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1

Mittwoch, 9. Dezember 2015, 13:10

110 | Republik Bergen ./. Andries Bloembeek (BGH 1 StE 01/13B)

Fortsetzung des Verfahrens
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

2

Montag, 14. Dezember 2015, 18:46

betritt pünktlich den Gerichtssaal.


Hiermit eröffne ich die Verhandlung. Ich bitte darum, dass sich alle Prozessbeteiligten anwesend melden.
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

3

Montag, 14. Dezember 2015, 21:48

Die Vertreter der Staatsanwaltschaft erheben sich.


Jonas Herrmann, Generalstaatsanwalt und die Kollegin StA Wolig-Gerhard.

4

Dienstag, 15. Dezember 2015, 14:54

Vielen Dank.

macht sich Notizen


Die Beklagtenseite bitte?
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

5

Freitag, 18. Dezember 2015, 19:05

*hust*
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

6

Samstag, 19. Dezember 2015, 13:10

Ich gebe der Beklagtenseite Zeit sich bis spätestens 22. Dezember 2015 zu melden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es nach §9 der Allgemeinen Prozessordnung ein Versäumnisurteil geben.
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

7

Samstag, 19. Dezember 2015, 15:37


Herr Vorsitzender, sosehr ich Ihren Wunsch teile, dieses sehr langwierige Verfahren nun endlich zu einem Anschluss zu bringen, so sehr würde es meinem Sinn für Gerechtigkeit widersprechen, hier tatsächlich ein "Versäumnisurteil" im Zivilrechtssinne zu erlassen.
Nach meinem Dafürhalten haben beide Parteien bereits alle notwendigen Verfahrenshandlungen vorgenommen, Frau Richterin Hummel hatte gar ein Urteil angekündigt, ehe Sie leider erkrankte.
Ich würde vorschlagen, dass auf dieser Basis eine Entscheidung fallen würde, die entweder auf Freispruch, wie von der Verteidigung gefordert, oder auf Schuldspruch mit Freiheitsstrafe lautet, nach dem dafürhalten der Staatsanwaltschaft im Höchstmaß von 10 Jahren.
nimmt wieder Platz.

SimOffIch denke, das wird der Inaktivität von Andries am ehesten gerecht, statt jetzt einseitig eine Entscheidung zu treffen.

8

Montag, 21. Dezember 2015, 19:05

Nun gut. Herr Staatsanwalt, ich bitte Sie dann dennoch noch einmal das Schlußplädoyer erneut zu verlesen. Danke.
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

9

Montag, 21. Dezember 2015, 21:43


Blättert einen Moment in den Akten, erhebt sich dann


Hohes Gericht,
die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sind schwer und es liegt in der Natur der Sache, dass ihr Nachweis ebenso schwer ist.
Was maßgeblich ist: Wider seiner juristischen Vorbildung und Verantwortung hat der Angeklagte eine extrem missverständliche Anordnung getroffen, die offensichtlich von den beteiligten Beamten als – wenigstens implizite – Befürwortung anderer Mittel als der Festnahme verstanden. Jedenfalls, so die Einschätzung des Zeugen Christophersen, war der Einsatz von Schusswaffen nicht erforderlich. Warum es dennoch dazu kam, das zu beurteilen, liegt im Ermessen des Gerichts, doch für die Generalstaatsanwaltschaft ist eindeutig, das hochqualifizierte, gut ausgebildete und vorbereitete Beamte nicht einfach um sich schießen, nur weil sie unter Stress stehen. Hier wurde – durch die Anordnung des damaligen Staatskanzlers ein Druck aufgebaut. Das dieser Druck zur Tötung der mutmaßlichen Terroristen führen sollte, impliziert der Angeklagte durch sein entlarvendes Eingangsstatement zu diesem Prozess: „Das Leben eines jeden ist viel Wert. Doch ist es jeglichen Lebens wert, für ein Konstrukt wie "das Land" sein Leben zu lassen.“
Der Angeklagte zieht sich zurück auf seine politische Rolle und weist damit jede Verantwortung von sich. Das kann nicht so stehen bleiben. Er redet davon nicht zu wissen, was genau passiert sei, gleichwohl er als Staatskanzler zu jeder Zeit nicht nur sich hätte informieren können, sondern auch müssen und vermutlich auch informiert war.
Mein Vorgänger, Generalstaatsanwalt Streiter brachte es auf den Punkt: „Die Sicherung der öffentlichen Ordnung ist eine verantwortungsvolle, eine wichtige Aufgabe, aber sie ist nicht derartig dehnbar, dass ohne weiteres die Tötung eines Menschen erlaubt sein kann. Da reicht eine bloße Drohung nicht aus, zumal ja die Beamten vor Ort, wie im Befragungsprotokoll nachzulesen ist, aller Wahrscheinlichkeit nach ein anderes Vorgehen durchgeführt hätten - wäre da nicht diese Anordnung gewesen.“
Dieses Statement vom Beginn des Prozesses haben die gehörten Aussagen untermauert, in relativer Deutlichkeit, wenn man die besonderen Bedingungen des Verfahrens beachtet, insbesondere der Stabsmitarbeiter des SIS, das darf ich wiederholen, hat hier deutlich zu Protokoll gegeben, dass dieser Einsatz alles andere als gewöhnlich und alles andere als wie geplant verlaufen ist.

Die Prozessführung der Generalstaatsanwalt mag etwas suboptimal gewesen sein, für mich bietet sie einen Vorteil: Dieses Verfahren hat wenig geändert an der Ausgangsbeurteilung meiner Behörde, die Generalstaatsanwalt Streiter zu Beginn des Verfahrens herausgestellt hat:
„Der Angeklagte erteilte einen Befehl, er musste davon ausgehen, dass der auch so ausgeführt würde, wie er ihn niederschrieb – ohne weitere Interpretation, die niemand anderes leisten konnte.
Jetzt zu behaupten, lediglich Notwehr unterstützt zu haben, ist scheinheilig, denn Notwehr ist nicht durch eine bloße Drohung gerechtfertigt und geplante Notwehr gibt es nicht – Notwehr – insbesondere von staatlicher Seite und als sogenannter finaler Rettungsschuss – muss die ultima ratio auf eine GEGENWÄRTIGE Bedrohung sein.
Die Anordnung zu reduzieren auf "Passt auf, dass ihr eure Köpfe heil da raus bekommt!", entstellt ihren Sinn.

Sie, Herr Bloembeek, müssen sich der Verantwortung stellen, für das, was sie angeordnet haben. Sie sind nicht der Held, der das Leben von Einsatzkräften und mutmaßlichen Opfern gerettet hat – dafür sind diese Menschen ausgebildet, sich selbst zu schützen und sind sich des Risikos bewusst, dass sie eingehen – Sie haben zusätzlichen Druck aufgebaut auf Einsatzkräfte in einer Stresssituation.
Das war kein bloßer Hinweis, das war mehr und sogar Sie selbst gestehen ein, mindestens eine grob missverständliche Anordnung getroffen zu haben, also fahrlässig gehandelt zu haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich aber aus gutem Grund dazu entschieden, Vorsatz anzuklagen, denn Sie sind juristisch vorgebildet und haben sich mehrfach darauf berufen, zum Schutz unseres Staates gehandelt zu haben, anders gesagt: Sie waren sich der Konsequenzen bewusst, haben sie in Kauf genommen. Nun behaupten Sie, das sei zum Schutz der Beamten, der Behörde und des Staates geschehen – egal warum Sie gehandelt haben, das Ergebnis bleibt gleich: Gleich kriminell.

Sie fragten, was ich getan hätte und diese Frage möchte ich Ihnen beantworten: Ich hätte, wenn ich lediglich auf das Notwehrrecht hätte hinweisen wollen, den Begriff der Notwehr wenigstens gebraucht, wahrscheinlich aber darauf vertraut, dass Einsatzkräfte, die jahrelang ausgebildet werden und zu den besten unseres Landes gehören, besser als ich gewusst hätten, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine Gefahr abzuwenden. Schon gar nicht hätte ich formuliert: 'Ich weise Sie an, das Land zu verteidigen und im Namen und für die Verfassung unseres Landes zu kämpfen und diese Gefahr mindestens mit Inhaftierungen zu beseitigen.', denn etwas „mindestens“ auf eine bestimmte Art zu beseitigen, heißt doch, dass jede andere, härtere Vorgehensweise in Ihren Augen besser gewesen wäre – die Festnahme ist allerdings das, was unser Rechtsstaat im Regelfall als schärfsten Eingriff in die Grundrechte vorsieht.
Noch stärker deutlich wird diese Textstelle, wenn man beachtet, was sie alles unter der 'Verteidigung unseres Landes' verstehen und dafür in Kauf nehmen würden: 'Doch ist es jegliche Lebens wert, für ein Konstrukt wie "das Land" sein Leben zu lassen.'“

Diese Worte sind meiner Einschätzung nach im Verlauf des Verfahrens belegt worden: Trotz seiner besonderen Verantwortung, trotz seines hohen Verständnisses für Recht und Gesetz, trotz qualifizierter Sicherheitsbehörden, hat sich der Angeklagte eingemischt in einer Weise, die in den Augen der Generalstaatsanwalt nur einen Schluss zulässt: Der Angeklagte hat die Tötung mutmaßlicher Terroristen geradezu provoziert.
Er hat sich zum Richter über sie gemacht, bei dem Versuch, selbst als „Retter Bergens“ dazustehen und diesen Versuch hat er weiter unternommen in diesem Prozess.
Der Angeklagte ist für den Tod von sieben Menschen als Mörder in mittelbarer Täterschaft verantwortlich und zu verurteilen gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB.
In Anbetracht der Umstände der Tat hält die Generalstaatsanwalt es für angemessen, eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu beantragen.

10

Freitag, 25. Dezember 2015, 19:01

Vielen Dank. Die Verhandlung wird geschlossen. Ich ziehe mich zur Urteilsfindung zurück. Wir sehen uns in ca. 1 Stunde wieder.
Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

Beruf: -

Wohnort: Londhaven

Region: Trübergen

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11

Sonntag, 24. Januar 2016, 16:29

wartet gespannt, mit dem Wissen, dass er der Beweislage wegen nur freigesprochen werden kann.