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Beruf: Rechtsanwalt

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91

Montag, 20. Juli 2015, 18:00

Mir persönlich erschließt sich nicht vollständig der Grund, weshalb hier eine Sondergerichtsbarkeit eingeführt wird. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre meines Errachtens ebenso geeignet über Streitigkeiten zwischen Soldaten und Dienstherrn zu entscheiden.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

92

Montag, 20. Juli 2015, 18:44

Macht sich Notizen

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93

Montag, 20. Juli 2015, 21:43

Wie beurteilen Sie sogenanntes Wehrstrafrecht?
STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
VORSITZENDER DER UBK
GESCHÄFTSMANN

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94

Dienstag, 21. Juli 2015, 22:04

Sicherlich kann es Sonderdelikte geben bei denen nur Soldaten taugliche Täter sind, etwa die Fahnenflucht. Wovon ich jedoch nichts halte ich darüber hinaus ein Sonderstrafrecht für Angehörige der Bergenwehr zu schaffen.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beruf: Geschäftsmann

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95

Mittwoch, 22. Juli 2015, 12:57

Und sollten für dieses Wehrstrafrecht nicht Gerichte zuständig sein, die durch Soldaten - als Fachleute - mit juristischer Ausbildung besetzt sind?
STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
VORSITZENDER DER UBK
GESCHÄFTSMANN

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96

Freitag, 24. Juli 2015, 15:56

Fachleute sind exzellente Juristen. Ein Richter muss sich stets auch in ihm fremde Lebenssachverhalte einarbeiten. Warum nun für das Wehrrecht gelten soll, dass der Richter auch selbst Soldat sein muss, ist mir nicht verständlich.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

97

Freitag, 24. Juli 2015, 16:16

Nicolas Stern, Obmann
Herr Professor Hansen, die Sinnhaftigkeit ist Ihnen nicht ersichtlich, sagen Sie. Wie sieht es mit der Zulässigkeit unter verfassungsrechtlichen und insbesondere rechtsstaatlichen Grundsätzen aus, ist die derzeit überhaupt gegeben?
Sozialliberale Partei

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98

Freitag, 24. Juli 2015, 16:26

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Nach Art. 32 Abs. 1 VdRB wird die Rechtsprechung in der Republik nur durch Gerichte im Wege des Verfassungs-, Zivil-,Verwaltungs- und Strafgerichtsverfahrens ausgeübt. Man könnte durchaus argumentierten, dass Militärgerichte in diesem abschließenden Katalog nicht enthalten und damit unzulässig sind. Entgegen halten lässt sich dem, dass Militärgerichte letztlich nur Sonderformen des Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahrens sind. Hier besteht zumindest ein signifikantes Risiko der Verfassungswidrigkeit.

Große Bedenken habe ich hinsichtlich § 17 Abs. 5 Satz 2 BwG, wonach das übergeordnete Gericht das Recht haben soll, Regelungen über die Abweichung von Verfahrensvorschriften zu erlassen, die wegen militärischer Besonderheiten geboten sind. Diese Vorschrift macht Gerichte selbst zu Normgebern und verstößt damit meines Errachtens gegen das Art. 12 Abs. 1 und 4 VdRB entspringende Prinzip der Gewaltentrennung.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

99

Freitag, 24. Juli 2015, 18:24

Nicolas Stern, Obmann
Sie würden also sagen, dass die Militärgerichtsbarkeit, so sie eingeführt werden soll, der verfassungsrechtlichen Normierung bedarf?
Sozialliberale Partei

Beruf: Rechtsanwalt

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100

Freitag, 24. Juli 2015, 18:44

Das würde das erstgenannte Problem lösen. § 17 Abs. 5 Satz 2 BwG wäre aber auch dann noch verfassungswidrig.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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101

Samstag, 8. August 2015, 13:23

Stephan Schönbrunn
Militärische Entscheidungen unterliegen - vor allem im Einsatz - der Abwägung vielschichtiger Einflussfaktoren, die binnen Sekundenbruchteilen eine Entscheidung verlangen. Inwiefern kann sich ein nicht-militärischer Richter in solche Sachverhalte hineinversetzen ohne jemals in annähernder Situation gewesen zu sein? Ich möchte hier die Empathie der Richterschaft nicht in Absprache bringen, denke ich jedoch sehr wohl, dass es in militärischen Belangen oftmals andere Entscheidungen gibt als das diese eventuell im zivilen der Fall wäre.

Weiterhin, gehen wir von Vergehen im Verteidigungsfall, Auslandseinsätzen oder auf Hoher See aus. Wie sehen Sie in solchen Fällen den Einsatz von Zivilgerichten im Hinblick auf die Situation (Verteidigungsfall), der Entfernung und damit den Zugang zu zivilen Gerichten (Auslandseinsatz, Hohe See) auch im Hinblick auf eine zeitliche und möglicherweise sehr verzögernden Komponente?

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102

Samstag, 8. August 2015, 17:11

Gewiss sind bei militärischen Entscheidungen Sonderfaktoren zu berücksichtigen. Ungleich komplexer ist aber etwa ein verwaltungsgerichtlichliches Verfahren über einen Kraftwerksbau, für welchen es ebenfalls keine Sonderjustiz gibt. Ich denke, dass die bergische Richterschaft dazu befähigt ist, sich auch in militärische Sachverhale einzuarbeiten, ohne dass es dazu eine Sonderjustiz bräuchte.

Was die Verfügbarkeit von Gerichten bei Auslandseinsätzen angeht, gibt es sicherlich praktische Probleme bei der Anrufung von Gerichten. Allerdings haben auch die Militärgerichte nach § 17 Abs. 3 des Gesetzentwurfes einen festen Gerichsstand. Wahrscheinlich sind die Probleme hier durch geringer, als wir uns denken. Eilverfahren finden sowieso ohne mündliche Verhandlung statt, Hauptverhandlungen hingegen erst nach einigen Monaten, so das ein persönliches Erscheinen möglich ist.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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103

Dienstag, 18. August 2015, 00:10

Stephan Schönbrunn
Nun, Herr Hansen, Sie stimmen mir doch aber zu, dass es Anwälte mit gewissen Fachgebieten gibt - weshalb sollt es dann nicht ein militärisches Fachgebiet geben? Ein anderer Faktor, den ich zu bedenken gebe, ist das u.a. laufende Operationen teil eines Verfahrens sein können. Wir soll hier einem zivilen Anwalt auferlegt werden nicht darüber in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen?

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104

Montag, 24. August 2015, 12:56

Es gibt auch Richter mit gewissen Fachgebieten. Als Beispiel möchte ich dafür erneut die Verwaltungsgerichtsbarkeit anführen. Eine Spezialisierung bei Richtern, bzw. Spruchkörpern, setzt aber nicht notwendig voraus eine Sondergerichtsbarkeit zu schaffen.

Auch die Problematik des Geheimnisschutzes ist keine Besonderheit des Militärrechts, sondern uns aus Straf- und Verwaltungsverfahren bestens vertraut. Dieser kann beispielsweise mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit begegnet werden.

Ich möchte Ihnen die Militärgerichtsbarkeit gar nicht zwingend ausreden. Sie sind die politischen Entscheidungsträger und wenn sie eine Militärgerichtsbarkeit für nötig halten, dann können Sie eine schaffen. Als Sachverständiger wollte ich Sie aber darauf aufmerksam machen, dass es sich hierbei um einen Sonderweg handelt und dass es aus meiner Sicht dafür keine zwingenden Gründe gibt.
RA Prof. Dr. iur. Matthias Hansen
Managing Partner der Sozietät Hansen Schröter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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105

Montag, 24. August 2015, 14:16

Das heißt, Herr Professor Hansen, Sie hielten es für legitim und zulässig, eine derartige Entscheidung zu treffen, sehen da aber eher freies politisches Ermessen als die schlichte Notwendigkeit als Grundlage?
STAATSPRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN
VORSITZENDER DER UBK
GESCHÄFTSMANN