Gestützt auf Artikel 30 der Verfassung verordne ich:
§ 1 – Amtliche Herausgabe
(1) Der Staatsanzeiger wird amtlich zur Herausgabe und Bekanntmachung hoheitlicher Akte herausgegeben. Er wird durch das Staatskanzleramt verantwortet.
(2) Die Inhalte des Staatsanzeigers dürfen von jedermann frei verwendet werden, soweit sie nicht als amtliche Hoheitszeichen besonderen Schutz genießen.
§ 2 – Gliederung des Staatsanzeigers
(1) Der Hauptteil A des Staatsanzeigers umfasst Gesetze, völkerrechtliche Abkommen und Verordnungen der Staatsregierung. Der Hauptteil B umfasst allgemeine Rechtsvorschriften, Anordnungen und Bekanntmachungen der Organe und Behörden der Republik.
(2) Als Supplemente zum Staatsanzeiger erscheinen
a) Amtsblätter der Regionen und Kommunen sowie ihrer Untergliederungen,
b) der Publikationsanzeiger in dem gegen Gebühren nichtamtliche öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, zu der eine rechtliche Verpflichtung besteht,
c) ein Archivband, der außerkraftgetretene amtliche Rechtsvorschriften sowie Änderungs- und Einführungsvorschriften umfasst.
§ 3 – Erscheinungsweise
(1) Der Hauptteil B und der Publikationsanzeiger erscheinen täglich, der Hauptteil A und die übrigen Supplemente bedarfsweise, mindestens jedoch einmal monatlich. Sie sind zumindest auch in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(2) Die in den nichttäglichen Teilen des Staatsanzeigers veröffentlichten Bekanntmachungen, die nicht auf weniger als einen Monat befristet sind, erscheinen zudem jährlich als Jahresband in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 4 – Rechtsvorschriften, Inkrafttreten
(1) Das Staatskanzleramt erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften.
(2) Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am einunddreißigsten März zweitausendsiebzehn.
DER STAATSKANZLER