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31

Dienstag, 14. August 2012, 16:23

schreibt mit

TelefonNatürlich. Nach meinem Kentnisstand befindet sich Herr Hansen noch im Gebäude.

32

Dienstag, 14. August 2012, 16:25

TelefonVielen Dank! Es wäre dann nett, wenn Sie ihn zu uns schicken könnten, dann könnten wir ohne große Pause weitermachen.
Konservative Partei

33

Dienstag, 14. August 2012, 16:28

TelefonSelbstverständlich. Auf Wiederhören.

34

Dienstag, 14. August 2012, 16:28

TelefonAuf Wiederhören!
Konservative Partei

35

Dienstag, 14. August 2012, 16:29

Die Mitarbeiterin leitet das nötige in die Wege.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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36

Samstag, 25. August 2012, 16:22

223-AN-022


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 12.05.12
An
den Präsidenten des Senats

per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zum Thema "Gesetz über Befragungen des Senats" (siehe Anlage)

Hochachtungsvoll


Staatskanzler



Gesetz über Befragungen des Senats


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Dieses Gesetz regelt Befragungen des Senates.
(2) Es kann nur auf Personen angewandt werden, die dem Senat nicht aufgrund einer Verfassungs- oder Gesetzespflicht rechenschafts- oder auskunftspflichtig sind.

§ 2a – Zitierungsrecht
(1) Wer
  1. im Auftrag einer Behörde oder öffentlicheN Einrichtung gearbeitet hat,
  2. öffentliche Fördermittel erhält oder erhalten hat,
  3. mit öffentlichen Mitteln gearbeitet hat,
  4. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist,
  5. mit einer Untersuchung des Senates in Verbindung steht,
    kann vom Senat jederzeit dazu aufgefordert werden, sich einer Befragung zu unterziehen oder eine Stellungnahme abzugeben.
    Die Befolgung ist verpflichtend.


§ 2b – Bitte um Stellungnahme
(1) Wer nachweislich zur Arbeit des Senates beitragen kann, kann vom Senat um die Abgabe einer Stellungnahme oder Teilnahme an einer Befragung gebeten werden.

§ 3 – Ladung
(1) Wer nach 2a oder b gemäß der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senates oder, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter, durch den Senat geladen wurde, ist durch das Präsidium davon in Kentniss zu setzen.

§ 4 – Nichtbefolgung
(1) Wer sich einer verpflichtenden Ladung (§ 2a) entzieht, kann vom Senat mit einem Ordnungsgeld belegt werden, dessen Höhe 5.000 BM nicht überschreiten darf.
(2) Wer nach wiederholter Aufforderung durch das Präsidium nicht erscheint, kann auf Antrag des einer Fraktion oder 10 Abgeordneter durch den BGH gemäß § 25, Absatz 4 des Justizgesetzes vor dem Senat vorgeführt werden.

§ 5 – Vereidigung und Rechtsfolgen von Aussagen
(1) Ein Geladener ist vor Beginn der Befragung durch den Präsidenten des Senates mit der in § 30 Justizgesetz vorgesehenen Eidesformel zu vereidigen.
(2) Der Präsident bzw. ein fragender Senator steht während der Befragung einem Richter gleich.
(3) § 69 StGB findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 6 – Aussageverweigerung
(1) Niemand muss sich vor dem Senat selbst einer Straftat belasten.
(2) Niemand muss einen Verwandten vor dem Senat einer Straftat belasten.
(3) Im Wege der Aussageverweigerung nach Absatz 1 und 2 darf der Befragte nicht lügen.
(4) § 31, Absatz 5 Justizgesetz findet Anwendung, der BGH ist alleinzuständig.

§ 7 – Neutralisierung von Aussagen
(1) Mit einer Mehrheit von 60 von Hundert der Senatoren kann der Senat Aussagen, die vor dem Senat gemacht wurden und nicht die Artikel I, III oder X StGB betreffen, neutralisieren. Damit werden Rechtsfolgen nach dem StGB durch die Aussage vor dem Senat ausgeschlossen, nicht jedoch generell.
§ 8 – Entschädigung
(1) Wer vor dem Senat aussagt oder aussagen muss, hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Senatspräsidenten festgesetzt.

§ 9 – Gleichstellung
(1) Dem Senat steht ein Ausschuss des Senates gleich, dem Präsidenten des Senats ein Ausschussvorsitzender.

§ 10 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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37

Freitag, 31. August 2012, 10:17

223-AN-023


Staatskanzler Prof. Wilhelm von Graubünden
Freie Stadt Bergen, 31.08.2012
An
den Präsidenten des Senats

per Post

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich beantrage eine Aussprache mit anschließender Abstimmung zum Thema "Gesetz über die KFZ-Kennzeichen - KFZKG" (siehe Anlage)

Hochachtungsvoll


Staatskanzler



Gesetz über die KFZ-Kennzeichen - KFZKG

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die über motorisierten Antrieb verfügen, mit Ausnahme von Elektrorollstühlen, Fahrrädern und anderen Geräten, die nicht auf Verkehrsstraßen für Autos verkehren.

§ 2 - Kennzeichenpflicht, Fahrzeugschein
(1) Zum Betrieb in Bergen muss ein Auto zwingend über ein Kennzeichen verfügen, das nach Vorgaben dieses Gesetzes ausgestellt und im Fahrzugschein, der zudem alle relevanten Daten zum Automodell, Halter, Veränderungen und technische Überprüfungen des Autos enthält und von der Zulassungsstelle, die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird, ausgestellt wird. Das Staatsamt für Verkehr führt ein Register der Kennzeichen.
(2) Ausländische Kennzeichen ersetzen ein Bergisches, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist.
(3) Die Kosten für die Anwendung dieses Gesetzes trägt der Antragsteller. Für Behörden und öffentliche Einrichtungen entfällt dies.

§ 3 - Voraussetzungen
(1) Um ein Kennzeichen zu beantragen, muss ein Wagen verkehrssicher sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regelt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Über die Elemente nach § 4, Absatz 5 kann der Antragsteller seinen Wunsch äußern, der befolgt wird, wenn die Kombination verfügbar ist.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Wagens muss der neue Halter vermerkt und bestätigt werden, wofür die Zulassungsstelle zuständig ist.

Abschnitt II - Das Kennzeichen
§ 4 - Aufbau
(1) Die Formate des Kennzeichens werden nach dem Typ der Kennzeichenhalterung bestimmt. Das Kennzeichen besteht aus schwarzer Schrift auf weißem Grund, wobei eine so genannte "FE-Schrift" verwendet wird.
(2) Am linken Rand eines Kennzeichens, dass ausreichend groß ist, besteht ein gelber Balken mit dem Staatswappen der Republik Bergen in weiß mittig platziert, darunter die Buchstaben "RB" in weißer Schrift.
(3) An den Balken schließt sich der Zulassungsort mit Buchstabenkombination (§ 5) an.
(4) Nach dem Balken folgt ein Gedankenstrich, über dem das Wappen der Zulassungsstelle, unter dem das Prüfsiegel einer dazu bestimmten Stelle mit einjähriger Gültigkeit anzubringen ist, das Verkehrssicherheit und Gesetzesentsprechung des Fahrzeuges nachweist. Eine solche Plakette besitzt nur Gültigkeit, wenn ihr Vorhandensein durch Eintragung im Fahrzeugschein nachgewiesen wird. Fehlt eine solche Plakette, so erlischt die Betriebserlaubnis.
(5) Auf die Plaketten folgt eine maximal zweistellige Buchstabenkombination und eine vierstellige Zahlenkombination, die durch Leerzeichen voneinander getrennt sind.
(6) Jede Kombination aus den in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Elementen muss einmalig sein.
(7) Umlaute und Sonderzeichen sowie Buchstaben, die in der bergischen Schrift nicht vorkommen, werden nicht verwendet. Es wird dann eine bereinigte Schreibweise (Ü entspricht UE etc.) verwendet.


§ 5 - Ortskennzeichen
(1) Die in § 4, Absatz 3 vorgesehene Kombination kennzeichnet den Zulassungsort und wird Ortskennzeichen genannt. Sie besteht aus 1 bis 3 Buchstaben.
(2) Alle Städte und Gemeinden der Republik Bergen werden nach Alphabet und Größe sortiert und erhalten eine Buchstabenkombination aus ihrem Anfangsbuchstaben, wobei die größte Stadt oder Gemeinde diese zuerst erhält. Ist ein Buchstabe vergeben, so erhält die nachfolgende Stadt oder Gemeinde eine zwei- oder, wenn auch die ersten zwei Anfangsbuchstaben vergeben sind, eine dreistellige.
(3) Sind alle Kombinationen nach Absatz 2 schon vergeben, so (Reihenfolge wenn vorgenannte Kombination ebenfalls vergeben),
a) ist der letzte Buchstabe der Kombination der letzte Buchstabe des Namens,
b) ist der vorletzte Buchstabe der Kombination der vorletzte Buchstabe des Namens,
c) ordnet das Bezirksamt ein Kennzeichen zu oder verfügt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.
(4) Wenn die Gemeinde kleiner als 9.500 Einwohner ist, so verfügt das Bezirksamt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.

§ 6 - Behörden und öffentliche Einrichtungen
(1) Fahrzeuge öffentlicher Einrichtungen und Behörden werden ohne die in § 4, Absatz 5 vorgesehene Buchstabenkombination ausgestellt.(2) Behörden und öffentliche Einrichtungen im Rechtsgebiet
a) einer Stadt oder Gemeinde führen das Ortskennzeichen,
b) eines Bezirkes führen das Kennzeichen ihres Bezirkes (BBE - Freie Stadt Bergen, LOR - Lorertal, TRU NOR - Noranda, TRU - Trübergen)
c) der Republik führen das Kennzeichen der Republik (RB) und eine vierstellige Zahlenkombination, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) 0 - XX für das Staatspräsidialamt
b) 1 - XX für den Staatskanzler
c) 2 - XX für den Senat
d) 3 - XX für den BGH
e) 4 - XX für das Außenministerium
f) 5 - XX für das Innenministerium
g) 6 - XX für das Sozialministerium
h) 7 - XX für das Finanzministerium
i) BW - Bergenwehr
h) POL - Polizei
i) FKR - Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste
j) 8 - XX für Personen und Einrichtungen mit besonderen Aufgaben auf Anordnung des Staatspräsidenten oder des Staatskanzlers oder eines Ministers
Eine Vergabe an nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums, regulär findet Absatz 1, Alternative c darauf Anwendung.
(4) Botschaften erhalten folgendes Kennzeichen, wobei YY die Nummer des Landes in einer alphabetischen Sortierung und X eine Zahl vertritt, wobei eine Botschaft Anspruch auf alle Zahlenkombinationen mit ihrem Ländercode hat.
CD - YY - XXXX

Abschnitt III - Schlussbestimmungen


§ 7 - Schlussbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

38

Freitag, 5. Oktober 2012, 15:07

224-AN-001



FRAKTION IM SENAT
An
das Präsidium des Senats
Dienstweg


Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der SLP beantrage ich die Einleitung einer Debatte zu folgendem Entwurf:


Gesetz zur Einführung von Beobachtern im Senat - SBeobG
§ 1 - Zweck
Das Gesetz regelt die Einführung von Beobachtern im Senat.

§ 2 - Status
(1) Die Zahl der Beobachter soll maximal die Hälfte der Mitgliederzahl der kleinsten Fraktion betragen, mindestens jedoch 3 und maximal 20.
(2) Die Beobachter stehen den Senatoren gleich, sie besitzen Antragsrechte im Senat, jedoch ohne ein Stimmrecht in einem Gremium. Sie können an Ausschüssen beobachtend teilnehmen.
(3) Die Finanzierung der Beobachter wird vom Senat sichergestellt, die Privilegien stehen ihnen nicht zu.
(4) Der Senat kann jederzeit mit einer Mehrheit von 135 Stimmen einem Beobachter sein Mandat entziehen.

§ 3 - Bestimmung
(1) Jede zugelassene Partei kann die Zuteilung von Beobachtersitzen beim Präsidium beantragen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Zulassung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn gegen die Partei ein Verbotsverfahren anhängig ist.
(2) Einen Antrag nach Absatz 1 kann nur der Vorstand einer Partei stellen, die an der letzten Senatswahl nicht teilgenommen hat.
(3) Das Senatspräsidium weist der Partei eine Beobachteranzahl zu, die einen Anteil von 1/3 der Beobachtermandate nicht übersteigen sollte und der Größe angemessen erscheint. Die Partei teilt dem Präsidium mit, welche Beobachter entsandt werden.

§ 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Hochachtungsvoll,

Sen. S. ASSBACHER


Sozialliberale Partei

39

Montag, 15. Oktober 2012, 18:38

224-An-002



FRAKTION IM SENAT
An
das Präsidium des Senats
Dienstweg

Freie Stadt Bergen, den 15.10.12
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der SLP beantrage ich die Einleitung einer Debatte zu folgender Neufassung der Geschäftsordnung:


Geschäftsordnung des Senats der Republik Bergen


Abschnitt I – Allgemeines


§ 1 – Zusammentritt; Auflösung
1. Der neugewählte Senat tritt gemäß des Wahlgesetzes 7 Tage nach der Wahl zusammen.
2. Bezüglich der weiteren Konstituierung und der Auflösung vor Ende der Legislaturperiode finden die dementsprechenden Regelungen der Verfassung Anwendung.

§ 2 – Geschäftsfähigkeit
1. Der Senat ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend, so ist der Senat in dem Sinne geschäftsfähig, dass seine Beschlüsse schwebend bis zur Bestätigung durch den Senat nach Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit wirksam sind. Einer Bestätigung kommt eine Nichtbefassung innerhalb von 14 Tagen gleich.
2. Absatz 1, Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Geschäftsunfähigkeit auf das Ausscheiden von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder zurückzuführen ist. Gemäß der Verfassung bleibt der Senat trotzdem bis zur Konstituierung eines geschäftsfähigen Senats mit allen Rechten im Amt.

§ 3 – Senatoren
1. Senator ist, wer gemäß der Verfassung und des Wahlgesetzes in den Senat gewählt wurde oder in ihn nachgerückt ist, sein Mandat angenommen hat und seinen Eid abgelegt hat. Die Nichtannahme des Mandates bzw. der Rücktritt vom Mandat bedarf der schriftlichen Erklärung an das Präsidiums. Sie ist unwiderruflich. Nach Ablauf des Tages des Mandatsverzicht erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Senators.
2. Ein gewählter Senator hat Anspruch auf Immunität, sobald er sein Mandat angenommen hat, auch wenn er noch nicht vereidigt ist.
3. Ist ein Senator vorübergehend an der Ausübung seines Mandates verhindert, so kann er dies dem Präsidium schriftlich mitteilen. Dieser wird dann für die Dauer von maximal vierzehn Tagen den nächsten Listenkandidaten der Partei als Vertreter berufen.
4. Nimmt ein Senator unentschuldigt mehr als vierzehn Tage nicht an Sitzungen des Senats teil, so wird er seines Mandates verlustig. Der Präsident Senats stellt den Mandatsverlust des Senators fest. Er kann die Frist einmalig um maximal die Hälfte verlängern, wenn ihm dies angemessen erscheint.
5. Fällt ein Mandat im Senat vakant, so beruft der Präsident des Senats des Senats den nächsten Listenkandidaten der Partei, der kein Mandat besitzt, zum Nachrücker.
6. Der Senat wird alle Angelegenheiten der Senatoren und der Kandidaten für das Senatorenamt in einem Gesetz regeln.



§ 4 - Präsidium

1. Der Senat wählt in der konstituierenden Sitzung einen Präsidenten aus seiner Mitte.
2. Ebenfalls in der konstituierenden Sitzung wird eine vom Senat festgelegte Anzahl von Stellvertretern gewählt, die den Senatspräsidenten vertreten. Der Senatspräsident kann sie jederzeit mit der Sitzungsführung betrauen.
3. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium, das gemeinsam die oberste Instanz im Senat darstellt. Es unterstützt den
Präsidenten bei seiner Entscheidungsfindung und übt mit ihm gemeinsam die Amtsaufsicht über Bedienstete des Senats aus. Der Ausschluss eines Senators über einen Zeitraum, der die laufende Sitzung übersteigt, bedarf des Beschlusses des Präsidiums. Das Präsidium entscheidet mit einer einfachen Mehrheit. Das Präsidium ist zudem Leiter der Senatsverwaltung, die ihn in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung unterstützt.
4. Kommt das Präsidium zu keinem mehrheitlichen Beschluss, so gibt die Stimme des Senatspräsidenten den Ausschlag.

§ 5 – Fraktionen
1. Fraktionen werden gemäß Art. 24, Absatz 5, Satz 2 VdRB gebildet. Sie wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Fraktionen haben Anspruch auf Sitzungs- und Büroräume sowie eine angemessene Zahl von Mitarbeitern.
3. Die Sitzordnung der Fraktionen bestimmt das Präsidium des Senats.

Abschnitt II – Sitzungen, Anträge und Abstimmungen


§ 6 – Sitzungen
1. Sitzungen werden vom Präsidenten des Senats einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion oder 10 Abgeordneter ist der Senat durch den Präsidenten des Senats einzuberufen.
2. Sitzungen des Senats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
3. Sitzungen des Senats müssen protokolliert werden, die Protokolle werden veröffentlicht, etwaige geheime Sitzungsteile werden unter Verschluss gehalten.
4. Rederecht haben die Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident. Der Senat erteilt auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 10 Abgeordneter auch Außenstehenden zur Sache das Rederecht, sofern diese nachweislich etwas zur Sache beitragen können. Vertretern von Staaten oder Organisationen wird nur auf Verlangen der Staatsregierung oder der Mehrheit der Senatoren Rederecht gewährt. Rederecht haben ferner die Personen, denen dieses durch die Geschäftsordnung erteilt wird.
5. Eine Sitzung kann durch Beschluss des Senats jederzeit vertagt oder geschlossen werden. Der Sitzungsvorstand schließt die Sitzung spätestens, wenn die Tagesordnung abgehandelt wurde.

§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, äußern sich die Fraktionen darüber, ob der Antrag durch das Plenum oder den zuständigen Ausschuss beraten werden soll. Dies geschieht ohne Aussprache. Nicht durch Ausschüsse beraten werden können Verfassungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung. Ist durch die Äußerungen der Fraktionen eine Mehrheit erreicht, verweist der Sitzungsvorstand den Antrag an den zuständigen Ausschuss oder eröffnet die Aussprache.
4. Sofern der Antrag an den zuständigen Ausschuss verwiesen wurde, verfährt dieser ebenfalls analog zu § 7, jedoch beschließt er am Ende der Beratungen eine Beschlussempfehlung.
5. Wurde der Antrag nicht durch das Plenum beraten, sondern durch den Ausschuss, wird nach Abschluss der Ausschussberatungen dem Plenum der Entwurf erneut vorgelegt. Der Sitzungsvorstand informiert ferner über die Beschlussempfehlung. Im Anschluss stimmt das Plenum über den Vorschlag des Ausschusses ab. Wird dieser abgelehnt, so wird auf Antrag des Antragstellers oder einer Fraktion oder der Staatsregierung eine Plenumsdebatte eingeleitet, der eine endgültige Abstimmung folgt.

§ 7 – Aussprache
1. Nachdem ein Antrag durch den Sitzungsvorstand verlesen wurde, erhält der Antragsteller das Wort. Zwischenfragen sind zulässig.
2. Danach ist jeder Senator berechtigt, das Wort zu ergreifen, Zwischenfragen sind zulässig. Der Sitzungsvorstand greift notfalls regulierend ein. Schweift ein Redner vom Thema der Debatte ab, so kann der Sitzungsvorstand ihn zur Sache rufen. Tut er dies dreimal ohne Wirkung, so kann er das Rederecht entziehen.
3. Zwei Anträge können durch den Sitzungsvorstand gemeinsam zur Aussprache gestellt werden, sofern dies sinnvoll ist. Grundsätzlich muss jeder Antrag zur Aussprache gebracht werden.
4. Im Verlaufe der Debatte kann jeder Senator Änderungsanträge einbringen, die vom Antragsteller akzeptiert oder verworfen werden können. Eine Fraktion oder 10 Abgeordnete können einen Gegenvorschlag einbringen. Liegen zwei Vorschläge vor, so ist parallel über beide abzustimmen.
5. Der Senat kann die Aussprache jederzeit unterbrechen, schließen oder vertagen. Der Sitzungsvorstand schließt die Aussprache, wenn auf Rückfrage auf die Weiterführung verzichtet wird.

§ 8 – Aktuelle Stunde
1. Auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Abgeordneten ist eine Aktuelle Stunde zu einem bestimmten Thema zu eröffnen. Hierzu benennt jede Fraktion und die Staatsregierung einen Redner, die sich einmal äußern dürfen. Zwischenfragen sind zulässig. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist die Rednerliste um je einen Redner zu erweitern. Der Sitzungsvorstand kann diesen Antrag bei begründeten Vorbehalten zurückweisen.
2. Danach ist die Aussprache zu eröffnen.

§ 9 – Kleine und Große Anfrage; Fragestunde
1. Jeder Senator kann eine kleine Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt er schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium des Senats zugeleitet und von diesem bekanntgemacht.
2. Jede Fraktion kann eine große Anfrage an die Staatsregierung richten. Dazu verlangt sie schriftlich eine Antwort der Staatsregierung zu einer bestimmten Fragestellung. Die Antwort wird innerhalb von 7 Tagen dem Präsidium zugeleitet und von ihm bekanntgemacht. Anschließend ist eine Aktuelle Stunde zu eröffnen.
3. Auf Antrag einer Fraktion oder 5 Abgeordneter ist eine Fragestunde zu eröffnen, in der ein Mitglied der Staatsregierung für Fragen aller Senatoren zur Verfügung steht. Auf seinen Wunsch hin ist die Fragestunde zu unterbrechen, damit Informationen beschafft oder ein anderer Vertreter herbeigerufen werden kann.
4. Jeder Senator hat Anspruch auf Einsicht und Information in Angelegenheiten und Akten, die für seine Arbeit wichtig sind, auch wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (in diesem Fall ist der Abgeordnete zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann an gewisse Auflagen gebunden werden, die seine Unabhängigkeit nicht einschränken dürfen). Das Präsidium unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieses Anspruches.

§ 10 - Abstimmungen
1. Abstimmungen sind grundsätzlich per Handzeichen durchzuführen. Auf Antrag einer Fraktion oder 10 Abgeordneter oder wenn die Verfassung oder ein Gesetz es vorsieht, ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
2. Wahlen sind geheim Durchzuführen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt oder der Senat beschließt, von dieser Bestimmung abzuweichen.
3. Macht der Sitzungsvorstand Vorschläge zur weiteren Verfahrensweise, so kann er diese als akzeptiert ansehen, wenn sich auf ausdrückliche Nachfrage kein Widerspruch erhebt.
4. Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung kann das in Absatz 3 bezeichnete Konsensverfahren auch auf Abstimmungen angewandt werden, die nicht die Verfassung ändern oder zu einem Wahlvorgang gehören.

Abschnitt III – Ausschüsse und Beauftragte

§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden. Die Fraktionsvorsitzenden und die Mitglieder des Präsidiums sind als Ausschussmitglieder verhindert.
2. Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, schlagen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Untersuchungsausschüsse werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
5. Zusätzlich zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.

§ 12 – Beauftragte des Senats
1. Der Senat kann Hilfsorgane einrichten, die ihm direkt unterstehen. Diese Hilfsorgane werden als „Beauftragte des Senats für [Aufgabengebiet]“ bezeichnet und vom Senat gewählt.
2. Ihnen steht ein Büro und ein angemessener Mitarbeiterstab zu, sie können Amtshilfe von Staatsbehörden und der Staatsregierung verlangen und vom Senat mit besonderen Vollmachten ausgestattet werden.
3. Sie dürfen dem Senat nicht angehören, können seinen Sitzungen beiwohnen, jederzeit zu ihrem Aufgabengebiet das Wort ergreifen und legen mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über ihre Arbeit vor.
4. Ihr Auftrag wird vom Senat bestimmt, sie sind nur ihm rechenschaftspflichtig.

Abschnitt IV – Sonstiges


Teil I - Hausordnung
§ 13 – Verhaltensregeln für Senatoren und sonstige Anwesende
1. Senatoren haben berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat, daraus entstehende Einkünfte (in Stufenangaben, die vom Präsidium festgelegt werden), Spendeneingänge, mögliche Interessenskonflikte, Mitgliedschaften in Organen und Unternehmen, Anteile an Unternehmen u.ä. dem Präsidium zur Veröffentlichung mitzuteilen. Im Zweifelsfall muss ein Senator rückfragen, ob eine Anzeige notwendig ist.
2. Reden werden im freien Vortrag gehalten, Manuskripte sind zulässig.
3. Zwischenrufe, Applaus und ähnliche Verhaltensweisen sind zulässig, sofern sie nicht die Sitzung zu sehr beeinträchtigen.
4. Die allgemeinen Umgangsregeln sind zu beachten.
5. Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung, dem Staatspräsidenten, dem Präsidium und den Fraktionsvorständen gestattet, mit den dafür vorgesehenen Telefonen dringliche Gespräche während der Sitzung zu führen und das Mobiltelefon abweichend von Absatz 5 zu benutzen.
6. Die Benutzung des Mobiltelefonen ist den Senatoren gestattet, auf Gespräche ist zu verzichten.
7. Das Aktenstudium ist gestattet.
8. Der Gebrauch der Platzmikrofone ist nur erlaubt, wenn der Sitzungsvorstand das Rederecht erteilt hat oder dieser anderweitig ohne Zustimmung gestattet ist.

§ 14 – Besucher und Medien
1. Der Senat fördert den Besucherverkehr und bietet Besuchern eine Betreuung an.
2. Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.
3. Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidiums des Senats und nach Maßgabe der vom Präsidiums in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt.
4. Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, nicht der Medienberichterstattung dienenden Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreien Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

§ 15 – Sonstiges
1. Demonstrationen und Aufzüge sind im Senatsgebäude und einem Umkreis von 300 Metern nicht gestattet. Für den Bannkreis kann das Präsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2. Über die Zutrittsberechtigung von Personen ins Gebäude oder bestimmte Bereiche, sofern ihnen nicht der Zutritt aufgrund ihres Amts
(Senatoren, Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Vertreter u.ä.), kraft Auftrages (Mitarbeiter der Senatsverwaltung und der Abgeordneten/Fraktionen u.ä.), durch Einladung / Vorladung des Senats oder seiner Ausschüsse, aufgrund der Geschäftsordnung oder sonstiger dringender Erfordernis (Rettungsdienste u.ä.) zu gewähren ist, entscheidet der Präsident des Senats oder sein Stellvertreter.
3. Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. Werbung ist nicht gestattet.
4. Eine gewerbliche Interessenvertretung (Lobbying) gegenüber Senatoren ist in den Gebäuden des Senats nicht gestattet.
5. In den Gebäuden sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Senats, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
6. Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet.
7. Anordnungen der Bediensteten ist folge zu leisten, Nichtbefolgung wird mit Hausverbot geahndet.
8. Es ist nur der Senatspolizei, die dem Präsidium des Senats unterstellt wird, gestattet, polizeiliche Maßnahmen in Gebäuden des Senats durchzuführen, es sei denn, es wird um Hilfe ersucht oder eine unmittelbare Bedrohung steht bevor. Durchsuchungen sind – auch mit richterlicher Anordnung ohne Genehmigung durch das Plenum – unstatthaft.
9. Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen
maßgebend.
10. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist Besuchern nicht gestattet.

Teil II – Ordnungsmaßnahmen

§ 16 – Ordnungsmaßnahmen
1. Verletzt ein Senator durch sein Verhalten oder seine Äußerungen im Senat
a) die Bestimmungen der Geschäftsordnung
b) die Bestimmungen der Hausordnung
c) das Ansehen des Senats oder eines Senators in schwerwiegender Weise
d) die grundlegenden Regeln der parlamentarischen Zusammenarbeit
oder verhält er sich in anderer Weise unangemessen, so kann der Sitzungsvorstand sein Verhalten rügen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, so kann das Präsidium den
Senator für bis zu 7 Tage von Sitzungen des Senats ausschließen. Der Sitzungsvorstand kann Verstöße gem. dieses Absatzes auch durch eine angemessene Geldstrafe ahnden.
2. Verletzt ein Besucher
a) die Hausordnung des Senats
b) die Würde des Hauses
oder stört oder beeinträchtigt in anderer Weise die Arbeit des Senats, so kann der Sitzungsvorstand ihn des Plenarsaales, des Gebäudes oder des
Senatsgeländes verweisen, ihn von dort entfernen lassen, oder eine Geldstrafe verhängen, sofern die Unterlassungsaufforderung wirkungslos bleibt. Eventuelle strafrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.

Teil III – Schlussbestimmungen


§ 17 - Schlussbestimmungen
1. Von dieser Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Senats abgewichen werden.
2. Sämtliche gestellten Anträge, geöffneten Debatten werden nach der Konstituierung eines neuen Senats fortgesetzt, Abstimmungen
werden erneut geöffnet, die bisher abgegebenen Stimmen werden ungültig. Untersuchungsausschüsse, die ihre Arbeit nicht beendet haben, werden an die aktuellen Mehrheiten angepasst.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung werden vom Senat entschieden.
4. Diese Geschäftsordnung steht einem Gesetz gleich und tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft


Hochachtungsvoll,

gez.

Sen. M. DORMATT

Sozialliberale Partei

40

Freitag, 19. Oktober 2012, 14:19

224-AN-003

Die Labour Fraktion beantragt eine Aussprache zur Staatskanzlerentführung.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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41

Freitag, 19. Oktober 2012, 14:37

Fragt, ob es sich dabei um einen Fehler handelt, denn der Staatskanzler ist keineswegs entführt worden. Es werde eine Aussprache eingeleitet zur Entführung des Staatspräsidenten.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

42

Freitag, 19. Oktober 2012, 15:03

Die Labour Fraktion beantragt eine Aktuelle Stunde zur entführung des Staatspräsidenten.

43

Freitag, 23. November 2012, 15:32

224-An-004



FRAKTION IM SENAT
An
das Präsidium des Senats
Dienstweg

Freie Stadt Bergen, den 23.11.12
Sehr geehrter Herr Präsident,

im Namen der SLP beantrage ich die Beschlussfassung des Senats zu dem im Anhang befindlichen Gesetzespaket.


Hochachtungsvoll,

gez.

SENin. S. ASSBACHER





Gesetz zur Modernisierung des Gerichts- und Prozesswesens (Justizreformgesetz / Einführungsgesetz zur SchiedsGO und zu den Novellen des GVG und der APO sowie zur Änderung der Verfassung der Republik Bergen in der aktuell gültigen Fassung [JuReformG])

Artikel 1 - Außerkraftsetzungen
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Neubekanntmachung vom 09.07.12, ohne Änderungen, sowie die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 21. Januar 1987, zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. Dezember 2009 treten außer Kraft.

Artikel 2- Inkraftsetzungen
Die im Anhang 1 bis 3 befindlichen Gesetze treten als Novellen in Kraft. Dieses Mantelgesetz wird verkündet durch die Verkündigung der Änderungen.

Artikel 3 - Änderung der Verfassung
Artikel 33 der Verfassung der Republik Bergen wird ergänzt um Absatz 7:
"Zur Unterstützung der Arbeit des Bergischen Gerichtshofes können die durch den Senat gewählten Richter weitere Richter berufen. Dazu ersucht der Präsident die Präsidenten des Landgerichts oder der Fachgerichte um eine Vorschlagsliste mit Richtern an ihrem Gericht, aus der die ergänzenden Richter gewählt werden. Die so gewählten Richter (Staatsrichter) sind den Richtern am BGH gleichgestellt, jedoch mit der Einschränkung, dass sie keine Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit übernehmen können und nicht an Entscheidungen teilnehmen, die die Abstimmung der Richter am BGH erfordert."

Artikel 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Sozialliberale Partei

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44

Freitag, 23. November 2012, 15:35


Anhang I

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG

Teil I – Allgemeines


§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation des Justizwesens in der Republik Bergen.

Teil II – Die Gerichte


§ 2 – Der Bergische Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzes- oder Verfassungsartikels oder der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung,
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist,
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können,
d) Organstreitverfahren,
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
d) Verfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderem Interesse der Öffentlichkeit vor den BGH bringt.
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Richter am BGH besitzen Präzedenzrecht nach den Vorschriften des StGB.

§ 3 – Das Landgericht
(1) Das Landgericht ist die Vorinstanz des Bergischen Gerichtshofes. Es hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen und ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte, es sei denn, es wird eine Sprungrevision zugelassen und in Anspruch genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft kann ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 4 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Bezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich. Bei der Einteilung sind zunächst wenn möglich Stadtgrenzen zu beachten. Sind keine Städte mit 200.000 oder mehr Einwohnern mehr übrig, so werden mehrere räumlich naheliegende Städte zusammengenommen, das Gericht wird dann in der Stadt eingerichtet, deren Lage am günstigsten ist. Bei der Einteilung sollen Bezirksgrenzen möglichst berücksichtigt werden.

§ 5 – Fachgerichte
(1) Dem Landgericht stehen folgende Fachgerichte gleich, die jeweils ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen haben:
a) das Disziplinargericht für den öffentlichen Dienst, welches sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) das Verwaltungsgericht, welches sich mit Verwaltungsverfahren erstinstanzlich befasst,
c) ein Patentgericht, welches sich mit Patent- und Markenrecht befasst,
d) ein Sozialgericht, dass sich mit den Verfahren beschäftigt, die in Zusammenhang mit den sozialrechtlichen Vorschriften stehen,
e) ein Arbeitsgericht, dass sich mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst,
f) ein Finanzgericht, dass sich mit finanz- und steuerrechtlichen Verfahren befasst,
Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsgericht bilden Außenstellen, die jeweils an einem Amtsgericht angesiedelt sein sollen, wobei für einen Einzugsbereich von 1,2 Mio. Bürger je eine Außenstelle geschaffen werden soll. Die Außenstellen führen ein Vorverfahren durch und verkünden ein Urteil, welches dann als Empfehlung an die Fachgerichte weitergeleitet wird, es sei denn, die Parteien akzeptieren das Urteil.
Analog dazu wird je in Bezirken ein Gericht mit Sitz in der Bezirksstadt errichtet.


§ 6 - Gerichtsorganisation
(1) Es entscheidet in allen Verfahren ein Einzelrichter. Ausnahmen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen möglich. Zudem können weitere Richter beratend teilnehmen.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz zuständig. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Verfahren in Kontakt stehen (Vorladungen, Beurkundungen, Ausfertigungen etc.) ist die Zustimmung des Richters nötig. Das Gericht gliedert sich in Abteilungen für die zu entscheidenden Sachgebiete, es wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Richter beschließen einen Verteilungsplan, der ihre Zuständigkeit nach Sachgebieten und Namen regelt.
(3) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.
(4) Ist in einer Stadt mehr als ein Amtsgericht oder eine Außenstelle eines Gerichts zuzuordnen, so ist bis einschließlich Nachkommastelle 0,5 abzurunden, ab Nachkommastelle 0,6 aufzurunden. Der Justizminister kann abweichendes durch Verordnung festlegen.
(5) Der Schutz der Gerichtsgebäude und der Bediensteten liegt dem Wachmeisterdienst ob, der in jedem Gericht in angemessener Stärke einzurichten ist. Er ist ferner für die Einlasskontrollen, die Regelung des Besuchsverkehrs und die Unterstützung des Geschäftsganges zuständig.


Teil III – Die Richter


§ 7 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen. Diese Unabhängigkeit gilt nur für die richterliche Tätigkeit, nicht für organisatorische oder verwaltungstechnische Angelegenheiten, sofern nicht anderes durch Gesetz bestimmt ist oder bestimmte Maßnahmen die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit gefährden. Die Richter unterliegen der Amtsaufsicht des übergeordneten Gerichts, Richter am BGH der des Justizministeriums. Die Amtsaufsicht findet nur in soweit Anwendung, als dass sie mit der Unabhängigkeit der Richter vereinbar ist.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 8 – Berufung
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Richter am Landgericht werden von Präsidenten des Gerichts berufen.
(3) Richter am Amtsgericht und an den Fachgerichten werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts berufen. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(4) Die ersten beiden Richter eines jeden Gerichts, das dem BGH untergeordnet ist, werden vom Präsidenten des BGH berufen.
(5) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden, die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Jurastudiums nachgewiesen wird. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(6) Wer zum Richter berufen wird, kann für eine maximale Dauer von 2 Jahren zum Richter auf Probe berufen werden, er wird dann spätestens mit Ablauf dieser Dauer zum Richter auf Lebenszeit.
Richter auf Probe können
a) ohne ihre Zustimmung innerhalb des bergischen Justizsystems oder der Justizverwaltung versetzt werden und
b) jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie sich als ungeeignet erweisen.
(7) Die Staatsregierung kann mit Zustimmung von 2/3 der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.
(8) Abweichend von dem Erfordernis des Absatzes 5, Satz 1 kann
a) wer durch Studium oder Ausbildung besondere Sachkunde in einem Bereich, in dem die Rechtsprechung Fachgerichten übertragen wurde, nachweisen kann, an dem entsprechenden Fachgericht zum Richter berufen werden, sofern er die anderen Erfordernisse erfüllt.
b) jeder durch den Staatspräsidenten nach der Verfassung zum Richter am BGH berufen werden, der die anderen Voraussetzungen erfüllt und einen Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweisen kann.


§ 9 – Gerichtspräsident

(1) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Präsident des Landgerichts wird vom Präsidenten des BGH aus der Mitte der Richter ernannt.
(3) Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Präsident ist.

Teil III – Staatsanwaltschaften


§ 10 - Staatsanwaltschaften
(1) Für jeden Bezirk wird eine eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, deren Mitarbeiter die Aufgaben der Staatsanwälte vor den Amtsgerichten wahrnehmen. Sie errichten je eine Außenstelle für einen Einzugsbereich mit 800.000 Bürger am einem Amtsgericht.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden vom Staatsminister für Justiz ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Staatsministerium für Justiz.

§ 11 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht, dem BGH, den Fachgerichten mit Ausnahme der Nebenstellen.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Staatsminister der Justiz ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.

§ 12 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig.
(2) Der Staatsanwalt muss bei bei dem Verdacht einer Straftat Ermittlungen einleiten.
(3) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§ 13 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
6. eigenhändige Unterschrift

§ 14 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

Teil V – Anwälte und Notare

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Die Anwaltskammer wird ermächtigt,
a) einen über die gesetzlichen Bestimmungen herausgehenden Berufskodex für alle durch Sie überwachten Berufsgruppen zu erlassen, dessen Einhaltung eine Amtspflicht darstellt. Gegen Bestimmungen des Berufskodex ist Beschwerde vor dem BGH zulässig.
b) eine Kommission zu errichten, die für die Studiengänge Jura und damit zusammenhängenden Fächern Studien- und Prüfungsinhalte in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festlegt.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(8) Ein Anwalt darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden. Das Gericht kann einen Anwalt für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Lizenz beantragt, aber noch nicht erteilt wurde.

§ 16 – Fachanwalt und Notar

(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt, die Betreuung von mindestens einem Fall auf dem Fachgebiet, den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiet, sowie eine wissenschaftliche Publikation in diesem voraus, es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) In folgenden Rechtsgebieten können Fachanwaltstitel erworben werden:
Bank- und Kapitalmarktrecht
Familienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Unterschriften beglaubigen dürfen. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.
(5) Notare haften für durch ihre Handlungen fahrlässig oder absichtlich entstandene Schäden.



§ 17 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission (§ 15, Absatz 6, Alternative b) der Anwaltskammer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festgelegt.


§ 18 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine Körperschaft, die ein Anwaltsregister führt und Lizenzen vergibt.
(2) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend. Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse, welche die Kosten in Rechnung stellen kann, solange der Angeklagte ausreichend Mittel besitzt..
(3) Die Anwaltskammer ist in Lizenzangelegenheiten von Weisungen des Ministeriums befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 25 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für 1 Jahr gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung. Ein Mitglied kann bei gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten durch ein durch das Schiedsgericht, dass durch die Satzung errichtet wird, ausgeschlossen werden. Dagegen ist Beschwerde vor dem BGH möglich.

§ 39 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Zuwiderhandlungen führen zur Rüge, mehrfache Rüge zu einem Lizenzentzug.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§ 40 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.


§ 41 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.


§ 42 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte mit eigenem Büro, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission des Justizministeriums in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§ 43 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, dabei ist die Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§ 44 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§ 45 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen

§ 46 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Sozialliberale Partei

45

Freitag, 23. November 2012, 15:40


Anhang II
Allgemeine Prozessordnung (APO)


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Das Gesetz hat den Zweck, den Ablauf von Prozessen vor Gericht zu regeln. Es findet bei allen Gerichten Anwendung, es sei denn, durch Gesetz ist etwas anderes bestimmt.


§ 2 – Instanzen
(1) Das Verfahren ist immer erstinstanzlich bei dem Gericht zu beginnen, das das Gesetz vorsieht, in zweiter Instanz entscheidet das übergeordnete Gericht.
(2) Beginnt das Verfahren vor dem BGH und ist eine Revision möglich, so entscheidet in zweiter Instanz ein Schöffengericht, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, die je eine Stimme haben.

§ 3 – Verfahrensarten
(1) In einem Zivilverfahren klagen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gegeneinander. Gegenstand sind Vorschriften und Gesetze des Zivilrechts oder die Erfüllung von Verträgen. Besondere Zivilverfahren sind Familienprozesse, Schadensersatzklagen und Verfahren zur Erreichung einer gerichtlichen Verfügung. Verfahren, bei denen eine Behörde oder ein anderes staatliches Organ die Klage vertritt und die keine Strafverfahren sind, sind Zivilverfahren.
(2) In einem Verwaltungsverfahren klagt eine natürliche oder juristische Person auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei Normenkontrollklagen ist die beklagte Instanz immer der Senat, der durch seinen Präsidenten oder einem Beauftragten dessen zu vertreten ist.
(3) Klagen gegen den Verstoß gegen die Verfassung kann von jeder natürlichen und juristischen Person vor dem BGH eingelegt werden. Die beklagte Instanz ist immer die Republik Bergen, die durch den Staatspräsidenten, den Staatskanzler oder einer beauftragten Person vertreten wird.
(4) Organstreitverfahren sind Verfahren, in denen zwei Behörden oder Organe gegeneinander klagen oder ein Senator das Präsidium des Senates verklagt.
(5) Strafverfahren sind Verfahren, in denen eine strafbare Handlung verhandelt wird. In Strafverfahren können Opfer oder ihre Hinterbliebene als Nebenkläger zugelassen werden.
(6) Die Nebenklage und ihre Vertreter haben jederzeit das Recht, dem Verfahren beizuwohnen, sind zu den Prozessen zu laden und können Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen.
(7) Nebenklagen sind außerhalb des Strafverfahrens zulässig, wenn der Nebenkläger selbst ebenfalls geschädigt wurde. In Wettbewerbsverfahren kann die zuständige Behörde einen Vertreter entsenden.

§ 4 – Untersuchungshaft
(1) Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Richter erlassen werden. Es muss zuvor ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft, in dringenden Fällen durch die Polizei gestellt werden.
(2) Ein Beschuldigter kann nur in U-Haft genommen werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist und
a) die Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel unbrauchbar gemacht werden (Verdunkelungsgefahr);
b) oder die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr);
c) oder die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flüchtet (Fluchtgefahr) oder er sich der Strafverfolgung entzieht.
(3) Zwischen der Untersuchungshaft und der Anklage dürfen nicht mehr als 21 Tage vergehen. Andernfalls ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und zu entschädigen. Die Frist kann verlängert werden.
(4) Nach frühestens 48 Stunden nach dem Erlass des richterlichen Haftbefehls, darf der Inhaftierte oder sein Verteidiger beim zuständigen Gericht einen Haftprüfungstermin beantragen. Ein erneuter Antrag ist erst nach siebentägiger Frist zulässig.
(5) Wird der Angeklagte in U-Haft genommen, seine Schuld aber nicht bewiesen, so ist er aus der Staatskasse für die Haftzeit angemessen zu entschädigen.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei befugt, unter Voraussetzung des Absatzes 2 eine vorläufige Festnahme anzuordnen. Diese muss innerhalb von 72 Stunden von einem Richter bestätigt werden.


§ 5 – Durchsuchungsbeschluss
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Damit können die Beamten der Polizei die Wohnung oder die Geschäftsräume einer Person durchsuchen.
(2) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 6 – Einstweilige Verfügung
(1) Einstweilige Verfügungen sind ein Instrument des Gerichts im Zivil-, Organstreit-, Verwaltungs-, Sozial- und Verfassungsverfahren.
(2) Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(3) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. die einstweilige Verfügung kann auch in einer Beschlagnahme sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird.
(4) Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Anhörung durch das für das Verfahren zuständige Gericht angeordnet werden.
(5) Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu hinterlegen, für den Fall der ungerechtfertigten Verhängung ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für Behhörden.

§ 7 – Ladung
(1) Wenn bei dem Gericht eine Klage eingegangen ist, wird die Klage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Der Richter lädt dann die Prozessbeteiligten und die Zeugen für einen Termin vor.
(2) Zwischen Ladung und Termin dürfen nicht weniger als 24 Stunden liegen. Eine Verhandlung, zu der nicht korrekt geladen wurde, kann nur mit Einverständnis der Betroffenen stattfinden.
(3) Zwischen Einreichung der Klage und der ersten Verhandlung sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Das Gericht kann für unentschuldigtes Nichterscheinen ein Ordnungsgeld oder Vorführung androhen und anordnen.

§ 8 – Recht auf einen Anwalt

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat bei einer Verhandlung das Recht auf einen Anwalt.
(2) Kann sich der Angeklagte keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ein Nachweis des Sozialamts ist dem Gericht vorzulegen.

§ 9 – Verhandlung in Abwesenheit
(1) In Abwesenheit einer Partei kann nicht verhandelt werden.
(2) Eine Partei gilt nicht als abwesend, wenn sie durch einen Anwalt vertreten wird und dieser anwesend ist. Der Richter kann aber die persönliche Anwesenheit anordnen.
(3) Ist eine Person trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Richter immer noch abwesend, kann sie zwangsweise vorgeführt werden.
(4) Weigert sich eine klagende oder beklagte Person, innerhalb einer vom Richter gesetzten Frist die Klage oder Beklagtenseite zu bedienen, ist ein Versäumnisurteil zugunsten der Gegenpartei möglich.

§ 10 – Belehrung und Befragung
(1) Zu Beginn eines Prozesses werden die Parteien zu ihren persönlichen Daten befragt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Familienstand. Die Vertreter von juristischen Personen geben stattdessen die Rechtsform der Institution und ihre eigene Stellung in dieser an.
(2) In Strafverfahren hat der Angeklagte außerdem sein ungefähres Monatseinkommen anzugeben.
(3) Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zu ihren persönlichen Daten zu befragen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort sowie der Beruf und das persönliche Verhältnis zu den Angeklagten.
(4) Zeugen und Parteien sind vor ihrer Vernehmung bzw. zu Beginn des Prozesses zu belehren, dass sie die Wahrheit sagen müssen und eventuell vereidigt werden. Gegebenenfalls sind sie über ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären.



§ 11a – Verfahrensablauf im Zivil- und Strafverfahren
(1) Verfahren sind grundsätzlich öffentlich, bei der Verhandlung über Minderjährige oder auf Anordnung des Gerichts ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Nach der Feststellung der Anwesenheit, der Belehrung und Befragung der Parteien sind sie zum Gegenstand der Verhandlung zu vernehmen. Dabei beginnt die klagende Partei. Im Strafverfahren verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
(3) Nach ihrer Vernehmung können die Parteien Anträge stellen. Die Zeugen werden vernommen und Beweismittel in Augenschein genommen. Dafür kann ein Lokaltermin angeordnet werden, wenn er zur Wahrheitsfindung nötig erscheint. Sachverständige können gehört werden.
(4) Das Gericht lädt Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Die Anträge können begründet abgelehnt werden. Dagegen kann beim Justizministerium Einspruch eingelegt werden. Den Parteien ist eine Liste der Zeugen zuzustellen. Die Zeugen werden vom Gericht und den Parteien befragt.
(5) Nach dieser Beweisaufnahme halten die Parteien ihre Plädoyers und empfehlen, wie das Gericht entscheiden soll. Auch hier beginnt die klagende Partei. Sie kann auch nach dem Plädoyer der Verteidigung etwas erwidern. Dem oder der Beklagten ist das letzte Wort zu gewähren.
(6) Nach den Plädoyers zieht sich das Gericht zurück und berät über ein Urteil. Dieses wird dann im Namen des Volkes verkündet und mündlich und schriftlich begründet. Das Gericht informiert über die Rechtsmittel.
(7) Den Parteien steht es zu, innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Dies ist bei einem Verfassungsverfahren nicht möglich. Wenn eine oder mehrere Parteien Rechtsmittel einlegen, finden die Vorschriften dazu Anwendung. Andernfalls ist das Urteil rechtskräftig.
(8) Ein Verfahren kann durch
a) ein Urteil,
b) eine Abweisung der Klage gegen oder ohne Auflagen,
c) einen Vergleich, dem das Gericht zustimmt,
d) eine Klagerücknahme
e) ein Versäumnisurteil
f) eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Anordnung, die es dem Beklagten verbietet, eine bestimmte Handlung auszuführen und Zuwiderhandlung mit Haft- oder Geldstrafe belegt oder die Erteilung anderer Weisungen oder Auflagen,
beendet werden.
(9) Die Kosten eines Verfahrens werden vom Gericht festgesetzt und zur Zahlung durch die unterlegene Partei verfügt. Im Ausnahmefall trägt die Staatskasse auch die Kosten anstatt des Verurteilten, sofern das Gericht dies als angemessen ansieht.

§ 11b – Verfahrensablauf im Verwaltungs- oder Verfassungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Paragrafen finden nur in soweit Anwendung, als das durch Verfassung oder Gesetze keine andere Verfahrensweise festgelegt ist
(2) Die Verfahren sind vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse des Gerichts öffentlich.
(3) Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und der relevanten Daten der Parteien.
(4) Danach hat die Klägerseite ihre Darstellung vorzutragen, die Beklagtenseite kann erwidern.
(5) Im Anschluss sind die von Kläger- und Beklagtenseite benannten Sachverständigen zu hören. Das Gericht kann die Anhörung weiterer Personen ansetzen oder die Befragung einer Person ablehnen.
(6) Das Gericht, Kläger- und Beklagtenseite haben das Recht Fragen an Sachverständige, Kläger oder Beklagten zu stellen.
(7) Nach Ende der Befragungen haben beide Seiten die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Abschließend wird die Möglichkeit eines Plädoyers gegeben.
(8) § 11a, Absatz 6-9 finden sinngemäß Anwendung.

§ 12c – Andere Verfahrensweisen
(1) Disziplinarverfahren werden durch Verordnung des Staatspräsidenten geregelt.
(2) Das Gericht kann im Einzelfalle von Bestimmungen nach §§12a und b abweichen, sofern dies keiner Partei schadet und dem Prozessablauf zugute kommt.



§ 13 – Eid
(1) Sofern der Richter es verlangt, können ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte/r vereidigt werden.
(2) Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die ganze Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen oder hinzugefügt habe." Er kann mit religiöser Ergänzung geleistet werden.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen die Parteien, Verwandte der Parteien oder Minderjährige.

§ 14 - Aussageverweigerung
(1) Die beklagte Partei kann die Aussage verweigern.
(2) Außerdem können Verwandte 1.-, 2.-, und 3. Grades der Parteien die Aussage verweigern.
(3) Keine Partei und kein Zeuge muss aussagen, wenn sie oder er sich dadurch selbst einer Straftat belasten würde. Weitere Regelungen aus Verfassung und Gesetzen finden Anwendung.
(4) Wenn die Zeugen oder Parteien aussagen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
(5) Bei der Weigerung zur Aussage, kann der betroffene Zeuge in Beugehaft genommen werden, sofern sie kein Aussageverweigerungsrecht besitzen.

§ 15 – Befangenheit
(1) Eine Partei kann beantragen, einen Richter wegen Befangenheit zu ersetzen. Über den Antrag entscheidet die übergeordnete Instanz, im Falle des BGH das Justizministerium.
(2) Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Ist kein Richter der Instanz unbefangen, so wird ein Ersatz bestimmt.
(4) Richter können ihre Mitarbeit an einem Prozess selbst wegen Befangenheit ablehnen.

§ 16 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Der Richter kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn Personen eine Verhandlung stören oder einer Anweisung des Gerichts nicht Folge leisten. Ersatzweise kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Tagen verhängt werden.
(2) Weigert sich eine Prozesspartei den Weisungen des vorsitzenden Richters nachzukommen, kann er eine Beugehaft verhängen.
(3) Die Beugehaft dauert solange an, bis die betreffende Prozesspartei der Weisung des vorsitzenden Richters nachkommt.
(4) Die Beugehaft wird nicht auf eine mögliche noch zu verbüßende Haftstrafe angerechnet.

§ 17 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Sozialliberale Partei