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Mittwoch, 12. September 2018, 20:06

BGB - Bergisches Gesamtverzeichnis des Bürgerlichen Rechts und sonstigen Privatrechts

Bergisches Gesamtverzeichnis des Bürgerlichen Rechts und sonstigen Privatrechts
Die im Auftrag des Präsidenten des Bergischen Gerichtshofes in der Rechtsnachfolge des Gerichtshofes des Bergischen Bundes herausgegebene Sammlung umfasst keine gesetzlichen Normen, sondern amtlich in diese Form gebrachte Präzedenzentscheidungen der Gerichte. Diese werden wie geltende Gesetze angewendet und basieren auf dem Bundesbeschluss 1895. Dieser gilt in weiten Teilen bis heute fort, obwohl er längst durch eine umfassende gesetzliche Regelung hätte ersetzt werden sollen, weil über eine solche bisher keine Einigkeit erziehlt werden konnte und der bisherige Rechtszustand funktioniert.
Der Bundesbeschluss - damals einem gewöhnlichen Gesetz entsprechend - ist inhaltlich einzigartig und verbindet die ansonsten eher von durch Gesetzen oder Verordnungen Rechtsnormen anstatt von Rechtsprechung geprägte bergische Rechtstradition mit den Eigenarten des „echten Richterrechts“, wie es eher in Albernia oder Astor anzutreffen ist. Es ist ein Verzweiflungsprodukt einiger findiger Abgeordneter und Regierungsbeamten, die sich nicht in der Lage sahen, nach der Gründung des bergischen Staates neben den schwierigen kulturellen Differenzen auch noch in gebotener Schnelligkeit ein einheitliches Zivilrecht aus den bisher zersplitterten Rechtstraditionen durch das gemeinsame Parlament zu bekommen.
Wegen dieser Besonderheiten wird die Sammlung auch oft irrtümlich oder lobend "Bürgerliches Gesetzbuch" genannt.


Der Bundestage der Bundesrepublik Bergen,

nach Einsicht in den Bericht der Bundesregierung unter dem 03. September 1892 und unter Berücksichtigung der Botschaften der versammelten Länder unter dem 03. März 1893 sowie unter dem 01. September 1893,

kundgebend, dass nach Verkündung der Rechts- und Wirtschaftseinheit des Bergischen Bundes die eindeutige und übereinstimmende Regelung der in diesem Beschluss bezeichneten Gegenstände zur Verwirklichung derselbigen unabweisbar und dringlich notwendig geworden ist,

verfügte zuhanden des Bundespräsidenten unter dem 31. August 1894 und in guter, einem solchen Beschluss geziemender Form mit gehöriger Mehrheit der Stimmen seiner versammelten Abgeordneten, welche mit ihren Namen zur Abgabe ihrer Stimmen aufgerufen wurden, den folgenden Bundesbeschluss,

den der Bundespräsident an diesem dritten Tage des Monats September 1895 mit seiner Unterschrift unter dem Siegel des Bergischen Bundes ausfertigt und verkündigt:

Bundesbeschluss vom 03. September 1885 über die Regelung von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten

§ 1
Rechtsverhältnisse zwischen Privaten sind im Weiteren diese, die sich aus dem Addendum zu diesem Beschlusse ergeben. Sie begründen Rechte und Pflichten, soweit diese weder im Verhältnis zu hoheitlicher Gewalt entstanden noch dem Bergischen Rechte entzogen sind.

§ 2
Jedweder bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch in irgendeinem Teil des Bergischen Bundes in Geltung, Anwendung oder Anerkennung befindliche Rechtssatz über Rechtsverhältnisse zwischen Privaten wird hiermit seiner Geltung aus sich selbst heraus ohne Rücksicht auf seine Form für verlustig erklärt.

§ 3
(1) In Ansehung der Rechtsverhältnisse zwischen Privaten sind diejenigen Rechtssätze maßgeblich, die durch die Gerichte aus allgemeinen Grundsätzen des Rechts entwickelt wurden oder in Zukunft entwickelt werden. Dabei binden die Rechtssätze eines höheren Gerichts alle diesem Gericht untergeordneten Gerichte, insoweit sie im konkreten Falle anzuwenden sind, es sei denn, dass besondere Gründe ihre Außerachtlassung gebieten.
(2) Für die Feststellung von Rechtssätzen sollen insbesondere Berücksichtigung finden
1. die nach § 2 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses geltenden Rechtssätze, dabei
a) in der Regel mit besonderem Vorrang das Recht des Königreiches Lorertal ohne Rücksicht auf seine räumliche Geltung,
b) ausnahmsweise mit Vorrang diejenige Rechtssätze, die eine Situation genauer regeln ohne Rücksicht auf deren räumliche Geltung,
2. nach Feststellung eines unbilligen Ergebnisses der Anwendung eines Rechtssatzes die von der Gerechtigkeit getragenen Wertungen,
3. im Bezug auf gewerbliches Handeln die Gebräuche des Handelsverkehrs in jedem Falle vorrangig,
Anwendung.
(3) Um auch den geringsten Zweifel zu beseitigen, der in Anwendung dieses Beschlusses entstehen könnte, wird in Ansehung der genannten Rechtsverhältnisse niemals ein gerichtlicher Rechtssatz angewendet, soweit eine anderweitige Bestimmung des gesetzten Rechts die aufgeworfene Frage regelt.
(4) Für alle Angelegenheiten, die der besonderen Regelung bedürfen, weil sie den der Wirkung dieses Bundesbeschlusses unterworfenen Kreis zu durchbrechen geeignet sind, möge ein Addendum zu diesem Beschlusse die rechte Behandlung geheißen.

§ 4
(1) Der Bergische Bund kann jederzeit durch Bundesbeschluss einen nach § 3 anzuwendenen Rechtssatz einer Änderung, Ausweitung oder Aufhebung von beliebigem Umfang unterwerfen.
(2) Ist der Umfang dieser Maßnahme von geringer Bedeutung, ist sie lediglich Nebenfolge der Regelung einer Angelegenheit, die nicht § 3 unterliegt oder ist eine besondere Ermächtigung durch anderweitigen Bundesbeschluss erfolgt, mag an die Stelle des Bundesbeschlusses jede andere Form des Rechts treten, zu dessen Erlass Organe des Bundes ermächtigt sind.
(3) Die Länder können die nach Absatz 2 bestimmten Handlungen anstelle des Bundes insbesondere zur Restauration besonderer regionaler Rechtssätze und -institute treffen, sofern und soweit die Rechts- und Wirtschaftseinheit des Bergischen Bundes und andere Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Geltung der Maßnahmen ist auf die Dauer und den Umfang beschränkt, für die der Bund nicht nach den vorgenannten Bestimmungen dieses Paragraphen tätig wurde. Eine solche Maßnahme ist unverzüglich bei der Bundesregierung vorzulegen und auf ihren gehörig begründeten Einspruch hin aufzuheben.

§ 5
(1) Auf alle Rechtsverhältnisse, die mit Beginn des auf die Verkündigung dieses Beschlusses oder eines zu seiner Ausführung erlassenen Aktes folgenden Monats begründet werden, sind diese mit absolutem Vorrang anzuwenden.
(2) Auf andere Rechtsverhältnisse, die über das Jahr hinausdauern, in dem dieser Beschluss in Wirkung gelangt, sind sie ab Beginn des sodann beginnenden Jahres anzuwenden als seien sie schon immer in Kraft gewesen. Dies verhindert jedoch nicht den Schutz etwaiger früher wohlerworbener Rechte.
(3) Soweit Verfahren vor einem Gericht im Bergischen Bunde anhängig sind, die sich in der Lage eines Rechtsverhältnisses nach Absatz 2 befinden, kann ein Rekurs gleichwie welcher Art nicht auf den Umstand gestützt werden, dass das besagte Gericht nach diesen Bestimmungen zu entscheiden geruhte. Hingegen kann ein solcher Rekurs ohne weiteres darauf gestützt werden, dass ein Gericht gegen den Willen beider Parteien auf eben eine solche Entscheidung verzichtet habe, ohne dafür einen rechten Grund zu bezeichnen, hinter den die Interessen der Parteien zurückzustehen hätten.

§ 6
(1) Zur gehörigen Durchführung dieses Bundesbeschlusses werden die zuständigen Stellen eine amtliche Sammlung aller Rechtssätze führen, die nach diesem Bundesbeschluss festgestellt und noch in Geltung sind oder durch die Organe des Bundes nach § 4 verändert wurden, ohne eine neue Kodifikation zu schaffen.
(2) Sie werden als amtliche Hinweise verlautbaren, durch welche Kodifikation welche Teile der Rechtsverhältnisse dem Anwendungsbereich dieses Bundesbeschlusses entzogen sind.

§ 7
(1) Dieser Bundesbeschluss vermöge mit seiner Verkündigung alsdann unter Wahrung der in § 5 bezeichneten Fristen in Rechtskraft treten.
(2) Jede Bestimmung dieses Bundesbeschlusses sei hiermit als gültiges Recht ausdrücklich bestimmt und daher freigestellt von jedem rechtlichen Einwand, der gegen sie erhoben werden mag. Jede Handlung indess, die sich auf diesen Bundesbeschluss stützt, ob sie ihn nun als ihre Rechtsgrundlage nennt oder stillschweigend voraussetzt, sei dagegen keinesfalls privilegiert gegenüber einer anderen, die sich auf eine rechtsgültige Grundlage zu berufen vermag.


Addendum (ad Paragraphum 1)
Rechtsverhältnisse, welche durch diesen Bundesbeschluss als Rechtsverhältnisse zwischen Privaten geheißt wurden, sind ebendiese in Ansehung

1. (Recht der Verträge) eines Vertragsverhältnis
a) gleich welchen Gegenstandes, außerhalb besonderer Rechtsverhältnisse und ausgenommen Verträge mit der öffentlichen Gewalt, die hoheitliches Handeln betreffen,
b) dessen natürlichen oder vereinbarten Nebenverhältnisse,
c) dessen natürlichen oder vereinbarten Anbahnungs- und Folgeverhältnisse.

2. (Recht der Sachen) des Eigentums und damit einhergehender Rechte an
a) körperlichen Gegenständen,
b) Grundbesitz und darauf errichteten Bauten,
c) unkörperlichen geistigen Gütern mit Schutzwürdigkeit, darunter insbesondere Werke von wissenschaftlicher oder künstlerischer Schaffenskraft oder an neuen und nützlichen Erkenntnissen,

3. (Recht der Kondiktionen) des Ausgleichs von ohne Rechtsgrund erlangten tatsächlichen oder faktischen Vorteile rechtlicher oder wirtschaftlicher Art,

4. (Rechte erga omnes) der persönlichen Rechte, insbesondere
a) einer Person an ihrem Leben oder ihrem körperlichen Wohlergehen,
b) einer Person oder rechtlichen Verfasstheit an ihrer Freiheit und Selbstbestimmtheit, ihrem Namen und Eigentum,
c) weiterer jetzt oder in Zukunft allgemein anerkannter Art,

5. (Recht des Personenstandes) der Verhältnisse in den Familien, namentlich
a) die Abstammung,
b) die Ehegemeinschaft,
c) die Verwandtschaft,

6. (Recht der Mündel) der rechtliche Fürsorge für die Unmündigen, Geistesschwachen und vergleichbar Hilflosen,

7. (Recht der Testate) der Festsetzungen, die aus Anlass der Vorsorge für den Todesfall über das eigene Vermögen und sonstiger Habe zu Gunsten eines anderen getroffen sind,

8. (Recht des Handels) der Kaufmannschaft und anderer Gesellschaften, die dem Handel oder Gewerbe dienen, insbesondere bezüglich
a) der Ordnung des gegenseitigen Verkehrs einschließlich der Vertretung, der Buchführung und der Zahlungsanweisungen,
b) die Abwicklung von Geschäften untereinander
c) die Wirkung dieser Rechtsverhältnisse im Verhältnis zu Dritten, die mit ihnen in Berührung kommen,

9. (Recht der Arbeit) der Stellung der abhängig zum Erwerb Tätigen im Einzelfalle oder im Kollektiv (wobei das im Gebiet des vormaligen Norandrischen Reiches geltende immer als das speziellere angesehen werden soll, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen),
Amtl. Anmerkung: Eingefügt durch den Bundesbeschluss vom 30. Dezember 1907 behufs der Herstellung der Rechts- und Wirtschaftseinheit mit dem Gebiet des vormaligen Norandrischen Reiches.


Addendum (ad Paragraphum 3 Sectio 4) - Regelungen betreffs der Kollision von Rechtsordnungen des Privatrechts
Nachdem seit langem die Einsicht gereift ist, dass man Fremde (seien es nun Personen oder Akte) ob ihrer Fremdheit willen nicht lossagen kann von ihren Rechten und ihrem Personenstande, ihnen aber auch nicht ohne Rücksicht auf die in diesem Bunde geltenden Rechte fraglos den Status belassen kann, den sie anderswo hatten, möge nun durch diese Hinzusetzung bestimmt sein, dass folgende Leitschnur angelegt werde, wenn ein Gericht des Bergischen Bundes zu entscheiden hat:

1. (Vermutung zugunsten des Rechts des Gerichts [lex fori]) Soweit es keinen Grund zu Zweifeln gebe, möge bergisches Recht Anwendung finden.

2. (Rechtswahl) Soweit der Zweifel darin bestehe, dass etwas anderes vereinbart wurde, so möge das wirksam Gewählte gelten.

3. (Besondere Verbindung) Soweit ein Zweifel bestehe, möge die besondere Verbindung durch Staatsbürgerschaft den Ausschlag geben und zwar regelmäßig selbst dann, wenn eine andere Wahl durch die Betroffenen - außer in einem besonderen gesezlichen Verfahren - entgegensteht:
a) (lex ligeantiae) für die Rechtsstellung der Person und ihren Namen das Recht des Staates, dem sie angehört,
b) (lex rei sita) betreffend dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen das Recht des Staates, in dem diese liegen,
c) betreffend dinglicher Rechte an Luftfahrzeugen und Schiffen das Recht des Staates, dessen Flagge sie führen.


4. (Engere Verbindung) Im Falle eines sonstigen Zweifels möge gelten, dass das Recht des Auslandes gelte, wenn mit diesem in der Sache die engste Verbindung bestehe, etwa weil
a) (lex loci) der Vertrag ebendort geschlossen wurde, ein ungerechtfertigter Vorteil dort erlangt oder eine Schädigung dort eingetreten ist,
b) (lex ligeantiae) der Erblasser einer Verfügung von Todeswegen diesem Staat angehört
und keine wesentlich engere Bindung zum Inland bestehe.

5. (Wahrung des ordre public) Schließlich soll doch trotz und entgegen aller Zweifel bergisches Recht Anwendung finden, wenn die ansonsten zu treffende Entscheidung den Grundsätzen desselbigen widersprechen oder einen ahnungslosen Dritten benachteiligen würde, der betroffen ist.

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Mittwoch, 12. September 2018, 20:16

SimOff
Übersicht der anzuwendenden Sammlungen

Bürgerliches Recht ("BGB") - Allgemeines Privatrecht
  • zum Deliktsrecht
    • nicht anzuwenden: das Recht der Staatshaftung (§ 839 BGB), geregelt durch § 19 VwHG
    • anzuwenden: Forderungsübergang an (wie § 86 VVG) und Forderungsrecht gegen Versicherungen (wie § 115 VVG)
    • anzuwenden: Gefährdungshaftung des KfZ-Halters (§ 7 - 19 StVG)

  • nicht anzuwenden: das Recht der Ehe (§§ 1297 - 1588), geregelt durch §§ 12 - 19 PStMG
  • nicht anzuwenden: das Recht der Betreuung ["Vormundschaft"] (§§ 1773 - 1921), geregelt durch Gesetz | Sachwalterschaftsgesetz, §§ 16 Abs. 3 und 4 PStMG
  • nicht anzuwenden: EGBGB

Handelsrecht (HGB) - Recht der Kaufleute
  • nicht anzuwenden: EGHGB