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Montag, 17. September 2018, 19:28

Militärjustiz- und Strafgesetz 1945

Neufassung des Gesetzes über die Allgemeine Bundesstrafordnung für Soldaten (Bundesbeschluss vom 05. Dezember 1891) vom 05. April 1945, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2012.


Abschnitt I – Die Militärjustiz und ihre Organe


§ 1 - Zuständigkeit
(1) Der Militärjustiz unterliegen unabhängig vom Ort und dem Zeitpunkt des Ereignisses ausschließlich und ohne Möglichkeit der Ausdehnung durch andere Rechtsvorschriften
a) verwaltungs- und sozialrechtliche Fragen des Soldatendienstes,
b) disziplinarische Vergehen von Soldaten und Bediensteten der Streitkräfte sowie in Zusammenhang mit solchen Stellungen,
c) Straftaten und Verwaltungsübertretungen von Soldaten und ihnen vorgesetzten Personen außerhalb des Soldatenverhältnisses im Zusammenhang mit ihrer Stellung, soweit sie nicht politische Amtsträger sind,
d) Reservisten der Bergenwehr während der aktiven Dienstleistung der Bergenwehr,
e) Personen an Bord von militärischen Schiffen, Luftfahrzeugen oder auf militärischen Stützpunkten im Ausland und
f) Personen außerhalb des Geltungsbereiches der Verfassung, aber unter temporärer Hoheit der Streitkräfte.
(2) Die Zuständigkeit der Militärgerichte tritt allen anderen Zuständigkeiten vor. Verfahren können jedoch an die zivile Gerichtsbarkeit überwiesen werden.
(3) Ist durch Beteiligung oder auf andere Weise das Verfahren auch eine Person beteiligt, die nicht der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit unterliegt, so wird dieser Teil des Verfahrens unabhängig von dem Verfahren der Militärgerichtsbarkeit vor der zivilen Gerichtsbarkeit geführt.

§ 2 – Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen, Kooperation mit zivilen Stellen
(1) Die Vorschriften der Allgemeinen Prozessordnung und anderer Gesetze finden Anwendung, soweit nichts anderes durch dieses Gesetz bestimmt ist.
(2) Die Behörden und Gerichte der Militärjustiz leisten und erhalten Amtshilfe für und von zivilen Stellen.

§ 3 – Militärgerichte
(1) Die ordentlichen Richter am Bergischen Gerichtshof wählen das Präsidium des Militärgerichtshofes, das für die Organisation der Militärgerichtsbarkeit verantwortlich sind. Sie sind Offiziere im Richterdienst. Das Präsidium besteht aus drei Personen, die zum Richteramt befähigt sind.
(2) Das Präsidium bestellt Militärrichter, die mit ihrer Bestellung als Offiziere im Richterdienst stehen. Zivilisten können ebenso bestellt werden.
(3) Für eine militärische Einheit oder einen Stationierungsort sind ein oder mehrere zuständige Richter und Vertreter durch einen Geschäftsverteilungsplan zu bestimmen, denen die Entscheidung in Militärgerichtssachen erster Instanz obliegt. Dabei entscheidet entweder ein Einzelrichter oder ein Spruchkörper mit mehreren Richtern.
(4) Revision gegen erstinstanzliche Urteile ist zum Militärgerichtshof zulässig. Hat ein Spruchkörper entschieden, entscheidet der Gerichtshof mit fünf, ansonsten mit drei Richtern, die durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden. Rechtsmittel gegen die Revisionsentscheidug zum BGH ist nur gegeben, soweit dieser es zulässt.

§ 4 – Militärstaatsanwaltschaft
(1) Der Oberbefehlshaber bestellt einen Generalmilitäranwalt, dem die Leitung der Militärstaatsanwaltschaft obliegt.
(2) Der Generalmilitäranwalt bestellt weitere geeignete Offiziere der Bergenwehr oder zivile Staatsanwälte dauerhaft oder vorübergehend zu Militäranwälten.
(3) Militärstaatsanwälte stehen Staatsanwälten gleich. Sie führen in Strafverfahren die Ermittlungen und vertreten die Anklage. In anderen Verfahren nehmen sie das öffentliche Interesse wahr.

Abschnitt II – Militärstrafrecht


Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen


§ 5 – Anwendungsbereich und Überleitungsvorschrift
(1) Das Militärstrafrecht findet Anwendung, wenn eine Person eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz begeht, die der Militärgerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Militärstraftaten sind Straftaten nach Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts (§§ xx-xx), die ausschließlich von Soldaten und Bediensteten der Streitkräftebegangen werden können.
(3) Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz werden in der Zuständigkeit einer vorgesetzten militärischen Autorität verwiesen. Soweit ein Gericht zuständig ist, ist die Militärgerichtsbarkeit berufen. Verwaltungsübertretungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Gesetzen werden nur übergeleitet, wenn die nach Satz 1 zuständige Stelle dies durch unanfechtbare Verfügung anordnet.
(4) Für Personen, die nicht der Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, ist die Beteiligung an einer Straftat nach diesem Gesetz wie die Beteiligung nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

§ 6 – Besondere allgemeine Vorschriften
(1) Wer eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begeht, macht sich nicht dieser Tat schuldig oder die Strafe wird gemildert, wenn er das Unrecht der Tat durch den Befehl nicht erkannt hat oder der Befehl durch den Vorgesetzten auch nach Vortrag der Bedenken bestätigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Tat einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschenwürde und der freiheitlich-demokratische Grundordnung darstellt.
(2) Ein Vorgesetzter ist für das Handeln eines Untergebenen, das auf seinen Befehl hin erfolgt oder durch die Unterlassung der gebotenen dienstlichen Aufsicht zumindest wesentlich begünstigt wird, verantwortlich, soweit das Handeln nicht wesentlich von einem erwartbaren Verhalten abweicht.
(3) Weder Handlung noch Unterlassen sind gerechtfertigt oder entschuldigt durch persönliche Umstände, denen zu widerstehen die soldatische Pflicht gebietet. Dies schließt das Risiko des eigenen Todes ein. Eine Milderung oder ein Absehen von Strafe kommt nur in Betracht, wenn die Erfüllung der Pflicht sinnlos erscheinen musste oder der soldatischen Pflicht selbst zuwiderliefe.

§ 7 - Besondere Rechtsfolgen
(1) Anstelle von Geldstrafe oder Bußgeld kann auch eine Kürzung der Besoldung, eine Degradierung oder ein Arrest von unter einem Monat verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann auch als Freizeitarrest neben dem Dienst verhängt werden.
(2) Als Nebenfolge jeder Strafe kann auch auf Degradierung, die Kürzung der Besoldung oder Entfernung aus dem Dienst auch unter Kürzung oder Streichung der Ruhebezüge erkannt werden. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bleibt hiervon unberührt.
(3) Eine Strafe kann nach dem Ermessen des Gerichts unabhängig von ihrer Dauer oder Höhe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das für den soldatischen Dienst dienlich ist. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(4) Der Versuch einer Straftat nach diesem Gesetz ist stets strafbar, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach dem Ermessen des Gerichts kann von der Strafe oder dem Bußgeld abgesehen oder eine Milderung vorgenommen werden.

Unterabschnitt 2 – Militärische Straftaten und Verwaltungsübertretungen


§ 8 - Schwerwiegende Verletzung einer soldatischen Pflicht
(1) Wer seiner soldatischen Pflicht nicht nachkommt, wenn die Unabhängigkeit oder Verfassung der Republik einer schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt sind, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer sich bei einem Umsturzversuch nicht an der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(3) Wer im Angesicht des Feindes die Flucht ergreift, den Kampf voreilig einstellt, die Moral der Kameraden untergräbt oder auf andere Weise die soldatischen Pflichten persönlichen Interessen unterordnet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Milderung bleibt vorbehalten. In besonders schweren Fällen, insbesondere im Falle der Kooperation mit dem Feind durch Weitergabe von Information oder Material ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
(4) Die Tat ist straffrei, wenn sie auf Anordnung einer militärischen Autorität erfolgt ist, die zu einer derartigen Entscheidung berechtigt war oder wenn diese Autorität entweder nicht zu erreichen war oder offensichtlich nicht in der Lage war, die Situation angemessen zu beurteilen und die Handlung aus militärischer Sicht sinnvoll und verständlich ist.

§ 9 - Verletzung der Gebräuche des Krieges
(1) Wer in einer kriegerischen Auseinandersetzung ein Kriegsverbrechen dadurch begeht, dass er
1. einen feindlichen Kämpfer, der sich ergeben hat und entwaffnet ist, misshandelt
2. die Zivilbevölkerung misshandelt, unangemessen grob behandelt, mögliche und zumutbare Hilfe verweigert oder ihr auf andere Weise unnötiges Leid zufügt,
3. Waffen gegen unbewaffnete Personen einsetzt, von denen keine Gefahr ausgeht,
4. die Tötung von Zivilisten oder Zerstörung ziviler Versorgungsinfrastruktur in Kauf nimmt, die vermieden werden könnte ohne den militärischen Erfolg unverhältnismäßig zu schmälern,
5. systematisch die Ausrottung einer bestimmten Volksgruppe verfolgt
oder ähnlich schwerwiegend auf andere Weise die Gebräuche des Krieges verletzt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Milderung bleibt in besonderen Fällen vorbehalten.
(2) Wer in Gebieten des Feindes oder Gebieten, die bereits unter der Kontrolle der Streitkräfte oder einer befreundeten Macht stehen, plündert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 10 - Begünstigung einer fremden Macht
Wer eine fremde Macht begünstigt, indem er, ohne dazu befugt zu sein, Informationen oder Material zugänglich macht oder einem fremden Soldaten Zuflucht und Versteck gewährt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Bestimmung soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass humanitäre Handlungen zu Gunsten verletzter eine Begünstigung darstellen.

§ 11 – Verletzung der Vorgesetztenpflichten zum Nachteil Untergebener
(1) Wer einen Untergebenen oder Rangniederen vorsätzlich verletzt oder misshandelt, derartige Taten durch Tun oder Unterlassen duldet, fördert oder deckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Eine sonst entwürdigende oder den Dienst böswillig und schwerwiegend erschwerende Behandlung steht dem gleich.
(2) Wer seine Stellung, Autorität oder Befehlsbefugnis zu anderen als dienstlichen oder diesen dienlichen Zwecken missbraucht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn dieser Missbrauch für die dienstliche Ordnung oder den Betroffenen nicht nur unerhebliche Nachteile mit sich bringt.
(3) Wer durch Befehl zur Begehung einer rechtswidrigen Tat oder eines anderen Verstoßes gegen die dienstliche Ordnung verleitet, wird bestraft, als hätte er die Tat oder den Verstoß selbst begangen, jedoch erhöht sich die Obergrenze des Strafrahmens auf das eineinhalbfache. Tritt der beabsichtigte Erfolg nicht ein, bleibt Milderung vorbehalten.
(4) Wer einen Untergebenen oder Rangniederen davon abhält, sich an eine übergeordnete Stelle, eine Strafverfolgungsbehörde oder einen exekutiven oder parlamentarischen Vertrauensstelle für Soldaten zu wenden, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Dies gilt auch für die Behinderung von soldatischen Zusammenschlüssen, die die dienstliche Ordnung nicht behindern.
(5) Wer sich Befehlsgewalt oder vergleichbare Befugnisse als Rangniederer oder entgegen eines absoluten Ausschlusses absichtlich anmaßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Wer seine Untergebenen unter Verletzung allgemeiner Maßstäbe oder besonderer Dienstvorschriften nicht ausreichend beaufsichtigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Begehung leichtfertig, so ist die Strafe im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

§ 12 – Abwesenheit
(1) Wer sich eigenmächtig von der Truppe entfernt oder ihr vorsätzlich oder fahrlässig fernbleibt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Die Strafe erhöht sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn sie während der ausländischen Verwendung begangen wird.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von der Truppe abkommt und es unterlässt, sich unverzüglich bei einer militärischen oder zivilen Dienststelle der Republik zu melden.

§ 13 – Dienstentziehung
(1) Wer sich von der Truppe entfernt oder ihr fern bleibt, um sich seiner Dienstverpflichtung zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Wird die Tat während der ausländischen Verwendung begangen, ist die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(2) Wer seine dauerhafte oder vorübergehende Dienstunfähigkeit in der Absicht selbst herbeiführt, sich dem Dienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Wer sich durch Täuschung dem Dienst entzieht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

§ 14 – Ungehorsam
(1) Wer einen verbindlichen, rechtmäßigen und dienstlichen Befehl verweigert, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Die Verweigerung eines Befehls liegt in der Regel nicht vor, wenn der Soldat Bedenken äußert oder sich zunächst bei einem weiteren Vorgesetzten rückversichert, sofern nicht besondere Eile geboten ist (Befehlsverweigerung). Der Versuch ist straffrei.
(2) Folgt aus der Befehlsverweigerung eine Gefahr für die Republik, die Truppe, die Wehrkraft, das Leben von Personen oder bedeutende Sachwerte, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
(3) Wer eine Befehlsverweigerung durch Auflehnung gegen die Autorität des Vorgesetzten mit Wort oder Tat begeht oder auf der Befehlsverweigerung beharrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(4) Wer sich zu einem Ungehorsam zusammenrottet oder verabredet, wird schon wegen dieser Beteiligung nach den Vorschriften über die Tat unter dem Vorbehalt einer Milderung bestraft, wenn er nicht die Begehung durch rechtzeitige Meldung oder andere geeignete Mittel abwendet oder sich darum wenigstens ernstlich bemüht.
(5) Der Ungehorsam ist straflos, wenn er ohne Bezüge zum und Auswirkungen auf den Dienst geschieht und aufgrund dessen eine Verfolgung nicht zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung nicht geboten ist. Ansonsten bleibt in diesen Fällen eine Milderung vorbehalten.
(6) Wer über die Verbindlichkeit, Rechtmäßigkeit oder den dienstlichen Charakter des Befehls in einem Irrtum war, kann nach dem Ermessen des Gerichts mit milderer Strafe bestraft werden.

§ 15 - Bedrohung und Nötigung
(1) Wer einen Vorgesetzten oder Kameraden bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in Fällen von geringer Schwere mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Bedrohte erkannt hat, dass die Drohung nicht ernstlich ist oder dies ganz offensichtlich war, soweit eine Verfolgung nicht zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung dennoch geboten ist. Ist sie geboten, kann die Strafe gemildert werden.
(2) Wer einen Vorgesetzten, einen zu seiner Unterstützung berufenen Dritten oder einen ranghöheren Soldaten nötigt oder tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

§ 16 – Auftragspflichtverletzung
(1) Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit besonderer Verantwortung oder eine Meldung pflichtwidrig nicht oder anders als befohlen ausführt oder sich ihr entzieht, wird mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Ausführung gemäß der soldatischen Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen wird.
(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn dadurch eine Gefahr für die Republik, die Truppe, die Wehrkraft, das Leben von Personen oder bedeutende Sachwerte entsteht.
(3) Die Verantwortlichkeit der Pflichtverletzung trifft den Vorgesetzten, der die Aufgabe zugewiesen hat oder zu beaufsichtigen verpflichtet, wenn er wenigstens damit rechnen musste, dass der Untergebene nicht zur genügenden Ausführung in der Lage war.
(4) Ein Auftrag im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere auch der Wachdienst und der Umgang mit Waffen und militärischem Gerät.

§ 17 – Missbrauch militärischer Uniformen und Kennzeichen
(1) Wer militärische Uniformen, Rangabzeichen, Ausweise und andere Kennzeichen verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu Monaten bestraft. Wird durch die Tat ein Irrtum verursacht, ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Falle der Absicht bis zu zwei Jahren.
(2) Wird durch die absichtliche Tat eine Gefahr für die Republik, die Truppe, die Wehrkraft, das Leben von Personen oder bedeutende Sachwerte verursacht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
(3) Wer während des Tragens einer militärischen Uniform eine Straftat begeht, wird entsprechend des begangenen Delikts bestraft, jedoch erhöht sich die Obergrenze des Strafrahmens auf das eineinhalbfache. Ist das Verhalten keine Straftat, aber einem Soldaten unwürdig, kann es als Verwaltungsübertretung mit einem Bußgeld bis zu 1.000 BM belegt werden.

§ 17 - Missachtung eines Staatsorgans
(1) Wer den Staatspräsidenten, den Senat oder eines seiner Mitglieder, die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder, einen Bediensteten der zuständigen obersten Staatsbehörden oder Mitglieder des Generalstabes im Hinblick auf ihre amtliche Funktion beleidigt, verächtlich macht oder sich ihnen bezüglich auf andere Weise grob ungebührlich verhält, wird wegen einer Verwaltungsübertretung mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 BM belegt, soweit kein anderer Tatbestand erfüllt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, Offiziere, Soldaten und diplomatische Vertreter eines befreundeten oder verbündeten Staates.

§ 18 - Taten gegen militärische Informationen und Materialien
(1) Wer ihm anvertraute militärische Informationen oder Materialien entgegen des Verwendungszwecks oder Auftrags wenigstens leichtfertig widerrechtlich gebraucht, vernachlässigt, verliert, einem Unbefugten zugänglich macht, beschädigt oder zerstört, wird wegen einer Verwaltungsübertretung mit einem Bußgeld bis zu 5.000 BM belegt, wenn die Handlung nicht anderweitig mit schwereren Rechtsfolgen bedroht ist.
(2) Wird durch die Handlung eine Gefahr für die Republik, die Truppe, die Wehrkraft, das Leben von Personen oder bedeutende Sachwerte verursacht, ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei vorsätzlicher Begehung der Handlung ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

§ 19 - Versetzen in einen Rauschzustand
(1) Wer ohne einen angemessenen Abstand, in der Regel mindestens weniger als 24 Stunden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes, legale Rauschmittel in nicht nur ganz unerheblicher Menge konsumiert, kann wegen einer Verwaltungsübertretung mit einem Bußgeld bis zu 1.000 BM belegt werden, wenn der Vorgesetzte den Konsum zuvor untersagt hat oder er der soldatischen Pflicht widerspricht.
(2) Hat die Handlung Auswirkungen auf den Dienst, so ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten. Erfolgt sie während des Dienstes, erhöht sich das Höchstmaß auf bis zu zwei Jahre.

§ 20 - Verwaltungsübertretungen durch Dienstanweisung
Wer entgegen einer allgemeinen Dienstanweisung oder Richtlinie des Oberbefehlshabers, eines zuständigen Mitglieds der Staatsregierung, des Generalstabes oder einer anderen durch diese beauftragten Stelle handelt, kann wegen einer Verwaltungsübertretung mit Bußgeld in der Höhe belegt werden, die diese vorsieht.