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1

Samstag, 22. Juli 2017, 22:17

Verwaltungsgericht Lormünde

SimOff...

2

Samstag, 22. Juli 2017, 22:58

Man wundert sich, wieso das das Amtsgericht nicht weiter gelitten hatte.




Man (Rechtsanwälte die die Stöar vertreten) beantragt eine Anfechtungsklage und ferner Schadensersatz für die Aktion der Stadtverwaltung, die Vernichtung von
751 Großplakaten (Wert: 15.000 BM pro Stück),
30 Beleuchtete Großwerbetafeln (Wert: 50.000 BM/Stück).
781 Plakate (Wert: 8,15 BM/Stück)
Materieller Schaden: 12.771.365,15 BM

Umsatzeinbußen:
751 x 21,35 BM/d (320.677 BM - zwei Dekaden bisher)
30 x 365 BM/Dekade (21.840 BM - bisher)
Umsatz Schaden: 342.517 BM

Verrtragsstrafen:
500.000 BM an den Aufraggeber durch nicht Erbringung der Werbeleistung.

Gesamt Schaden: 13.613.882,15 BM

Ersatzweise eine Verpflichtungsklage um den Urzustand wieder herzustellen.

Ferner wird eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen das Vorgehen angestrengt, sollte der Verwaltungsakt vor Urteilsverkündung zurückgenommen werden.



Es werden weiterhin einige Aktenordner mit Unterlagen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Plakatierung beigelegt.

3

Sonntag, 23. Juli 2017, 14:50

Nach der Zustellung der Klageschrift nimmt die Stadt wie folgt Stellung: Die Plakatierung sei unrechtmäßig erfolgt und dementsprechend zu entfernen gewesen. Der Antrag sei daher als unbegründet zurückzuweisen. Hilfsweise erklärt man die Aufrechnung der erhobenen Forderung mit der Forderung in Höhe von 30.000.000,00BM aus dem Bescheid vom 21.07.17 und beantragt in diesem Zusammenhang Verurteilung zur Zahlung.

4

Montag, 24. Juli 2017, 07:22

Man beantragt eine einstweilige Anordnung gegen den Bescheid um die Rechtsinteressen der Antragstellerin zu wahren und das Urteil der anhängigen Verfahren nicht vorweg zu nehmen.

Ersatzweise eine Verpflichtungsklage gegen die Stadt Lorermünde die angekündigten Handlungen ganz oder bis zur Urteilsverkündung in den anhängigen Verfahren zu unterlassen.

Begründet wird dies unteranderen damit, dass die Stadt Lorermünde bereits die Werbeträger der Antragstellerin beseitigt hat, bevor die - Aussicht der Antragstellerin - rechtswidrige Verordnung erlassen worden sei und auch keine Werbung mehr angebracht werden könne, da bisher keine neuen Werbeträger angebracht wurden. Eine Enteignung bedürfe ferner einer Rechtsgrundlage, jedoch sei keines der Gesetze für diesen Fall einschlägig. Ferner bräuchten Anwälte nach bergischem Recht keine Zulassung durch die Stadt Lorermünde, um auf deren Gebiet für ihre Mandanten tätig zu werden.

5

Montag, 24. Juli 2017, 13:11

Lormünde beantragt die im Eilververfahren die Ablehnung der einstweilige Anordnung.

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6

Montag, 24. Juli 2017, 15:15

Der zuständige Richter Dr. Michael Albisch gibt dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt:

[...]
Gegen den als Vollstreckungsgrundlage dienenden Bescheid ist ein Verfahren vor diesem Gericht zum Zeitpunkt der Androhung der Vollstreckung anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Gleichzeitig ist aus Sicht des Gerichts höchst zweifelhaft ob die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen nach Art und Weise sowie in ihrem Umfang zulässig wären: Weder benötigt eine Firma nach bergischem Recht eine Zulassung für die Tätigkeit innerhalb eines Stadtgebietes, noch kann das Verlassen der Stadt als Leistung an Erfüllungs statt angesehen werden. Zugleich kann die Beschlagnahme aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens nicht als Maßnahme der Vollstreckung gewertet werden, da dieses vorgehen jeden bestehenden Zahlungsanspruch der Stadt ganz offensichtlich übersteigen würde. Vielmehr ergibt eine verständige Wertung der vorgebrachten Tatsachen Anlass zur Besorgnis, dass es sich bei der Maßnahme um den Versuch eines persönlichen Rachefeldzuges handelt, der die Grenzen einer strafbaren Nötigung berührt, wenn nicht überschreitet.

Damit stehen wesentliche Rechte, namentlich insbesondere Vermögenswerte, der Bestand des Unternehmens und die verfassungsrechtlich garantierten Rechte in einem rechtsstaatlichen Verfahren - vorliegend in Gefährdung, ihre weitere Verwirklichung wird mithin durch die Vollstreckungsandrohung erheblich gefährdet. Diese Gefährdung kann durch das Verbot der Vollstreckung entsprechend des Antrages in geeigneter Weise abgewendet werden, welches das Gericht daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung der Hauptsache anordnet.

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 6 der Allgemeinen Prozessordnung.
[...]

7

Montag, 24. Juli 2017, 15:50

Man beantragt die einstweilige Anordnung aufzuheben, um die Rechtsinteressen des Antragstellers zu wahren.

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8

Montag, 24. Juli 2017, 17:19

Woraufhin das Gericht um eine nähere Begründung bittet.

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Donnerstag, 3. August 2017, 00:06

Man hofft, mal wieder etwas vom Verwaltungsgericht zu hören.

10

Donnerstag, 3. August 2017, 21:43

Von Seiten der Stadt ist man mit der Arbeit des Gerichts vorerst zufrieden.

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11

Donnerstag, 3. August 2017, 23:28

Nachdem die einstweilige Anordnung wegen der fehlenden Begründung der Aufhebung weiter Bestand hat, terminiert Dr. Albisch auf Montag, den 07.08.17 - 10 Uhr, um in der Hauptsache zu entscheiden.

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12

Donnerstag, 3. August 2017, 23:34

Montag, 07.08.17 - 9:55 Uhr


Dr. Albisch erwartet die Parteien.

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Freitag, 4. August 2017, 00:00

Der Anwalt der Klägerin ist zugegen.

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Samstag, 5. August 2017, 14:45

Der Justiziar der Stadt ist anwesend!

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15

Samstag, 5. August 2017, 14:49


Meine Herren, guten Morgen. Wenn Sie kurz Ihre Personalien und Ihre Stellung im Verfahren zu Protokoll geben könnten, dann können wir anfangen?