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Sonntag, 8. Januar 2017, 21:47

Vergabegesetz - VgG


§ 1 – Zweck
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch den Staat, die Regionen und Kommunen sowie sonstige Einrichtungen unter öffentlicher Kontrolle.

§ 2 – Volumen der Ausschreibung
(1) Grundlage für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens ist die Gesamtvergütung zuzüglich Prämien, Honorare, Nebenkosten, sonstiger Leistungen und Steuern. Ebenso sind Optionen und Laufzeit zu berücksichtigen.
(2) Dem Ausschreibungsvolumen soll ein Risikopuffer nach pflichtgemäßem Ermessen zugegeben werden.

§ 3 – Ausschreibungspflicht
(1) Eine Ausschreibung hat zu erfolgen, wenn das Ausschreibungsvolumen
a) 50.000 BM für Lieferungen und Dienstleistungen an oberste Staatsbehörden,
b) 25.000 BM für sonstige Lieferaufträge und Dienstleistungen,
c) 500.000 BM für Bauvorhaben
übersteigt. Die Beträge lautend auf Bergener Mark sollen an die Kaufkraft angepasst werden.
(2) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind, vorbehaltlich weiterer Einschränkungen,
a) Aufgaben und Aufträge, die an öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Unternehmen, an denen ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind, vergeben werden,
b) Nachbesserungen oder Austausch aufgrund bestehender Ansprüche oder Aufträge sowie Instandhaltung und Reparatur durch den ursprünglichen Auftragnehmer,
c) Güter, Produkte und Dienstleistungen, deren Vergabe an eine bestimmte Stelle ein besonderes öffentliches Interesse erfüllt,
d) Güter und Maßnahmen, deren Beschaffung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens nicht fristgerecht möglich oder offensichtlich ungeeignet ist, insbesondere Beschaffungen verderblicher Waren oder Eilbeschaffungen,
e) Beschaffungen, bei denen das öffentliche Interesse einer Ausschreibung entgegensteht.
(3) Aufgrund besonderer Förderintentionen oder besonderer Erfordernisse kann auf eine Ausschreibung verzichtet oder diese beschränkt werden, wenn dies angemessen ist.

§ 4 – Ausschreibungsverfahren
(1) Eine Ausschreibung hat Angaben zu beinhalten über Art und Umfang der Leistung sowie die Kriterien der Vergabe. Sie ist auf geeignetem Wege bekanntzumachen. Für die Bereitstellung der Vergabedetails kann eine Schutzgebühr erhoben werden.
(2) Die Frist zur Abgabe von Angeboten soll in der Regel mit der Veröffentlichung der Ausschreibung beginnen und frühestens am einundzwanzigsten Tage nach der Ausschreibung enden.
(3) Eine Ausschreibung kann sich bevorzugt an regional ansässige Unternehmen richten oder andere angemessene Einschränkungen erhalten.
(4) Für die Angebotsabgabe kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 5 – Vergabe
(1) Über die Vergabe entscheidet die ausschreibende Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vergabe hat entsprechend der festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(3) Angebote, welche durch den Entscheidungsträger selbst oder mit ihm wesentlich verbundenen Unternehmen oder Personen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Angebote von Unternehmen, die nicht den Anforderungen genügen oder kein ausreichendes Gewähr für die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bieten oder sonst öffentlichen Interessen abträglich sind.
(4) Gegen endgültige Vergabeentscheidungen steht der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen.

§ 6 – Kontrolle der Vergabe
(1) Die Ausschreibungs- und Vergabepraxis unterliegt der Kontrolle der übergeordneten Stelle.
(2) Die Ausschreibungs- und Vergabepraxis wird im Ganzen durch den Staatsrechnungshof geprüft.
(3) Unterliegt die ausschreibende Stelle keiner Aufsicht durch eine übergeordnete Stelle, erstellt der Staatsrechnungshof einen gesonderten Prüfbericht für diese.

§ 7 – Gemeinsame Beschaffungswesen

(1) Beschaffungen verschiedener Stellen können durch eine dazu bestimmte Stelle zentral durchgeführt werden.
(2) Bei gemeinsamen Ausschreibungen finden die Bestimmungen Anwendung, das auf die höchstgestellte Einrichtung anwendbar wäre.

§ 8 – Abweichungen
Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nach Maßgabe von Verordnungen oder von Rechtsvorschriften der oberen Staatsbehörden abgewichen werden.

§ 9 – Staatsbedienstete
(1) Soweit nichts Abweichendes gesondert bestimmt ist, ist das Ausschreibungsverfahren für die Bediensteten des Staates entsprechend nach diesem Gesetz zu gestalten.
(2) Der Ausschreibungspflicht unterliegen nicht Positionen mit Leitungs- oder besonderer Sachverantwortung.

§ 10 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


Amtliche Anmerkungen
  • Inkrafttreten: 01. Januar 1947 (als "Gesetz über die Verwendung der staatlichen Haushaltsmittel")
  • Zuletzt geändert und umbenannt durch Gesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2000 (Haushaltsmodernisierungsgesetz 2000)
  • Letzte Anpassung der Vergabewerte mit Wirkung zum 01. Januar 2017