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Montag, 30. Mai 2016, 20:03

Staatspräsidialamts-Organisationsverordnung - OV-StPA


Gemäß Artikel 23, Absatz 1, Alternative q der Verfassung verordne ich:

§ 1 – Rechtsstellung der Mitarbeiter des Staatspräsidialamtes
(1) Die Mitarbeiter des Staatspräsidialamtes sind Beamte, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes oder Soldaten. Die entsprechenden Vorschriften des Staatsbedienstetengesetzes finden Anwendung nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Soweit die Bediensteten als Beamte eine leitende Funktion ausüben oder unmittelbar dem Staatspräsidenten beigeordnet sind, können sie als politische Beamte jederzeit durch den Staatspräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, entsprechend den Bestimmungen des § 9, Absatz 1, Alternative c StaatsbedG. Für sie findet gemäß § 12, Absatz 7 der § 12 Staatsbedienstetengesetz keine Anwendung.
(3) Der Staatspräsident ernennt und entlässt die Bediensteten des Staatspräsidialamtes selbst. Für Bedienstete ohne Leitungsfunktion kann er diese Aufgabe anderen übertragen. Dies gilt sinngemäß für den Abschluss von Arbeitsverträgen.
(4) Der Staatspräsident hat als oberster Dienstvorgesetzter Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten des Staatspräsidialamtes, das auch dem Chef des Staatspräsidialamtes zukommt.

§ 2 – Behördenleitung
(1) Die Leitung des Staatspräsidialamtes obliegt einem Chef des Staatspräsidialamtes nach den Weisungen und Vorgaben des Staatspräsidenten. Ausgenommen davon bleiben die Bereiche, die direkt dem Staatspräsidenten nachgeordnet sind.
(2) Dem Chef des Staatspräsidialamtes ist unmittelbar ein Sekretariat nachgeordnet, dass ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
(3) Dienstvorgesetzter der Soldaten, die im Staatspräsidialamt ihren Dienst versehen, ist der Verbindungsoffizier beim Staatspräsidenten, soweit sie nicht unmittelbar dem Staatspräsidenten unterstellt sind.

§ 3 – Unmittelbar dem Staatspräsidenten nachgeordnete Bereiche
(1) Dem Staatspräsidenten unmittelbar nachgeordnet ist die Stabsstelle, die
1. das Büro des Staatspräsidenten unter der Leitung eines Leiters des persönlichen Büros einschließlich dem Sekretariat des Staatspräsidenten und der Abteilung für Informationsbeschaffung,
2. der Sprecher des Staatspräsidenten,
3. der persönliche Assistent des Staatspräsidenten,
4. der Beauftragte für die Beziehungen zu den öffentlichen Einrichtungen,
5. den Verbindungsoffizier beim Staatspräsidenten
umfasst.

§ 4 – Dem Chef des Staatspräsidialamtes nachgeordnete Bereiche
Dem Chef des Staatspräsidialamtes sind die Generaldirektionen Fachpolitik, Außenpolitik und Verwaltung nachgeordnet.

§ 5 – Generaldirektion Fachpolitik
Der Generaldirektion Fachpolitik sind nachgeordnet

I. Direktion für Innenpolitik mit den Abteilungen für
1. Inneres, Regionales, Verwaltung, Justiz
2. Bildung, Kultur und Wissenschaft
3. Finanzen, Infrastruktur und Umwelt
4. Soziales und Gesellschaft
die zuständig sind für die fachpolitische Beratung des Staatspräsidenten und die Koordination der politischen und administrativen Vorhaben.

II. Direktion für Sicherheitspolitik mit den Abteilungen für
1. Innere Sicherheit
2. Äußere Sicherheit
3. Geheimdienste
4. Bergenwehr
die zuständig sind für die fachpolitische Beratung des Staatspräsidenten und die Koordination der politischen und administrativen Vorhaben.


§ 5 – Generaldiktion Außenpolitik
Der Generaldirektion Außenpolitik sind nachgeordnet

I. Direktion für Allgemeines mit den Abteilungen für
1. Allgemeine Außenpolitik
2. Internationale Organisationen, Zusammenarbeit und Konferenzen
3. Konflikte, Krisen, Menschenrechte
4. Entwicklungspolitik und Katastrophenhilfe
5. Handel
die zuständig sind für die fachpolitische Beratung des Staatspräsidenten und die Koordination der politischen und administrativen Vorhaben.

II. Direktion für regionale Außenpolitik mit den Abteilungen für
1. Astoria und Jadaria
2. Antika
3. Renzia und Harnar
4. Nerica und Salvagiti
5. Aurora und Centonesien
die zuständig sind für die fachpolitische Beratung des Staatspräsidenten und seine regionalen außenpolitischen Agenda sowie die administrativen Beziehungen zu den diplomatischen Vertretungen.
(2) Die Referenten der Generaldirektion A nachgeordneter Bereiche können von den zuständigen Ministerien und Behörden abgeordnet werden.

§ 6 – Generaldirektion Verwaltung
Der Generaldirektion Verwaltung sind nachgeordnet

I. die Direktion für Zentrale Dienste mit den Abteilungen für
1. Personal und Haushalt, zuständig für die Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Budgetplanung,
2. Liegenschaftsverwaltung, zuständig für die Verwaltung, Instandhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften und Gebäude, die dem Staatspräsidialamt zugehörig sind,
3. Sicherheit und Geheimschutz, zuständig für die Sicherheit und den Geheimschutz im Staatspräsidialamt sowie im Bezug auf den Staatspräsidenten,
4. Allgemeine Dienste, zuständig für die Betreuung und Erledigung der allgemeinen Angelegenheiten,
5. Informationstechnik und Infrastruktur, zuständig für die Verwaltung und Wartung der internen Infrastruktur und informationstechnischer Einrichtungen,
6. Sprachendienste, zuständig für die fremdsprachlichen Angelegenheiten des Staatspräsidialamtes und des Staatspräsidenten,
7. Recht, zuständig für die rechtliche Beratung und Vertretung des Staatspräsidialamtes und des Staatspräsidenten,
8. Hauswirtschaft, zuständig für die hauswirtschaftliche Versorgung und Verwaltung der Wohnräume des Staatspräsidenten und des Staatspräsidialamtes, einschließlich der Küche und Reinigungsdienste, der Dekoration und weiterer Angelegenheiten,
sowie die zentralen Telefon- und Poststellen.

II. die Direktion für Kommunikation mit den Abteilungen für
1. Medien, zuständig für die Zusammenarbeit mit den Medien,
2. Öffentlichkeitsarbeit, zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des Staatspräsidialamtes,
3. Veranstaltungen und Reisen, zuständig für die Organisation der Veranstaltungen und Reisen des Staatspräsidenten,
4. Protokoll, zuständig für Protokollangelegenheiten,
5. Besucherdienste, zuständig für die Betreuung und Information der Besucher,
6. Archiv, zuständig für das interne Archiv des Staatspräsidialamtes und die Verwaltung des Lagers.

III. die Ehrenkanzlei mit der Zuständigkeit für die Unterstützung des Staatspräsidenten im Bereich des Ordens- und Auszeichnungswesens sowie sonstiger Ehrungen.

§ 7 – Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.


Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am dreißigsten Mai zweitausendundsechzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT





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Samstag, 12. August 2017, 17:48

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Alternative q der Verfassung verordne ich bezugnehmend auf die Verordnung des Staatspräsidenten vom 30. Mai 2016 wie folgend:

Artikel 1 - Generaldirektion Außenpolitik
(1) Die Generaldirektion Außenpolitik wird zur Direktion Außenpolitik in der Generaldirektion Fachpolitik. Die ihr nachgeordneten Bereiche werden entsprechend eingegliedert.
(2) Die Eingliederung soll entsprechend der Anordnungen des Amtschefs durchgeführt werden.

Artikel 2 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft.

Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am dreißigsten Mai zweitausendundsechzehn.