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Dienstag, 2. Januar 2018, 16:33

Verwaltungshandelnsgesetz - VerwHG


in der Form der Verkündigung vom 01. Januar 1990, zuletzt geändert durch das Ergänzungsgesetz zum Einführungsgesetz des Regionalgesetzes vom 01. August 2015.

Abschnitt I - Verfahrensgrundsätze

§ 1 – Verwaltungstätigkeit, Verwaltungshandeln
(1) Die Verwaltungstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes sind die nach außen wirkenden Handlungen der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer behördlichen Entscheidung gerichtet ist.
(2) Verwaltungshandeln umfasst daneben auch die behördliche Rechtssetzung und sonstiges Handeln aufgrund einer Rechtsgrundlage. Keiner Ermächtigung bedürfen bloße Informationen und die Aufrechterhaltung der inneren Funktionsfähigkeit auch im Rahmen des Privatrechts.

§ 2 – Zuständigkeit und Amtshilfe
(1) Das Verfahren obliegt der zuständigen Behörde, bei Gefahr im Verzuge auch einstweilig jeder anderen Behörde. Handelt eine unzuständige Behörde, entscheidet die zuständige Behörde über die Fortgeltung.
(2) Soweit die Zuständigkeit nicht anders bestimmt ist, richtet sie sich nach Bezirk und Instanz.
(3) Die Behörden leisten einander Amtshilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Ein Kostenersatz findet nur ausnahmsweise statt. Ausländische Amtshilfe erfolgt nach besonderen Vereinbarungen.

§ 3 – Verfahrenssprache
(1) Verfahrenssprache ist Bergisch unter besonderer Berücksichtigung der Minderheitensprachen. Für Personen, die der bergischen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Übersetzer hinzuzuziehen. Wird keine Übersetzung vorgelegt, lässt de Behörde fremdsprachige Dokumente übersetzen, ist die Übersetzung nicht beglaubigt, kann die Behörde sie erneut übersetzen lassen.
(2) Es können andere Sprachen zugelassen werden, wenn die Behörde das Verfahren tatsächlich durchführen kann.

§ 4 – Verfahrenskosten
(1) Für Verwaltungshandeln können Gebühren oder tatsächliche Aufwendungen erhoben werden. Erstattungen an Dritte in Form von Vergütungen, Entschädigungen oder Aufwendungsersatz können gesondert erhoben werden.
(2) Die Kosten trägt die Behörde, wenn das Tätigwerden dem Allgemeinwohl, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Erfüllung eines staatlichen Versorgungs- oder Erfüllungsauftrages diente und kein Missbrauch vorliegt oder wenn ein gegen ihr Handeln ergriffener Rechtsbehelf erfolgreich war. Ansonsten trägt die Kosen der Verursacher der Handlungsnotwendigkeit, wenn er diese rechtswidrig verschuldet oder den Antragsteller mit Nachteilen belastet hat, denen er sich berechtigt durch die Antragstellung erwehrt hat, im Übrigen der Antragsteller.
(3) Auf die Kosten können Zahlungserleichterungen nach Rechtsvorschriften oder Ermessen gewährt werden.

Abschnitt II – Durchführung des Verfahrens

§ 5 – Grundsätze
(1) Die Einleitung eines Verfahrens erfolgt aufgrund eines Antrags, einer Rechtsvorschrift oder nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Die Behörde ist an den Antrag nicht gebunden.
(2) Die Behörde untersucht den Sachverhalt im Verfahren von Amts wegen und bezieht bedeutsame Beweismittel ein.
(3) Soweit die Behörde durch Rechtsvorschriften nicht an ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Entscheidung gebunden ist, noch in ihrem Ermessen völlig freigestellt ist, hat sie diese nach Würdigung der Gesamtumstände zu treffen (pflichtgemäßes Ermessen).
(4) Die Durchführung des Verfahrens kann durch jedem geeigneten Bediensteten erfolgen. Ein Bediensteter darf sich nicht beteiligen, wenn seine Befangenheit zu befürchten ist.
§ 6 – Stellung der Beteiligten
(1) Beteiligte sind der Antragsteller und der Adressat der zu erwartenden Maßnahme. Dritte sind beteiligte, soweit ihre Interessen betroffen sein könnten oder ihre Stellungnahme von Amts wegen einzuholen ist. Die Beteiligung geht an Rechtsnachfolger über. Daneben können Sachverständige, Gutachter, Zeugen und andere Behörden beteiligt werden.
(2) Beteiligte können sich vertreten lassen. Sie sind zu vertreten, soweit sie nicht geschäfts- oder handlungsfähig sind. Haben mehrere Beteiligte vergleichbare Interessen geltend gemacht, kann ihnen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aufgegeben werden.
(3) Den Beteiligten ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen. Sie sind, sofern eine Belastung durch die Entscheidung erfolgt, zu den entscheidungserheblichen Umständen vor deren Erlass zu hören, wenn nicht Gründe des öffentlichen Interesses, Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzuge entgegenstehen.
(4) Verweigert ein Beteiligter die zwingend vorgeschriebene Mitwirkung im Verfahren, kann die Behörde Zwangsmaßnahmen androhen und anordnen. Das Recht zur Aussage- und Zeugnisverweigerung bleibt unberührt.

§ 6 – Allgemeine Vorschriften zu Form und Fristen
(1) Die Behörden sollen für alle Verfahrenshandlungen auch die elektronische Form anerkennen, soweit keine sachlichen oder tatsächlichen Hindernisse gegeben sind.
(2) Geht der Behörde eine mangelhafte Verfahrenshandlung zu, soll sie zunächst im Wege der Auslegung die Verwertung versuchen und sonst auf den Fehler hinweisen.
(3) Die Behörde setzt angemessene Fristen. Wird eine Frist schuldlos versäumt oder wäre die Folge unbillig, soll die Behörde die Frist rückwirkend für gewahrt erklären.

Abschnitt III – Wirksamkeit und Zustellung von Bescheiden

§ 7 – Bescheide
(1) Hoheitliche Handlungen einer Behörde, die eine Einzelfallregelung mit Wirkung außerhalb der Verwaltung treffen und ein Verfahren oder wesentlichen Verfahrensteil abschließen, sind Bescheide. Einem Bescheid steht der Nichterlass trotz Zulässigkeit (Ablehnung) gleich.
(2) Adressaten eines Bescheides können konkret oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sein. Durch Bescheid kann auch über die Widmung oder Nutzungsregulierung einer für einen öffentlichen Zweck bestimmten Sache oder Einrichtung bestimmt werden.
(3) Bescheide können mit selbstständig vollziehbaren Auflagen versehen werden, die in Zusammenhang mit ihrer Regelung stehen.

§ 8 – Zustellung und Bekanntmachung
(1) Schriftliche Bescheide werden den Betroffenen als Ausfertigung auf dem Postwege, elektronisch oder durch Übergabe zugestellt.
(2) Die Zustellung gilt mit dem regelmäßig erwartbaren Zeitpunkt als erfolgt, wenn nichts anderes bekannt wird. Im Zweifel gilt die Zustellung als nicht erfolgt.
(3) Die Zustellung kann aus sachlichen Gründen, durch öffentliche Bekanntmachung des Bescheides ersetzt werden, für die im Regelfall Monatsfrist gilt.

§ 9 – Wirksamkeit
(1) Der Bescheid wird wirksam mit der Bekanntgabe an die Adressaten und Betroffenen, soweit keine Frist oder Bedingung dafür bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn er tatsächlich undurchführbar, rechts- oder sittenwidrig oder die handelnde Behörde nicht erkennbar ist (Nichtigkeit).
(2) Die Wirksamkeit erlischt mit Erledigung oder aus Gründen, die Recht und Bescheid vorsehen.
(3) Die Behauptung der Unwirksamkeit kann nicht allein auf einen Mangel an Form oder Verfahren gestützt werden, der für die materielle Entscheidung unerheblich ist. Die Behörde hilft jedoch einem festgestellten Mangel ab.

§ 10 – Widerruf, Korrektur und Aufhebung
(1) Die Behörde kann den Bescheid jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Für die Vergangenheit ist die Aufhebung entsprechend zulässig, wenn eine zu vertretene Zweckverfehlung oder Auflagenverletzung vorliegt. Wird ein anderer Bescheid erlassen, durch den der frühere ganz oder teilweise gegenstandslos würde, steht dies der Aufhebung gleich.
(2) Ist Rechtskraft eingetreten, ist eine Aufhebung selbst aus wichtigen Gründen nur zulässig, wenn entweder der Betroffene nicht auf die Wirksamkeit vertrauen konnte oder das Interesse der Allgemeinheit die schutzwürdigen Interessen des jeweils Betroffenen wesentlich überwiegt.
(3) Die Korrektur von Fehlern rechtlicher oder tatsächlicher Art auch in Form der Aufhebung, kann jederzeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Der Betroffene ist im Rahmen schutzwürdiger Interessen zu entschädigen.
(4) Stehen der Behörde Ansprüche aus der Aufhebung eines Bescheides zu, kann sie diese zugleich festsetzen (Rückforderung), soweit die Leistung noch nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde oder der Betroffene keine schutzwürdigen Interessen hat.
(5) Die Schutzwürdigkeit ist für den, der durch sein Tun oder schuldhaftes Unterlassen den Fehler verursacht hat, ihn kannte oder kennen musste, in der Regel ausgeschlossen.

Abschnitt IV – Rechtskraft und Rechtsbehelf

§ 11 – Rechtskraft
(1) Ein Bescheid wird rechtskräftig, wenn seit seiner Wirksamkeit ein Monat vergangen ist und kein Rechtsbehelf dagegen ergriffen wurde und die Behörde das Verfahren nicht erneut aufgenommen hat.
(2) Mit der Rechtskraft ist die ein Rechtsbehelf ausgeschlossen, selbst wenn er begründet wäre. Die Rechtskraft steht der Wiederaufnahme durch die Behörde nicht entgegen.
(3) Die Rechtskraft tritt zu Gunsten des Adressaten auch dann ein, wenn ein anderer Betroffener nachweist, dass die Bekanntgabe an ihn nicht erfolgt ist. Die Behörde kann sich auf Rechtskraft nicht berufen, wenn sie eine erforderliche Belehrung darüber unterlassen hat.
(4) Die Rechtskraft tritt, wenn eine Fristsetzung erfolgt ist, mit Ablauf dieser Frist ein, sofern kein Rechtsbehelf ergriffen wird. Der Rechtsbehelf kann auch auf die Fristsetzung beschränkt werden.

§ 12 – Rechtsbehelf
(1) Gegen Bescheide steht dem belasteten Betroffenen ein Rechtsbehelf zu. Die Behörde soll über den Rechtsbehelf belehren, sofern dies nicht untunlich ist.
(2) Zunächst ist ein mit Recht- oder Zweckmäßigkeit begründeter Widerspruch an die erlassende Behörde zu richten. Hilft diese dem Widerspruch nicht vollständig ab, kann dagegen insoweit Beschwerde bei der nächsthöheren Behörde erhoben werden.
(3) Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist bis zur Erschöpfung des behördlichen Instanzenzuges erneut Beschwerde zulässig. Durch Rechtsvorschrift oder Bescheid kann die Erschöpfung bereits vorher festgestellt werden.
(4) Der Verwaltungsrechtsweg ist erst eröffnet, wenn der Beschwerdeweg erschöpft, entbehrlich oder unzumutbar ist. Die Prüfung erstreckt sich dabei nur auf die Rechtmäßigkeit.

Abschnitt V – Vollzug und Vollstreckung

§ 13 – Vollzug
(1) Die erlassende Behörde kann die zum Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides notwendigen Maßnahmen gegen den Adressaten treffen. Dies können auch Ersatzvornahme und Zwangsmaßnahmen einschließlich des unmittelbaren Zwangs sein.
(2) Die Wahl der Maßnahmen erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen sollen in der Regel zuvor angedroht werden.
(3) Ist Rechtskraft nicht eingetreten, soll der Vollzug nur aufgrund besonderer Bestimmung, wegen Gefahr im Verzug oder aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen.
(4) Gegen einen Vollzug außerhalb der Rechtskraft kann das Gericht jederzeit Aussetzung anordnen und aufheben.

§ 14 – Vollstreckung
(1) Werden fällige Forderungen einer staatlichen Stelle nicht fristgerecht beglichen, kann die Behörde sie selbst vollstrecken.
(2) Die Vollstreckung erfolgt aufgrund einer verwaltungsaktlichen Vollstreckungsanordnung gegen den Schuldner, seine Rechtsnachfolger oder gegen den, der für die Forderungen persönlich haftet, ein gesonderter gerichtlicher Beschluss ist entbehrlich.
(3) Die Vollstreckung erfolgt in Geld oder Sachen. Es können Pfändungen oder Zwangsmaßnahmen angeordnet und vollzogen werden.

Abschnitt VI – Besondere Verfahrensvorschriften

§ 15 – Datenspeicherung und -verwendung
(1) Die Behörden dürfen für ihre Zwecke Daten erheben und diese für den Erhebungszweck verwenden und an andere Stellen weitergeben, soweit dies erforderlich ist. Sie haben ihre Daten erforderlichenfalls zu berichtigen und zu löschen, soweit sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden. Der Zweckbindung steht die anonymisierte Statistik nicht entgegen.
(2) Soweit zentrale Datenbanken errichtet werden, in denen Daten eingespeist und abgeglichen werden können, bedürfen diese einer Rechtsvorschrift, die den Zweck bezeichnet.

§ 16 – Störung von Amtshandlungen
Wird eine unmittelbar stattfindende Amtshandlung gestört oder beeinträchtigt und diese Störung auf Aufforderung nicht unterlassen, können gegen die Störer Zwangsmittel bis hin zur Festnahme ergreifen werden. Die Maßnahmen sind spätestens am Ende des Tages der Amtshandlung zu beenden.

§ 17 – Allgemeine Vorschrift zum Erlass von Rechtsvorschriften
(1) Wird einer staatlichen Stelle durch Gesetz oder Verordnung die Zuständigkeit und das Recht übertragen, bestimmte Sachverhalte zu regeln, so sind diese Vorschriften als unmittelbar geltendes Recht im Rahmen der Gesetze und Verordnungen.
(2) Die Rechtsvorschriften erlässt der Leiter der Stelle oder in dessen Auftrag als Anordnung, Satzung oder Allgemeinverfügung. Soweit kein anderer Rechtsweg eröffnet ist, sind sie im Verwaltungsverfahren justiziabel.
(3) Der Erlass von Rechtsverordnungen wird durch Ermächtigungen nur eingeschränkt, soweit dies nichts ausdrücklich bestimmt ist.

§ 18 – Allgemeine Vorschrift zum Handeln als Ordnungsbehörde
(1) Eine Verwaltungsbehörde ist Ordnungsbehörde, wenn sie Aufgaben zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnimmt. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst insbesondere
1. den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, den Schutz von Rechten der Allgemeinheit und Einzelner, soweit andere Abhilfe nicht möglich ist, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen Privaten dienen sowie der Einhaltung der für das Zusammenleben unerlässlichen ungeschriebenen Grundsätze (Allgemeines Ordnungsrecht),
2. die öffentliche Gesundheit, insbesondere durch die Verhütung von Erkrankungen und den Schutz vor ihrer Verbreitung (Gesundheitsschutz),
3. die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage vor Verschmutzung, Übernutzung oder Misshandlung (Umwelt- und Tierschutz),
4. die Funktion, Sicherheit und Störungsfreiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und seiner Teilnehmer (Wirtschafts- und Gewerbeordnung)
Besondere Vorschriften anderer Rechtsnormen bleiben unberührt.
(2) Die Ordnungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen alle notwendigen, geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr oder Störung aus Handeln oder Unterlassen vornehmen. Sie kann sich gegen den Verursacher, Vertreter, Besitzer oder Dritte und auf Handlung, Duldung oder Unterlassung richten.
(3) Die Ordnungsbehörden können in dieser Funktion insbesondere auch inhaltlich bestimmte Anordnungen über allgemeine Gebote und Verbote treffen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Sie sind an übergeordnetes Recht gebunden und bekanntzumachen. Anstelle der Verwaltungsbehörde können auch zum Erlass von Satzungen berechtigte gewählte Organe handeln.
(4) Anstelle der allgemeinen Polizeibehörden kann die Ordnungsbehörde den Vollzugsdienst auch selbst wahrnehmen und hat dies zu tun, wenn sie dafür fachlich besser geeignet ist. Dabei gelten die Bestimmungen über das Verfahren der Polizeibehörden vorbehaltlich anderweitiger Einschränkungen. Der Vollzugsdienst darf nicht bewaffnet ausgeübt werden.

§ 19 – Öffentliches Haftungsrecht
(1) Für die Verletzung von Rechten Dritter aus öffentlichem Recht durch das Handeln der öffentlichen Gewalt haftet der Rechtsträger. Bedienstete oder Beauftragte sind von ihrer Haftung gegen Dritte befreit und können nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen in Regress genommen werden.
(2) Der Schadenersatz erfolgt durch die zumutbare Beseitigung der Folgen und angemessene Geldentschädigung, die auch als Rente gewährt werden kann. Sie erfolgt auch an Erben und Rechtsnachfolger, wenn diese den Anspruch verfolgt haben oder er noch nicht abgegolten ist.
(3) Der Geschädigte muss sich Mitverschulden anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung besteht nicht, wenn der Verletzte andere Beseitigungsansprüche hätte geltend machen können. Gegen Judikativakte besteht der Anspruch nur, soweit die Verletzung eine strafbare Handlung darstellt.

§ 20 - Inkrafttreten des Gesetzes
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft, zugleich tritt Abschnitt II des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 12. März 1956 außer Kraft.