Sie sind nicht angemeldet.

Völkerrechtliches Abkommen | Freistaat Fuchsen

Bergen wird im Rahmen eines Forenverbundes mit dem Kaiserreich Dreibürgen (aber als weiterhin selbstständiges Projekt) fortgesetzt. Wir sind jetzt hier zu finden. Ihr könnt euch ganz normal mit eurem gewohnten Passwort dort anmelden, die Daten wurden erfolgreich übernommen.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Republik Bergen. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Dienstag, 29. Mai 2012, 20:48

Freistaat Fuchsen


Der Senat hat den nachfolgenden Vertrag ratifiziert, der hiermit in Kraft gesetzt wird:

Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen

Getragen von dem gemeinsamen Willen friedvoller internationaler Zusammenarbeit auf allen Ebenen des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens streben die unterzeichnenden Staaten in gegenseitigem Respekt vor den geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen ihrer Völker eine fortlaufende Verbesserung und Vertiefung der gegenseitigen Kontakte und Beziehungen an und vereinbaren als gemeinsames Fundament künftigen Handelns diesen Grundlagenvertrag.



Allgemeine Beziehungen


§ 1 – Anerkennung

Die Republik Bergen (im folgenden Bergen) und der Freistaat Fuchsen (im folgenden Fuchsen) erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 – Hoheitsgebiete
Bergen und Fuchsen erkennen die Grenzen zur Vertragsunterzeichnung, und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser, sowie die nationalen Hoheitsgewässer des anderen an.

§ 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Grenzen

Die Partner sagen zu, Grenz- und Zollkontrollen zwischen dem Freistaat Fuchsen und der Republik Bergen wegfallen zu lassen. Dies schließt Kontrollen im Einzelfall nicht aus. Die Bürger beider Staaten erhalten im jeweils anderen Land eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.
Einschränkungen dieser Bestimmung sind für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der andere Vertragspartner wird darüber
schnellstmöglich unterrichtet. Beschränkungen über längere Zeit bedürfen dem beiderseitigen Einvernehmen.

Diplomatische Kontakte

§ 5 – Diplomatisches Personal

Die Vertragspartner ermöglichen - zum dauerhaften Dialog - die Einrichtung diplomatischer Vertretungen im jeweils anderen Land. Die Gesandten in den Vertretungen werden vom jeweiligen Empfangsstaat akkreditiert und besitzen diplomatische Immunität.

§ 6 – Internationale Angelegenheiten

Nicht nur auf Grund der räumlichen Nähe, beschließen Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit bei internationalen Angelegenheiten. Dazu ist es der Wille der Vertragspartner, im Rahmen supranationaler Institutionen gemeinsame Positionen zu erarbeiten und umzusetzen. Eine regelmäßige Konsultation der entsprechenden Entscheidungsträger wird angestrebt.

§ 7 – Klassifizierung der Beziehungen
Findet eine Klassifizierung der diplomatischen Beziehungen statt, so stufen die Vertragspartner sich mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Wirtschaft

§ 8 – Kooperation
Die Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen an. Details dazu sollen in einem späteren Wirtschaftsvertrag festgelegt werden.

§ 9 – Zwischenstaatlicher Handel
Die Vertragspartner vereinbaren, bei der Ein- und Ausfuhr von Waren keine Zölle zu erheben.

Bildung

§ 10 – Zusammenarbeit

Anerkennend, dass eine gute und umfangreiche Bildung der Schlüssel zu einer freien Gesellschaft ist, streben Bergen und Fuchsen eine enge Zusammenarbeit in Bildungsfragen an.

§ 11 – Hochschulkooperationen
Die Vertragspartner vereinbaren eine gemeinsame Vorgehensweise im Auf- und Ausbau hochschulischer Strukturen. Insbesondere die Kooperation der nationalen Universitäten wird angestrebt.

§ 12 – Anerkennung von Qualifikationen
Bergen und Fuchsen verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der in einem der Länder erworbenen schulischen-, universitären- und
beruflichen Qualifikationen. Dies schließt vor allem auch die Anerkennung akademischer Titel ein.


Frieden

§ 13 – Friedenspflicht
Bergen und Fuchsen verpflichten sich in ihren internationalen
Beziehungen auf Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu verzichten
und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen.

§ 14 – Nichtangriffsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, keinerlei Aktivitäten gegen den Partner zu unternehmen. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Vermittlung vereinbart.


§ 15 – Geheimdienstverbot
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten, Nachrichtendiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium
eines anderen Unterzeichnerstaates, sofern sich diese gegen den Staat und seine Integrität richten. Eine mögliche Zusammenarbeit der Geheimdienste ist hiervon nicht betroffen.


Schlussbestimmungen

§ 16 – Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit und gilt auch für entsprechende Rechtsnachfolger der unterzeichnenden Staaten fort.

§ 17 – Kündigung
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen
diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


§ 18 – Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.




(17.07.12)

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (9. Januar 2013, 14:46)