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Beruf: Hochschullehrer (Dion. Geschichte)

Region: Ausland

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181

Dienstag, 17. Juni 2014, 08:02

Dionysos befürwortet das korische Konzept.

XXXIV. Kanzler der Republik Dionysos
Dionyscher Außenminister


182

Donnerstag, 19. Juni 2014, 10:11

Ich denke, es ist Zeit, die Niederlage unseres Modells einzugestehen und folgerichtig das korische Modell zu unterstützen.
Großwesir des Schahtums Futuna

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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183

Donnerstag, 19. Juni 2014, 14:06

Die bergische Regierung tut das ebenso.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

184

Donnerstag, 19. Juni 2014, 14:27

Ich denke, es ist Zeit, die Niederlage unseres Modells einzugestehen und folgerichtig das korische Modell zu unterstützen.

Eine Niederlage einzugestehen zeugt von Größe.

Ich denke wir können uns jetzt, da sind hinreichend viele Stimmen gefallen, auf das korische Modell konzentrieren.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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185

Donnerstag, 19. Juni 2014, 14:57

Von bergischer Seite würde ich folgende Änderungen anregen. Über die Komplexität des Artikels 14 würde ich noch einmal nachdenken. Was ist, wenn es keine Richter gibt? - Warum soll das Urteil des Gerichts nicht Parteien binden, sofern sie sich der Gerichtsbarkeit unterwerfen? - Sollte in diesem Fall nicht auch die Möglichkeit vorläufiger Anordnungen bestehen?
Vorschlag


Charta der Ständigen Weltkonferenz

Präambel:

Eingedenk der großen Gefahren, die angesichts der Fortgeschrittenheit der Waffentechnik und den weltweiten Handelsbeziehungen dem Zusammenleben der Völker und Nationen erwachsen, haben die Mitglieder dieser ständigen Konferenz beschlossen, zusammen den Frieden in der Welt fördern und bewahren zu wollen, indem sie in gemeinsamen Austausch über die Fragen und Probleme unserer Welt treten.


Art. 1 – Name der Organisation
Der Name der Organisation lautet Ständige Weltkonferenz.

Art. 2 – Sitz der Organisation
(1) Sitz der Organisation ist die Stadt XXX im Staat XXX.
(2) Das Gelände gilt als Exterritoriales Gebiet und wird durch die Organistation verwaltet. Näheres regelt ein Vertrag.

Art. 3 – Sinn und Zweck der Organisation
Ziele der Organisation sind
a) Erhalt, Wiederherstellung und Förderung des Weltfriedens,
b) Internationales Forum der Nationen der Welt zur Erörterung der Fragen und Probleme der gegenwärtigen Welt.
c) Schaffung und Kodifizierung eines allgemein anerkannten Völkerrechtes.

Art. 4 – Status und Rechte der Organisation
(1) Alle Mitgliedsländer erkennen die Organisation als internationale Organisation durch ihre Mitgliedschaft an.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten anhand ihrer Bevölkerungszahl.
(3) Die Kosten werden nach ihrem Gegenwert in Reingold bestimmt.

Art. 5 – Grundsätzliche Nichteinmischung in Innere Angelegenheiten
(1) Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten und verhandelt diese auch nicht.
(2) Von diesem Grundsatz kann nur in den nachstehenden abschließenden Fällen abgewichen werden:
a. Systematischer Völkermord
b. Sonstige allgemein verurteilte schwere Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung
c. Gefährdung der Weltgemeinschaft durch Experimente mit Waffen, Kampfstoffen oder gefährlichen und unbeherrschbaren Technologien
d. Offenkundige Vorbereitung von Angriffskriegen oder anderen schwerwiegenden Maßnahmen gegen andere Nationen

Art. 6 – Mitgliedschaft, Zugang und Status der Delegierten
(1) Mitglied kann jede Nation sein, die über eigenes und unabgeleitetes Staatsgebiet, Staatsmacht und Staatsvolk verfügt (Nation im Sinne der Charta der Ständigen Weltkonferenz).
(2) Jedes Mitglied kann bis zu zwei vertretungsberechtigte Delegierte in die Vollversammlung entsenden.
(3) Jedes Mitglied kann weiteren Rednern ermöglichen, vor der Vollversammlung zu sprechen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
(4) Der gastgebende Staat gewährt den Delegierten aller Nationen grundsätzlichen Zugang zum Gelände der ständigen Weltkonferenz sowie diplomatische Immunität.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 7 – Vollversammlung
(1) Die Delegierten der Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung tritt aus gegebenem Anlass zusammen.
(3) Jedes Mitglied kann genau eine Stimme abgeben.
(4) Macht ein Mitglied keine näheren Angaben, welcher Delegierte bevorzugt stimmberechtigt ist und geben die Delegierten eines Mitglieds mehr als eine Stimme ab, so ist die zeitlich zuerst zuletzt abgegebene die gültige.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen an dieser Charta, wählt das Generalsekretariat und kann Beschlüsse über erörterte Fragen treffen.
(6) Die Mitglieder unterhalten am Sitz der Vollversammlung eigene Büros, wo ihre Delegierten auch grundsätzlich ständig anwesend sein sollen, um zeitnah an Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen zu können.

Art. 8 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse über aktuelle Fragen und Vertragsentwürfe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getätigt.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Abstimmungsdauer währt 5 Tage für vollgültige Beschlüsse und 3 Tage für vorläufige Beschlüsse, die einer endgültigen Bestätigung bedürfen.
(4) Ist eine unumstößliche Mehrheit erlangt, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden. Jedoch bleibt den Mitgliedern das Recht unbenommen, bis zum regulären Ende ihre Stimme abzugeben.
(5) Vor Beschlüssen ist ausreichende Zeit zur Aussprache zu gewähren.

Art. 9 – Rede- und Antragsrecht
(1) Alle Delegierten besitzen das Recht vor der Vollversammlung zu sprechen und Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten der Organisation zu stellen.
(2) Das Generalsekretariat kann gewisse Beschränkungen auferlegen, wenn ein Delegierter durch überlange nicht zielführende Ausführungen oder Verächtlichmachungen anderer Teilnehmer den Ablauf stört, insbesondere den Ausschluss von weiteren Wortmeldungen in der laufenden Debatte.
(3) Solche Beschränkungen dürfen aber nicht dazu führen, dass ein Mitglied sein Rede- und Antragsrecht nicht mehr wahrnehmen kann.

Art. 10 – Das Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem auf zwei Monate gewählten Generalsekretär und seinen beiden Stellvertretern, die alphabetisch ebenfalls für zwei Monate aus den teilnehmenden Nationen bestimmt werden. Das Generalsekretariat organisiert die Angelegenheiten der Organisation und kann Personal beschäftigen.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Bedarf sind bis zu zwei Stichwahlen durchzuführen. Bleibt der erste Wahlgang ergebnislos, so ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Kann auch hier keine Mehrheit erreicht werden, so gilt im dritten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Führen auch die Stichwahlen zu keinem Ergebnis, sind Neuwahlen vorzunehmen.

(4) Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat ausgeschrieben, jede Wahl dauert 5 Tage.
(5) Bis zur Neubestimmung bleiben die vorausgehenden Amtsträger kommissarisch im Amt. Ist er dazu nicht in der Lage, führt sein Stellvertreter das Amt.
(5) Der Generalsekretär leitet und eröffnet die Sitzungen der Vollversammlung und vertritt die Organisation nach außen.
(6) Vor dem Ende der Amtszeit kann der Generalsekretär nur durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.
(7) Der Stellvertreter des Generalsekretärs nimmt dessen Pflichten im Falle der Verhinderung oder im Auftrag des Generalsekretärs wahr.

(8) Das Generalsekretariat kann als Depositär für internationale oder bi- und multilaterale Verträge und Übereinkommen tätig werden. Es kann in Konfliktfällen auf Wunsch der Parteien vermitteln.

Art. 11 – Büros und Beauftragte der Organisation
(1) Die ständige Weltkonferenz kann Büros in den Mitgliedsländern oder sonstigen Ländern einrichten, wenn dies geboten scheint.
(2) Die Einrichtung solcher Büros kann durch das Generalsekretariat oder die Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die betroffenen Länder besitzen ein Vetorecht, sofern es sich um Mitgliedsländer handelt. In Nichtmitgliedsländern werden Büros nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Länder eingerichtet.
(4) Der Generalsekretär kann Beauftragte für spezifische Aufgaben ernennen, die den Status eines Diplomaten genießen sollen, solange sie ihr Amt ausüben.


Art. 12 – Unterorganisationen
(1) Den Teilnehmern und der Vollversammlung steht es frei, nach Sachgebieten Unterorganisationen und Ausschüsse im Rahmen dieser Organisation zu bilden.
(2) Die Vollversammlung und das Generalsekretariat besitzen ein Widerspruchsrecht gegen die Schaffung von Unterorganisationen. Der Widerspruch des Generalsekretariats kann durch die Vollversammlung überstimmt werden.
(3) Unterorganisationen können ihre Auflösung beschließen oder durch die Vollversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufgelöst werden.
(4) Die Unterorganisationen geben sich ihre Satzungen im Rahmen dieser Charta und des Völkerrechts selbst.

Art. 13 – Abkommen
(1) Die Mitglieder können im Rahmen dieser Organisation und mit Zustimmung der Vollversammlung Abkommen über multilaterale Fragen schließen.
(2) Die Abkommen sind nur für solche Nationen verbindlich, die sie unterzeichnen.

Art. 14 – Internationales Gericht
(1) Die Organisation unterhält einen internationalen Gerichtshof, der in Konflikten zwischen den Nation und in Fragen des Völkerrechts angerufen werden kann.
(2) Antragsteller kann grundsätzlich jeder sein, sofern er betroffen ist oder die Frage von grundsätzlichem Interesse ist.
(3) Das Gericht ist mit einem internationalen Richterkollegium besetzt, von denen jeweils 3 Richter ein Verfahren leiten.
(4) Ziehen Staaten vor Gericht, soll der vorsitzende Richter dabei aus einem unbeteiligten Land stammen, die beiden dazugezogenen Richter jeweils aus einem der sich gegenüberstehenden Länder, sofern dies möglich ist.
(5) Zieht ein Privatmann vor Gericht, so ist das Gericht von einem vorsitzenden Richter aus einem unbeteiligten Land zu besetzen, einer der beiden Nebenrichter soll aus dem beklagten Land stammen und der andere aus einem unbeteiligten Land.
(6) Die Zuteilung der Richter erfolgt fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge. Die entsprechenden Listen werden durch das Generalsekretariat geführt und werden von der Vollversammlung auf ihre Korrektheit und Zweckmäßigkeit überwacht.
(7) Für ihre Vertretung sorgen die klagenden Parteien jeweils selbst.
(8) Bei den Richtern des Gerichts muss es sich um drei unterschiedliche natürliche Personen handeln.
(9) Ein Richter gilt als Abwesend und wird übergangen, wenn er nach Unterrichtung nicht innerhalb von 7 Tagen seine Teilnahme am Verfahren erklärt. Verschollene oder verstorbene Richter werden regelmäßig aus den Listen entfernt.
(10) Der Gerichtshof arbeitet als Schiedsgericht, die Entscheidungen des Gerichts sind unverbindlich und haben rein empfehlenden Charakter, niemand kann daraus ein Recht ableiten.

Art. 15 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
a. Erklärung des Austritts
b. Völkerrechtlicher Untergang der Nation
c. Ausschluss der Nation durch die Vollversammlung mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen.

Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

186

Freitag, 20. Juni 2014, 07:36

Soweit es 14 anbelangt kann der aus meiner Sicht komplett gestrichen werden.
Da es sich beim Urteil um ein reines Propagandaurteil handelt ohne jede weitere Relevanz kann man das Ding allerdings auch komplett ignorieren, insofern ist es nicht schlimm wenn es drin bleibt. Wer das nicht mag ignoriert es schlciht wenn er verklagt wird, dann läuft das ganze sowieso ins Leere.
Grundsätzlich halte ich das aber für kontraproduktiv, da so ein gericht im Zweifel nur zur Verschärfung eines Konfliktes beiträgt. In der konfrontativen Gerichtssituation ist jedenfalls kaum damit zu rechnen das sich die Kontrahenten annähern - im Gegenteil.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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187

Freitag, 20. Juni 2014, 15:53




Charta der Ständigen Weltkonferenz

Präambel:

Eingedenk der großen Gefahren, die angesichts der Fortgeschrittenheit der Waffentechnik und den weltweiten Handelsbeziehungen dem Zusammenleben der Völker und Nationen erwachsen, haben die Mitglieder dieser ständigen Konferenz beschlossen, zusammen den Frieden in der Welt fördern und bewahren zu wollen, indem sie in gemeinsamen Austausch über die Fragen und Probleme unserer Welt treten.


Art. 1 – Name der Organisation
Der Name der Organisation lautet Ständige Weltkonferenz.

Art. 2 – Sitz der Organisation
(1) Sitz der Organisation ist die Stadt XXX im Staat XXX.
(2) Das Gelände gilt als Exterritoriales Gebiet und wird durch die Organistation verwaltet. (2)Das Gelände wird durch die Organisation selbst verwaltet. Ohne zustimmung der SWK darf der Gaststaat keine Durchsuchung des Geländes veranlassen.

Art. 3 – Sinn und Zweck der Organisation
(1) Erhalt und Förderung des Weltfriedens.
(2) Internationales Forum der Nationen der Welt zur Erörterung der Fragen und Probleme der gegenwärtigen Welt.
(3) Schaffung und Kodifizierung eines allgemein anerkannten Völkerrechtes.
(4)Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten.
(5) Schlichtung von transnationalen Streitigkeiten und Konflikten.


Art. 4 – Status und Rechte der Organisation
(1) Alle Mitgliedsländer erkennen die Organisation als internationale Organisation durch ihre Mitgliedschaft an.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich zur anteilsmäßigen Tragung der Kosten anhand ihrer Bevölkerungszahl.
(3) Die Kosten werden nach ihrem Gegenwert in Reingold bestimmt.

Art. 5 – Grundsätzliche Nichteinmischung in Innere Angelegenheiten
(1) Die Organisation verfolgt den Grundsatz der Nichteinmischung in innere rein nationale Angelegenheiten und verhandelt diese auch nicht.

(2) Von diesem Grundsatz kann nur in den nachstehenden abschließenden Fällen abgewichen werden:
a. Systematischer Völkermord
b. Sonstige allgemein verurteilte schwere Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung
c. Gefährdung der Weltgemeinschaft durch Experimente mit Waffen, Kampfstoffen oder gefährlichen und unbeherrschbaren Technologien
d. Offenkundige Vorbereitung von Angriffskriegen oder anderen schwerwiegenden Maßnahmen gegen andere Nationen


Art. 6 – Mitgliedschaft, Zugang und Status der Delegierten
(1) Mitglied kann jede Nation sein, die über eigenes und unabgeleitetes Staatsgebiet, Staatsmacht und Staatsvolk verfügt (Nation im Sinne der Charta der Ständigen Weltkonferenz).
(2) Jedes Mitglied kann bis zu zwei vertretungsberechtigte Delegierte in die Vollversammlung entsenden.
(3) Jedes Mitglied kann weiteren Rednern ermöglichen, vor der Vollversammlung zu sprechen, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt.
(4) Der gastgebende Staat gewährt den Delegierten aller Nationen grundsätzlichen Zugang zum Gelände der ständigen Weltkonferenz sowie diplomatische Immunität.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5)Die Aufnahme wird durch den Generalsekretär geregelt.

Art. 7 – Vollversammlung
(1) Die Delegierten der Mitglieder bilden die Vollversammlung.
(2) Die Vollversammlung tritt aus gegebenem Anlaß zusammen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann genau eine Stimme abgeben.
(4) Macht ein Mitglied keine näheren Angaben, welcher Delegierte bevorzugt stimmberechtigt ist und geben die Delegierten eines Mitglieds mehr als eine Stimme ab, so ist die zeitlich zuerst abgegebene die gültige.
(5) Die Vollversammlung entscheidet über Änderungen an dieser Charta, wählt das Generalsekretaritat und kann Beschlüsse über erörterte Fragen treffen.
(6) Die Mitglieder unterhalten am Sitz der Vollversammlung eigene Büros, wo ihre Delegierten auch grundsätzlich ständig anwesend sein sollen, um zeitnah an Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen zu können.

Art. 8 – Beschlüsse
(1) Beschlüsse über aktuelle Fragen und Vertragsentwürfe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getätigt.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Abstimmungsdauer währt 7 Tage für vollgültige Beschlüsse und 5 Tage für vorläufige Beschlüsse, die einer endgültigen Bestätigung bedürfen.
(4) Ist eine unumstößliche Mehrheit erlangt, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden. Jedoch bleibt den Mitgliedern das Recht unbenommen, bis zum regulären Ende ihre Stimme abzugeben.
(5) Vor Beschlüssen ist ausreichende Zeit zur Aussprache zu gewähren.

Art. 9 – Rede- und Antragsrecht
(1) Alle Delegierten besitzen das Recht vor der Vollversammlung zu sprechen und Anträge im Rahmen der Zuständigkeiten der Organisation zu stellen.
(2) Das Generalsekretariat kann gewisse Beschränkungen auferlegen, wenn ein Delegierter durch überlange nicht zielführende Ausführungen oder Verächtlichmachungen anderer Teilnehmer den Ablauf stört.
(3) Solche Beschränkungen dürfen aber nicht dazu führen, daß ein Mitglied sein Rede- und Antragsrecht nicht mehr wahrnehmen kann.

Art. 10 – Das Generalsekretariat
(1) Das Generalsekretariat besteht aus dem auf vier Monate gewählten Generalsekretär und seinen beiden Stellvertretern, die alphabetisch ebenfalls für vier Monate aus den teilnehmenden Nationen bestimmt werden.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Bedarf sind bis zu zwei Stichwahlen durchzuführen.
(3) Führen auch die Stichwahlen zu keinem Ergebnis, sind Neuwahlen vorzunehmen.
(4) Die Wahlen werden durch das Generalsekretariat ausgeschrieben, jede Wahl dauert 5 Tage.
(5) Bis zur Neubestimmung bleiben die vorausgehenden Amtsträger kommissarisch im Amt.
(5) Der Generalsekretär leitet und eröffnet die Sitzungen der Vollversammlung und vertritt die Organisation nach außen.

Art. 11 – Büros der Organisation
(1) Die ständige Weltkonferenz kann Büros in den Mitgliedsländern oder sonstigen Ländern einrichten, wenn dies geboten scheint.
(2) Die Einrichtung solcher Büros kann durch das Generalsekretariat oder die Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die betroffenen Länder besitzen ein Vetorecht, sofern es sich um Mitgliedsländer handelt. In Nichtmitgliedsländern werden Büros nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Länder eingerichtet.

Art. 12 – Unterorganisationen
(1) Den Teilnehemern steht es frei, nach Sachgebieten Unterorganisationen und Ausschüsse im Rahmen dieser Organsisation zu bilden.
(2) Die Vollversammlung und das Generalsekretariat besitzen ein Vetrorecht gegen die Schaffung von Unterorganisationen. Das Vetorecht des Generalsekretariats kann durch die Vollversammlung überstimmt werden.
(3) Unterorganisationen können ihre Auflösung beschließen oder durch die Vollversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen aufgelöst werden.
(4) Die Unterorganisationen geben sich ihre Satzungen im Rahmen dieser Charta und des Völkerrechts selbst.


Art. 13 – Abkommen
(1) Die Mitglieder können im Rahmen dieser Organisation und mit Zustimmung der Vollversammlung Abkommen über multilaterale Fragen schließen.
(2) Die Abkommen sind nur für solche Nationen verbindlich, die sie unterzeichnen.

Art. 14 – Internationales Gericht
(1) Die Organisation unterhält einen internationalen Gerichtshof der in Konflikten zwischen den Nation und in Fragen des Völkerrechts angerufen werden kann.
(2) Antragsteller kann grundsätzlich jeder sein, sofern er betroffen ist oder die Frage von grundsätzlichem Interesse ist.
(3) Das Gericht ist mit einem internationalen Richterkollegium besetzt, von denen jeweils 3 Richter ein Verfahren leiten.
(4) Ziehen Staaten vor Gericht, soll der vorsitzende Richter dabei aus einem unbeteiligten Land stammen, die beiden dazugezogenen Richter jeweils aus einem der sich gegenüberstehenden Länder, sofern dies möglich ist.
(5) Zieht ein Privatmann vor Gericht, so ist das Gericht von einem vorsitzenden Richter aus einem unbeteiligten Land zu besetzen, einer der beiden Nebenrichter soll aus dem beklagten Land stammen und der andere aus einem unbeteiligten Land.
(6) Die Zuteilung der Richter erfolgt fortlaufend nach alphabetischer Reihenfolge. Die entsprechenden Listen werden durch das Generalsekretariat geführt und werden von der Vollversammlung auf ihre Korrektheit und Zweckmäßigkeit überwacht.
(7) Für ihre Vertretung sorgen die klagenden Parteien jeweils selbst.
(8) Bei den Richtern des Gerichts muß es sich um drei unterschiedliche natürliche Personen handeln.
(9) Ein Richter gilt als Abwesend und wird übergangen, wenn er nach Unterrichtung nicht innerhalb von 7 Tagen seine Teilnahme am Verfahren erklärt. Verschollene oder verstorbene Richter werden regelmäßig aus den Listen entfernt.
(10) Der Gerichtshof arbeitet als Schiedsgericht, die Entscheidungen des Gerichts sind unverbindlich und haben rein empfehlenden Charakter, niemand kann daraus ein Recht ableiten.


Art. 15 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
a. Erklärung des Austritts
b. Völkerrechtlicher Untergang der Nation
c. Ausschluß der Nation durch die Vollversammlung mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen.

Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.




Gut dann das korische.


Andro bleibt bei seinem Vorschlag.

188

Freitag, 20. Juni 2014, 23:25

Soweit es 14 anbelangt kann der aus meiner Sicht komplett gestrichen werden.
Da es sich beim Urteil um ein reines Propagandaurteil handelt ohne jede weitere Relevanz kann man das Ding allerdings auch komplett ignorieren, insofern ist es nicht schlimm wenn es drin bleibt. Wer das nicht mag ignoriert es schlciht wenn er verklagt wird, dann läuft das ganze sowieso ins Leere.
Grundsätzlich halte ich das aber für kontraproduktiv, da so ein gericht im Zweifel nur zur Verschärfung eines Konfliktes beiträgt. In der konfrontativen Gerichtssituation ist jedenfalls kaum damit zu rechnen das sich die Kontrahenten annähern - im Gegenteil.


Sinn und Zweck dieses Schiedsgerichtes ist es, den Rechtsfrieden zwischen zwei Nationen wieder herzustellen, indem sie sich in einer streitigen Frage an das Schiedsgericht wenden. Dieses Gericht soll dabei das Völkerrecht beachten, während Nationen zuerst ihre Interessen und erst dann das Völkerrecht beachten. Ich glaube nicht, daß es zur Verschärfung beiträgt, sondern eher zum Einlenken der unterlegenen Partei bzw. einer friedlichen Beilegung des Konfliktes kraft der moralischen Autorität dieses Weltgerichts. Ohne Schiedsgericht brauchen wir auch kein Völkerrecht zu kodifizieren.

Was die Überlegungen angeht, Art. 14 über das Gericht bzw. seine Kompetenzen anders zu fassen, bin ich offen.

Was die Veränderungswünsche angeht, so sind die andrussischen wohl die selben geblieben wie bereits zuletzt, weswegen ich sie nicht erneut kommentieren werde und deshalb auf die bergischen Vorschläge zu sprechen komme.

Zunächst einmal zu den orthographischen Änderungen: Offenbar scheint man sich in der in der Frage ss/ß in Bergen an Herrn Heyse zu orientieren, während bei uns in Korland offiziell Herrn Adelung gefolgt wird. Mir ist es gleichgültig, wie man in Bergen den Vertrag abdruckt bzw. unterzeichnet, aber für Korland lehne ich diese Abänderungen ab, da ein "ss" am Wortende in den in Fraktur gedruckten Gesetzesbüchern als "ſs" erscheinen müßte, wozu für eine gewisse Ästhetik eine Ligatur notwendig ist, die in den meisten Schriftsätzen nicht vorhanden ist, außerdem würde es schlicht nicht unserer Rechtschreibung entsprechen, auch wenn es Leute gibt, die es anders halten.


Die Änderung an Art. 7 IV erweist sich in meinen Augen als problematisch, da davon Art. 8 IV betroffen wäre. Wenn die abgegebene Stimme noch einmal durch eine zweite Stimme geändert werden kann, dann würde eine vorzeitig beendete unumstößliche Abstimmung unter Umständen noch einmal umgestoßen werden können.

Im Hinblick auf die Änderungen an Art. 10 stellt sich die Frage, ob eine Generalsekretär, der keine absolute Mehrrheit erreicht, hinreichend legitimiert ist, um dieses Amt auszuüben. Nehmen wir mal an, wir hätten drei Kandidaten. Ein konservativer, ein liberaler und ein Marxist. Jetzt erhalten der Konservative und der Liberale jeweils drei Stimmen, der Marxist aber vier.Somit könnte der Marxist unter Umständen mit 4 von 10 Stimmen gewählt werden, obschon 6 von 10 Ländern Antimarxisten sind. Dieser Generalsekretär hätte nicht die Mehrhheit hinter sich . Freilich könnte man ihn wieder abwählen. Aber unter dem Aspekt sollte man es diskutieren.

Was Art. 12 anbelangt, so stellt sich mir die Frage, ob das Wort "Widerspruch" wirklich besser gewählt wäre als "Veto". Ein Widerspruch ist ja gemeinhin ein Rechtsbehelf gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, dessen Aussicht auf Erfolg von der Zulässigkeit und Begründetheit abhängt. Ein Veto dahingegen impliziert, daß eine solche Entscheidung nicht gegen den Willen des Vetierenden getroffen werden kann bzw. hier eben nur durch Überstimmung. Ich plädiere daher auf Beibehaltung des Wortes "Veto".

Den restlichen Änderungen kann ich zustimmen.

Ansonsten werde ich wohl meinen eigenen Entwurf noch einmal sehr gründlich durchgehen und ggf. noch selbst einige kleinere Änderungen/Berichtigungen vorschlagen - zunächst diese in Hinblick auf Art. 16

Zitat

Art. 16 – Aussetzung der Mitgliedschaft
(1) Liegt die letzte Beteiligung an der Organisation vor einer Wahl oder Abstimmung länger als 30 Tage zurück, so wird die betreffende Nation bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
(2) Sie wird wieder berücksichtigt, sobald sie sich zu Wort meldet.
(3) Die Beteiligung an der Abstimmung ist dem gleichgestellt.


Die Intention dieses Artikels ist nämlich zu verhindern, daß die Organisation dort, wo absolute Mehrheiten im Hinblick auf die Zahl der Mitgliedsländer erforderlich sind, blockiert wird. Nicht etwa ein Drängen zur MItarbeit an Debatten.
Minister des Auswärtigen des Freistaates Korland

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

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189

Freitag, 20. Juni 2014, 23:40

Ich kann das Schiedsgericht ausdrücklich unterstützen, wenn man ihm auch eine gewisse Rechtsstellung zuerkennt. Es geht hier nicht darum Politik zu machen, sondern nach den zu entwickelnden Grundsätzen des Völkerrechts zu einem unparteiischen Urteil zu kommen - das jedenfalls ist das Wesen eines demokratischen und rechtsstaatlich agierenden Gerichts.

In der Frage der Orthographie soll kein Grund zum Scheitern liegen, es tat mir einfach in den Augen weh, was Exzellenz sicher entschuldigen werden. ;)

Im Falle der ersten Anmerkung stimme ich zu, das habe ich in dieser Form nicht gesehen, der Herr Kollege hat aber ganz recht.
Die Frage ist, ob denn kein Generalsekretär oder ein unendlicher Wahlmarathon besser ist als eine relative Mehrheit. Wenn es keine konstruktive Mehrheit gibt, dann sollte die stärkste Minderheit immer noch den größten Legitimationsumfang besitzen.
Vielleicht trifft es "Einspruch" besser?
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

190

Montag, 23. Juni 2014, 10:21

Der Gerichtshof kann meinethalben auch drin bleiben da er wie gesagt keine Relevanz hat.
Soweit es Anturien abelangt werden wir selbigen voraussichtlich in allen Aspekten schlicht ignorieren.

Grundsätzlich ist der Vertrag ansonsten zustimmungsfähig - schließlich haben wir dem alten RdN-Vertrag auch zugestimmt.
Reichsregentin Adelsrepublik Anturien

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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191

Montag, 23. Juni 2014, 19:32

Den Gerichtshof lehnen wir ab. Sowas sollte seperat sein. Wichtig ist eine Diplomatieplattform und keine erneute Bühne um jeden für alles und wegen irgendwelcher kultureller Unterschiede an den Pranger zu stellen.

Ich bitte auch sich einmal meine Änderungsvorschläge zu betrachten.
Exterritorialität macht sicher niemand mit. Dann wäre diese Organisation ein eigener Staat.

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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192

Montag, 23. Juni 2014, 21:12

Sie irren, werter Kollege, Exterritorialität ist nicht Souveränität und bedingt schon gar nicht Staatsqualität. ;)
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Außenminister

Wohnort: Andro

Region: Ausland

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193

Mittwoch, 25. Juni 2014, 12:42

Nichtmal Botschaftsgebäude sind exterritorial.

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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194

Mittwoch, 25. Juni 2014, 13:27

Das ist richtig.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

195

Donnerstag, 26. Juni 2014, 01:36

Also ich denke einer Unterschiede der anderen Vorschläge zum korischen (der klar gewonnen hat) ist eben dieser Gerichtshof, eine große Mehrheit hat entschieden und ich denke es ist nur gerechtfertigt, wenn die "Minderheit" hier auch Kompromissbereitschaft an den Tag legt. Mir ist wichtig, dass der korische Vorschlag nur so mild wie möglich abgeändert wird.