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[Zentraldirektion] Post- und Telefonzentrale

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Donnerstag, 5. April 2012, 13:26

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Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (8. September 2014, 20:19)


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Mittwoch, 5. Dezember 2012, 18:01

Termin

SimOffich schreibe mal hierrein, dann brauch ich da kein extrathema für aufmachen




Bittet um einen Termin

3

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 18:24

Es wird nach dem Grund gefragt.
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.

4

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 19:40

Ich bräuchte eine Genhmigung für die Herstellung von Militärischen gerät auf begischen Boden. Und da ich Ausländer bin, dachte ich mir ich frage mal lieber hier nach :D Im übrigen bräuchte ich auch noch eine Genehmigung für die benutzung von gentechnik und allem was mit ihr zusammenfällt. Aber ich nehme mal an, da bin ich hier falsch.

5

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 20:08

Mitarbeiter
In der Tat.
telefoniert kurz

Frau Regierungsrätin Proulx hätte Zeit für Sie. 3 Stock, Zimmer 3.027.
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.

6

Montag, 17. Dezember 2012, 18:17

Aha gut zu Wissen danke.

SimOffÄhm gibts nen Link oder so. Ich bin gerade etwas ratlos :D

8

Sonntag, 23. Dezember 2012, 20:30

lässt sich Anmelden und gibt an, die bergische Botschafterin in Dreibürgen hätte eine Einladung ausgesprochen und da er sowieso gerade hier in Bergen ist ... wurde er vom RFS hergeschickt
Erich Kritzendorf
Adjutant des OBdM
Korvettenkapitän

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Sonntag, 23. Dezember 2012, 21:47

Wird an den Flottenstützpunkt Port Cartier, Herrn Regierungsoberrat Freeh oder Hauptfeldwebel Jung verwiesen.
Die Behörden in ganz Bergen - vom Staatsamt für Bergbau bis zur Gemeindeverwaltung in Zupfingen.

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Montag, 22. April 2013, 16:10

[Post- und Telefonzentrale]

Man lädt die Ministerin für den 23.04.13, 20 Uhr zum [Gespräch] du Ferrand.

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Samstag, 13. Juli 2013, 22:14

Man übersendet dem Ministerium folgenden Entwurf:


Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen dem Ryal Releam o Glenverness und der Republik Bergen



Die Vertragsparteien, das Ryal Releam o Glenvernessund die Republik Bergen schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

(1) Das Ryal Releam o Glenverness und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis
zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines
Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche
Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der
Küstenlinie des Vertragspartners zu respektieren. Gewässer, die sich
innerhalb von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie mehrerer Staaten
befinden, gehören abweichend davon nur soweit zur ausschließlichen
Wirtschaftszone wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als
zu einem der übrigen Staaten.

(4) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige
Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen
Ressourcen sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu
entscheiden.

Artikel 2 – Frieden
(1) Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
(3) Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
(1) Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

(1) Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
(2) Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
(3) Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

(1) Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
(2) Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen treffen zu wollen.
(3) Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.

Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen
(1) Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
(2) Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

Artikel 8 – Handel

(1) Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.

Artikel 9 – Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
(3) Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

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Sonntag, 14. Juli 2013, 14:44

Die Staatsministerin lässt mitteilen, dass sie den Entwurf akzeptiert und vorschlägt, ihn an den Senat weiterzuleiten.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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Sonntag, 14. Juli 2013, 14:49

bittet die Ministerin, das zu übernehmen
Staatspräsident a.D.

14

Sonntag, 14. Juli 2013, 15:01

Es wird dem Staatspräsidenten mitgeteilt, dass der Entwurf an den Senat weitergeleitet wurde.

Wohnort: Sonthonnax, Barnstorvia

Region: Ausland

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15

Montag, 28. Oktober 2013, 17:06

Im Ministerium geht ein Anruf ein. Der Anrufer, der sich als Charles d'Ibernoye vorstellte, wünscht direkt zur Außenministerin Krause durchgestellt zu werden.