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Freitag, 23. November 2012, 15:46

Anhang III
Gesetz über das schiedsgerichtliche Verfahren – Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)

§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Republik Bergen.

§ 2 – Vereinbarung
(1) Die Klärung einer Streitigkeit durch die Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
(2) Eine Vereinbarung, die Angelegenheiten, die nicht vermögensrechtlichen Ursprungs sind, der Schiedsgerichtsbarkeit unterwirft ist nur insoweit wirksam, als dass ein Vergleich zwischen den Parteien möglich ist.
(3) Absatz 2 schließt nicht aus, dass Vereine oder Verbände Schiedsgerichte errichten oder beauftragen, mit der Aufgabe, Entscheidungen über die Mitgliedschaft oder die Ausübung von Rechten innerhalb der Organisationen zu treffen. Sportverbände und Sportvereine können ferner Schiedsgerichte errichten mit der Aufgabe, über eine Sanktion oder Sperre einer Mitgliedsorganisation oder eines Sportlers zu treffen.

§ 3 – Gerichtszuständigkeit
(1) Wird eine Schiedsvereinbarung getroffen, die wirksam zustande gekommen ist, so wird die Angelegenheit bis zur Beendigung des Verfahrens der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, es sei denn, eine Partei kann nachweisen, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil daraus entstehen würde.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass ein Gericht eine einstweilige Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens erlässt.

§ 4 – Bildung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien vereinbaren in der Schiedsvereinbarung nach § 2 die Zusammensetzung und Berufung des Schiedsgerichts. Die Vereinbarung kann auch bestimmen, dass ein Verein oder eine Organisation die Schiedsgerichtsbarkeit übernimmt, deren Satzungszweck ebendieses ist.
(2) Liegt keine Vereinbarung vor, so soll die Anzahl der Schiedsrichter eins zuzüglich der Anzahl der Parteien übereinstimmen, dabei soll je ein Schiedsrichter durch die Parteien berufen werden. Die bestellten Schiedsrichter bestellen den fehlenden Schiedsrichter als Vorsitzenden.
(3) Wird eine Partei bei der Bestellung der Schiedsrichter benachteiligt, so steht es ihr frei, bei Gericht die Bestimmung unabhängiger Schiedsrichter zu erwirken. Zuständig ist das Amtsgericht.
(4) Ein Schiedsrichter hat alle Umstände offen zu legen, die seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Zweifel ziehen könnten. Eine Partei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn begründete Zweifel an seiner Befähigung oder Unabhängigkeit vorliegen. Das Verfahren soll die Vereinbarung regeln. Fehlt dies, so soll eine Ablehnung innerhalb von 14 Tagen schriftlich der berufenden Partei mitgeteilt werden, diese soll dann schnellstmöglich einen Ersatz berufen. Wird auch dieser abgelehnt, so soll Absatz 3 Anwendung finden.
(5) Ist ein Schiedsrichter außer Stande, sein Amt auszuüben, so ruht sein Amt, die berufende Partei hat einen Ersatz zu bestimmen. Ist ein Schiedsrichter dauerhaft außer Stande sein Amt auszuüben, so endet sein Amt, es ist ein Nachfolger zu bestimmen. Eine nicht volljährige Person ist außer Stande, ein solches Amt auszuüben, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten einer Jugendgruppe und mindestens ein Schiedsrichter ist volljährig. Außerstande sind ebenfalls Personen, die vom Gericht als nicht voll geschäftsfähig eingestuft wurden oder denen durch Gerichtsurteil die Fähigkeit, ein öffentliches Amte zu bekleiden, aberkannt wurde.

§ 5 – Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst auf Grundlage der Vereinbarung über seine Zuständigkeit. Die Rüge einer Nichtzuständigkeit ist vor dem Schiedsgericht zu erheben, gleiches gilt für die Rüge einer Kompetenzüberschreitung. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Beschwerde vor dem Amtsgericht möglich.
§ 6 – Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann das Schiedsgericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Ist diese unbegründet, so hat der Antragsteller Schadensersatz zu leisten.

§ 7 – Verfahrensvorschriften
(1) Wurde kein Ort bestimmt, so bestimmt das Schiedsgericht diesen.
(2) Den Verfahrensbeginn legt das Schiedsgericht fest.
(3) Verfahrenssprache ist Bergisch, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes bestimmt.
(4) Sind keine Fristen vereinbart, so bestimmt sie das Schiedsgericht.
(5) Alle Parteien sind gleich zu behandeln. Jede Partei hat Anspruch auf Gehör. Rechtsanwälte und Bevollmächtigte sind zugelassen.
(6) Ein Verfahren kann auch schriftlich geführt werden.
(7) Der Kläger hat zu Beginn seine Klage vorzulegen, dem Beklagten ist die Erwiderung gestattet.
(8) Alle Parteien sind verpflichtet, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, das Schiedsgericht kann bei Gericht die Anordnung von Maßnahmen beantragen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Gesetze.
(9) Das Schiedsgericht kann Sachverständige bestellen und Zeugen hören.
(10) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und nach dem Recht, dass die Parteien als anwendbar bezeichnet haben. Liegt keine solche Bestimmung vor, so ist nach bergischem Recht, ersatzweise nach Billigkeit zu entscheiden.
(11) Das Verfahren endet mit Urteil oder Versäumnisurteil. Das Urteil kann auch einen Vergleich beinhalten. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Rechtsmittel ist in der Vereinbarung oder durch Satzung der Schiedsorganisation zu bestimmen.

§ 8 – Ausländische Schiedssprüche; Ungültigkeit; Vollstreckung
(1) Ausländische Schiedssprüche sind nur gültig, wenn die Parteien das vereinbart haben.
(2) Verletzt ein Schiedsspruch bergisches Recht, so ist er ungültig. Die Ungültigkeit wird durch das Amtsgericht festgestellt, sobald eine Partei dies beantragt.
(3) Verweigert eine Partei die Vollstreckung des Schiedsspruchs, so ist das Amtsgericht anzurufen.

§ 9 – Außervertragliche Schiedsgerichte
(1) Schiedsgerichte können auch durch Gesetz, Verordnung, Testament oder Gerichtsbeschluss einberufen werden, um über bestimmte Angelegenheiten rechtswirksam zu entscheiden.
(2) Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 10 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Sozialliberale Partei

47

Montag, 26. November 2012, 16:19

224-AN-005

Die Labour Fraktion beantragt einen Untersuchungausschuß welcher sich mit den Entführungen des Senatspräsidenten auseinander setzt.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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48

Dienstag, 27. November 2012, 17:22

224-An-006

beantragt im Namen der Staatsregierung die Aussprache zum angehängten Entwurf


Beschluss zur Reform der Wahl eines Staatspräsidenten
§ 1
Artikel 22 VdRB erhält folgende Fassung:

Zitat

Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden

1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt der Senat ohne Aussprache mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen den Staatspräsidenten aus den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gab es nur einen Kandidaten oder kann der Senat nicht innerhalb von zwei Wahlgängen einen Staatspräsidenten wählen, so wird die Amtszeit des amtierenden Staatspräsidenten bis zu den nächsten Senatswahlen verlängert und dann parallel eine Wahl durchgeführt.
3. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
4. Die Wahl zum Amt des Staatspräsidenten ist so zu terminieren, dass sie mit der Wahl des Senats zusammenfällt. Besteht keine andere Möglichkeit, so wird die Amtszeit des Staatspräsidenten um den Zeitraum verlängert, der nötig ist, damit keine Vakanz entsteht. Dies gilt bei einer Wahl nach Absatz 3, Satz 2 nur, wenn die nächste Senatswahl weniger als drei Wochen nach der Erledigung des Amtes beginnt.
4. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
5. Auf Verlangen von mindestens zwanzig Prozent der bei der letzten Wahl Wahlberechtigten, der Staatsregierung oder 135 Senatoren es, so wird Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten erhoben. Der Senat wählt einen Ankläger. Die Entscheidung über die Absetzung trifft der BGH mit den Stimmen der Mehrheit seiner Richter.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

49

Samstag, 22. Dezember 2012, 17:31

224-AN-007

Bringt folgendes ein.


Gemäß Artikel 37, Absatz 3 wird folgendes Gesetz mit verfassungsdurchbrechender Wirkung erlassen:

§ 1 - Einberufbarkeit

Die Einberufbarkeit zum Dienst in der Bergenwehr wird von 18-45 auf 18-60 geändert. Einberufbar ist jeder Mann zwischen 18 und 60. Die Einberufung steht dem aktuellem Beruf vor.

§ 2 - Pressefreiheit

Eine Berichterstattung über Militäransammlungen oder Militäraktionen ist unzulässig, sofern sie nicht freigegeben wurde. Die Berichterstattung ist freizugeben, sofern nicht wichtige Interessen der Republik entgegenstehen oder die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte durch Berichterstattung eingeschränkt würde. Die Berichterstattung entgegen des Verbotes kann als Vaterlandsverrat bewertet werden.

§ 3 - Kriegsdienst

Einberufende, aber den Kriegsdienst verweigende, sind im Grenz- bzw. Zivilschutz einzusetzen.

§ 4 - Post- und Fernmeldegeheimnis

Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 1 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind von der Maßnahme nicht in Kenntnis zu setzen. Die Gespräche sind bei Anordnung der Überwachung grundsätzlich aufzuzeichnen. Ausgenommen sind Ärzte und Rechtsanwälte.

§ 5 - Unverletzlichkeit der Wohnung

Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 3 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind zu entschädigen, sollte die Maßnahme sich als unbegründet herausstellen. Über die Entschädigung haben die Zivilgerichte zu entscheiden.

§ 6 - Sondersteuer

Durch dieses Gesetz wird weiterhin absofort eine Sondersteuer auf Öl, Gas und Strom erhoben und zwar 0,10 Bergermark je Liter Öl, 0,15 Bergermark je Megawattstunde Gas und 0,029 Bergermark je Kilowattstunde Strom, mit Ausnahme von Unternehmen die einen Erheblichenanteil Ihres Umsatzes aus Öl und Gas Umwandlung generieren (z.B. Kraftwerke, Raffinerien). Die Einnahmen sind ausschließlich für die Verteidigung und den Bevölkerungsschutz zu verwenden.

§ 7 - Schlussbestimmung

Dieses Gesetz gilt ab der ersten folge Stunde nach Verkündung. Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.

50

Sonntag, 30. Dezember 2012, 15:33

224-AN-008

Reicht dies weiter.



Beistandsabkommen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen

Die Republik Bergen und der Freistaat Fuchsen erklären eingedenk der Freundschaft, die beide Nationen verbindet, das folgende:

Artikel 1 - Allgemeines
Der Freistaat Fuchsen und die Republik Bergen werden einander immer unterstützen und Hilfe leisten, wenn dies im möglich und notwendig ist.

Artikel 2 - Konflikte
Insbesondere werden sie, wann immer ein Vertragspartner unverschuldet in Konflikte gerät, diesen nach Kräften unterstützen.

Artikel 3 - Angriff
(1) Wann immer einer der Vertragspartner durch eine fremde Macht angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht, erklären beide Parteien, eine solche Handlung so zu betrachten als wäre es eine Handlung gegen ihr eigenes Territorium.
(2) Die Vertragspartner werden in enger Absprache miteinander alle Maßnahmen einleiten und durchführen, die zu einer Abwehr einer solchen Handlung notwendig und geboten sind.

Artikel 4 - Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch Fuchsen und Bergen in Kraft.

51

Mittwoch, 9. Januar 2013, 22:18

Weist das SKG zurück, es verstößt nach Ansicht des Staatspräsidenten gegen die Rechtsstaatslichkeit. So kann ein Gesetz nicht vorschreiben, das ein Richter stehts für eine Durchsuchung sein muss. "Ein Richter [...] muss dies bestätigen..."

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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52

Donnerstag, 21. Februar 2013, 17:39

225-An-001


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin Wenger,


hiermit beantragt die SD-Fraktion die Einleitung der Wahl des Staatskanzlers nach Verfassung.

Mit freundlichen Grüßen


Tina Manderscheid
Geschäftsführerin

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Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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53

Sonntag, 24. Februar 2013, 20:35

225-An-002

beantragt im Namen der SDF und der NÖPB-Fraktion, dass das Notengesetz durch folgenden Entwurf ersetzt wird:
Notengesetz (NoG)

1. Zweck
[1] Dieses regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.

2. Geldschöpfung
[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.
[2] Der Staat gibt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Bergische Notenbank weiter.
[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet der Staat.
[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt.

3. Bergische Mark
[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergischen Mark (nachfolgend BM genant).
[2] Die BM ist das einzige in der Republik Bergen gültige Zahlungsmittel.
[3] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen produziert.
[4] Die Bergische Notenbank gibt ferner fälschungssichere Banknoten aus, auf welchen Anrechte auf BM festgeschrieben sind.
[5] Die Bergische Notenbank zahlt dem Überbinger ihrer Banknoten den auf den Banknoten festgeschriebenen Betrag in BM aus.
[6] Die Bergische Notenbank entscheidet selbstständig über die Standarts der Fälschungssicherheit.

4. Bergische Notenbank
[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates.
[2] Die Bergische Notenbank wird von einem Notenbankpräsidenten geführt, welchen der Senat alle 4 Monate neu wählt.
[3] Die Bergische Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien und stellt sie dem Staat, zur freien Verfügung.
[4] Die Bergische Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie in den Umlauf bringt.
[5] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
[1] Das Gesetz tritt zum 1.11.2010 in Kraft.
[2] Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle älteren Fassungen des Notengesetzes (NoGe) umgehend ihre Rechtskraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (9. März 2013, 17:19)


Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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54

Freitag, 1. März 2013, 17:41

225-An-003

Sehr geehrte Frau Präsidentin,


hiermit beantrage ich die Diskussion über den Gesetzesentwurf im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen


Andreas Blumbach
»Andries Bloembeek« hat folgende Datei angehängt:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (1. März 2013, 17:52)


55

Montag, 4. März 2013, 18:07

225-AN-004


Fraktion im Senat

Senator Dr. Theo Müller
Freie Stadt Bergen, 04.03.13
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Vera Wenger
per Fax

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Fraktion der SLP beantragt hiermit Aussprache und Beschlussfassung zu anliegendem Entwurf.

Hochachtungsvoll

Dr. Müller
Fraktionsgeschäftsführer




Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Senats

§1

Dieser Beschluss ändert die Geschäftsordnung des Senats wie folgt. Er ist nicht zu verkünden, die Änderung der Geschäftsordnung kommt der Verkündigung gleich.

§ 2
(1) § 6a GOdS wird wie folgt neu gefasst:
§ 6a – Antragsverfahren
1. Ein Antrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
2. Das Präsidium setzt den Antrag baldesmöglich auf die Tagesordnung.
3. Nachdem der Antrag verlesen wurde, begründet der Antragsteller seinen Antrag. Anschließend wird der Antrag an den zuständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen.
Nicht durch Ausschüsse beraten werden Verfassungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung.
4. Der Ausschuss berät über den Antrag. Abschließend legt er dem Plenum einen Endentwurf zur Beratung vor.
5. Das Plenum berät über die Ausschussfassung des Entwurfes, kann weitere Änderungen beschließen und stimmt über den Endentwurf beziehungsweise die Endentwürfe ab. Mit Beschluss des Plenums gilt ein Antrag als angenommen.

(2) § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 – Ausschüsse
1. Der Senat richtet Ausschüsse ein. Jeder Ausschuss besteht aus 23 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, die von den Fraktionen entsprechend der Stärkenverhältnisse berufen werden. Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich.
2. Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter geführt, die die Tagesordnung festlegen, die Leitung der Beratungen übernehmen und den Ausschuss nach außen vertreten. Diese werden durch den Ausschuss gewählt.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Senats auf ihrem Sachgebiet vor, hören Sachverständige an, nehmen Änderungen vor und geben eine Beschlussempfehlung ab. Die Geschäftsordnung des Senats findet auf sie sinngemäß Anwendung. Wo eine Fraktion oder eine Gruppe von Senatoren einen Antrag stellen kann, treten an diese Stelle 3 Ausschussmitlieder oder die Fraktion im Ausschuss.
Der Senat kann andere Bestimmungen für einen Ausschuss festlegen.
4. Untersuchungsausschüsse werden durch den Senat auf Antrag einer Fraktion oder von 10 Mitgliedern zur Untersuchung von bestimmten Vorgängen eingesetzt. Er beendet seine Arbeit mit einem Untersuchungsbericht, der mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet wird. Er kann Zeugen vorladen und anhören, Akten sichten und Ermittlungen anstellen und wird dabei von den Behörden der Republik bestmöglich unterstützt. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss hat die selben Konsequenzen wie eine uneidliche Falschaussage vor Gericht. Die Preisgabe von Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen kann verweigert werden. Auf den Untersuchungsausschuss finden die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
5. Zusätzlich zu den o.g. Ausschüssen kann der Senat Kommissionen einberufen, auf die die Regelungen der Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung finden und die Lösungsansätze für bestimmte Sachgebiete und Probleme erarbeiten sollen.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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56

Mittwoch, 6. März 2013, 18:10


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin Wenger,


hiermit beantragt die SDF die Überprüfung der Zusammensetzung der Ausschüsse, da aktuell 22 Sitze verteilt worden sind, laut §11 Abs. 1 GO Senat aber 23 Sitze in den Ausschüssen vorhanden sein müssten.

Mit freundlichen Grüßen


Tina Manderscheid
Geschäftsführerin
Ehemalige Fraktion der Sozialdemokraten

57

Mittwoch, 6. März 2013, 18:32


Vera Wenger


Sehr geehrte Frau Manderscheid,


wir, das Senatspräsidium, werden den von Ihnen gemeldeten Verstoß gegen die Geschäftsordnung prüfen und eine Lösung für das Problem suchen, da bei der Zusammensetzung "einfach" nur gerundet worden ist, was letztendlich dazu geführt hat, dass es aktuell nur 22 Ausschussmitglieder gibt. Ihre Meinung stimmt, die aktuelle Verteilung ist wegen §11 Abs. 1 GO nicht erlaubt.
Auf Grund dessen, dass ein organisatorisch-juristisches Problem besteht, werden aber erst mal meine Kolleginnen und Kollege im Senatspräsidium und ich darüber beraten.

Mit freundlichen Grüßen


Vera Wenger

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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58

Dienstag, 12. März 2013, 03:13

225-AN-005


Fraktion im Senat

Senator René Zimmer
Freie Stadt Bergen, 12.03.13
An
die Präsidentin des Senats
Senatorin Vera Wenger
per Fax

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Fraktion der NÖPB beantragt hiermit Aussprache und Beschlussfassung zu anliegende Änderungen.

Hochachtungsvoll

Zimmer




Beschluss zur Änderung des Sozialgesetzbuch (SGB)

1. Im Sozialgesetzbuch (SGB) wird § 6.2 Absatz 2 Teilsatz 2 der Passus "1.00" nach "mehr als" und vor "BM monatlich" ersetzt gegen den Passus "700.00".
2. Im Sozialgesetzbuch (SGB) wird § 6 Absatz 4 wird Satz 2 um den Teilsatz ", Überschüsse sollen bis zu einer Höhe von zwei Ausgabejahren zurückgelegt werden, sollte dies erreicht sein, seien Überschüsse dem Bildungsetat zuzuführen."
(National ökologische Partei Bergens)

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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Mittwoch, 13. März 2013, 18:07

Senator
Dr. Lukas Landerberg

Staatspräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Freie Stadt Bergen, den 13.03.13
An
die Frau Präsidentin des Senats
Senatorin Vera Wenger
im Hause


Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin.
hiermit erkläre ich meinen Mandatsverzicht, mit Wirkung zum 14.03.13, 0.00 Uhr.

Hochachtungsvoll


Landerberg
Staatspräsident a.D.

60

Mittwoch, 13. März 2013, 23:50

In einem Brief teilt Senatspräsidentin Wenger mit, dass der Brief angekommen ist und dass sie Herrn Landerberg viel Glück und Erfolg in der Zukunft wünscht.