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Freitag, 20. Oktober 2017, 16:35

Disziplinarordnung für Staatsbedienstete - DisO

Die Staatsregierung erlässt nach § 20 StaatsbedG mit Zustimmung des Staatspräsidenten die nachfolgende Disziplinarordnung:

§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Disziplinarordnung gilt für alle Staatsbediensteten, die nicht dem Staatsministergesetz unterliegen oder durch Rechtsvorschriften ausgenommen sind. Die Anwendung erfolgt mit der Maßgabe
1. für Richter und gleichgestellte Personen nur unter Wahrung der Unabhängigkeit und nur aufgrund eines gerichtlichen Urteils,
2. für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis der Regionen und Kommunen, soweit die Maßnahme durch den Leiter der jeweiligen Verwaltung getroffen wird, außerhalb einstweiliger Entscheidungen nur mit Zustimmung des jeweiligen Rates.
(2) Die Durchführung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten nach instanzieller Zuständigkeit. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Staatspräsident. Erstinstanzlicher Disziplinarvorgesetzer ist der zumindest der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter, bei Soldaten jedenfalls kein Mannschaftsdienstgrad und bei obersten Staatsbehörden kein Mitglied der Staatsregierung. Ist der Staatsbedienstete nicht mehr im Dienst, ist der letzte Disziplinarvorgesetzte zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht einer zentralen Stelle übertragen wird.
(3) Disziplinarvergehen sind zu vertretende Verletzungen der Dienstpflichten und jedenfalls Verletzungen der Verpflichtung auf die verfassungsmäßige Ordnung und Verschwiegenheit oder Korruption, bei Beamten auch Verstöße gegen die Prinzipien des Beamtenstandes, die nicht Dienstpflichten sind.

§ 2 – Durchführung der Disziplinarmaßnahmen
(1) Das Disziplinarverfahren wird unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung durch einen Disziplinarvorgesetzten geführt. Jeder Disziplinarvorgesetzte kann das Verfahren durchführen.
(2) Maßstäbe des Verfahrens sind die bisherigen Dienstführung und der Charakter, die Umständen und Schwere des Vergehens sowie die Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstherren und der Allgemeinheit.
(3) Besteht der Anfangsverdacht eines Disziplinarvergehens oder beantragt der Betroffene es, ist ein Verfahren durchzuführen. Die Vorschriften über das Strafverfahren finden entsprechend Anwendung, soweit nicht der Charakter des Disziplinarverfahrens entgegensteht und aus diesen Gründen die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren anzuwenden sind.
(4) Die Disziplinarmaßnahme wird nach dem Verwaltungsrecht erlassen, der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
(5) Für die Dauer des Verfahrens kann der Bedienstete unter Beibehaltung der Bezüge freigestellt werden.

§ 3 – Maßnahmen der Disziplinargewalt
(1) Ein Disziplinarvergehen ist, wenn es nicht von nur geringer schwere ist, zumindest mit einem schriftlich erteilten Tadel zu ahnden. Reicht der Tadel nicht aus, kann eine Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Bezüge, mindestens jedoch bis zur Höhe von 1.000 BM verhängt werden.
(2) Genügt die Geldbuße nicht, kann auf die Zurückstufung in ein anderes Amt erkannt werden. Diese kann ersetzt werden durch eine anteilige und befristete Kürzung der Bezüge oder den befristeten Ausschluss der Beförderung.
(3) Wiegt das Disziplinarverfahren besonders schwer oder ist es ein wiederholter Verstoß gewisser Schwere kann auf die Beendigung des Dienstverhältnisses erkannt werden. Diese kann ersetzt werden durch eine befristete Freistellung ohne Bezüge.
(4) Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis kann mit dem befristeten oder dauerhaften Ausschluss der Wiederberufung verbunden werden.

§ 4 – Inkrafttreten
Die Disziplinarordnung vom 01. April 2010 tritt außer Kraft.

Bekanntgemacht in der Freien Stadt Bergen, am zwanzigsten Oktober zweitausendundsiebzehn.

DER STAATSPRÄSIDENT


DER STAATSKANZLER