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16

Montag, 28. März 2016, 20:05


Chandler Bordeleau, Prozessbevollmächtigter, hohes Gericht.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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17

Montag, 28. März 2016, 20:08

Herzlichen Dank.

Frau van Damme, Herr van Houten, bitte stellen Sie Ihre Anträge.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

18

Samstag, 2. April 2016, 16:54


Geht seine Unterlagen durch.

19

Montag, 4. April 2016, 14:56

Rechtsbeistand
Erhebt sich.


Ehrenwertes Gericht,

die Klägerin beantragt die Entscheidung der Staatswahlkommission vom 28.02.16 aufzuheben und
ferner festzustellen,
  • dass unbesetzte Senatorenplätze nicht gegen die Verfassung verstoße,
  • dass die Wahlkommission keine Berechtigung besitze Sitze auf andere Listen umzuverteilen,
  • dass 27 Plätze im Senat unverteilt bleiben, dies aber nichts an Mehrheitsanforderungen ändere,
  • dass ein Unterschied zwischen "Mitgliedern des Senates" und "gewählten Abgeordneten" besteht,
ferner möge die Platzvergabe durch den Bergischen Gerichtshof endgültig zu klären.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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20

Montag, 4. April 2016, 22:06

Vielen Dank. Herr Bordeleau, Sie haben Gelegenheit zu erwidern.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

21

Montag, 4. April 2016, 23:55



Hohes Gericht,
die Staatswahlkommission beantragt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und die Feststellung, dass das durch die Wahlkommission verkündete Ergebnis das rechtsgültige Wahlergebnis ist, weil es sich in der festgestellten Form zwingend aus den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben ergibt.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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22

Dienstag, 5. April 2016, 21:31

Dankeschön.

Der Senat sieht zunächst einigen Erörterungsbedarf betreffend die Zulässigkeit der gestellten Anträge. Insbesondere würden wir gerne besprechen, um welche Verfahrensart es sich bei den gestellten Anträgen handelt, da eine besonderer Rechtsbehelf im Wahlgesetz nicht vorgesehen ist. Möchte sich von den Verfahrensbeteiligten jemand dazu äußern, um welche der in § 3 APO genannten Verfahrensarten es sich handeln könnte?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

23

Mittwoch, 6. April 2016, 00:21

Rechtsbeistand
Beginnt im Wahlgesetz zu blättern, er dachte immer im § 11 Abs. 3 stände diesbezüglich etwas.
Fraktionsvorsitzende der KPB im Senat
Mitglied des 238. Senats

24

Mittwoch, 6. April 2016, 00:50


Hohes Gericht, die Wahlkommission vertritt die Auffassung, dass die Wahlanfechtung nach § 11, Abs. 3, Satz 2 Wahlgesetz eine Verfahrensart eigenen Charakters ist. Wenn Sie es in das Schema der APO übersetzen wollen, sprechen wir wohl über ein Verwaltungsverfahren.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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25

Mittwoch, 6. April 2016, 08:49

Nickt.

Nun regelt § 11 Abs. 3 Satz 2 WahlG ausdrücklich nur die Anfechtung der Entscheidung der Wahlkommission. Wie verhält es sich Ihrer Meinung nach mit den Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin?
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

26

Donnerstag, 7. April 2016, 00:41



Soweit die Klägerin die Feststellung des anstelle der sich eventuell als nichtig erweisenden Entscheidung der Staatswahlkommission - deren Aufrechterhaltung wir begehren - eintretenden Zustandes begehrt, sprechen wir dem die Zulässigkeit nicht ab. Der Gesetzgeber beabsichtigte unserer Auffassung nach mit dieser Formulierung, den Rechtsweg gegen die Entscheidungen der Wahlkommission zu eröffnen.
Hier halte ich zwei Varianten für gangbar: Erstens, die Entscheidung des BGH entfaltet unmittelbare Wirkung aus sich selbst heraus oder die Staatswahlkommission trifft im Nochtigkeitsfalle eine Ersatzentscheidung - nach Maßgabe der Entscheidung.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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27

Freitag, 8. April 2016, 22:33

Soweit, so gut. Doch hat das Gericht allerdings konkret Probleme mit den anderweitigen Feststellungsbegehren, nämlich festzustellen, dass unbesetzte Senatorenplätze nicht gegen die Verfassung verstoße, die Wahlkommission keine Berechtigung besitze Sitze auf andere Listen umzuverteilen und dass ein Unterschied zwischen "Mitgliedern des Senates" und "gewählten Abgeordneten" besteht. Mit diesen wird nach unserer vorläufigen Einschätzung nicht die Aufhebung der Entscheidung der Wahlkommission und Ersetzung ebenjener begehrt. Vielmehr handelt es sich bei dem Gegenstand dieser Feststellungsbegehren um Auskünfte zur allgemeinen Rechtslage.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

28

Samstag, 9. April 2016, 00:18


Allgemeine Rechtsfragen, die ich für die Entscheidung über den Antrag als grundlegend ansehe, denn darin liegt ja der Streit zwischen der Wahlkommission und der Antragsteller.

Beruf: Richter

Wohnort: Bergen (Stadt)

Region: Bergen-Hauptstadt

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29

Samstag, 9. April 2016, 11:53

Dann lassen Sie uns nun zur materiell-rechtlichen Bewertung des Geschehens schreiten. Nach der Lektüre ihrer Schriftsätze tue ich mich damit in der Tat nicht leicht. In der Tat stellt die Nichtberücksichtigung einiger der für die KPB abgegebenen Stimmen einen Eingriff in den Grundsatz der gleichen Wahl nach Art. 39 Abs. 1 Var. 2 VdRB dar. Wie Sie wissen schreibt der BGH der Gleichheit der Wahl in ständiger Rechtsprechung zwei Eigenschaften zu: Im Zeitpunkt der Stimmabgabe muss jede Stimme den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben. Mit dem Zählwert erkennen wir bei der Entscheidung der Staatswahlkommission keine Schwierigkeiten. In der Tat geraten wir mit der Erfolgschance aber in Konflikt, wenn der Umstand, dass eine Liste erschöpft wird, dazu führt, dass eine Reihe von Stimmen, die für die KPB abgegeben wurde, für das Ergebnis keine Berücksichtigung findet.
Nichtsdestotrotz ist die Wahlgleichheit nicht dergestalt absolut, dass sie keinen Einschränkungen unterliege. In sie kann eingegriffen werden, wenn dies in verhältnismäßiger Weise der Wahrung anderer Verfassungsgrundsätze dient.

Der Hinweis der Staatswahlkommission das Art. 24 Abs. 1 S. 1 VdRB vorschreibt, dass der Senat aus 225 Abgeordneten zu bestehen habe, ist korrekt. Er erzeugt vorliegend ein gewisses Spannungsfeld zur Wahlgleichheit, welches es nun aufzulösen gilt. Damit sind wir bei der von uns zu entscheidenden Rechtsfrage angelangt: Ist das Vorgehen der Staatswahlkommission eine verhältnismäßiger Eingriff zur Wahrung des Verfassungsprinzips aus Art. 24 Abs. 1 S. 1 VdRB? Zur Klärung scheint mir insbesondere relevant, welche Ratio Art. hinter 24 Abs. 1 S. 1 VdRB steckt.

Die Parteien haben Gelegenheit hierzu vorzutragen.
Dr. Simon Weitz
Vorsitzender Richter am Bergischen Gerichtshof

30

Samstag, 9. April 2016, 14:13


Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist ein zentraler Grundsatz der Wahl, das möchte ich betonen, und dennoch greift die Verfassung selbst in diesen ein, wenn sie eine Regelung wie in Art. 24, Abs. 1, S. 1 trifft.
Dieser Eingriff ist einer Angemessenheitskontrolle oder überhaupt einer Rechtfertigung in unserer Auslegung nicht zugänglich, denn die Verfassung bildet eine Einheit, die nicht gegen sich selbst verstoßen kann. Ich sehe auch keinen einschlägigen Verstoß gegen zwingendes Verfassungsrecht, der durch ein Änderungsgesetz entstanden sein könnte.

Die Ratio der Norm steht dem derzeitigen Vorgehen auch nicht entgegen, denn es ist gerade der Zweck der Norm, eine unterste Grenze der Senatorenzahl für den Beginn der Legislaturperiode festzulegen. Dass der Gesetzgeber diese Untergrenze gleichzeitig als Regelmitgliederzahl gewählt hat, ist hier nicht relevant, wichtig ist nur: Weniger geht nicht.

Die Liste der KPB war leider erschöpft, ehe ihr Stimmanteil berücksichtigt werden konnte - das ist aber nicht auf das Vorgehen des Staates oder seiner Organe, sondern auf die Partei selbst zurückzuführen. Der einzige Eingriff in die Erfolgschance ist durch die KPB selbst entstanden, und hat die Wahlkommission sogar zu einer besonderen Rückfrage bewegt, da solche Listen unüblich sind. Sie werden indes nicht ausgeschlossen, aber das muss dann wiederum zwingend bedeuten, dass jedes Risiko durch den Listensteller getragen wird.

Da die Sitze nun einmal zu besetzen sind, blieb mangels anderer Bestimmungen - und nach Auffassung der Staatswahlkommission auch als einzig zulässige Lösung einer Reaktion des Gesetzgebers - die Zuweisung der übrigen Sitze entsprechend des Wahlergebnisses. Die Vorschriften auf die Sitzverteilung wurden also wegen einer planwidrigen Regelungslücke analog auf die Vergabe der übrigen Mandate angewendet, da diese Vorschriften deutlich interessenähnlich sind.