Sie sind nicht angemeldet.

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Montag, 20. März 2017, 10:50

Hilfeleistungs- und Katastrophenfallgesetz - HiLKG

Inkraftgetreten als Gesamtbergisches Brandwachgesetz am 01. Januar 1905, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung von Vorschriften des Krisenfalls vom 05. April 2011.

§ 1 – Auftrag
(1) Die Feuerwehren haben den Auftrag, Schadfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten und Verunglückte zu bergen. Sie sind auch zuständig für die Überwachung und Gewährleistung des Brandschutzes, treffen Vorbereitungen und leisten Aufklärungsarbeit.
(2) Der Rettungsdienst hat den Auftrag, Verletzte zu versorgen, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, für einen notwendigen Transport von Notfallpatienten in eine Versorgungseinrichtung zu sorgen und sonstige rettungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
(3) Der Bevölkerungsschutz umfasst den Schutz der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sowie die Hilfeleistung im Fall der Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, der Umwelt oder sonstige Rechtsgüter aufgrund von Großschadensereignissen oder Kriegen.

§ 2 – Feuerwehr und Rettungsdienst
(1) Die Kommunen unterhalten die Feuerwehr als eigene Aufgabe. Den Feuerwehren ist der öffentliche Rettungsdienst zugeordnet. Sie werden nach Bedarf durch Beamte, durch Freiwillige als Ehrenbeamte oder durch Zusammenwirken dieser Kräfte gesichert. Kann der Bedarf an freiwilligen Kräften nicht gedeckt werden, können dienstfähige volljährige Bürger verpflichtet werden. Wer in der Feuerwehr freiwilligen oder verpflichteten Dienst leistet, ist durch seinen Arbeitgeber freizustellen, dieser wird dafür entschädigt.
(2) Die Regionen koordinieren die Zusammenarbeit und stellen Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung. Ihnen obliegt insbesondere die zentrale Disposition. Sie sind für die Einsatzleitung zuständig, wenn eine besondere Schadenslage vorliegt. Die Regionen unterhalten einen Brandermittlungsdienst mit polizeilichen Befugnissen.
(3) Die Feuerwehren errichten Dienststellen. Eine Dienststelle ist personell, materiell und technisch so auszustatten, dass in sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Besondere Gerätschaften sind durch die Region oder das Staatsbrandpräsidium vorzuhalten.
(4) See- und Bergrettung werden unterhalten, wo Bedarf besteht. Das Staatsbrandpräsidium unterhält zentrale Dienststellen.
(5) Kräfte der Bergenwehr und anderer öffentlicher Stellen können hinzugezogen werden, um die Tätigkeit zu unterstützen, wenn besonderer Bedarf besteht.
(6) Die Kosten der Feuerwehr und des Rettungsdienstes werden aus öffentlichen Mitteln getragen. Soweit der Einsatz des Rettungsdienstes der medizinischen Versorgung dient, werden die Kosten nach Vereinbarungen mit den Kostenträgern getroffen. Wurde ein Einsatz von Feuerwehr oder Rettungsdienst aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung erforderlich oder erfolgte die Alarmierung missbräuchlich, bleibt der Rückgriff vorbehalten.

§ 3 - Staatsbrandpräsidium
(1) Das Staatsbrandpräsidium ist die obere Staatsbehörde für das Feuerwehr- und Rettungswesen. Es wird durch den Generalbrandinspekteur geleitet, ihm zur Seite stehen die Brandinspekteure und die Vizeinspekteure.
(2) Dem Staatsbrandpräsidium unterstehen die zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Es führt die Einsatzleitung, wenn eine besondere Schadenslage vorliegt und die Regionen nicht geeignet sind.
(3) Das Staatsbrandpräsidium kann kann allgemeine Vorschriften auf dem Gebiet der Brandsicherheit und der Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Zuständigkeit treffen und dabei auch verpflichtende Maßnahmen anordnen. Es regelt zudem
a) die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildung, die Dienstprüfung sowie Weiterbildungen,
b) die Zulassung geeigneter privater Organisationen und Unternehmen zur Mitwirkung an Feuerwehr und Rettungsdienst,
c) die Vorschriften für die Tätigkeit von Feuerwehr und Rettungsdienst sowie ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen.
(4) Das Staatsbrandpräsidium führt die Aufsicht über die Feuerwehr und den Rettungsdienst der Kommunen und Regionen. Es kann die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Tätigkeit treffen und ist zum Eingriff befugt.

§ 4 – Besondere Pflichten
(1) Jedermann, der dazu in der Lage ist, ist verpflichtet, Vorfälle zu melden, die einen Einsatz der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes erfordern könnten.
(2) Den Anordnungen der Kräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst zur Gefahrenabwehr hat jedermann Folge zu leisten.
(3) Handlungen der Feuerwehr bei der Bekämpfung von Gefahren zu dulden. Eine Haftung für entstandene Schäden aus der Staatskasse erfolgt, außer zur Abwendung unbilliger Härten im Regelfall nicht.
(4) Unabhängig von der Kostenübernahme sind öffentliche und private Krankenhäuser verpflichtet, Personen zu behandeln, die mit dem Rettungsdienst eingeliefert werden. Sie sind ferner verpflichtet, den Rettungsdienst durch Ärzte zu unterstützen.

§ 5 – Bevölkerungsschutz
(1) Der Bevölkerungsschutz umfasst die Notfallplanung und Vorsorge einschließlich des Schutzbaus, Information und Beratung (Prävention) sowie die Organisation und Durchführung aller Maßnahmen, die zur Abwendung oder Eindämmung einer Katastrophe notwendig sind, insbesondere Evakuierungen, Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur, Versorgungs- und Rettungsmaßnahmen (Reaktion).
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind alle Behörden und privaten Organisationen am Bevölkerungsschutz zu beteiligen. Die Bergenwehr hat sich soweit neben der Erfüllung ihrer anderen Aufgaben in den Bevölkerungsschutz einzugliedern. Die zentrale Koordinierung obliegt der zuständigen Stelle der Republik.
(3) Es sind Krisenstäbe zur Koordinierung auf allen Ebenen vorzusehen, denen im Katastrophenfall die Koordinierung obliegt. Sie sind weisungsbefugt gegenüber allen anderen Stellen. Für die Ebene der Republik ist der Sicherheitsrat Krisenstab, wenn nicht der ständige Krisenstab Inneres genügt.

§ 6 – Krisenfall
(1) Der Krisenfall kann erklärt werden wegen einer Katastrophe, einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ordnung oder der äußeren Sicherheit, einer die allgemeine Umwelt oder Veterinärgesundheit gefährdenden Verschmutzung oder der erheblichen Ausbreitung von infektiösen Krankheiten.
(2) Für die Koordinierung der Maßnahmen im Krisenfall sind die Krisenstäbe (§ 5 Absatz 3) der betroffenen Ebene zuständig, ein übergeordneter Krisenstab kann die Leitung jederzeit an sich ziehen. Ist die Einberufung des Krisenstabes nicht erforderlich, wird an seiner Stelle ein Koordinator bestellt.
(3) Die zuständigen Stellen sollen Maßnahmen der Vorbereitung für den Krisenfall und zur Prävention treffen. Sie sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ermächtigt, von Dritten die Weitergabe von Informationen oder die Meldung bestimmter Umstände zu verlangen.
(4) Im Krisenfall kann der Notstand für das betroffene Gebiet ausgerufen werden, solange erhebliche Gefahren bestehen. Im Rahmen des Notstandes können auf Anordnung des Krisenstabes
a) Evakuierungsmaßnahmen und die dafür notwendigen Durchsuchungen durchgeführt werden,
b) die zur Gefahrenabwehr notwendigen Durchsuchungen, Beschlagnahmen und vorübergehenden Einziehungen oder Entziehungen getroffen werden,
c) die Schließung von öffentlichen und privaten Einrichtungen angeordnet werden,
d) Staatsbedienstete zu längerem Dienst und geeignete Personen zum Dienst verpflichtet werden,
e) Beschränkungen und Verbote verhängt oder bestehende Erlaubnisse ausgesetzt oder beschränkt werden,
f) die Ein- und Ausreise ganz oder teilweise untersagt und die Grenze geschlossen werden,
g) der Fernmeldeverkehr unterbrochen und der Rundfunk zur Lageinformation verpflichtet werden.
(5) Der Oberbefehlshaber kann die verfügbaren Kräfte der Bergenwehr zur Unterstützung entsenden. Öffentliche Ausgaben können durch die Verwaltung auch außerhalb der festgestellten Haushalte genehmigt werden. Die Ingewahrsamnahme von Personen kann solange verlängert werden, wie nach Feststellung des zuständigen Gerichts eine richterliche Entscheidung nicht möglich ist.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.