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Freitag, 3. Oktober 2014, 23:54

Diplomatischer–Dienst-Gesetz - DiplDiG


Zuletzt geändert
durch das Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen vom 26.12.15.



I. Allgemeines

§ 1 – Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst der Republik Bergen untersteht der zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatspräsidenten. Er ist an ihre Weisungen gebunden.
(2) Der Diplomatische Dienst nimmt die auswärtigen und internationalen Beziehungen der Republik wahr und vertritt sie nach außen. Er ist allein dem internationalen Recht und den Interessen der Republik verpflichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeiten unterstützt er die Ziele und der Republik und ihrer Partner.
(2) Seine Aufgaben sind neben der Interessenvertretung im Ausland und der Pflege der Beziehungen zu ausländischen Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen auch die Information über die Republik im Ausland, die Unterstützung bergischer Bürger im Ausland durch Beistand und Hilfe, die Mitarbeit am internationalen Rechtswesen, die Unterrichtung der bergischen Regierungsorgane über Ereignisse im Ausland und die Koordination der auswärtigen Politik. Er arbeitet an der Wahrung der Sicherheit bergischer Staatsbürger im Ausland mit.

§ 2 – Auslandsvertretungen
(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate und Ständige Vertretungen.
(2) Auslandsvertretungen nehmen die Aufgaben des Diplomatischen Dienstes in ihrem Amtsbezirk wahr. Sie werden durch ihren Leiter geführt, der die Gesamtverantwortung trägt.
(3) Botschaften werden aufgrund von diplomatischen Übereinkommen errichtet, Konsulate und Generalkonsulate können als der Botschaft untergeordnete Vertretungen geschaffen werden.
(4) Bei zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen können Ständige Vertretungen eingerichtet werden. Dies gilt auch für Staaten, in denen der Staatspräsident die Errichtung anderer Vertretungen für nicht geeignet erachtet.
(5) Gesandtschaften werden in jedem Staat errichtet, mit Ausnahme derjenigen Staaten, in denen der Staatspräsident im Einvernehmen mit einem anderen Staat diesem die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben überträgt. Die Einrichtung, Öffnung, Schließung und Aufhebung diplomatischer Vertretungen liegt dem Staatspräsidenten ob.
(6) Leiter der Botschaften und Ständigen Vertretungen sind Botschafter oder Ständige Vertreter, ihr ständiger Stellvertreter ist ein Gesandter oder Geschäftsträger. Leiter von Gesandtschaften ist ein Gesandter, sein ständiger Stellvertreter ein Geschäftsträger. Leiter von Konsulaten ist ein Konsul oder Honorarkonsul. Botschafter und Gesandte sind persönliche Vertreter des Staatspräsidenten bei einem auswärtigen Staatsoberhaupt.

§ 3 – Personal
(1) Bergisches Personal innerhalb von Auslandsvertretungen sind grundsätzlich Beamte, die dem Leiter der Vertretung als Dienstvorgesetzten unterstehen. Beamte des auswärtigen Dienstes werden besonders ausgebildet und können jederzeit in einer bergischen Auslandsvertretung eingesetzt werden. Der Diplomatische Dienst hält eine Personalreserve für Ausnahmefälle bereit.
(2) Die Beamten des Diplomatischen Dienstes sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen der Republik und ihrer Staatsangehörigen nach besten Kräften zu wahren, zu schützen und zu verteidigen, die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls auch außerhalb der Dienstzeit zu erfüllen und die Republik würdig zu repräsentieren. Die Mitwirkung von Ehegatten und Lebenspartnern daran wird unterstützt.
(3) Der Dienstherr gewährt den Beamten des Diplomatischen Dienstes und ihren Angehörigen besonderen Schutz und besondere Fürsorge, sie sorgt für einen Ausgleich entstehender Nachteile, eine medizinische Versorgung und soziale Betreuung. Insbesondere gewährleistet er auch die fremdsprachliche Ausbildung.
(4) Die Kosten für Reisen der Bediensteten und ihrer Angehörigen zum Einsatzort und von dort zurück ins Inland werden durch den Dienstherrn getragen, wenn diese dienstlich oder im Rahmen eines Heimaturlaubs oder aus schwerwiegenden oder gewichtigen privaten Gründen veranlasst sind.
(5) Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des Beamten und seiner Familie werden durch den Dienstherren übernommen. Die schulische, medizinische und soziale Versorgung der Angehörigen ist zu gewährleisten. Als Angehörigen gelten Ehe- und Lebenspartner, eigene sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder und alle Personen, die bereits über einen langen Zeitraum hinweg in häuslicher Gemeinschaft nicht nur vorübergehend leben.
(6) Der Dienstherr gewährleistet den Schutz der Beamten und ihrer Angehörigen durch geeignete Maßnahmen auch im Falle eines Abbruchs der diplomatischen Beziehungen oder gewalttätiger und kriegerischer Auseinandersetzungen. Er wird alles ihm mögliche tun, um nötigenfalls eine Evakuierung vorzunehmen.
(7) Im Diplomatischen Dienst können auch Beamte anderer Behörden und Soldaten verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Absatzes ebenso.
(8) Die Vertretung kann einheimische Arbeitskräfte zu mindestens ortsüblichen Bedingungen anstellen, die keine hoheitlichen Aufgaben eigenständig übernehmen. Für Arbeitskräfte ohne bergische Staatsangehörigkeit wird diplomatische Immunität nicht beansprucht oder gewährt.Ausgenommen hiervon bleibt eine Verfolgung der Mitarbeiter wegen ihrer Tätigkeit in der Botschaft.

§ 4 – Ernennungen
(1) Dem Staatspräsidenten liegt die Ernennung von Botschaftern, Ständigen Vertretern, Gesandten, Konsulen und Geschäftsträgern ob, den zuständigen Stellen die Berufung anderer Beamter. Es können nur bergische Staatsangehörige ernannt werden. Sofern die Beglaubigung durch den Empfängerstaat notwendig ist, wird mit der Ernennungsurkunde darum ersucht. Für die Beamten des diplomatischen Dienstes wird diplomatische Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(2) Zu Honorarkonsulen kann der Staatspräsident jede geeignete Person, die entweder die bergische Staatsbürgerschaft oder die des Landes in dem sie tätig wird besitzt, mit Einverständnis der ausländischen Regierung berufen. Ein Honorarkonsul ist besonderer Ehrenbeamter, der für seinen Aufwand entschädigt wird. Für Honorarkonsule wird nur im Bezug auf ihre Amtshandlungen Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(3) Der Staatspräsident kann Sondergesandte ernennen, für die Immunität beansprucht wird, für deren Wahrung die Republik eintritt.

§ 5 – Besondere Verwaltungsbestimmungen
(1) Auslandsvertretungen sind selbstständige Behörden. Konsulate sind jedoch einer Botschaft oder Gesandtschaft untergeordnet.
(2) Die zuständige oberste Staatsbehörde führt regelmäßig Inspektionen bei den Auslandsvertretungen durch.
(3) Der Diplomatische Dienst unterhält geeignete Einrichtungen zur Sicherstellung der Kommunikation mit und zwischen den Auslandsvertretungen.
(4) Die Auslandsvertretungen führen ein Archiv.
(5) Auf Anordnung des Staatspräsidenten können Polizeikräfte und Soldaten entsandt werden, die die Sicherheit der Auslandsvertretung gewährleisten. Ihr Einsatz muss auf das Gelände der Vertretung beschränkt sein, sofern nicht die ausländische Regierung etwas anderes gestattet. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der Personenschutz für Beamte der Vertretung und ihre Angehörigen. Der Empfängerstaat ist von solchen Maßnahmen, ihrem Zweck und ihren Grenzen unverzüglich zu informieren.
(6) Die zuständige oberste Staatsbehörde unterhält ein Lagezentrum zur Koordination von sicherheitsrelevanten Lagen im Hinblick auf Vertretungen und Staatsangehörige.
(7) Die zuständige oberste Staatsbehörde oder der Staatspräsident erlassen weitere Bestimmungen bei Bedarf.
(8) Der Staatspräsident kann mit dessen Zustimmung einem anderen Staat die Wahrnehmung bergischer Interessen in einem Drittstaat übertragen und dessen Konsulatsbeamte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach bergischen Gesetzen ermächtigen, desgleichen kann er solche Aufgaben für einen anderen Staat im Namen der Republik übernehmen.

§ 6 – Konsularische Aufgaben
(1) Die Botschaften und Konsulate nehmen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben und diejenigen Aufgaben, in die sie im Wege der Amtshilfe gebeten werden. Konsularische Aufgaben umfassen nicht die Vertretung der Republik Bergen im Ausland, diese werden durch die Vertretungen als diplomatische Aufgaben wahrgenommen.
(2) Konsularische Aufgaben sind insbesondere
a) Angelegenheiten der Beurkundung oder Gewährung von Rechten und Anerkennungen, die Beglaubigung, Bestätigung oder Legalisation von Urkunden und Schriftstücken,
b) das Pass-, Visa- und Personenstandswesen,
c) Zustellungen und Übermittlungen,
d) die Entgegennahme von Erklärungen, die vor bergischen Behörden oder Amtsträgern geleistet werden müssen, einschließlich der Versicherung an Eides statt, einschließlich der Vernehmung oder Anhörung von Zeugen oder Antragstellern auf Ersuchen eines Gerichts oder einer befugten Behörde sowie die Entgegennahme von Erklärungen und Verträgen für Dritte, soweit darum ersucht wird,
d) Beratung bergischer Staatsangehöriger.
(3) Die Konsulatsbeamten haben die Grenzen ihres Konsularbezirks, ihrer Vollmacht und die Begrenzung ihrer Befugnisse durch Recht des Empfängerstaates zu achten. In Ausnahmefällen dürfen sie zur Vermeidung großer Nachteile außerhalb ihres Bezirks oder Vollmacht tätig werden, sofern der Empfängerstaat das zulässt.
(4) Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten leistet ein Konsulatsbeamter Hilfe und Unterstützung an bergische Staatsbürger bei Behördenkontakten, in persönlichen oder allgemeinen Notlagen; dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Er kann auch Hilfe an nichtbergische Angehörige oder Fremde gewähren, wenn dies geboten erscheint. Die notwendigen Auslagen für eine Unterstützung in selbst verschuldeten Notlagen können dem Empfänger auferlegt werden.
(5) Der Konsulatsbeamte betreut auf Wunsch bergische Staatsbürger in Haft. Er unterstützt die Rückführung Erkrankter oder Verstorbener, sorgt für die Ermittlung der Angehörigen, er unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche oder nimmt es in Verwahrung, sofern die Erben bergische Staatsbürger sind und nicht in der Lage sind, es selbst anzunehmen.
(6) Weitere Bestimmungen, oder Beschränkungen werden von der zuständigen Stelle bestimmt.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Geprüft, unterzeichnet und verkündet in der Freien Stadt Bergen, am dritten Oktober zweitausendundvierzehn


DER STAATSPRÄSIDENT