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Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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Freitag, 29. November 2013, 15:29

[Kanzlerbüro] Gespräch mit der Justizministerin und dem Innenminister

bittet Rebecca und Günzler zu einem Gespräch. Letztere lädt er er etwas ein, nach der Begrüßung kommt er zum Thema und reicht ihr eine Mappe mit zwei Gesetzen

Rebecca, das hat das Staatskanzleramt erarbeitet.

Gesetz zur Organisation der regionalen Selbstverwaltung (Regionalgesetz - RegionalG)



§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Bezirke und Kommunen der Republik Bergen.

§ 2 – Allgemeines
(1) Die Republik Bergen gliedert sich nach der Verfassung in die Verwaltungszonen Freie Stadt Bergen (offizielle Abkürzung FSB), Lorertal, Trübergen und Noranda.
(2) Die Verwaltungszonen werden als Bezirke bezeichnet.
(3) Die Bezirksststädte sind die Freie Stadt Bergen für den Bezirk Freie Stadt Bergen, Omsk für das Lorertal, St. Nina für Trübergen und Port Cartier für Noranda. Die Bezirksstädte sind Sitz der Bezirksverwaltung.
(4) Die Behörden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(5) Die Körperschaften der Regional- und Kommunalorganisation unterstehen dem Minister für Regionales und Kommunales, welcher in der Regel der Innenminister ist. Er ist zuständiger Minister im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Der Senat wird ein Gesetz erlassen, welches die Kompetenzen der Bezirke und Kommunen regelt.

§ 3 – Die Bezirke
(1) Die Bezirke führen ihre Aufgaben nach Gesetzen und Verordnungen aus, sorgen für die Einhaltung der Vorschriften der Staatsregierung durch die ihr unterstellten Körperschaften, sind erste Widerspruchsinstanz gegen Entscheidungen der Kommunalverwaltungen und üben die Amtsaufsicht über Städte und Gemeinden aus.
(2) Der Bezirksrat erlässt eine Satzung, die alle Details der Bezirksorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes,
(3) Ein Gesetz kann dem Regionalsekretär, der Bezirksverwaltung oder dem Bezirksrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Bezirksrecht auf einigen Gebieten übertragen. Das zuständige Staatsamt hat das Recht, alle Entscheidungen und Beschlüsse der Bezirksorgane aufzuheben.
(4) Die Bezirke haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können für Aufgaben, die sie ausführen, eigene Bedienstete berufen und deren Aufgaben festzulegen, sofern nicht Bedienstete zugeteilt wurden. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Staatsamtes.


§ 3a - Bezirksorgane
(1) In den Bezirken wird ein Bezirksrat gebildet, der aus mindestens 11 und maximal 65 Vertretern besteht, die unabhängig, nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet sind. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Bezirksrat wird alle 24 Monate nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und der Bezirkssatzung gewählt gewählt und berät den Regionalsekretär. Die Anzahl der Abgeordneten legt der zuständige Minister durch Verordnung fest.
(2) Der Bezirksrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Regionalsekretär zu kontrollieren.
(3) Die Bezirke werden von einem Regionalsekretär verwaltet, der vom Staatspräsidenten berufen wird und sein Amt innerhalb der von der Regierung festgesetzten Richtlinien und innerhalb der Gesetze selbstständig und in eigener Verantwortung führt, der Staatsregierung aber Rechenschaft schuldig ist. Er kann Entscheidungen der Bürgermeister und der Kommunalräte aufheben. Dem Regionalsekretär steht die ihm unterstellte Bezirksverwaltung (Bezirkskanzlei) bei seiner Amtsführung zur Seite. Der Regionalsekretär ist Beamter auf Zeit.

§ 4 – Städte und Gemeinden, Landkreise

(1) Die Bezirke gliedern sich in Kommunen, Städte und Gemeinden. Diese können wieder in nichtselbstständige Ortsteile gegliedert werden. Näheres bestimmt die Satzung.
(2) Eine Stadt muss mindestens 10.000 Einwohner, eine Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner haben. Bereits bestehende Gemeinden und Städte genießen Bestandsschutz. Fällt die Einwohnerzahl unter 40 Prozent des vorgegebenen Wertes, so kann der Regionalsekretär eine Fusion mit einer Nachbargemeinde anordnen. Neue Städte und Gemeinden können nur durch eine Bürgerbefragung errichtet werden, die Staatsregierung muss dem zustimmen.
(3) Durch Erreichen der Einwohnerzahl wird eine Gemeinde nicht automatisch zur Stadt. Die Verleihung des Stadtrechts obliegt dem Staatspräsidenten auf Antrag der Gemeinde, er holt die Stellungnahme des Regionalsekretärs und des zuständigen Staatsamtes ein.
(4) Um die Leistungsfähigkeit der Kommunen und die gleichwertige Erledigung aller Aufgaben zu gewährleisten, wird der Bezirksrat ermächtigt, mit Genehmigung des zuständigen Staatsamtes Landkreise zu bilden, zu ändern und aufzuheben, ihre Organisation zu bestimmen, ihnen Kompetenzen zu übertragen und zu entziehen. Landkreise sind dabei Kooperationszusammenschlüsse mehrerer Städte. Städten, denen aufgrund ihrer Größe die selbstständige Erledigung aller ihrer Aufgaben zugemutet werden kann, bleiben kreisfrei. Der Leiter eines Landkreises wird dabei vom Regionalsekretär berufen und abberufen. Ein Kreisrat wird durch die Kommunalräte für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und fungiert als Vertretung der Bürger und Kommunen. Durch Gesetz oder Verordnung kann näheres bestimmt werden und können den Kreisen Aufgaben übertragen werden.

§ 4a – Bürgermeister
(1) Städte werden von einem hauptamtlichen Bürgermeister, der Beamter auf Zeit ist, verwaltet, Gemeinden von einem ehrenamtlichen Bürgermeister, der Ehrenbeamter ist. In großen Gemeinden kann der Bürgermeister nach Entscheidung des Regionalsekretärs hauptamtlich tätig sein. In großen Städten kann der Regionalsekretär dem Bürgermeister den Alternativtitel „Oberbürgermeister“ übertragen. Die Bürgermeister werden nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes und der Kommunalsatzung gewählt.
(2) Den Bürgermeistern fällt der Vollzug von Gesetzen und Verordnung vor Ort und die Repräsentation und Vertretung vor und der Kommune zu. Ferner nimmt er Aufgaben war, die ihm durch Gesetze oder Verordnungen übertragen werden. Er übt zudem die staatliche Verwaltung in seiner Stadt / Gemeinde im Rahmen der Festsetzungen des Regionalsekretärs und des zuständigen Staatsamtes aus.
(3) Den Bürgermeistern stehen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei der Amtsführung zur Seite. Die Verwaltung handelt in seinem Auftrage im Rahmen der Rechtsvorschriften selbstständig, etwaige Ansprüche sind zu richten an die Stadt.

§ 4b - Kommunalrat
(1) Ferner wird aus mindestens 5 und maximal 30 ehrenamtlichen Mitglieder bestehendes Gremium, dessen Mitglieder alle 24 Monate von dem Bürgern der Stadt nach den Vorschriften des Wahlgesetzes und nötigenfalls ergänzend der Kommunalsatzung gewählt werden und als Stadt- oder Gemeinderat (allgemein: Kommunalrat) bezeichnet wird, gebildet der unter dem Vorsitz des Bürgermeisters tagt.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(3) Der Kommunalrat erlässt die Kommunalsatzung, die alle Angelegenheiten der Kommunalorganisation, die nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, regeln kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regionalsekretärs, der auch die Mitgliedszahlen der Kommunalräte angemessen festlegt.
(4) Der Kommunalrat hat neben anderen ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben die Zuständigkeit,
a) die Bürger zu vertreten,
b) den Bürgermeister zu kontrollieren.
(5) Ein Gesetz kann dem Bürgermeister, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder dem Kommunalrat Kompetenzen für lokale Entscheidungen und den Erlass von Kommunalrecht auf einigen Gebieten übertragen. Die Satzung kann Kompetenzen der Kommune an die Ortsteile übertragen, sie kann ferner vorsehen, dass Ortsbürgermeister und Ortsräte berufen werden.
(6) Die Kommunen haben ein Recht darauf, entsprechend ihrer Aufgaben mit Haushaltsmitteln durch den Staat ausgestattet zu werden und können eigene Beamte berufen und deren Aufgaben festzulegen. Auf sie finden entsprechende Gesetze Anwendung. Der durch den Kommunalrat zu beschließende Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Regionalsekretärs.
(7) Der Regionalsekretär kann Bürgermeister absetzen und die Kommunalräte auflösen. Eine Neubesetzung schließt sich daran an.


§ 5 – Auftragsaufgaben der Kommunalverwaltungen
(1) Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen führen neben den Aufgaben, die sich aus den den Kommunen übertragenen Aufgaben und der allgemeinen Verwaltung ergeben auch Auftragsaufgaben aus.
(2) Sie übernehmen selbstständig und in eigener Verantwortung diejenigen Aufgaben der Staatsämter, die diesen im Gebiet der Kommune zufallen und nicht durch sie selbst wahrgenommen werden. Für die Erledigung dieser Auftragsaufgaben werden Staatsbeamte eingesetzt.
(3) Die Staatsämter sind Fachaufsichtsbehörden mit Weisungsrecht gegenüber der jeweiligen Abteilung der Kommunalverwaltungen, die ihre Aufgaben ausführt.
(4) Durch Rechtsvorschrift kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden.


§ 6 – Kompetenzen der Bezirke
(1) Die Bezirke haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Organisation des Bezirkes und seiner Kommunen, soweit die Gesetze und Verordnungen keine Regelungen treffen,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist,
c) die Durchsetzung von Recht, sofern sie damit beauftragt wurden und dies erforderlich ist,
d) die regionale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit den anderen Bezirken,
f) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Bezirke zuständig sind,
g) die Vermögensverwaltung der Bezirke und die Grundlagen der Vermögensverwaltung der Kommunen nach den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen,
h) die Kunst- und Kulturförderung und -pflege im Rahmen der Gesetze und Verordnungen,
i) den überörtlichen öffentlichen Personennahverkehr über ein Kooperationsgebiet von Gemeinden hinaus,
j) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,
(2) Die Bezirke können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um den Bezirk mit Zustimmung des Staatspräsidenten,
c) die Bestimmung von Symbolen des Bezirks mit Zustimmung des Innenministeriums,
d) den Betrieb von Einrichtungen des Bezirks,
e) die Errichtung von bezirklichen Betrieben mit durch Gesetz oder Verordnung festgelegter Rechtsform,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen a-p notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren,
(3) Im Schulunterricht haben alle Bezirke das Recht zur freien Gestaltung mindestens einer Wochenstunde mit dem Ziel der Heimatkunde.
Der Bezirk Noranda hat ferner das Recht, besondere Regelungen bezüglich der Sprache und Kultur in Absprache mit dem Schulministerium zu treffen. Im Schulunterricht wird ihm ein begrenztes Mitwirkungsrecht auf diesen Gebieten zugestanden. Sämtliche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde.


§ 6a – Kompetenzen der Kommunen
(1) Die Kommunen haben die verpflichtende Aufgabe, Regelungen zu treffen über:
a) die Gliederung und die Kompetenzen sowie die Organisation der Ortsteile,
b) den Betrieb von Einrichtungen, deren Unterhaltung ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Bezirksrecht übertragen wurde, sofern dies erforderlich ist,
c) den Betrieb von Schulen, Feuerwehren, Kindergärten und Horten nach den Vorschriften und gemäß den Vorgaben des zuständigen Staatsamtes
d) die Durchsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Bezirksrecht, sofern keine andere Behörde zuständig ist,
e) den Bau und die Unterhaltung von Verkehrswegen, für die die Kommunen zuständig sind,
f) die Regelung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Wasser und den Abtransport,
g) die Abfallentsorgung entsprechend den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Vergabe von Konzessionen,
h) die Vermögensverwaltung der Kommunen nach den Vorschriften,
i) die Erstellung eines Bebauungs- und Flächennutzungsplanes sowie die Bauaufsicht nach den Vorschriften,
j) den Betrieb von Friedhöfen und ähnlichen Einrichtungen nach den Vorschriften,
k) weitere übertragene Aufgaben und deren Erledigung nach den Verordnungen und Gesetzen,

(2) Die Kommunen können ferner Regelungen treffen über:
a) die Festlegung von Zusatzsteuern, Gebühren und Abgaben für natürliche und juristische Personen, die der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen,
b) die Schaffung von Orden und Ehrenzeichen für Verdienste um die Kommune mit Zustimmung des Bezirks,
c) die Bestimmung von Symbolen der Kommune mit Zustimmung des Bezirks,
d) die kommunale Werbung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung,
e) die Zusammenarbeit mit anderen Kommunen,
f) besondere Vorschriften über Natur- und Tierschutz, die andere Vorschriften ergänzen oder erweitern,
g) die Errichtung von Kommunalwerken,
h) die städtische Kunst- und Kulturförderung und -pflege nach den Vorschriften,
i) den freiwilligen Betrieb und die Regelung von
1. den örtlichen öffentlichen Personennahverkehr,
2. Sportstätten,
3. Bibliotheken,
4. Museen,
5. Theater,
6. Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der musischen Bildung,
7. Märkte,
8. Gewerbeansiedlung,
nach den Vorschriften,
j) Regelungen, die zur Erfüllung einer Aufgabe nach den Bestimmungen der Aufgaben notwendig sind und andere Vorschriften nicht berühren.

§ 6b – Bestimmungen zur Ausführung der Paragraphen 6 und 6a
(1) Keine der Regelungen soll so ausgelegt werden, dass es dem Senat nicht möglich ist auf einem Gebiet gesetzgeberisch tätig zu werden oder dass es der Staatsregierung nicht möglich ist, auf diesen Gebieten Verordnungen zu erlassen. Auch soll kein anderes Organ des Staates dadurch in seinen Kompetenzen beschränkt werden.
(2) Kompetenzen von Staatsämtern und anderen Einrichtungen der Republik gehen den Zuständigkeiten der Kommunen und Bezirke vor. Insbesondere ist das zuständige Staatsamt weisungsbefugt und zur Ersatzvornahme berechtigt.
(3) Für die Aufgaben nach §6, Absatz 1 und §6a, Absatz 1 hat der Staat die Finanzierung zu übernehmen oder Zuweisungen zu leisten. Für die Aufgaben nach §6, Absatz 2 und §6a, Absatz 2 hat der Staat angemessene Zuweisungen zur freien Verfügung zu leisten.
(4) Weitere Aufgaben können durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

§ 6c – Sonderregelung für die Freie Stadt Bergen
(1) Im Interesse der Vermeidung von Bürokratie und die Minimierung des Verwaltungsaufwandes wird für die FSB eine abweichende Regelung zu Abschnitt II geschaffen.
(2) Die Aufgaben des Bezirkes fallen in der FSB der Stadt zu. Sofern eine Aufgabe nach diesem Gesetz dem Regionalsekretär zufällt, übernimmt diese Aufgabe der Präsident des Staatsamtes für regionale Angelegenheiten kraft Amtes. Es wird kein Bezirksrat gebildet.
(3) Die Freie Stadt Bergen wird von einem Oberbürgermeister verwaltet, der vom Staatspräsidenten nach Anhörung der Stadtrates ernannt wird.
Die Bürgervertretung der FSB ist der Stadtrat, der aus 30 Mitgliedern besteht und auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Stadtrat kann Teilvertretungen für die Stadtteile schaffen.

§ 7 – Anwendung des Wahlgesetzes
(1) Ist in diesem Gesetz die Anwendung des Wahlgesetzes in Bezirken oder Kommunen vorgesehen, so gilt folgende Maßgabe: Das Wahlgebiet ist nur das Gebiet, für das gewählt wird, einziger Wahloberbezirk das betroffene Gebiet, Wahlbezirke werden durch die jeweilige Satzung errichtet, Wahlvorsteher und Wahlleiter sind identisch, der Wahlleiter wird vom Staatsamt für Wahlen berufen.
(2) Ferner soll bei Wahlen nach diesem Gesetz außer den Staatsbürgern, die im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben, auch wahlberechtigt sein, wer seinen Wohnsitz rechtmäßig Dauerhaft in der betroffene Kommune oder dem betroffenen Bezirk genommen hat, ohne bergischer Staatsbürger zu sein und wer als bergischer Staatsbürger oder dauerhafter Wohnsitznehmer das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm nicht das Wahlrecht kraft richterlicher Entscheidung aberkannt wurde, sofern dies durch Verordnung so bestimmt wird.
(3) Des weiteren gilt das Gesetz sinngemäß, wobei Einzelpersonen gemäß den Regeln für die Staatspräsidentschaftswahlen gewählt werden, Bürgervertretungen nach denen für den Senat, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wahlen nach diesem Gesetz haben parallel mit einer staatsweiten Wahl stattzufinden.

§ 8 – Staatsamt für regionale Angelegenheiten
(1) Für die Angelegenheiten der regionalen Selbstverwaltung wird im Geschäftsbereich des zuständigen Ministeriums ein Staatsamt errichtet.
(2) Es führt neben den durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben auch die Dienst- und Rechtsaufsicht über die Bezirke und Kommunen, Überwacht die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung, der Organisation und des Einsatzes von Finanzmitteln, spricht Empfehlungen aus und ist ermächtigt, verbindliche Anordnungen für den Regel- wie auch den Einzelfall zu treffen, wenn dies erforderlich ist.
(3) Das Staatsamt kann einen Supervisor für einen Bezirk oder eine Kommune berufen, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt. Der Supervisor kann ermächtigt werden, erforderliche Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen. Er ist zur Ersatzvornahme befugt.
(4) Stellt das Staatsamt fest, dass eine Kommune oder ein Bezirk durch die Haushaltsführung in eine finanzielle Notlage geraten ist oder dies droht, verhängt es den Haushaltsnotstand und kann zur Konsolidierung erforderliche Maßnahmen treffen.
Die Besoldung von Kommunalbediensteten oder Staatsbediensteten, die den Kommunen zugeteilt werden, liegt bei der zuständigen Stelle.
(5) Das Staatsamt ist zuständig für die Verteilung von Mitteln aus dem Staatshaushalt auf Bezirke und Kommunen. Das Staatsamt kann ferner geeignete Maßnahmen treffen, um eine finanzielle Ungleichheit zwischen den Kommunen auszugleichen. Dies schließt auch die Übertragung von Vermögen auf die Bezirke ein.
(6) Das Staatsamt kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben, sofern sie die Kommunen betreffen, an die Landkreise oder die Bezirke und sofern sie die Landkreise betreffen den Bezirken übertragen, ohne jedoch dadurch das Recht zu verlieren, eine Sache an sich zu ziehen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. Es setzt das Verwaltungsgesetz in seiner Regelungsmaterie außer Kraft.
(2) Gemäß Artikel 37, Absatz 3 VdRB wird dieses Gesetz in den Verfassungsrang erhoben.



Gesetz zur Organisation des Verwaltungswesens – Verwaltungsgesetz (VerwG)


Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 – Allgemeines
(1) Das Gesetz regelt die Organisation der Verwaltung und gilt für alle öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden oder Einrichtungen der Republik Bergen mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.
(2) Es findet keine Anwendung sofern etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 – Staatsämter
(1) Die Staatsämter sind unmittelbar den zuständigen Staatsministerium zugeordnet, können aber auch dem Staatskanzler- oder Staatspräsidialamt beigeordnet werden.
(2) Die Staatsämter werden von einem Behördenleiter geleitet, der vom Staatspräsidenten ernannt wird. Der Behördenleiter kann den Titel Präsident oder Direktor führen.
(3) Staatsämter können durch Rechtsverordnung oder Gesetz errichtet werden.
(4) Die Staatsämter gliedern sich in Referate, Abteilungen und Unterabteilungen, die jeweils über einen Leiter verfügen. Es wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt.

§ 3 – Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Sämtliche Behörden und Einrichtungen des Staates, die nicht privatrechtlich organisiert sind, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von Steuern befreit, die aufgrund von Umsatz oder Gewinn anfallen.
(3) Alle Gliederungen des Staates sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften).
(4) Ein Insolvenzverfahren gegen sie ist unstatthaft.

§ 4 Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Anstalten des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen des Staates, die selbst keine Behörde sind. Sie werden durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss einer dazu ermächtigten Bürgervertretung errichtet und unterstehen zum mindestens mittelbar dem Staat.

§ 5 – Siegel und Hoheitszeichen
(1) Der Staatspräsident und seine Behörde, der Staatskanzler und das Staatskanzleramt, die Bezirkskanzleien und der Senat, Staatsministerien, Behörden, Städte, Gemeinden, Gerichte sowie Einrichtungen, denen der Staatspräsident die Führung eines Siegels erlaubt und ihre Mitarbeiter sind siegelführende Behörden.
(2) Notare führen ebenfalls ein Dienstsiegel.
(3) Ein Dienstsiegel Staatswappen in der Mitte das Wappen ist von dem Namen der Behörde, die das Siegel führt, umgeben. Unter dem Wappen befindet sich eine Nummer, die die eindeutige Zuordnung in der Behörde erlaubt.
(4) Amtliche Dokumente müssen mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, Schriftstücke sind ebenso zu mit einem Siegel zu versehen, wenn sie einen Rechtsakt beinhalten.
(5) Siegelführende Stellen können zudem anstelle eines Notars die Gleichheit einer Kopie bestätigen.
(6) Wird etwas gepfändet, so ist ein Pfandsiegel als Kennzeichen anzubringen. Wird etwas beschlagnahmt oder ein Raum versiegelt, so ist ebenfalls ein entsprechendes Siegel anzubringen. Diese Siegel sind keine Dienstsiegel, die zur Beglaubigung amtlicher Dokumente oder Schriftstücke geeignet sind.
(7) Siegel und Hoheitszeichen sind besonders geschützt, ein Missbrauch ist strafbar.
(8) Ein Hoheitszeichen ist ein Symbol, dass die Staatshoheit repräsentiert.

§ 6 – Zuständigkeit und Amtshilfe; elektronische Kommunikation
(1) Es gilt das Prinzip der sächlichen, dann der örtlichen Zuständigkeit.
(2) Die Behörden leisten einander Amtshilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Ein Kostenersatz findet nicht statt. Amtshilfe ist nur im Rahmen der Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Die elektronische Kommunikation ist zulässig, sofern sie die Erfordernisse der Rechtsvorschriften erfüllt.

Abschnitt II – Das Verwaltungsverfahren
§ 7 – Allgemeines
(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(2) Es ist keine bestimmte Form erforderlich, es sei denn, durch Rechtsvorschrift wird diese angeordnet.
(3) Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift.
(4) Verfahrenssprache ist Bergisch. Die Behörde kann fremdsprachige Dokumente auf Kosten des Einreichenden übersetzen lassen, wenn dieser nach Aufforderung keine Übersetzung vorlegt. Die Behörde kann verlangen, dass eine beglaubigte Übersetzung oder eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorgelegt wird.
(5) Den Beteiligten ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen.
(6) Die Behörde setzt angemessene Fristen, die sich an den Fristen im Gerichtsverfahren orientieren sollen. Wird eine Frist nicht schuldhaft versäumt, kann die Behörde die Frist rückwirkend für gewahrt erklären.
(7) In der Regel wird ein Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den zuständigen Referatsmitarbeiter des örtlichen Bürgeramtes durchgeführt, sofern die zuständige Behörde in das Bürgeramtssystem integriert ist. Sonst ist der zuständige Mitarbeiter verantwortlich.

§ 8 – Beteiligte
(1) Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Behörden. teilnahme- und handlungsfähigfähig sind juristische Personen, Vereinigungen und Behörden durch einen Vertreter und natürliche Personen, sofern sie geschäftsfähig in der Angelegenheit sind.
(2) Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, die zum Verfahren hinzugezogen wurden, weil ihre Interessen oder Angelegenheiten berührt werden oder mit denen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
(3) Die Beteiligten können Bevollmächtigte oder Beistände bestellen. Nicht voll geschäftsfähigen oder Abwesenden ist ein Vertreter von Amts wegen zuzuordnen, wenn kein Vertreter vorhanden ist.
Bei gleichen Interessen kann die Behörde die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten anordnen.
(4) Vertreter eine Behörde kann nicht sein, wer selbst in dem Verfahren anderweitig eingebunden ist. Die Beteiligten können den begründeten Antrag auf Ersetzung eines Vertreters der Behörde an den Dienstvorgesetzten richten, der ihn zu prüfen und zu entscheiden hat.

§ 9 – Untersuchungen
(1) Die Behörde untersucht den Sachverhalt von Amts wegen im angemessenem Umfang.
(2) Die Behörde soll die Beteiligten zur Abgabe von Erklärungen auffordern und hört alle Beteiligten an. Ferner können Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen.
(3) Beweismittel bezieht die Behörde mit ein, sofern sie bedeutsam sind.

§ 10 – Förmliches Verfahren
(1) Wird ein förmliches Verfahren aufgrund der Rechtsvorschriften notwendig, so ist der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Auf ein förmliches Verfahren kann im Einvernehmen verzichtet werden.
(2) Verweigert ein Zeuge oder Gutachter in dem Verfahren die Aussage, so kann die zuständige Behörde beim Amtsgericht den Antrag auf Vernehmung nach der APO stellen. Vereidigung ist zulässig.
(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
(3) Eine Entscheidung wird nach mündlicher Verhandlung mit allen Beteiligten getroffen. Dabei finden die Verfahrensvorschriften nach der APO Anwendung.

Abschnitt III – Verwaltungsakt
§ 10 – Allgemeines
(1) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
(2) Eine Allgemeinverfügung ist ein Akt nach Absatz 1, der sich nicht nur auf den Einzelfall bezieht.
(3) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
(4) Die Zusicherung des Erlass eines Verwaltungsaktes bedarf der Schriftform und kann bestimmen, dass der Verwaltungsakt damit unter Vorbehalt erteilt wird.
(5) Ein Verwaltungsakt ist zu begründen.
(6) Eine Ermessensentscheidung ist pflichtgemäß zu treffen, das heißt unter Würdigung der Gesamtumstände.
(7) Ein Verwaltungsakt ist den Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Wird er postalisch zugestellt, so gilt er am dritten Tage als zur Kenntnis genommen, sofern nicht eine abweichende Mitteilung vorliegt. Wird der Verwaltungsakt öffentlich bekannt gemacht, so gilt er frühestens am Tage nach seiner Veröffentlichung als zur Kenntnis genommen. Mit der Kenntnisnahme beginnt der Fristenlauf.
(8) Offensichtliche Fehler an einem Verwaltungsakt kann die Behörde jederzeit berichtigen. Der Verwaltungsakt kann geändert werden, wenn der Behörde neue, entscheidende Sachverhalte bekannt werden.
(9) Ein Antrag auf einen Verwaltungsakt gilt nach dem Ablauf einer Frist von 7 Tagen oder einer anderen festgelegten Frist als erteilt, sofern die Behörde bis dahin nicht tätig geworden ist.

§ 10 – Wirksamkeit und Rücknahme
(1) Ein Verwaltungsakt wird mit Kenntnisnahme in der vorliegenden Fassung wirksam. Er ist unwirksam, wenn er nichtig ist. Nichtigkeit tritt durch Formfehler oder Gerichtsbeschluss ein. Formfehler können durch Korrektur geheilt werden.
(2) Ein Verwaltungsakt wird durch Widerruf, Ersetzung oder Ablauf gegenstandslos. Er wird ferner bei Unwirksamkeit zurückgenommen. Bei Widerruf oder Rücknahme sind daraus entstehende Konsequenzen aufzuheben, sofern dies möglich ist, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Ein aufgrund der Rücknahme oder dem Widerruf oder der Ungültigkeit eines Verwaltungsaktes entstehende Geldanspruch unterliegt nicht der Verzinsung.

§ 11 – Ersatz durch Vertrag
(1) Statt eines Verwaltungsaktes kann die zuständige Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, wenn dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Insbesondere kann ein Vertrag zur Umsetzung einer außergerichtlichen Einigung (Vergleich) nach pflichtgemäßem Ermessen geschlossen werden
(3) Wird dabei in die Rechte eines Dritten eingegriffen, wird der Vertrag erst mit seiner Zustimmung wirksam, es sei denn, es ist etwas anderes durch Rechtsvorschrift bestimmt.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist unwirksam, wenn der Verwaltungsakt, den er ersetzt unwirksam wäre.

Abschnitt IV – Sonstiges
§ 12 – Ausschüsse
(1) Ausschüsse, die außerhalb von parlamentarischen Versammlungen errichtet werden und für die nichts anderes bestimmt ist, setzen sich aus den durch die Errichtungsentscheidung bestimmten Vertretern zusammen. Ist ein Vertreter durch eine bestimmte Gruppe zu bestimmen, so steht dieses Recht der Vertretung zu, die am ehesten zur Vertretung in der Lage ist, vorzugsweise eine durch Gesetz errichtete Vereinigung oder eine Gewerkschaft. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden. Es genügt die einfache Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ferner ist das Führen eines Protokolls zwingend.

§ 13 – Ehrenämter
(1) Zu einem Ehrenamt kann nur aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet werden, eine Abberufung ist jederzeit möglich, sofern eine Rechtsvorschrift nichts abweichendes vorsieht. In der Regel ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Ausübung hat gewissenhaft und unpolitisch zu erfolgen.
(2) Der Verpflichtete ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wenn dies erforderlich ist.
(3) Wer ein Ehrenamt nicht aufnimmt, zu dem er verpflichtet wurde, kann mit einer Geldstrafe durch die zuständige Behörde bestraft werden.

§ 14 – Rechtsbehelf
(1) Gegen Rechtsakte von Behörden und sonstigen staatlichen Institutionen steht der Rechtsweg erst offen, wenn zuvor der Beschwerdeweg bis zum zuständigen Ministerium ausgeschöpft wurde.
(2) Der Beschwerdeweg soll dabei alle übergeordneten Behörden, oder bei Niederlassungen zunächst die Hauptverwaltung der zuständigen Behörde umfassen, jedoch nur die, die fachlich zuständig sind und nicht durch das Ministerium vom Beschwerdeweg ausgeschlossen wurden.
(3) Das Recht zur Anrufung des Bergischen Gerichtshofes zur Grundrechtsbeschwerde bleibt unbenommen.

§ 15 – Abweichungen
Durch Rechtsvorschrift oder im Einvernehmen der Beteiligten kann von Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden. Andere durch Rechtsvorschriften getroffene Verfahren bleiben unberührt, die Rechte des Staatspräsidenten bleiben unberührt.

§ 14 – Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP