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76

Mittwoch, 5. Juni 2013, 20:47

225-AN-012

Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin,


wir beantragen die Beratung zum Haushaltsentwurf im Anhang.


Mit freundlichen Grüßen
»Andries Bloembeek« hat folgende Dateien angehängt:

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77

Donnerstag, 6. Juni 2013, 20:50

225-AN-013 bis 225-AN-017

Die LD-Fraktion beantragt einzelne Beratungen zu folgenden Gesetzentwürfen.
»Andries Bloembeek« hat folgende Dateien angehängt:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (6. Juni 2013, 21:18)


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78

Mittwoch, 12. Juni 2013, 22:53

225-AN-018

Sehr geehrte Frau Senatspräsidentin,


wir, die LD-Fraktion, stellen den Antrag, einen Untersuchungsausschuss zu der Tötung von sieben NFK-Terroristen am 02.04.2013 zu eröffnen.


Mit freundlichen Grüßen,


Andreas Blumbach

79

Dienstag, 25. Juni 2013, 21:03



Abteilung S73 - Strafsachen
EILT - EILT - EILT - EILT - EILT -
An
das Präsidium des Senats der Republik Bergen
Platz der Republik 4
1240 Freie Stadt Bergen

Sehr geehrte Damen und Herren,
am heutigen Tage ging bei der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bergen über die Polizei die Strafanzeige einer Person gegen Herrn Staatskanzler Senator Prof. Dr. Andreas Blumbach ein, wegen des Verdachts bezüglich der Verübung einer Straftat, namentlich der Anstiftung zum Mord in sieben Fällen, strafbar gemäß § 37 StGB in Verbindung mit § 9, Absatz 3 StGB.
Aufgrund der schwere der möglichen Straftat und des aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde nach § 11, Absatz 1 in Verbindung mit § 2, Absatz 1, Satz c GVG gegebenen hinreichenden Anfangsverdachts durch die Äußerung des Herrn Blumbach nach Senatsprotokoll 225-PL-023 scheint eine Ermittlung in dieser Sache zwingend geboten. Eine solche wird jedoch durch Artikel 24, Absatz 4 ausgeschlossen.
Daher beantrage ich Namens der Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität des Senators Andreas Blumbach.

Hochachtungsvoll,

gez.
Randolf Peters, Generalstaatsanwalt

beglaubigt

Schrader
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft

80

Freitag, 12. Juli 2013, 15:10

226-AN-001

Theo Müller

beantragt, die Abstimmung zum 225-PL-013 | Senatsverfahrensbeschleunigungsgesetz (LSA) wiederaufzunehmen
Sozialliberale Partei

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81

Freitag, 12. Juli 2013, 18:55

SimOffSorry, aber du hast jetzt die Sim-ID des Senats, also musst du das machen.

82

Sonntag, 14. Juli 2013, 14:59

226-AN-002

Man übersendet dem Senat folgenden Entwurf:

Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen dem Ryal Releam o Glenverness und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, das Ryal Releam o Glenvernessund die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Das Ryal Releam o Glenverness und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines
Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten.
(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu
entscheiden.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(2) Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.
(3) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
(1) Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
(2) Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 8 – Handel
(1) Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

83

Freitag, 26. Juli 2013, 23:06

226-AN-003

Man beantragt die Wiederaufnahme aller Sitzungen der vergangenen LP.
Sozialliberale Partei

84

Dienstag, 6. August 2013, 15:42

Man wiederholt den Antrag.
Sozialliberale Partei

85

Donnerstag, 8. August 2013, 14:20

226-AN-004

Man beantragt eine Sitzung zur Wahl des Staatskanzlers.
Sozialliberale Partei

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

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86

Donnerstag, 22. August 2013, 15:25

226-AN-005

kündigt an, eine Regierungserklärung abgeben zu wollen zum Thema Regierungsbildung.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

87

Montag, 26. August 2013, 14:39

226-AN-006

Man bringt folgenden Entwurf ein.




Gesetz über die Kontrolle der Nachrichtendienste

§ 1 – Nachrichtendienste
Nachrichtendienste im Sinne dieses Gesetzes sind der Staatsdienst für innere Sicherheit und der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information.

§ 2 – Kontrollgremium
(1) Das Kontrollgremium für die Nachrichtendienste besteht aus 11 vom Senat gewählten Mitgliedern, gemäß dem Stimmgewicht der Fraktionen.
(2) Das Gremium tritt mindestens monatlich zusammen, es tagt in geheimer Sitzung unter Anwendung der Geschäftsordnung des Senats unter der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit nicht hergestellt werden kann. Auf Verlangen eines Mitgliedes tritt das Gremium jederzeit zusammen. Es wählt einen Vorsitzenden.
(3) Sämtliche Mitglieder haben über die Arbeit des Gremiums und der ihnen bekanntgegebenen Informationen dauerhaft Stillschweigen zu bewahren.

§ 3 – Unterrichtungspflicht
(1) Der zuständige Lenkungskreis unterrichtet das Gremium über Vorgänge besonderer Bedeutung im Bezug auf die Geheimdienste, auf Verlangen von acht Mitgliedern auch über andere Vorgänge.
(2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen kann anonymisiert erfolgen, wenn dies zum Schutz der Arbeit der Geheimdienste erforderlich ist.
(3) Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf die Herausgabe von Akten und Dokumenten und die Vorladung von Bediensteten, sofern dieses Verlangen durch acht Mitglieder unterstützt wird. Die Vorladung wird mit der Übersendung einer schriftlichen Aussage erfüllt. Gerichte und Behörden sind zur Vorlage von Dokumenten verpflichtet, die Arbeit des Gremiums berühren. Absatz 2 findet Anwendung.
(4) Der zuständige Lenkungskreis hat das Recht, begründet und aus zwingenden Gründen, die Unterrichtung zu verweigern oder einem Bediensteten zu untersagen, eine Aussage zu tätigen.

§ 4 – Sonstige Befugnisse
(1) Mit Zustimmung von acht Mitgliedern kann ein Sachverständiger zur Untersuchung eines Sachverhaltes beauftragt werden, der zum Stillschweigen über sämtliche Angelegenheiten besonders verpflichtet wird, er erstattet dem Gremium Bericht.
(2) Das Gremium kann mit den Stimmen von acht Mitgliedern einen Bericht abfassen und diesen dem Senat in geheimer Sitzung zur Kenntnis geben. Der Bericht ist zu anonymisieren, er kann gekürzt werden, um schutzwürdige Interessen der Dienste zu wahren. Sämtliche Personen, denen der Bericht zur Kenntnis kommt, haben Stillschweigen zu wahren.
(3) Am Ende jeder Wahlperiode erstattet das Gremium dem Senat öffentlich Bericht, ob es seine Rechte effektiv wahrnehmen konnte, ohne jedoch Details zu seiner Arbeit bekannt zu geben. Die Senatoren haben das Recht, Fragen an die Mitglieder zu stellen, bei deren Beantwortung die Geheimschutzinteressen zu wahren sind.
(4) Auf dessen Verlangen erstattet das Gremium dem Staatspräsidenten vertraulichen Bericht über seine Arbeit.

§ 5 – Ausstattung
Dem Gremium sind die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch die Senatsverwaltung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 – Streitverfahren
Auf Antrag von acht Mitgliedern oder der Staatsregierung entscheidet der Bergische Gerichtshof im Wege des Organstreitverfahrens vertraulich über eine Angelegenheit.
Sozialliberale Partei

Beruf: Unternehmerin

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Region: Lorertal

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88

Dienstag, 27. August 2013, 22:02





Sehr geehrte Herren!

Die Partei Bergische Front beantragt gemäß § 3 I S.1 GEBeSe die Entsendung einer angemessenen Zahl von Beobachtern in den Senat zuzulassen. Ziel dabei ist es, die nach § 2 II GEBeSe gewährten Rechte zum Wohle Bergens auszuüben.

Hochachtungsvoll

Friedrich von Wentorf

Vorsitzender der Bergischen Front


Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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89

Samstag, 31. August 2013, 13:22

226-AN-007

Die SPB bringt folgenden Gesetzesentwurf ein:
Gesetz zur Gleichstellung aller Bürgerinnen und Bürger im Bergischen Staatsrecht (StRBGleichstellungsG)

§1 - Zweck
Mit diesem Gesetz sollen alle Bürgerinnen und Bürger im Bergischen Staatsrecht gleichgestellt werden.

§2 - Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Alle Berufe und alle staatlichen Ämter stehen allen Menschen offen, egal ob sie männlich, weiblich oder ohne Geschlecht sind. Niemand darf wegen des Geschlechts von einem Beruf ausgeschlossen werden. Die Berufsbezeichnungen, die in Gesetzen stehen, werden in weiblicher Form für weibliche Personen genutzt. Menschen ohne definiertem Geschlecht können eine Form wählen.
(2) Ausnahmen kann der Staatskanzler mit der Zustimmung des Staatspräsidenten per Verordnung erlassen. Diese Ausnahmen müssen in der Verordnung begründet sein und gelten bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten einer neuen solchen Verordnung. Es können Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.
(3) Weitere Ausnahmen können für Geistliche bestimmter Religionen bzw. Konfessionen durch diese festgelegt werden. Es können keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

§3 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit der Verkündung inkraft.

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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90

Samstag, 31. August 2013, 13:44


Sehr geehrte Damen und Herren,


Die Kommunistische Partei Bergens stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GEBeSe den Antrag, einen Beobachtersitz im 226. Senat der Republik Bergen zu besetzen.


Mit freundlichen Grüßen


gez. Hans Borstens
Vorsitzender der Kommunistischen Partei Bergens