen für das Mitglied aussetzen. Bleibt diese Maßnahme folgenlos, ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Nordantika-Union feststellbar.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die in diesem Vertrag festgelegten Werte, kann es mit Zustimmung aller anderen Vollmitglieder aus der Nordantika-Union suspendiert werden, womit auch alle vertraglichen Rechte und Übereinkommen suspendiert sind. Die Suspendierung ist auf maximal drei Monate zu befristen, sie kann einmal erneuert werden.

KAPITEL V – GRUNDWERTE

Artikel 15 – Absolute Grundrechte
Die im Folgenden ausgeführten absoluten Grundrechte sind die Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass die Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die absoluten Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, frei von Sklaverei und Leibeigenschaft zu leben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte selbst zu wählen. Kinderarbeit ist verboten.
(3) Jede Person hat das Recht auf Leben sowie körperliche und geistige Unversehrtheit. Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung ist verboten.
(4) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung.
(5) Niemand wird in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert, in dem Abs. 1-4 nicht garantiert sind.
(6) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(7) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kunst und Forschung sind frei.
(8) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(9) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
(10) Jeder Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(11) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung weder nach innerstaatlichem noch internationalem Recht noch nach von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
(12) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Nordantika-Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 16 – Einschränkbare Grundrechte
Auch die folgenden ausgeführten Grundrechte sind Teil der Grundlage jedes Handelns sowohl der Nordantika-Union als auch ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft, einschließlich der assoziierten Mitgliedschaft, steht nur Staaten offen, deren nationales Recht garantiert, dass diese Grundrechte gegenüber jedem Menschen gewährt werden. Sofern die Grundrechte mehrerer Menschen im Konflikt stehen, oder wenn es zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen vorgesehen sein, jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und unter Achtung des Wesensgehalts dieser Freiheiten und Rechte. Ein einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
(2) Das Privatleben jeder Person ist geschützt. Ihre Kommunikation und ihre Wohnung sind unverletzlich. Sie hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten.
(3) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(4) Alle Unionsbürger genießen die Freiheit, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln oder sich mit anderen zusammenzuschließen.
(5) Jeder hat ein Recht zur politischen Beteiligung. Alle Unionsbürger haben das Recht zur aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.
(6) Eigentum und Erbe werden gewährleistet. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(7) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und sozialen Diensten.
(8) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, um allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen.
(9) Alle Beschäftigten haben Anspruch auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Sie haben ein Recht auf ausreichende Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
(10) Umweltschutz und Verbraucherschutz werden geachtet und in die Politik der Nordantika-Union und ihrer Mitglieder einbezogen. Ein hohes Niveau wird sichergestellt.

KAPITEL VI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 – Vorrechte der Nordantika-Union
(1) Der Sitz der Nordantika-Union genießt den Status eines Botschaftsgeländes, die Vertreter der Mitgliedsstaaten stehen in dem Land, das den Sitz beherbergt, akkreditierten diplomatischen Vertretern gleich.
(2) Die Nordantika-Union und ihre Organe sind von allen Steuern, Abgaben oder Pflichten in den Mitgliedsstaaten befreit.
(3) Die Nordantika-Union, ihre Organe und Bediensteten genießen in Bezug auf Amtshandlungen im Rahmen der Nordantika-Union vor dem Zugriff jedes Organs eines Mitgliedsstaates; jedoch sind ihre Rechtsvorschriften wie nationales Recht der Mitgliedsstaaten der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen nationalen Gerichte, solange kein eigenes Gericht berufen wird. Der Generaldirektor kann den Verzicht auf die Immunität erklären.

Artikel 18 – Änderung
Dieser Vertrag kann durch Vertrag geändert werden, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

Artikel 19 – Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei Albernia durch alle Gründungsmitglieder in Kraft; für andere Mitglieder tritt er in Kraft, sobald sie ihre Ratifizierungsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt haben.
(2) Der Vertrag und die Übereinkommen treten für ein Land mit Wirksamwerden des Austritts binnen Monatsfrist oder mit dem Ausschluss außer Kraft. Im übrigen tritt er durch Aufhebung außer Kraft, die binnen einer Monatsfrist wirksam werden soll, sofern alle Mitglieder zustimmen.
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Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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162

Sonntag, 21. Mai 2017, 23:34

Im Namen der Staatsregierung bringt die Außenministerin folgenden Vertrag zur Beratung ein.

Grundlagenvertrag zwischen der Repulik Bergen
und der
Demokratischen Union


Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
BESTREBT, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, auszubauen und zu vertiefen,
EINIG in der Überzeugung, dass eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle der beteiligten Völker auch eine stabilisierende Wirkung auf dem anticaäischen Kontinent entfaltet und
FEST ENTSCHLOSSEN, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft in Wohlstand und Sicherheit zu arbeiten,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Republik Bergen und die Demokratische Union, im Folgenden als Unterzeichnerstaaten genannt, erkennen die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen Unterzeichnerstaates an.

Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.

Artikel 3
(1) Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
(2) Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der Unterzeichnerstaaten mit dem gemeinsamen Wertekanon er übereinstimmt, eingeladen werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, und im Geiste der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, beigelegt.

Artikel 4
(1) Die Unterzeichnerstaaten einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
(2) Sie kommen überein, dass sie für die Staatsangehörige des jeweils anderen Unterzeichnerstaates, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Vergabe von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ermöglichen.

Artikel 5
Die Unterzeichnerstaaten erklären, eine Zusammenarbeit insbesondere auf dem Gebiet
01. des Grenzverkehrs,
02. von Bildung, Forschung und Technologie,
03. der Kriminalitätsbekämpfung,
04. des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs,
05. des gemeinsamen Gewässerschutzes und
06. des gemeinsamen Schiffsverkehrs
anzustreben und hierzu gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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163

Sonntag, 28. Mai 2017, 18:16

Beantragt im Namen der Staatsregierung eine Aussprache zur Einsetzung einer Verfassungskommission.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

164

Sonntag, 15. Oktober 2017, 18:12



Bergen,15.10.2017

Präsident
des Senats
Frau Maria Papst




Antrag zur
Einrichtung eines Untersuchungsausschusses durch den Senat.


Sehr geehrte Frau
Präsident,



die Fraktion der
Bergischen Front ersucht den Senat ,gemäß der Senats Ordnung =§
12b – Untersuchungsausschüsse, einen solchen einzuberufen.


Es geht um die
Klärung der skandalösen Vorgänge von welcher unsere Partei(
Durchsuchung
unserer Parteizentrale durch die
Generalstaatsanwaltschaft Bergen und Besetzung unseres
Landsturmcamps durch die SIS (als kriminell-terroristisch
klassifiziert) betroffen war.


Es soll ein für
alle Male geklärt werden,wer die diffamieren Äußerungen tätigte
und wer uns die Staatsmacht auf den Hals hetzte.



Wir bitten daher
als Fraktion um die Einberufung eines Untersuchungsausschusses.



Mit vorzüglicher Hochachtung

Fraktion Bergische Front

i.A.

Widukind von Wallenau

Senator


165

Sonntag, 17. Dezember 2017, 15:17


Bergen,17.12.2017

Präsident des Senats
Frau Maria Papst


Bergische Front


Antrag zur

Einrichtung eines Untersuchungsausschusses durch den Senat.
Erweiterungsantrang



In Zusammenhang mit den skandalösen Vorgängen um unsere Partei,wiederholte Durchsuchung
unserer Parteizentrale, diesmal eines Bürokomplexes,wünschen wir die Einsetzung eines Untersuchungsschusses.
Es soll ein für alle Male geklärt werden,wer die diffamieren Äußerungen tätigte und wer uns die Staatsmacht auf den Hals hetzte.
Diesmal wurde sogar unser Eigentum durch die Staatsmacht zerstört.
Es zeigt vom Mut und Inteligenz der Einsatzleitung,am heiligen Sonntag, in ein selbstredent leerstehendes Gebäude einzudringen!
Der Einsatz erfolgte am heutigem Tage.
Wir, die Bergische Front sind eine ordentlich vom bergischen Volk gewählte Partei und kein Terroristischer Haufen.
Wir bitten Sie Frau Präsident der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zuzustimmen und um diesen Antrag zu erweitern.

gez.

Ferdinand Eulenstein, Senator
Dr. Ferdinand Eulenstein
Oberbürgermeister zu Lormünde a.D.
Senator a.D.
Staatspräsident zu Bergen a.D
(aus dem Amt geputscht von W. Stroh)