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Montag, 18. August 2014, 23:32

Atomsperrverordnung - AtomsperrVO


Verordnung zur vorläufigen Untersagung von bestimmten Aktivitäten im Bereich der Forschung und Nutzung radioaktiven Materials
vom 02.01.13

Nach Artikel 30 VdRB verordne ich:

§ 1
(1) Es ist untersagt,
a) Atomwaffen innerhalb der Republik Bergen zu produzieren oder zu lagern oder zu transportieren,
b) Anlagen, die der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen in Betrieb zu nehmen, zu errichten oder dies vorzubereiten,
c) Forschungen zu betreiben, die
1. der Herstellung oder Entwicklung von Atomwaffen dienen oder
2. die Vorgänge in einem Atomreaktor nachbilden, solange dabei radioaktives Material gespalten wird und bei dem Versuch eine Kernschmelze nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Andere Versuche bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Forschung in Absprache mit dem
Staatsministerium für Energie.

§1a
(1) Zulässig sind Nullleistungsreaktoren, die der Forschung zum Zwecke von Sicherheit und Medizin dienen. Sie sind vom Staatsministerium für Energie zu genehmigen.
(2) Das Staatsministerium für Energie kann Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn Allgemeininteressen dies erfordern.

§ 2
Sämtliche Genehmigungen, die sich auf ein in § 1 verbotenes Vorhaben beziehen, sind schwebend unwirksam und vorerst nicht weiter zu verfolgen.

§ 3
Diese Verordnung gilt, abgesehen von den anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Außenkrafttreters, bis der Senat eine gesetzliche Regelung zum Inhalt dieser Verordnung trifft.

Freie Stadt Bergen, 05.12.12

DER STAATSMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE

Dr. Königskamp

Geändert durch Verordnung vom 12.12.12, weitergehende Bestimmung: "Sämtliche Genehmigungen, die durch § 2 a.F. schwebend unwirksam waren, erlangen Rechtsbindung, sofern sie nach dieser Verordnung zulässig sind."

Freie Stadt Bergen, 12.12.12

DER STAATSMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE




Geändert durch Einfügen eines § 1a.

Freie Stadt Bergen, 02.01.13

DER STAATSMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE