Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

121

Samstag, 25. August 2012, 20:15

Nein, keine SimOff Regelung.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

122

Samstag, 25. August 2012, 20:17

Ich meinte diese: [Ankündigung] Mitteilungen der Administration
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

123

Samstag, 25. August 2012, 21:53

KFZ-Kennzeichengesetz


Gesetz über die KFZ-Kennzeichen - KFZKG

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die über motorisierten Antrieb verfügen, mit Ausnahme von Elektrorollstühlen, Fahrrädern und anderen Geräten, die nicht auf Verkehrsstraßen für Autos verkehren.

§ 2 - Kennzeichenpflicht, Fahrzeugschein
(1) Zum Betrieb in Bergen muss ein Auto zwingend über ein Kennzeichen verfügen, das nach Vorgaben dieses Gesetzes ausgestellt und im Fahrzugschein, der zudem alle relevanten Daten zum Automodell, Halter, Veränderungen und technische Überprüfungen des Autos enthält und von der Zulassungsstelle, die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird, ausgestellt wird. Das Staatsamt für Verkehr führt ein Register der Kennzeichen.
(2) Ausländische Kennzeichen ersetzen ein Bergisches, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen ist.
(3) Die Kosten für die Anwendung dieses Gesetzes trägt der Antragsteller. Für Behörden und öffentliche Einrichtungen entfällt dies.

§ 3 - Voraussetzungen
(1) Um ein Kennzeichen zu beantragen, muss ein Wagen verkehrssicher sein. Weitere Zulassungsvoraussetzungen regelt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Über die Elemente nach § 4, Absatz 5 kann der Antragsteller seinen Wunsch äußern, der befolgt wird, wenn die Kombination verfügbar ist.
(3) Im Falle einer Veräußerung des Wagens muss der neue Halter vermerkt und bestätigt werden, wofür die Zulassungsstelle zuständig ist.

Abschnitt II - Das Kennzeichen
§ 4 - Aufbau
(1) Die Formate des Kennzeichens werden nach dem Typ der Kennzeichenhalterung bestimmt. Das Kennzeichen besteht aus schwarzer Schrift auf weißem Grund, wobei eine so genannte "FE-Schrift" verwendet wird.
(2) Am linken Rand eines Kennzeichens, dass ausreichend groß ist, besteht ein gelber Balken mit dem Staatswappen der Republik Bergen in weiß mittig platziert, darunter die Buchstaben "RB" in weißer Schrift.
(3) An den Balken schließt sich der Zulassungsort mit Buchstabenkombination (§ 5) an.
(4) Nach dem Balken folgt ein Gedankenstrich, über dem das Wappen der Zulassungsstelle, unter dem das Prüfsiegel einer dazu bestimmten Stelle mit einjähriger Gültigkeit anzubringen ist, das Verkehrssicherheit und Gesetzesentsprechung des Fahrzeuges nachweist. Eine solche Plakette besitzt nur Gültigkeit, wenn ihr Vorhandensein durch Eintragung im Fahrzeugschein nachgewiesen wird. Fehlt eine solche Plakette, so erlischt die Betriebserlaubnis.
(5) Auf die Plaketten folgt eine maximal zweistellige Buchstabenkombination und eine vierstellige Zahlenkombination, die durch Leerzeichen voneinander getrennt sind.
(6) Jede Kombination aus den in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Elementen muss einmalig sein.
(7) Umlaute und Sonderzeichen sowie Buchstaben, die in der bergischen Schrift nicht vorkommen, werden nicht verwendet. Es wird dann eine bereinigte Schreibweise (Ü entspricht UE etc.) verwendet.


§ 5 - Ortskennzeichen
(1) Die in § 4, Absatz 3 vorgesehene Kombination kennzeichnet den Zulassungsort und wird Ortskennzeichen genannt. Sie besteht aus 1 bis 3 Buchstaben.
(2) Alle Städte und Gemeinden der Republik Bergen werden nach Alphabet und Größe sortiert und erhalten eine Buchstabenkombination aus ihrem Anfangsbuchstaben, wobei die größte Stadt oder Gemeinde diese zuerst erhält. Ist ein Buchstabe vergeben, so erhält die nachfolgende Stadt oder Gemeinde eine zwei- oder, wenn auch die ersten zwei Anfangsbuchstaben vergeben sind, eine dreistellige.
(3) Sind alle Kombinationen nach Absatz 2 schon vergeben, so (Reihenfolge wenn vorgenannte Kombination ebenfalls vergeben),
a) ist der letzte Buchstabe der Kombination der letzte Buchstabe des Namens,
b) ist der vorletzte Buchstabe der Kombination der vorletzte Buchstabe des Namens,
c) ordnet das Bezirksamt ein Kennzeichen zu oder verfügt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.
(4) Wenn die Gemeinde kleiner als 9.500 Einwohner ist, so verfügt das Bezirksamt die Anwendung des Ortskennzeichens eines nahe gelegenen Ortes.

§ 6 - Behörden und öffentliche Einrichtungen
(1) Fahrzeuge öffentlicher Einrichtungen und Behörden werden ohne die in § 4, Absatz 5 vorgesehene Buchstabenkombination ausgestellt.(2) Behörden und öffentliche Einrichtungen im Rechtsgebiet
a) einer Stadt oder Gemeinde führen das Ortskennzeichen,
b) eines Bezirkes führen das Kennzeichen ihres Bezirkes (BBE - Freie Stadt Bergen, LOR - Lorertal, TRU NOR - Noranda, TRU - Trübergen)
c) der Republik führen das Kennzeichen der Republik (RB) und eine vierstellige Zahlenkombination, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) 0 - XX für das Staatspräsidialamt
b) 1 - XX für den Staatskanzler
c) 2 - XX für den Senat
d) 3 - XX für den BGH
e) 4 - XX für das Außenministerium
f) 5 - XX für das Innenministerium
g) 6 - XX für das Sozialministerium
h) 7 - XX für das Finanzministerium
i) BW - Bergenwehr
h) POL - Polizei
i) FKR - Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste
j) 8 - XX für Personen und Einrichtungen mit besonderen Aufgaben auf Anordnung des Staatspräsidenten oder des Staatskanzlers oder eines Ministers
Eine Vergabe an nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums, regulär findet Absatz 1, Alternative c darauf Anwendung.
(4) Botschaften erhalten folgendes Kennzeichen, wobei YY die Nummer des Landes in einer alphabetischen Sortierung und X eine Zahl vertritt, wobei eine Botschaft Anspruch auf alle Zahlenkombinationen mit ihrem Ländercode hat.
CD - YY - XXXX

Abschnitt III - Schlussbestimmungen


§ 7 - Schlussbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft


Deine Meinung?


Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

124

Dienstag, 28. August 2012, 19:13

*hust*
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

125

Dienstag, 28. August 2012, 19:31

Meinung folgt. Idee ist super
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

126

Dienstag, 28. August 2012, 19:42

Gut.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

127

Mittwoch, 29. August 2012, 16:43

Das Gesetz ist top. Die Aussprache werde ich noch beantragen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

128

Freitag, 31. August 2012, 16:32

Brainstorming

Für dies und das.

Ich fange mal an: Da meine Daten davon ausgehen, dass Bergen atomfreie Zone ist, könnte man ein Verbot von Kernkraft einführen.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

129

Freitag, 31. August 2012, 18:13

Ein heißes Thema. Dies Bedarf mit Sicherheit nicht nur einem Gesetz, sondern auch Kompetenzen in den Ministerien.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

130

Freitag, 31. August 2012, 18:15

In wie fern?
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

131

Freitag, 31. August 2012, 18:21

Wir können zwar Kernkraft verbieten, doch wir brauchen Überwachungsmechanismen etc.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

132

Freitag, 31. August 2012, 18:22

Wir lehnen die Bauanträge etc. ab.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

133

Freitag, 31. August 2012, 18:33

Es geht nicht nur um Bauanträge. Es geht um den Abbau von Uran und die Forschung. Auch hier müssen wir Maßstäbe setzen.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

  • Nachricht senden

134

Freitag, 31. August 2012, 18:49

Forschung würde ich in grenzen zulassen, wenn es z.B. um Katastrophenschutz o.ä. geht.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

  • Nachricht senden

135

Freitag, 31. August 2012, 20:23

Das sehe ich auch so. Aber daran siehst Du, dass der Gesetzesentwurf ein guter werden muss.
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.