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Freitag, 23. November 2012, 15:58

224-PL-010 | Justizreform

Werte Kollegen,

die Fraktion der SLP beantragte die Einführung eines Justizreformgesetzes. Nach unserer neuen Geschäftsordnung muss nun eigentlich das Plenum entscheiden, ob der Antrag durch ebendieses behandelt wird oder ob der Ausschuss über ebendieses berät. Bei dem vorliegenden Fall ist aber eine Verfassungsänderung enthalten, die dies ausschließt.
Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens, das bei diesem Vorhaben vermutlich generell sehr lange andauern wird, möchte ich Ihnen aber in diesem Falle eine Abweichung von unserer Geschäftsordnung empfehlen und anregen, den Antrag als ganzes an den Ausschuss zu verweisen.
Für diesen Vorschlag wird eine Zweidrittelmehrheit benötigt.

Nach § 10, Absatz 2 der Geschäftsordnung treten wir nun ins Widerspruchsabstimmungsverfahren ein.
Ich frage daher: Gibt es Widerspruch zu der o.g. Verfahrensweise?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

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Freitag, 23. November 2012, 16:00


Gesetz zur Modernisierung des Gerichts- und Prozesswesens (Justizreformgesetz / Einführungsgesetz zur SchiedsGO und zu den Novellen des GVG und der APO sowie zur Änderung der Verfassung der Republik Bergen in der aktuell gültigen Fassung [JuReformG])

Artikel 1 - Außerkraftsetzungen
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Neubekanntmachung vom 09.07.12, ohne Änderungen, sowie die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 21. Januar 1987, zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. Dezember 2009 treten außer Kraft.

Artikel 2- Inkraftsetzungen
Die im Anhang 1 bis 3 befindlichen Gesetze treten als Novellen in Kraft. Dieses Mantelgesetz wird verkündet durch die Verkündigung der Änderungen.

Artikel 3 - Änderung der Verfassung
Artikel 33 der Verfassung der Republik Bergen wird ergänzt um Absatz 7:
"Zur Unterstützung der Arbeit des Bergischen Gerichtshofes können die durch den Senat gewählten Richter weitere Richter berufen. Dazu ersucht der Präsident die Präsidenten des Landgerichts oder der Fachgerichte um eine Vorschlagsliste mit Richtern an ihrem Gericht, aus der die ergänzenden Richter gewählt werden. Die so gewählten Richter (Staatsrichter) sind den Richtern am BGH gleichgestellt, jedoch mit der Einschränkung, dass sie keine Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit übernehmen können und nicht an Entscheidungen teilnehmen, die die Abstimmung der Richter am BGH erfordert."

Artikel 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Anhang I

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG

Teil I – Allgemeines


§ 1 – Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation des Justizwesens in der Republik Bergen.

Teil II – Die Gerichte


§ 2 – Der Bergische Gerichtshof
(1) Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht in Bergen. Er ist zuständig für:
a) Streitigkeiten um die Auslegung eines Gesetzes- oder Verfassungsartikels oder der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung,
b) Revisionen, für die nicht das Landgericht zuständig ist,
c) Verfassungsbeschwerden, die von jedem Bürger eingereicht werden können,
d) Organstreitverfahren,
c) Verfahren, die gegen Amtsträger der Republik erhoben werden,
d) Verfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderem Interesse der Öffentlichkeit vor den BGH bringt.
(2) Der BGH hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen.
(3) Richter am BGH besitzen Präzedenzrecht nach den Vorschriften des StGB.

§ 3 – Das Landgericht
(1) Das Landgericht ist die Vorinstanz des Bergischen Gerichtshofes. Es hat seinen Sitz in der Freien Stadt Bergen und ist zuständig für die Rechtsmittelverfahren der Amtsgerichte, es sei denn, es wird eine Sprungrevision zugelassen und in Anspruch genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft kann ein Verfahren vor das Landgericht bringen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(2) Das
Landgericht kann Außenstellen errichten,die jeweils an einem
Amtsgericht angesiedelt sein sollen, wobei für einen Einzugsbereich
von 800.000 Bürger je eine Außenstelle geschaffen werden soll,
aber maximal eine pro Stadt.



§ 4 – Die Amtsgerichte
(1) Die Amtsgerichte sind die erste Instanz im Gerichtssystem. Vor ihnen werden Verfahren verhandelt, für die nicht das Landgericht oder der BGH erstinstanzlich zuständig sind.
(2) Die Republik wird in Gerichtsbezirke eingeteilt, die jeweils mindestens 90.000 und maximal 200.000 Einwohner haben. In jedem Bezirk wird ein Amtsgericht errichtet. Ausnahmen sind aufgrund von besonderer räumlicher Nähe möglich. Bei der Einteilung sind zunächst wenn möglich Stadtgrenzen zu beachten. Sind keine Städte mit 200.000 oder mehr Einwohnern mehr übrig, so werden mehrere räumlich naheliegende Städte zusammengenommen, das Gericht wird dann in der Stadt eingerichtet, deren Lage am günstigsten ist. Bei der Einteilung sollen Bezirksgrenzen möglichst berücksichtigt werden.

§ 5 – Fachgerichte
(1) Dem Landgericht stehen folgende Fachgerichte gleich, die jeweils ihren Sitz in der Freien Stadt Bergen haben:
a) das Disziplinargericht für den öffentlichen Dienst, welches sich mit Verstößen gegen die Disziplinarordnung durch Staatsbedienstete und Soldaten befasst,
b) das Verwaltungsgericht, welches sich mit Verwaltungsverfahren erstinstanzlich befasst,
c) ein Patentgericht, welches sich mit Patent- und Markenrecht befasst,
d) ein Sozialgericht, dass sich mit den Verfahren beschäftigt, die in Zusammenhang mit den sozialrechtlichen Vorschriften stehen,
e) ein Arbeitsgericht, dass sich mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst,
f) ein Finanzgericht, dass sich mit finanz- und steuerrechtlichen Verfahren befasst,
Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsgericht bilden Außenstellen, die jeweils an einem Amtsgericht angesiedelt sein sollen, wobei für einen Einzugsbereich von 1,2 Mio. Bürger je eine Außenstelle geschaffen werden soll.


§ 6 - Gerichtsorganisation
(1) Es entscheidet in allen Verfahren ein Einzelrichter. Ausnahmen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen möglich. Zudem können weitere Richter beratend teilnehmen.
(2) Für die Protokollführung, die Ausfertigung von Beschlüssen, die Vorladung von Zeugen, das Anlegen und Verwalten von Gerichtsakten, die Auskunftserteilung, Schreibarbeiten, Beurkundungen und alle sonstigen Verwaltungstätigkeiten sind Beschäftigte der Justiz zuständig. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Verfahren in Kontakt stehen (Vorladungen, Beurkundungen, Ausfertigungen etc.) ist die Zustimmung des Richters nötig. Das Gericht gliedert sich in Abteilungen für die zu entscheidenden Sachgebiete, es wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Die Richter beschließen einen Verteilungsplan, der ihre Zuständigkeit nach Sachgebieten und Namen regelt.
(3) Die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist jederzeit möglich, wenn dies erforderlich ist.
(4) Ist in einer Stadt mehr als ein Amtsgericht oder eine Außenstelle eines Gerichts zuzuordnen, so ist bis einschließlich Nachkommastelle 0,5 abzurunden, ab Nachkommastelle 0,6 aufzurunden. Der Justizminister kann abweichendes durch Verordnung festlegen.
(5) Der Schutz der Gerichtsgebäude und der Bediensteten liegt dem Wachmeisterdienst ob, der in jedem Gericht in angemessener Stärke einzurichten ist. Er ist ferner für die Einlasskontrollen, die Regelung des Besuchsverkehrs und die Unterstützung des Geschäftsganges zuständig.
(6) Die Außenstellen der Gerichte sind vollwertige Gerichte. Sie werden von einem Direktor geleitet und unterstehen dem Hauptgericht.


Teil III – Die Richter


§ 7 – Sonderstellung der Richter
(1) Die Richter sind unabhängig und nur ihrem Gewissen, den Gesetzen und der Verfassung unterworfen. Diese Unabhängigkeit gilt nur für die richterliche Tätigkeit, nicht für organisatorische oder verwaltungstechnische Angelegenheiten, sofern nicht anderes durch Gesetz bestimmt ist oder bestimmte Maßnahmen die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit gefährden. Die Richter unterliegen der Amtsaufsicht des übergeordneten Gerichts, Richter am BGH der des Justizministeriums. Die Amtsaufsicht findet nur in soweit Anwendung, als dass sie mit der Unabhängigkeit der Richter vereinbar ist.
(2) Die Richter dürfen in ihrer Amtsausübung nicht behindert werden.
(3) Richter können nicht gegen ihren Willen versetzt werden, es sei denn, ihr Gerichtsbezirk wird aufgehoben.
(4) Richter werden mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, eine Fristverlängerung ist vom Präsidenten des Gerichts auf Wunsch zu gewähren, wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
(5) Richter können auf Anordnung des Gerichtspräsidenten vorläufig beurlaubt werden, wenn sie dies selbst wünschen oder offensichtlich für einen längeren Zeitraum an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, ohne das dem zum momentanen Zeitpunkt Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 8 – Berufung
(1) Richter am BGH werden nach den Bestimmungen der Verfassung vom Senat gewählt.
(2) Richter am Landgericht werden von Präsidenten des Gerichts berufen.
(3) Richter am Amtsgericht und an den Fachgerichten werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts berufen. Um eine Richterstelle zu besetzen, muss ein Bedarf vorliegen.
(4) Die ersten beiden Richter eines jeden Gerichts, das dem BGH untergeordnet ist, werden vom Präsidenten des BGH berufen.
(5) Um als Richter berufen zu werden, muss eine juristische Eignung nachgewiesen werden, die mit dem erfolgreichen Abschluss eines Jurastudiums nachgewiesen wird. Ferner können nur bergische Staatsbürger, die mindestens 20 Jahre alt sind berufen werden.
(6) Wer zum Richter berufen wird, kann für eine maximale Dauer von 2 Jahren zum Richter auf Probe berufen werden, er wird dann spätestens mit Ablauf dieser Dauer zum Richter auf Lebenszeit.
Richter auf Probe können
a) ohne ihre Zustimmung innerhalb des bergischen Justizsystems oder der Justizverwaltung versetzt werden und
b) jederzeit aus ihrem Amt entlassen werden, wenn sie sich als ungeeignet erweisen.
(7) Die Staatsregierung kann mit Zustimmung von 2/3 der Senatoren den Staatspräsidenten ersuchen, die Ernennung eines neuen Richters aufzuheben.
(8) Abweichend von dem Erfordernis des Absatzes 5, Satz 1 kann
a) wer durch Studium oder Ausbildung besondere Sachkunde in einem Bereich, in dem die Rechtsprechung Fachgerichten übertragen wurde, nachweisen kann, an dem entsprechenden Fachgericht zum Richter berufen werden, sofern er die anderen Erfordernisse erfüllt.
b) jeder durch den Staatspräsidenten nach der Verfassung zum Richter am BGH berufen werden, der die anderen Voraussetzungen erfüllt und einen Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweisen kann.


§ 9 – Gerichtspräsident

(1) Der Präsident des Bergischen Gerichtshofes wird von allen dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Präsident des Landgerichts wird vom Präsidenten des BGH aus der Mitte der Richter ernannt.
(3) Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte werden von den dort tätigen Richtern aus ihrer Mitte bestimmt.
(4) Die Vertretung übernimmt der dienstälteste Richter, der nicht Präsident ist.

Teil III – Staatsanwaltschaften


§ 10 - Staatsanwaltschaften
(1) Für jeden Bezirk wird eine eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, deren Mitarbeiter die Aufgaben der Staatsanwälte vor den Amtsgerichten wahrnehmen. Sie errichten je eine Außenstelle für einen Einzugsbereich mit 800.000 Bürger am einem Amtsgericht.
(2) Die Staatsanwaltschaften werden von einem Oberstaatsanwalt geleitet, der auch die Staatsanwälte beruft. Staatsanwälte sind Beamte. Die Oberstaatsanwälte werden vom Staatsminister für Justiz ernannt. Staatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Staatsanwaltschaften unterstehen dem Staatsministerium für Justiz.


§ 11 – Generalstaatsanwaltschaft
(1) Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht, dem BGH, den Fachgerichten mit Ausnahme der Nebenstellen.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Staatsminister der Justiz ernannt wird. Der Präsident beruft die Generalstaatsanwälte, die Staatsbeamte sind. Generalstaatsanwälte müssen juristische Fachkenntnisse durch einen Studienabschluss nachweisen und bergische Staatsbürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft untersteht dem Staatsministerium für Justiz.

§ 12 – Aufgaben der Staatsanwälte
(1) Die Staatsanwälte sind für die Verfolgung, Aufklärung und Anklage von Straftaten zuständig.
(2) Der Staatsanwalt muss bei bei dem Verdacht einer Straftat Ermittlungen einleiten.
(3) Für zivilrechtliche Verfahren ist der Staatsanwalt nicht zuständig.
(4) Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist der Staatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
(5) Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwalt berechtigt, gegenüber der Polizei Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verfolgungsbehörde fahndet nach allen belastenden und entlastenden Beweisen.

§ 13 – Anzeigen
(1) Anzeigen werden bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.
(2) Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vorname, Name des Anzeigenerstatters
2. vollständige, im Bürgerverzeichnis geführte Adresse des Anzeigenerstatters
3. Name und Adresse des Tatverdächtigen (soweit bekannt)
4. Angaben zum Tathergang
5. Benennung von Zeugen
6. eigenhändige Unterschrift

§ 14 - Entscheidungsrecht
(1) Der Staatsanwalt hat zu entscheiden, welche Klagen vor Gericht kommen und welche eingestellt werden.
(2) Klagen können auch gegen eine Auflage eingestellt werden, wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist und der Beschuldigte zustimmt. Versagt er die Zustimmung, so ist die Anklage vor Gericht gegen ihn zu erheben.
(3) Der Staatsanwalt erhebt Anklage, wenn er die Schuld des Beschuldigten für erwiesen hält. Hiervon ist der Beschuldigte und ggf. sein Verteidiger zu benachrichtigen.

Teil V – Anwälte und Notare

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Anwaltschaft ist eine vom Staat unabhängige Berufsgruppe.
(2) Anwälte beraten in allen Prozessarten ihre/n Mandanten.
(3) Der Beruf des Anwalts darf von bergischen und ausländischen Staatsbürgern angestrebt werden, die ein abgeschlossenes Rechtsstudium mit abgelegter Prüfung vorweisen können. Ausländische Studienabschlüsse müssen nachgewiesen werden.
(4) Die Anwälte haben sich schriftlich bei der Anwaltskammer mit ihrem Abschlusszeugnis zu registrieren, um sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen und so die Lizenz zu erhalten.
(5) Die Anwälte haben das Recht sich überall frei niederzulassen.
(6) Die Anwaltskammer wird ermächtigt,
a) einen über die gesetzlichen Bestimmungen herausgehenden Berufskodex für alle durch Sie überwachten Berufsgruppen zu erlassen, dessen Einhaltung eine Amtspflicht darstellt. Gegen Bestimmungen des Berufskodex ist Beschwerde vor dem BGH zulässig.
b) eine Kommission zu errichten, die für die Studiengänge Jura und damit zusammenhängenden Fächern Studien- und Prüfungsinhalte in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festlegt.
(7) Ausländische Anwälte haben sich bei der Anwaltskammer registrieren zu lassen, wenn sie in Bergen praktizieren wollen
(8) Ein Anwalt darf nur mit gültiger Anwaltslizenz in Bergen anwaltlich tätig werden. Das Gericht kann einen Anwalt für die Dauer des Verfahrens zulassen, wenn eine Lizenz beantragt, aber noch nicht erteilt wurde.

§ 16 – Fachanwalt und Notar

(1) Ein Anwalt kann einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Erwerb des Fachanwaltstitels setzt Zulassung als Rechtsanwalt, die Betreuung von mindestens einem Fall auf dem Fachgebiet, den Nachweis besonderer Kenntnisse im Fachgebiet, sowie eine wissenschaftliche Publikation in diesem voraus, es können beliebig viele Fachanwaltstitel erworben werden. Zuständig für die Vergabe ist die Anwaltskammer.
(2) In folgenden Rechtsgebieten können Fachanwaltstitel erworben werden:
Bank- und Kapitalmarktrecht
Familienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Sozialrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Verwaltungsrecht
(3) Notare sind Juristen, die Rechtsgeschäfte beurkunden und Unterschriften beglaubigen dürfen. Notariell beglaubigte Dokumente sind vor Gericht als echt anzuerkennen.
(4) Zur Zulassung als Notar ist die Befähigung zum Richteramt nötig, die Zulassung übernimmt die Anwaltskammer, welche auch für die Prüfung zuständig ist.
(5) Notare haften für durch ihre Handlungen fahrlässig oder absichtlich entstandene Schäden.



§ 17 – Ausbildungsberufe
(1) Der Rechtsanwaltsfachangestellte ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.
(2) Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert 2 Jahre, wobei sie zu einer Hälfte praktisch in einer Kanzlei und zur anderen Hälfte an einer staatlichen Schule absolviert wird.
(3) Zum erfolgreichen Abschluss ist das Bestehen einer Prüfung bei der Anwaltskammer nötig, die genauen Inhalte von Prüfung und Ausbildung werden durch eine Kommission (§ 15, Absatz 6, Alternative b) der Anwaltskammer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle festgelegt.


§ 18 – Die Anwaltskammer
(1) Die Anwaltskammer ist eine Körperschaft, die ein Anwaltsregister führt und Lizenzen vergibt.
(2) Die Anwaltskammer sendet auf Anfrage des Gerichts nach einem Pflichtverteidiger einen der Anwälte, der seine Kanzlei im Gerichtsbereich hat, zur Übernahme der Vertretung bei Strafprozessen. Die Übernahme der Pflichtverteidigung ist für inländische Anwälte verpflichtend. Die Bezahlungen des Anwalts übernimmt dann die Staatskasse, welche die Kosten in Rechnung stellen kann, solange der Angeklagte ausreichend Mittel besitzt..
(3) Die Anwaltskammer ist in Lizenzangelegenheiten von Weisungen des Ministeriums befreit.
(4) Die Anwaltskammer wird geleitet durch ihren Präsidenten, der von der Vertreterversammlung bestellt wird.
(5) Die Anwaltskammer ist unabhängig und unterliegt der Selbstverwaltung in ihrer Aufgabenerfüllung und Organisation innerhalb dieses Gesetzes durch eine Vertreterversammlung aus 25 Mitgliedern, die von allen in ihr organisierten Berufsgruppen für 1 Jahr gewählt werden. Der Haushalt der Anwaltskammer bedarf der Genehmigung des Finanzministeriums.
(6) Alle Anwälte und Notare mit gültiger Lizenz sind Mitglieder der Kammer. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so verliert es seine Zulassung. Ein Mitglied kann bei gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten durch ein durch das Schiedsgericht, dass durch die Satzung errichtet wird, ausgeschlossen werden. Dagegen ist Beschwerde vor dem BGH möglich.

§ 39 – Schweigepflicht
(1) Anwälte dürfen Daten und Fakten über ihren Mandanten und dem damit zusammenhängenden Fall nicht preisgeben.
(2) Der Anwalt kann nur mit Zustimmung des Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
(3) Zuwiderhandlungen führen zur Rüge, mehrfache Rüge zu einem Lizenzentzug.

Teil VI – Mahnwesen und Zwangsvollstreckung

§ 40 – Mahnverfahren
(1) Werden fällige Zahlungsansprüche einer natürlichen oder juristischen Person durch den Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung beglichen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung anzumahnen und dafür Gebühren zu erheben. Die erste Mahnung soll für den Schuldner kostenfrei sein, die zweite nicht mehr als 5 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 20 BM, die dritte nicht mehr als 10 Prozent des Rechnungswertes, aber nie mehr als 50 BM kosten. Auf die Mahnkosten ist hinzuweisen.
(2) Eine Mahnung muss immer schriftlich erfolgen.


§ 41 – Gerichtliche Anspruchsfeststellung
(1) Kann eine natürliche oder juristische Person Ansprüche gegen eine andere natürliche oder juristische Person nicht auf dem Mahnweg geltend machen, so kann sie vor Gericht einen Titel erwirken.
(2) Das Gericht prüft dabei die Zulässigkeit der Rechnung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Mahnverfahrens.
(3) Ergeht ein Titel, so ist dieser 30 Jahre vollstreckbar.


§ 42 – Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung der Forderung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Gerichtsvollzieher sind selbstständige Beamte mit eigenem Büro, die im Auftrag des Gläubigers gerichtliche Mahntitel durchsetzt.
(3) Ein Gerichtsvollzieher hat nach der Ausbildung eine Prüfung abzulegen, über deren Inhalte eine Kommission des Justizministeriums in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle entscheidet. Dem Gerichtsvollzieher wird ein Amtsbezirk zugeteilt.
(4) Bleibt der Schuldner auch nach der schriftlichen Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher seine Zahlung schuldig, so sucht in der Gerichtsvollzieher persönlich auf. Trifft er den Schuldner wiederholt nicht an, so kann er vor Gericht einen Beschluss erwirken und sich mit der Polizei Zutritt zum Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners verschaffen. Er hat den Schuldner auf diesen Schritt sowohl vorher als auch nachher hinzuweisen.
(5) Die Kosten, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, trägt zusätzlich zu seiner Besoldung die Staatskasse, der Gerichtsvollzieher stellt diese dem Schuldner, ersatzweise dem Gläubiger in Rechnung.

§ 43 – Möglichkeiten der Vollstreckung
(1) Der Gerichtsvollzieher kann
a) bewegliche Vermögenswerte durch Anbringung eines Pfandsiegels beschlagnahmen (Pfändung) und diese nach einer Frist von 8 Wochen zugunsten des Gläubigers versteigern, wobei der Überschuss dem Schuldner zufällt, dabei ist die Pfändung von Gegenständen des täglichen Bedarfes oder Gegenständen, die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit benötigt unzulässig, ebenso die Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Lebensstandards nötig sind
b) dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn keine andere Möglichkeit der Forderungseintreibung besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist in ein beim Landgericht geführtes Schuldneuverzeichnis einzutragen, die Vergabe von Krediten ist dann unzulässig. Die eidesstattliche Versicherung schließt weitere Zwangsvollstreckungen innerhalb von sechs Monaten aus,
c) den Schuldner in Beugehaft nehmen lassen, sofern Erkenntnisse vorliegen, dass er zahlungsfähig ist und er sich der Zahlung verweigert,
d) eine Zahlung oder Ratenzahlung vereinbaren.

§ 44 – Weitere Aufgaben des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist ferner für die Durchsetzung eines gerichtlichen Räumungsurteils zuständig, dass der Vermieter nach mehrfacher Anmahnung der Mietzahlung bei einem Zahlungsverzug von sechs Monatsmieten und der erfolglosen Kündigung des Mietvertrages erwirken kann.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt nach gerichtlichem Beschluss die Zwangsversteigerung unbeweglicher, mit Krediten belasteter Vermögenswerte durch, wenn der Kreditnehmer diesen nicht mehr abbezahlt.

§ 45 – Öffentlicher Vollstreckungsbeamte
(1) Einem Gerichtsvollzieher steht gleich, wer von Körperschaften des Staates mit der Eintreibung von Zahlungen, die aufgrund eines Gesetzes, Urteils oder eines rechtmäßigen Kostenbescheides fällig werden, beauftragt wurde.
(2) Ein öffentlicher Vollstreckungsbeamte benötigt für seine Tätigkeit keinen gerichtlichen Titel, es genügt ein Bescheid der Behörde.

Teil VII – Schlussbestimmungen

§ 46 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

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Freitag, 23. November 2012, 16:01


Anhang II
Allgemeine Prozessordnung (APO)


§ 1 – Zweck und Anwendung
(1) Das Gesetz hat den Zweck, den Ablauf von Prozessen vor Gericht zu regeln. Es findet bei allen Gerichten Anwendung, es sei denn, durch Gesetz ist etwas anderes bestimmt.


§ 2 – Instanzen
(1) Das Verfahren ist immer erstinstanzlich bei dem Gericht zu beginnen, das das Gesetz vorsieht, in zweiter Instanz entscheidet das übergeordnete Gericht.
(2) Beginnt das Verfahren vor dem BGH und ist eine Revision möglich, so entscheidet in zweiter Instanz ein Schöffengericht, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, die je eine Stimme haben.

§ 3 – Verfahrensarten
(1) In einem Zivilverfahren klagen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gegeneinander. Gegenstand sind Vorschriften und Gesetze des Zivilrechts oder die Erfüllung von Verträgen. Besondere Zivilverfahren sind Familienprozesse, Schadensersatzklagen und Verfahren zur Erreichung einer gerichtlichen Verfügung. Verfahren, bei denen eine Behörde oder ein anderes staatliches Organ die Klage vertritt und die keine Strafverfahren sind, sind Zivilverfahren.
(2) In einem Verwaltungsverfahren klagt eine natürliche oder juristische Person auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei Normenkontrollklagen ist die beklagte Instanz immer der Senat, der durch seinen Präsidenten oder einem Beauftragten dessen zu vertreten ist.
(3) Klagen gegen den Verstoß gegen die Verfassung kann von jeder natürlichen und juristischen Person vor dem BGH eingelegt werden. Die beklagte Instanz ist immer die Republik Bergen, die durch den Staatspräsidenten, den Staatskanzler oder einer beauftragten Person vertreten wird.
(4) Organstreitverfahren sind Verfahren, in denen zwei Behörden oder Organe gegeneinander klagen oder ein Senator das Präsidium des Senates verklagt.
(5) Strafverfahren sind Verfahren, in denen eine strafbare Handlung verhandelt wird. In Strafverfahren können Opfer oder ihre Hinterbliebene als Nebenkläger zugelassen werden.
(6) Die Nebenklage und ihre Vertreter haben jederzeit das Recht, dem Verfahren beizuwohnen, sind zu den Prozessen zu laden und können Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen.
(7) Nebenklagen sind außerhalb des Strafverfahrens zulässig, wenn der Nebenkläger selbst ebenfalls geschädigt wurde. In Wettbewerbsverfahren kann die zuständige Behörde einen Vertreter entsenden.

§ 4 – Untersuchungshaft
(1) Eine Untersuchungshaft kann nur von einem Richter erlassen werden. Es muss zuvor ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft, in dringenden Fällen durch die Polizei gestellt werden.
(2) Ein Beschuldigter kann nur in U-Haft genommen werden, wenn er einer Tat dringend verdächtig ist und
a) die Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel unbrauchbar gemacht werden (Verdunkelungsgefahr);
b) oder die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr);
c) oder die Gefahr besteht, dass der Verdächtige flüchtet (Fluchtgefahr) oder er sich der Strafverfolgung entzieht.
(3) Zwischen der Untersuchungshaft und der Anklage dürfen nicht mehr als 21 Tage vergehen. Andernfalls ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen und zu entschädigen. Die Frist kann verlängert werden.
(4) Nach frühestens 48 Stunden nach dem Erlass des richterlichen Haftbefehls, darf der Inhaftierte oder sein Verteidiger beim zuständigen Gericht einen Haftprüfungstermin beantragen. Ein erneuter Antrag ist erst nach siebentägiger Frist zulässig.
(5) Wird der Angeklagte in U-Haft genommen, seine Schuld aber nicht bewiesen, so ist er aus der Staatskasse für die Haftzeit angemessen zu entschädigen.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei befugt, unter Voraussetzung des Absatzes 2 eine vorläufige Festnahme anzuordnen. Diese muss innerhalb von 72 Stunden von einem Richter bestätigt werden.


§ 5 – Durchsuchungsbeschluss
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein Richter einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Damit können die Beamten der Polizei die Wohnung oder die Geschäftsräume einer Person durchsuchen.
(2) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 6 – Einstweilige Verfügung
(1) Einstweilige Verfügungen sind ein Instrument des Gerichts im Zivil-, Organstreit-, Verwaltungs-, Sozial- und Verfassungsverfahren.
(2) Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(3) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. die einstweilige Verfügung kann auch in einer Beschlagnahme sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird.
(4) Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Anhörung durch das für das Verfahren zuständige Gericht angeordnet werden.
(5) Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu hinterlegen, für den Fall der ungerechtfertigten Verhängung ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für Behhörden.

§ 7 – Ladung
(1) Wenn bei dem Gericht eine Klage eingegangen ist, wird die Klage an den zuständigen Richter weitergeleitet. Der Richter lädt dann die Prozessbeteiligten und die Zeugen für einen Termin vor.
(2) Zwischen Ladung und Termin dürfen nicht weniger als 24 Stunden liegen. Eine Verhandlung, zu der nicht korrekt geladen wurde, kann nur mit Einverständnis der Betroffenen stattfinden.
(3) Zwischen Einreichung der Klage und der ersten Verhandlung sollen nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Das Gericht kann für unentschuldigtes Nichterscheinen ein Ordnungsgeld oder Vorführung androhen und anordnen.

§ 8 – Recht auf einen Anwalt

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat bei einer Verhandlung das Recht auf einen Anwalt.
(2) Kann sich der Angeklagte keinen leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Ein Nachweis des Sozialamts ist dem Gericht vorzulegen.

§ 9 – Verhandlung in Abwesenheit
(1) In Abwesenheit einer Partei kann nicht verhandelt werden.
(2) Eine Partei gilt nicht als abwesend, wenn sie durch einen Anwalt vertreten wird und dieser anwesend ist. Der Richter kann aber die persönliche Anwesenheit anordnen.
(3) Ist eine Person trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Richter immer noch abwesend, kann sie zwangsweise vorgeführt werden.
(4) Weigert sich eine klagende oder beklagte Person, innerhalb einer vom Richter gesetzten Frist die Klage oder Beklagtenseite zu bedienen, ist ein Versäumnisurteil zugunsten der Gegenpartei möglich.

§ 10 – Belehrung und Befragung
(1) Zu Beginn eines Prozesses werden die Parteien zu ihren persönlichen Daten befragt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Familienstand. Die Vertreter von juristischen Personen geben stattdessen die Rechtsform der Institution und ihre eigene Stellung in dieser an.
(2) In Strafverfahren hat der Angeklagte außerdem sein ungefähres Monatseinkommen anzugeben.
(3) Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zu ihren persönlichen Daten zu befragen. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort sowie der Beruf und das persönliche Verhältnis zu den Angeklagten.
(4) Zeugen und Parteien sind vor ihrer Vernehmung bzw. zu Beginn des Prozesses zu belehren, dass sie die Wahrheit sagen müssen und eventuell vereidigt werden. Gegebenenfalls sind sie über ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären.



§ 11a – Verfahrensablauf im Zivil- und Strafverfahren
(1) Verfahren sind grundsätzlich öffentlich, bei der Verhandlung über Minderjährige oder auf Anordnung des Gerichts ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Nach der Feststellung der Anwesenheit, der Belehrung und Befragung der Parteien sind sie zum Gegenstand der Verhandlung zu vernehmen. Dabei beginnt die klagende Partei. Im Strafverfahren verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
(3) Nach ihrer Vernehmung können die Parteien Anträge stellen. Die Zeugen werden vernommen und Beweismittel in Augenschein genommen. Dafür kann ein Lokaltermin angeordnet werden, wenn er zur Wahrheitsfindung nötig erscheint. Sachverständige können gehört werden.
(4) Das Gericht lädt Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Die Anträge können begründet abgelehnt werden. Dagegen kann beim Justizministerium Einspruch eingelegt werden. Den Parteien ist eine Liste der Zeugen zuzustellen. Die Zeugen werden vom Gericht und den Parteien befragt.
(5) Nach dieser Beweisaufnahme halten die Parteien ihre Plädoyers und empfehlen, wie das Gericht entscheiden soll. Auch hier beginnt die klagende Partei. Sie kann auch nach dem Plädoyer der Verteidigung etwas erwidern. Dem oder der Beklagten ist das letzte Wort zu gewähren.
(6) Nach den Plädoyers zieht sich das Gericht zurück und berät über ein Urteil. Dieses wird dann im Namen des Volkes verkündet und mündlich und schriftlich begründet. Das Gericht informiert über die Rechtsmittel.
(7) Den Parteien steht es zu, innerhalb einer Woche Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Dies ist bei einem Verfassungsverfahren nicht möglich. Wenn eine oder mehrere Parteien Rechtsmittel einlegen, finden die Vorschriften dazu Anwendung. Andernfalls ist das Urteil rechtskräftig.
(8) Ein Verfahren kann durch
a) ein Urteil,
b) eine Abweisung der Klage gegen oder ohne Auflagen,
c) einen Vergleich, dem das Gericht zustimmt,
d) eine Klagerücknahme
e) ein Versäumnisurteil
f) eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Anordnung, die es dem Beklagten verbietet, eine bestimmte Handlung auszuführen und Zuwiderhandlung mit Haft- oder Geldstrafe belegt oder die Erteilung anderer Weisungen oder Auflagen,
beendet werden.
(9) Die Kosten eines Verfahrens werden vom Gericht festgesetzt und zur Zahlung durch die unterlegene Partei verfügt. Im Ausnahmefall trägt die Staatskasse auch die Kosten anstatt des Verurteilten, sofern das Gericht dies als angemessen ansieht.

§ 11b – Verfahrensablauf im Verwaltungs- oder Verfassungsverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Paragrafen finden nur in soweit Anwendung, als das durch Verfassung oder Gesetze keine andere Verfahrensweise festgelegt ist
(2) Die Verfahren sind vorbehaltlich anderslautender Beschlüsse des Gerichts öffentlich.
(3) Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und der relevanten Daten der Parteien.
(4) Danach hat die Klägerseite ihre Darstellung vorzutragen, die Beklagtenseite kann erwidern.
(5) Im Anschluss sind die von Kläger- und Beklagtenseite benannten Sachverständigen zu hören. Das Gericht kann die Anhörung weiterer Personen ansetzen oder die Befragung einer Person ablehnen.
(6) Das Gericht, Kläger- und Beklagtenseite haben das Recht Fragen an Sachverständige, Kläger oder Beklagten zu stellen.
(7) Nach Ende der Befragungen haben beide Seiten die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Abschließend wird die Möglichkeit eines Plädoyers gegeben.
(8) § 11a, Absatz 6-9 finden sinngemäß Anwendung.

§ 12c – Andere Verfahrensweisen
(1) Disziplinarverfahren werden durch Verordnung des Staatspräsidenten geregelt.
(2) Das Gericht kann im Einzelfalle von Bestimmungen nach §§12a und b abweichen, sofern dies keiner Partei schadet und dem Prozessablauf zugute kommt.



§ 13 – Eid
(1) Sofern der Richter es verlangt, können ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte/r vereidigt werden.
(2) Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich die ganze Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen oder hinzugefügt habe." Er kann mit religiöser Ergänzung geleistet werden.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen die Parteien, Verwandte der Parteien oder Minderjährige.

§ 14 - Aussageverweigerung
(1) Die beklagte Partei kann die Aussage verweigern.
(2) Außerdem können Verwandte 1.-, 2.-, und 3. Grades der Parteien die Aussage verweigern.
(3) Keine Partei und kein Zeuge muss aussagen, wenn sie oder er sich dadurch selbst einer Straftat belasten würde. Weitere Regelungen aus Verfassung und Gesetzen finden Anwendung.
(4) Wenn die Zeugen oder Parteien aussagen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
(5) Bei der Weigerung zur Aussage, kann der betroffene Zeuge in Beugehaft genommen werden, sofern sie kein Aussageverweigerungsrecht besitzen.

§ 15 – Befangenheit
(1) Eine Partei kann beantragen, einen Richter wegen Befangenheit zu ersetzen. Über den Antrag entscheidet die übergeordnete Instanz, im Falle des BGH das Justizministerium.
(2) Das Verfahren wird ausgesetzt, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Ist kein Richter der Instanz unbefangen, so wird ein Ersatz bestimmt.
(4) Richter können ihre Mitarbeit an einem Prozess selbst wegen Befangenheit ablehnen.

§ 16 – Sanktionsmaßnahmen
(1) Der Richter kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn Personen eine Verhandlung stören oder einer Anweisung des Gerichts nicht Folge leisten. Ersatzweise kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Tagen verhängt werden.
(2) Weigert sich eine Prozesspartei den Weisungen des vorsitzenden Richters nachzukommen, kann er eine Beugehaft verhängen.
(3) Die Beugehaft dauert solange an, bis die betreffende Prozesspartei der Weisung des vorsitzenden Richters nachkommt.
(4) Die Beugehaft wird nicht auf eine mögliche noch zu verbüßende Haftstrafe angerechnet.

§ 17 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Anhang III
Gesetz über das schiedsgerichtliche Verfahren – Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)

§ 1 - Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Republik Bergen.

§ 2 – Vereinbarung
(1) Die Klärung einer Streitigkeit durch die Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
(2) Eine Vereinbarung, die Angelegenheiten, die nicht vermögensrechtlichen Ursprungs sind, der Schiedsgerichtsbarkeit unterwirft ist nur insoweit wirksam, als dass ein Vergleich zwischen den Parteien möglich ist.
(3) Absatz 2 schließt nicht aus, dass Vereine oder Verbände Schiedsgerichte errichten oder beauftragen, mit der Aufgabe, Entscheidungen über die Mitgliedschaft oder die Ausübung von Rechten innerhalb der Organisationen zu treffen. Sportverbände und Sportvereine können ferner Schiedsgerichte errichten mit der Aufgabe, über eine Sanktion oder Sperre einer Mitgliedsorganisation oder eines Sportlers zu treffen.

§ 3 – Gerichtszuständigkeit
(1) Wird eine Schiedsvereinbarung getroffen, die wirksam zustande gekommen ist, so wird die Angelegenheit bis zur Beendigung des Verfahrens der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, es sei denn, eine Partei kann nachweisen, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil daraus entstehen würde.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass ein Gericht eine einstweilige Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens erlässt.

§ 4 – Bildung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien vereinbaren in der Schiedsvereinbarung nach § 2 die Zusammensetzung und Berufung des Schiedsgerichts. Die Vereinbarung kann auch bestimmen, dass ein Verein oder eine Organisation die Schiedsgerichtsbarkeit übernimmt, deren Satzungszweck ebendieses ist.
(2) Liegt keine Vereinbarung vor, so soll die Anzahl der Schiedsrichter eins zuzüglich der Anzahl der Parteien übereinstimmen, dabei soll je ein Schiedsrichter durch die Parteien berufen werden. Die bestellten Schiedsrichter bestellen den fehlenden Schiedsrichter als Vorsitzenden.
(3) Wird eine Partei bei der Bestellung der Schiedsrichter benachteiligt, so steht es ihr frei, bei Gericht die Bestimmung unabhängiger Schiedsrichter zu erwirken. Zuständig ist das Amtsgericht.
(4) Ein Schiedsrichter hat alle Umstände offen zu legen, die seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Zweifel ziehen könnten. Eine Partei kann einen Schiedsrichter ablehnen, wenn begründete Zweifel an seiner Befähigung oder Unabhängigkeit vorliegen. Das Verfahren soll die Vereinbarung regeln. Fehlt dies, so soll eine Ablehnung innerhalb von 14 Tagen schriftlich der berufenden Partei mitgeteilt werden, diese soll dann schnellstmöglich einen Ersatz berufen. Wird auch dieser abgelehnt, so soll Absatz 3 Anwendung finden.
(5) Ist ein Schiedsrichter außer Stande, sein Amt auszuüben, so ruht sein Amt, die berufende Partei hat einen Ersatz zu bestimmen. Ist ein Schiedsrichter dauerhaft außer Stande sein Amt auszuüben, so endet sein Amt, es ist ein Nachfolger zu bestimmen. Eine nicht volljährige Person ist außer Stande, ein solches Amt auszuüben, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten einer Jugendgruppe und mindestens ein Schiedsrichter ist volljährig. Außerstande sind ebenfalls Personen, die vom Gericht als nicht voll geschäftsfähig eingestuft wurden oder denen durch Gerichtsurteil die Fähigkeit, ein öffentliches Amte zu bekleiden, aberkannt wurde.

§ 5 – Zuständigkeit
(1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst auf Grundlage der Vereinbarung über seine Zuständigkeit. Die Rüge einer Nichtzuständigkeit ist vor dem Schiedsgericht zu erheben, gleiches gilt für die Rüge einer Kompetenzüberschreitung. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Beschwerde vor dem Amtsgericht möglich.
§ 6 – Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann das Schiedsgericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Ist diese unbegründet, so hat der Antragsteller Schadensersatz zu leisten.

§ 7 – Verfahrensvorschriften
(1) Wurde kein Ort bestimmt, so bestimmt das Schiedsgericht diesen.
(2) Den Verfahrensbeginn legt das Schiedsgericht fest.
(3) Verfahrenssprache ist Bergisch, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes bestimmt.
(4) Sind keine Fristen vereinbart, so bestimmt sie das Schiedsgericht.
(5) Alle Parteien sind gleich zu behandeln. Jede Partei hat Anspruch auf Gehör. Rechtsanwälte und Bevollmächtigte sind zugelassen.
(6) Ein Verfahren kann auch schriftlich geführt werden.
(7) Der Kläger hat zu Beginn seine Klage vorzulegen, dem Beklagten ist die Erwiderung gestattet.
(8) Alle Parteien sind verpflichtet, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, das Schiedsgericht kann bei Gericht die Anordnung von Maßnahmen beantragen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Gesetze.
(9) Das Schiedsgericht kann Sachverständige bestellen und Zeugen hören.
(10) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und nach dem Recht, dass die Parteien als anwendbar bezeichnet haben. Liegt keine solche Bestimmung vor, so ist nach bergischem Recht, ersatzweise nach Billigkeit zu entscheiden.
(11) Das Verfahren endet mit Urteil oder Versäumnisurteil. Das Urteil kann auch einen Vergleich beinhalten. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Rechtsmittel ist in der Vereinbarung oder durch Satzung der Schiedsorganisation zu bestimmen.

§ 8 – Ausländische Schiedssprüche; Ungültigkeit; Vollstreckung
(1) Ausländische Schiedssprüche sind nur gültig, wenn die Parteien das vereinbart haben.
(2) Verletzt ein Schiedsspruch bergisches Recht, so ist er ungültig. Die Ungültigkeit wird durch das Amtsgericht festgestellt, sobald eine Partei dies beantragt.
(3) Verweigert eine Partei die Vollstreckung des Schiedsspruchs, so ist das Amtsgericht anzurufen.

§ 9 – Außervertragliche Schiedsgerichte
(1) Schiedsgerichte können auch durch Gesetz, Verordnung, Testament oder Gerichtsbeschluss einberufen werden, um über bestimmte Angelegenheiten rechtswirksam zu entscheiden.
(2) Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 10 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Senator

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4

Sonntag, 25. November 2012, 13:59

Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
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5

Freitag, 7. Dezember 2012, 16:55

Auf Wunsch der Antragstellerin wurde im Gerichtsverfassungsgesetz geändert:
1. Das Landgericht errichtet Außenstellen.
2. Die Außenstellen aller Gerichte sind eigenständig, unterstehen aber dem Hauptgericht.
3. Das Vorverfahren bei den Außenstellen wurde abgeschafft.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
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6

Donnerstag, 20. Dezember 2012, 13:56

Die Sitzung wird wieder aufgenommen.
Ich rufe den TO-Punkt 224-PL-010 auf, der lautet: "Abstimmung zur Justizreform". Dazu liegt mir die Mitteilung vor, dass der Rechts- und Justizausschuss dem Senat mit den Stimmen der Koalition bei Fernbleiben der Opposition empfiehlt, den Antrag anzunehmen.

Ich leite daher die Abstimmung ein und bitte Sie, entsprechend Handzeichen zu geben.
Wer ist für die Annahme der Ausschussempfehlung, den Antrag anzunehmen?
Wer dagegen?
Enthaltungen?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Politiker

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7

Donnerstag, 20. Dezember 2012, 13:56

[32] Ja
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

8

Donnerstag, 20. Dezember 2012, 14:47

[32] Ja
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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9

Donnerstag, 20. Dezember 2012, 14:47

[33] Ja
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

11

Freitag, 21. Dezember 2012, 20:01

[75]JA
[08]NEIN
[15]Enthaltung
Konservative Partei

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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12

Freitag, 21. Dezember 2012, 20:39

Damit wurde die notwendige Mehrheit von 150 Senatoren erreicht. Die Sitzung ist geschlossen.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)