Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Guten Tag lieber Gast, um »Republik Bergen« vollständig mit allen Funktionen nutzen zu können, sollten Sie sich erst registrieren.
Benutzen Sie bitte dafür das Registrierungsformular, um sich zu registrieren. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Dienstag, 1. März 2016, 19:58

Die Staatsregierung

Die Staatsregierung bildet gemeinsam mit dem Staatspräsidenten die exekutive Gewalt auf Staatsebene der Republik Bergen. Die Staatsregierung (oder ein einzelner Staatsminister) können Verordnungen mit gesetzesvertretender Wirkung im Rahmen von Verfassung und Gesetzen erlassen.
Die Staatsregierung besteht aus dem Kabinett als Kern, sowie den Staatsräten und Staatssekretären, die zwar Mitglieder der Staatsregierung, nicht jedoch des Kabinetts sind. Sie wird durch den Senat kontrolliert und ist diesem Rechenschaft schuldig.

Der Staatskanzler, die Staatsminister und beigeordneten Minister sind kraft Amtes Mitglieder des Kabinetts. Anderen Amtsträgern kann der Staatspräsident ausnahmsweise die Mitgliedschaft im Kabinett verleihen, sofern er für ihre Ernennung zuständig ist.
Der Staatskanzler hat die Richtlinienkompetenz für die Politik der Staatsregierung, die er aber nur "im Benehmen" (also nach Rücksprache, nicht notwendigerweise mit Zustimmung) des Staatspräsidenten ausüben kann, ausgenommen in der Außen- und Verteidigungspolitik, wo der Staatspräsident verantwortlich ist.

Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen, der Senat kann ihm jedoch das Misstrauen aussprechen und die Entlassung verlangen. Auf Vorschlag des Staatskanzlers ernennt und entlässt der Staatspräsident die Staatsminister und beigeordneten Minister, auch hier wieder mit Ausnahme der Außen- und Verteidigungspolitik.
Der Staatskanzler (oder Staatspräsident) übt die Kontrolle über die Minister aus.

Die Staatsminister leiten ein Staatsministerium in eigener Verantwortung, das für den Großteil der staatlichen Aufgaben (abgesehen von z.B. Wahlen oder bestimmten Angelegenheiten der Gerichte) als oberste Staatsbehörde die höchste exekutive Rolle einnimmt. Auch das Staatskanzleramt ist eine oberste Staatsbehörde, der einige Kernaufgaben zugeordnet sind, insbesondere die Koordination der Regierungsarbeit. Es unterstützt den Staatskanzler bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Leiter des Staatskanzleramtes ist kein Minister, sondern der Chef des Staatskanzleramtes.
Beigeordnete Minister sind vollwertige Kabinettsmitglieder, leiten jedoch kein eigenes Ministerium, sondern sind (wie der Name sagt) einem Ministerium beigeordnet, um den hauptverantwortlichen Minister zu unterstützen. Ansonsten stehen sie einem Staatsminister völlig gleich.

Ohne Stimm- und Antragsrecht können weitere Amtsträger an den Sitzungen des Kabinetts teilnehmen.

Der Chef des Staatskanzleramtes ist standardmäßig ständiger Teilnehmer der Kabinettssitzungen. Erst in jüngerer Zeit kam es vor, dass diese Funktion einem Staatsminister für besondere Aufgaben (d.h. ohne Geschäftsbereich) übertragen wurde, insbesondere unter sozialdemokratischen Kanzlern, womit sie gleichzeitig auch Mitglieder des Kabinetts waren.
In der Regel werden Staatssekretäre (bzw. Staatsräte) mit dieser Funktion betraut, als "Erster Staatssekretär beim Staatskanzler".

Staatsräte, oder - in amtlicher Langform - nachgeordnete Minister ohne Kabinettsrang, sind erst eine recht neue Erfindung in Bergen. Erst im September 2015 wurden diese Ämter eingeführt, hauptsächlich, um die Rolle der Staatssekretäre wieder klarer zu definieren.
Aufgrund der umfassenden Zuständigkeiten eines Staatsministeriums in Bergen sind sie eine Art "Unterminister" mit relativ großer Eigenständigkeit. Dementsprechend sind die Staatsräte auch mit der Leitung größerer Bereiche unter Aufsicht und Weisung des Ministers betraut. Sie sind politische Amtsträger, ebenso wie die Minister. Der Erste Staatsrat in einem Ministerium ist der Vertreter eines Ministers. Er kann im Falle von dessen Abwesenheit die Rechte des Ministers im Kabinett wahrnehmen.

Andere Amtsträger, etwa der Chef des Staatspräsidialamtes, der Sicherheitskoordinator oder der Verwaltungsdirektor des Senats werden zu Staatsräten ernannt, sind jedoch nicht Mitglieder der Staatsregierung.

Staatssekretäre sind Mitglieder der Staatsregierung, nicht jedoch des Kabinetts. Regelmäßig bleiben sie auch nach einem Regierungswechsel im Amt.
Im Gegensatz zu den Staatsräten, denen Sie unterstellt sind, verantworten sie zwar auch einen Teilbereich der ministeriellen Zuständigkeit selbst, jedoch eher bezogen auf das Tagesgeschäft und konkrete Aufträge.
Sie haben insoweit zwar eine hohe Funktion und wichtige Aufgabe, aber letztendlich keine politische Verantwortung.