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Donnerstag, 5. April 2012, 13:26

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Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (8. September 2014, 20:19)


2

Mittwoch, 18. April 2012, 22:51

[Direktion Zentrale Dienste] Post- und Telefonzentrale (Post- und Telefonverkehr des gesamten Staatspräsidalamtes)

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

hiermit bewerbe ich mich um das Amt einer Richterin am Bergischen Gerichtshof. Anbei sende ich Ihnen meinen Lebenslauf sowie die relevanten Zeugnisse.

Mit freundlichen Grüßen,
Katharina Haferland


Dem Schreiben folgen die relevanten Unterlagen.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

3

Donnerstag, 19. April 2012, 18:49

teilt der Personalabteilung mit, dass der Samstagnachmittag für sie passen würde.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

4

Mittwoch, 25. April 2012, 18:37

Postzentrale

Post an das Staatspräsidialamt kommt in der Postzentrale an.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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5

Sonntag, 13. Mai 2012, 16:44

[mail]
Absender:
Staatskanzleramt
Prof. Wilhelm von Graubünden (graubuenden@bergen.be)

Empfänger:
Staatspräsidialamt
Dr. Lukas Landerberg (landerberg@bergen.be)



Lieber Lukas,

hier eine Kopie einer Mail.

Liebe Grüße,
Wilhelm

Diese Mail wurde mit höchstem Sicherheitsstandard versendet.
[/mail]
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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6

Mittwoch, 16. Mai 2012, 18:24




An
den Staatspräsidenten
namentlich:
Herrn Dr. Lukas Landerberg

Dienstweg
Freie Stadt Bergen, den 17.05.12
Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

im Bezug auf Ihr schreiben vom 17.05.2012 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich einer Ernennung von Frau Katharina Haferland zur Richterin am Bundesgerichtshof nicht im Wege stehen werde. Frau Haferland hat auch in der Vergangenheit oft Ihr juristisches Fachverständnis unter Beweis gestellt. Daher stimme ich, im Namen der Regierung, einer Ernennung zu.

Hochachtungsvoll,



Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

7

Donnerstag, 24. Mai 2012, 22:28



An den
Staatspräsidenten der Republik Bergen

Dienstweg

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat der Nominerung von Frau Dr. Sarah Hummel zur Richterin am Bergischen Gerichtshof zugestimmt hat.

Mit freundlichen Grüßen,
gez.
Magdalena von Ehrenbach
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

8

Dienstag, 5. Juni 2012, 11:20



An den
Staatspräsidenten der Republik Bergen

Dienstweg

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat dem angehängten Entwurf zugestimmt hat.

Mit freundlichen Grüßen,
gez.
Magdalena von Ehrenbach

Anhang


Notengesetz (NoGe)


1. Zweck


[1] Dieses regelt das Geldwesen in der Republik Bergen.



2. Geldschöpfung


[1] Die Geldschöpfung in der Republik Bergen unterliegt ausschließlich dem Staat.

[2] Der Staat überträgt die Aufgabe der Geldschöpfung an die Bergische Notenbank.

[3] Für die Deckung des Geldwertes haftet der Staat.

[4] Eine Geldschöpfung neben dem Staat ist untersagt und strafbar.



3. Bergische Mark


[1] Die Geldschöpfung erfolgt in Form der Bergenmark (nachfolgend BM genant).

[2] Die BM ist das einzige in der Republik gültige Zahlungsmittel.

[3] Eine BM ist unterteilt in 100 Cent.

[4] Die BM wird in fälschungssicheren Münzen und Scheinen produziert.
Die Münzen lauten auf 1 Cent, 5 Cent, 10 Cent, 20 Cent, 50 Cent, 1 BM
und 2 BM, die Scheine auf 5 BM, 10 BM, 20 BM, 50 BM, 100 BM, 200 BM, 500
BM und 1000 BM.

[5] Die Notenbank entscheidet selbstständig über die Standards der Fälschungssicherheit.


4. Bergische Notenbank

[1] Die Bergische Notenbank ist eine Einrichtung des Staates mit Sitz in
der Freien Stadt Bergen, sie errichtet Niederlassungen zudem in Omsk,
Port Cartier und St. Nina.

Die Bergische Notenbank verwaltet die Währungsreserven des Staates,

führt das Devisengeschäft durch, sorgt für einen reibungslosen

Zahlungsverkehr, wickelt den Zahlungsverkehr für staatliche Einrichtungen ab und versorgt die Volkswirtschaft mit Geldmitteln.

[2] Die Zentralbank wird von einem Präsidenten geleitet, der vom
Staatspräsidenten berufen wird. Er wird von einem Vorstand, bestehend
aus 5 Personen, die ebenfalls vom Staatspräsidenten berufen werden,
unterstützt. Der Senat legt dem Staatspräsidenten dazu eine bindende Personalempfehlung vor.

[3] Die Notenbank schöpft die BM nach dem in diesem Gesetz festgesetzten Richtlinien.

[4] Die Notenbank legt eine maximale Geldmenge fest, die sie zu einem bestimmten Zins (Leitzins) verleiht.

[5] Die Geldmenge darf nicht über 3% zunehmen.

[6] Leitmotiv der Notenbank ist die Preisstabilität. Nebenziel ist die Stärkung der Wirtschaft.

[7] Die Zentralbank verfügt über folgende Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

a) Offenmarktgeschäfte

b) Ständige Fazilitäten

c) Devisenmarktinterventionen

Im Ausnahmefall kann die Notenbank Staatsanleihen aufkaufen, um ihre Leitmotive zu unterstützen.

[8] Alle Banken, die in Bergen tätig werden, müssen eine Mindestreserve bei der Zentralbank hinterlegen.

[9] Die Notenbank finanziert sich durch den Staatshaushalt und ihre
Einnahmen aus ihren Instrumenten. Die Notenbank ist unabhängig und nur
dem Senat rechenschaftstpflichtig.



5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

[1] Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

9

Sonntag, 17. Juni 2012, 12:54



An den
Staatspräsidenten der Republik Bergen

Dienstweg

Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat dem angehängten Entwurf zugestimmt hat.

Mit freundlichen Grüßen,
gez.
Magdalena von Ehrenbach

Anhang

Parteiengesetz

§ 1 Allgemeines

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(5) Das Recht auf die Gründung einer Partei steht jedem Staatsbürger zu.

§ 2 - Begriff der Partei

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die sich dauernd oder für längere Zeit landesweit oder regional an der politischen Willensbildung auf wollen.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie acht Monate lang an keiner Senatswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

§ 3 - Innere Ordnung einer Partei

(1) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(2) Partei muss sich zur demokratischen Grundordnung bekennen.
(3) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Die Parteien müssen demokratisch organisiert sein, ihr höchstes Beschlussgremium, dessen genaue Funktion und Zusammensetzung die Satzung regelt, muss demokratisch organisiert sein.
(5) Jede Partei muss einen Vorstand einrichten, der vom höchsten Beschlussgremium (Absatz 4) gewählt wird und die Partei vertritt. Kompetenzen und genaueres bestimmt die Satzung.
(6) Kandidatenlisten für offizielle Wahlen werden durch das oberste Beschlussgremium verabschiedet.
(7) Etwaige Regelungen über die Verfassung von Vereinen finden auch auf Parteien Anwendung, sofern dieses Gesetz keine anderslautenden Regelungen trifft, die Bestimmungen mit ihrem Inhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen oder die ausdrückliche Nichtanwendung einer Regelung bestimmt wird.

§ 4 – Verfassungswidrigkeit

(1) Eine verfassungswidrige Partei ist aufgelöst, ihr Vermögen wird eingezogen.
(2) Über die Verfassungswidrigkeit befindet auf Antrag der Staatsregierung oder des Senatspräsidenten der Bergischer Gerichtshof.
(3) Nachfolgeorganisation verfassungswidriger Parteien sind ebenfalls verboten.

§ 5 – Mitgliedschaft in einer Partei; Parteiämter

(1) Mitglied einer Partei kann nur sein, wer nicht gleichzeitig Mitglied einer konkurrierenden, inländischen Partei ist.
(2) Unfähig, Parteiämter zu bekleiden ist unbeschadet weitergehender, satzungsmäßigen Bestimmungen der Partei, wer nicht das passive Wahlrecht zum Senat besitzt, es sei denn, er besitzt dieses Wahlrecht aufgrund der Bestimmungen zu einem Amt, das er besetzt nicht.

§ 6 – Finanzen
(1) Parteien können sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Mandatsabgaben und Vermögenseinnahmen finanzieren.
(2) Die Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(3) Parteien, welche mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei einer Senatswahl erhalten haben, erhalten zudem eine staatliche Förderung in Höhe von 0,5 BM pro Wähler und Wahl bekommen. Die staatliche Unterstützung soll der Stellung der Parteien in einem demokratischen Staat schützen und soll nicht mehr als 75 von 100 der Einnahmensumme nach 1 betragen. Die Organisation der staatlichen Finanzierung obliegt dem Senatspräsidium.

§ 7 - Wahlwerbung
(1) Die Parteien dürfen mit Beginn des letzten Monats vor einer Wahl im Wahlgebiet Wahlwerbung betreiben. Hierfür werden ihnen kostenlos gemäß ihrer letzten Wahlergebnisses angemessen große Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Auch bei der letzten Wahl nicht angetretenen Parteien sind solche Flächen zu gewähren.
(2) Mit Beginn der letzten drei Wochen vor der Senatswahl steht den Parteien jeweils zum Selbstkostenpreis eine angemessene Sendezeit im landesweiten Rundfunk für Wahlwerbung zur Verfügung. Für den Inhalt sind die Parteien verantwortlich, die Spots sind unmissverständlich als Wahlwerbung zu kennzeichnen.

§ 8 – Sanktionen
(1) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Regelungen für Parteien kann das Senatspräsidium Strafzahlungen von bis zu 100.000 BM verhängen.
(2) Entsteht aus Handlungen gemäß 1 ein wirtschaftlicher Schaden für den Staat oder eine konkurrierende Partei, so kann die Strafzahlung bis zu dem dreifachen des Schadens betragen.
(3) Gegen Sanktionsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 steht der Rechtsweg vor dem Bergischen Gerichtshof offen.


§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Dr. Magdalena von Ehrenbach
Präsidentin des Senats der Republik Bergen a. D.
Mitglied der UBK-Fraktion im Senat
Publizistin

10

Mittwoch, 20. Juni 2012, 13:38

Den Staatspräsidenten erreicht ein Schreiben aus dem Bundesgerichtshof..


Sehr geehrter Herr Staatspräsident,

hiermit bitte ich aus persönlichen Gründen um meine Entlassung als Richterin am Bergischen Gerichtshof.

Mit freundlichen Grüßen,

gez.
Katharina Haferland.
Katharina Haferland
Verfassungsrichterin am Bergischen Gerichtshof

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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11

Montag, 2. Juli 2012, 21:04


Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hohentalstr. 24
1204 Freie Stadt Bergen

An das
Staatspräsidialamt
Abteilung II, Referat 2, Fachbereich Haushalt und Budget
Platz der Republik 1
1240 Freie Stadt Bergen


Kostenote
Freie Stadt Bergen, den 2. Juli 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die von mir erbrachte Rechtsberatung erlaube ich mir folgendes in Rechnung zu stellen:

Überprüfung von Vertrags- und Gesetzesentwürfen
45 Min. - 1.500 BM

Telefonisches Beratungsgespräch
30 Min. - 1.000 BM


Gesamt: 2.500 BM


Ich bitte Sie den Rechnungsbetrag bis spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang auf untenstehendes Konto zu überweisen.

Kto.-Nr.: 30002572731
Kreditinstitut: Bergische Nationalbank
Kontoinhaber: Hansen Schröter - Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Mit freundlichen Grüßen

RA Prof. Dr. Matthias Hansen
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

12

Dienstag, 3. Juli 2012, 14:58

Ein Mitarbeiter erfasst die Rechnung, prüft die Berechtigung und gibt die Zahlung frei.

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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13

Dienstag, 3. Juli 2012, 18:42

SimOffÜberweist du auch bitte in unserem Banksystem?
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beruf: Journalistin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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14

Montag, 3. September 2012, 23:47

Telefonzentrale

TelefonRing Ring

15

Dienstag, 4. September 2012, 08:24

TelefonStaatspräsidialamt, Büro des Staatspräsidenten, Welzel, guten Tag?