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Mittwoch, 15. Juni 2016, 01:19

Amtsblatt der Region Noranda



Die verbindliche Fassung ist das Amtsblatt in bergischer Sprache.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Region Noranda« (30. Juni 2016, 22:47)


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Freitag, 14. Oktober 2016, 15:50

Anordnung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Regionsorgane




Generaldirektion für dezentrale Verwaltung - Direktion für Regionales


Gestützt auf § 16 Abs. 3 RegionalG verfüge ich als Supervisorin der Region Noranda zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit insbesondere des Regionalrates das folgende:

1. Wahlen zum Regionalrat sind unverzüglich anzusetzen und damit eine neue Funktionsperiode einzuleiten.
2. Für die Wahl gilt die in Anhang 1 dieser Anordnung festgesetzte Wahlsatzung, die zum ordentlichen Recht der Region wird.
3. Diese Anordnung ist im Amtsblatt der Region Noranda zu veröffentlichen und tritt unverzüglich in Kraft.

Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter der Unterschrift der Staatssekretärin in der Freien Stadt Bergen, am 14. Tage des Monats Oktober im Jahre 2016, im 71. Jahre der Verfassung.


DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR REGIONALES


(K. Drescher)




Wahlsatzung der Region Noranda - Statut Election de la Région Noraundie

§ 1 – Allgemeine Vorschriften
(1) Für den Fall, dass weniger als 20 abgegebenen Stimmen in einem Wahlbezirk bis 15 Minuten vor Ende der Wahl abgegeben worden sind, erlässt die Wahlkommission Bestimmungen über die Zusammenführung mit den Stimmzetteln anderer Wahlbezirke, die den Wahlgrundsätzen genügen.
(2) Ab Beginn des siebten Tages und vor Ende des zweiten Tages vor Beginn der Wahl können Kandidaturen bei der Wahlkommission eingereicht werden. Zugelassen werden ferner nur Kandidaten, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, nicht Mitglied einer verfassungsfeindlichen Partei waren bzw. sind und bei denen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erkennbar ist.
(3) Zwischen dem 22. und dem 15. Tag vor Beginn einer Wahl versendet der Wahlleiter Wahlbenachrichtigungen an alle am Hauptwahltag Wahlberechtigten.

§ 2 – Wahlen zum Rat der Region
(1) Kandidaten werden nur zugelassen, sofern mindestens eine Frau und ein Mann von der Wählergruppe, welcher der Kandidat angehört, über die gesamte Region aufgestellt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe kann durch die Mitgliedschaft oder organisatorisch-finanzielle Aspekte des Wahlkampfes nachgewiesen werden.
(2) Als Wahloptionen sind die Namen der Kandidaten vorzusehen, sofern nur ein Kandidat zur Wahl steht, muss seine Ablehnung möglich sein. In jedem Fall ist die Option der Stimmenthaltung vorzusehen.
(3) Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Nachwahlen finden nicht statt. Im Falle der Vakanz bleibt der Sitz unbesetzt.
(4) Kandidaten, welche mit ihrer Wählergruppe weniger als drei Mandate in der Region erreichen, bleiben bei der Mandatszuteilung unberücksichtigt, ihre Plätze fallen an den Kandidaten mit den nächsthöheren Zahl der Stimmen.
(5) Ein Mandatsverlust tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein gewählter Kandidat die Annahme des Mandats ablehnt, nicht binnen 14 Tagen vereidigt wird oder einer verfassungsfeindlichen Partei angehört. Die Wirksamkeit anderer Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

§ 3 – Regionalweite Wahlen
(1) Die Wahl zum Regionalrat wird in 101 Wahlkreisen durchgeführt. Die Einteilung der Wahlkreise obliegt dem Wahlleiter.
(2) Wahlkreise dürfen die durchschnittliche Anzahl der Wahlberechtigten mit einer Toleranz von 10 Prozent weder über- noch unterschreiten.

§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verkündigung in Kraft.