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in der knapp bemessenen Zeit vollständig und allumfassend auf die Novellierung einzugehen ist mir leider nicht möglich. Viele Punkte sind diskussionswürdig - aufgefallen ist ist mir jedoch die Handhabung der Rechtsstellung eines Soldaten und die einhergehende Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit im Falle, dass der Rechtsweg eingeschlagen werden soll. Hier werden zivile Gerichte dafür benannt, was im Grundsatz nicht falsch ist, in der Praxis jedoch nicht immer tragbar ist. An dieser Stelle würde ich eine andere Regelung vorschlagen wollen.
wie wollen sie die bei Auslandseinsätzen, im Verteidigungsfall oder auf Hoher See gewährleisten? Sollen die Schiffe in ihre Heimathäfen zurückkehren, Truppe aus dem Ausland nach Hause kommen oder die Front verlassen um die zivile Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen? Es gibt nun einmal Fälle, in denen es nicht praktikabel ist so zu verfahren. Wie sie aber sicherlich festgestellt haben dürften sind dies Ausnahmefälle. Nichts desto trotz darf gerade da dem Soldaten nicht die Möglichkeit genommen werden eine Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. In dem Großteil der Fälle wird es sicherlich um verwaltungstechnische Klagen gehen, in besonderen Fällen bedarf es aber einer Militärgerichtsbarkeit.
DAS müssen sie mir nun bitte näher ausführen. Ich habe Ihnen lediglich die besonderen Fälle aufgezählt in denen es in meinen Augen einer Militärgerichtsbarkeit bedarf, mit einer Frage an die BLP verbunden wie in ihren Augen dann wohl in solchen Fällen zu verfahren wäre, sollten nur zivile Gerichte zuständig sein. Eine Antwort hierzu steht jedoch noch aus.
Dann reduziere ich gerne meine Frage für die BLP: Und wie steht es bei humanitären Einsätzen, die sicherlich auch im Ausland sind - man könnte diese also durchaus auch als Auslandseinsätze bezeichnen.
Vielen Dank Herr Vorsitzender - aber wie Sie sicherlich sehen, herrscht schon beim erst gewählten Punkt große Uneinigkeit.
Ein Militärgericht soll mitnichten eine zivile Gerichtsbarkeit ersetzen, sondern nur da zum tragen kommen, wo sie Sinn macht und allen beteiligten zum Vorteil gereicht. Ein Missionsabbruch oder eine Schwächung der militärischen Struktur während eines Einsatzes hat nachhaltige Auswirkungen auf die Moral und den Zusammenhalt der Truppe. Auch aus diesem Grunde sind Militärgerichte von Nöten.
Das Militärgericht soll nicht das Zivilgericht in militärischen Rechtsangelegenheiten gänzlich ersetzen, sondern nur da, wo es Sinn macht - es war wohl nicht ganz deutlich ausgedrückt.