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Mittwoch, 4. Oktober 2017, 23:50

Bebauungsgesetz - BauG

Inkraftgetreten am 01. Juni 1970, zuletzt geändert durch das zuletzt geändert durch das Ergänzungsgesetz zum Einführungsgesetz des Regionalgesetzes vom 01. August 2015.

§ 1 – Genehmigungsvorbehalt
(1) Für Vorhaben, die die Nutzung einer Fläche betreffen, ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorschriften des Planungsrechts und des Bebauungsrechts gewahrt sind, sowie keine anderen Rechtsvorschriften entgegen sind.
(2) Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen auch Verfügungen mit Bezug zu Grundstücken, soweit sie geeignet sind, die Einhaltung von Vorschriften über die Bebauung zu beeinträchtigen. Nicht genehmigte Verfügungen sind unwirksam.
(3) Ausnahmen
(4) Im Genehmigungsverfahren kann die Beteiligung von Betroffenen unterbleiben, soweit sie schon im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Planungen erfolgt ist.

§ 2 – Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, insbesondere wegen Gefahren für Leben und Gesundheit oder Lebensgrundlagen.
(2) Die Genehmigung kann nicht erteilt werden, soweit die Erschließung und Zugänglichkeit nicht gesichert ist oder das Recht zur Nutzung der Fläche nicht für die Dauer des Vorhabens besteht. Die Befristung ist zulässig, wenn durch geeignete Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse geregelt werden.

§ 3 – Freiheit von Beeinträchtigung und Gefährdung
(1) Die Nutzung von Flächen ist so zu gestalten, dass anliegende Flächen und ihre zulässige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Wird die Nutzung beeinträchtigt, ist sie trotzdem zulässig, soweit der Eigentümer dem durch entsprechende dingliche Belastung der betroffenen Fläche verbindlich zugestimmt hat.
(2) Anlagen dürfen nur in einer Form errichtet werden, die nicht ungewöhnlich verunstaltend ist, sich soweit wie möglich in die Umgebung einfügt und keine Gefahr darstellt. Schilder und Werbeanlagen, die von außerhalb der Fläche einsehbar sind, dürfen nur in einer Weise angebracht werden, die den Verkehr nicht gefährdet und nicht andere schutzwürdige Belange beeinträchtigt.
(3) Anlagen dürfen nur in einer Form errichtet werden, die Belästigungen der Umwelt möglichst vermeidet. Dies gilt insbesondere für den Ausstoß oder die Einwirkung von Wärme, Lärm, Erschütterungen und Schadstoffen sowie Strahlungen.
(4) Jeder Teil einer Anlage muss standsicher sein, die gesamte Anlage für sich allein und ohne Gefährdung der Standsicherheit angrenzender Anlagen. Gemeinsame Bauteile sind zulässig, soweit durch entsprechende dingliche Belastung die Erhaltung dieser Teile mit jeder Anlage einzeln gesichert ist.
(5) Eine Anlage ist gegen schädliche Einflüsse der Umwelt zu sichern. Sie ist so zu gestalten, dass die Ausbreitung von Feuer vorgebeugt, seine Bekämpfung ermöglicht und die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist.

§ 4 – Anerkannte Regeln des Bauwesens sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes
(1) Die dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden allgemein anerkannten Regeln des Bauwesens sind einzuhalten. Die obere Staatsbehörde bestimmt durch Rechtsvorschrift die verbindlichen Quellen dieser Regeln.
(2) Dies gilt entsprechend für die allgemein anerkannten Regeln des Umwelt- und Immissionsschutzes.
(3) Die Einhaltung der Regeln nach Absatz 1 und 2 im Bezug auf die Art und Weise von Baumaßnahmen und die Verwendung von Materialien ist durch ein Zulassungsverfahren sicherzustellen, wenn dies nicht offensichtlich entbehrlich ist. Eine Zulassung ist befristet zu erteilen. Die Übereinstimmung mit der Zulassung ist durch den Hersteller auf Grundlage einer Qualitätskontrolle eidesstattlich in Schriftform zu versichern. Für die Übereinstimmung sind unwesentliche Abweichungen unbeachtlich.

§ 5 – Schutz von Denkmälern
(1) Denkmäler sind Sachen sowie Ensemble oder Teile von Sachen mit historischem, künstlerischem oder ästhetischem Wert mit Ausnahme von Aufzeichnungen, die durch Bescheid der zuständigen Behörde zum Denkmal erklärt werden.
(2) Denkmalschutz ist ein öffentliches Interesse, das im Rahmen der Nutzung und von Baumaßnahmen zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung erfolgt durch Schutz, Pflege, Forschung und sinnvolle Nutzung sowie durch Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Denkmalschutz wird mit öffentlichen Mitteln gefördert.
(3) Veränderungen an einem Denkmal und seiner Nutzung oder Maßnahmen, von denen Auswirkungen auf das Denkmal erwartet werden müssen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde, die im Einzelfall oder allgemein erteilt werden kann. Es können Auflagen erteilt und Verpflichtungen auferlegt werden, die zum Denkmalschutz erforderlich sind. Die Behörde kann selbst Maßnahmen zum Denkmalschutz oder der Erforschung durchführen.
(4) Der Eigentümer ist verpflichtet, einen Fund und eine Feststellung anzuzeigen, der von denkmalrechtlichen Interesse sein könnte. Ist zwischen der Behörde und dem Eigentümer der Wert umstritten, holt die Behörde ein Gutachten ein.
(5) Die Rechte an beweglichen Sachen, die Denkmal sind und gefunden werden (Denkmalregal), steht unabhängig vom Fundort der zuständigen Behörde zu. Die Rechte an unbeweglichen Denkmälern können durch Enteignung der zuständigen Behörde übertragen werden, wenn nur dadurch der Denkmalschutz sichergestellt werden kann. Verlangt es der Eigentümer, hat die Behörde die Rechte zu übernehmen.

§ 6 – Baumaßnahmen
(1) Maßnahmen der Errichtung, Änderung und Beseitigung von Anlagen sind so durchzuführen, dass die Anlage rechtmäßig errichtet wird. Sie müssen ihrer Art nach dazu geeignet sein.
(2) Baumaßnahmen sind so zu gestalten und abzusichern, dass durch sie keine Gefährdungen oder vermeidbare Störungen entstehen. Sie sind zu kennzeichnen und der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen öffentlich sichtbar anzugeben.
(3) Sind die Art und Weise von Baumaßnahmen und die Materialien nur unter Auflagen zugelassen, ist die Einhaltung dieser Auflagen sicherzustellen. Ist eine Zulassung nicht erfolgt, kann die Verwendung nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist.
(4) Die Baubeteiligten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. Der Bauherr ist, in wessen Auftrag die Maßnahmen erfolgen. Ist der Umfang der Baumaßnahmen nicht nur unerheblich, sind mit der Planung qualifizierte Personen (Planer) und mit der Durchführung Fachunternehmen zu beauftragen.
(5) Der Planer verantwortet die ordnungsgemäße Planung, das Unternehmen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen. Der Planer hat zudem die Überwachung der Maßnahmen sicherzustellen, wenn nicht er oder der Bauherr einen anderen Bauleiter benennen.
(6) Soweit der Bauherr die Maßnahmen selbst oder mit nahestehenden Personen durchführt, kann die Genehmigung von der Überwachung durch qualifizierte Personen abhängig gemacht werden.

§ 7 – Notwendige Ausstattung von Gebäuden
(1) Gebäude ist jede Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen oder Sachen dient. Ein Gebäude ist von der Umwelt zumindest durch eine Überdachung abzugrenzen. Nicht ebenerdig zugängliche Gebäudeteile sind durch eine Zugangsanlage zugänglich zu machen. In dem öffentlichen Verkehr dienenden Gebäuden sollen Aufzugsanlagen eingerichtet werden.
(2) Räume innerhalb von Gebäuden sind so zu gestalten, dass sie für die geplante Nutzung geeignet sind und keine Gefährdung erfolgt. Insbesondere ist der Zugang ins Freie und ausreichende Zufuhr von Frischluft und Licht sicherzustellen. Die Räume sind gegen den Ausstoß oder die Einwirkung von Wärme, Lärm, Erschütterungen und Schadstoffen sowie Strahlungen von innerhalb des Gebäudes zu schützen, soweit dies erforderlich ist. Dem öffentlichen Verkehr dienende Räume sollen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
(3) Flächen, die einen nicht nur unerheblichen Höhenunterschied zu umgrenzenden Flächen aufweisen, müssen gegen das Herabstürzen von Personen und Sachen in geeigneter Weise gesichert sein.
(4) Gebäude sind an das öffentliche Leitungsnetz für Strom, Wasser und Abwasser anzuschließen, soweit dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Sie sind an ein der Wärmeversorgung dienendes öffentliches Netz anzuschließen, wenn dies erforderlich ist.
(5) Die Unbedenklichkeit von Feuerstätten und Leitungen ist durch Überprüfung vor der Inbetriebnahme sicherzustellen.
(6) Soweit in Gebäuden voneinander unabhängige Wohnungen oder Geschäftsräume liegen, sind diese baulich voneinander getrennt zu gestalten.
(7) Wohnungen müssen mit einer Kochgelegenheit sowie einer Toilette mit Waschbecken auszustatten. Eine Dusche oder Badewanne soll zudem und ist zumindest für die gemeinschaftliche Nutzung bereitzustellen.
(6) Die Kommunen können insbesondere bestimmen, dass die Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie von Abfallbehältern und zugehörigen Unterständen zu erfolgen hat. Die Bereitstellung ist auch über die Kommune zu ermöglichen.
(7) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 können Gebäude befreit werden, die nur vorübergehend errichtet werden, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entgegensteht.

§ 8 – Nutzungsuntersagung
(1) Die Nutzung einer Fläche oder Anlage kann untersagt werden, soweit und sofern sie nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht und kein schutzwürdiges Interesse überwiegt.
(2) Wohnungen können für unbewohnbar erklärt werden, wenn sie nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar sind, weil aufgrund ihres Zustandes Gefahren für Leben, Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Unbewohnbare Wohnungen sind zu räumen.
(3) Ist eine Nutzungsuntersagung nach den Absätzen 1 oder 2 angeordnet, ist der Eigentümer zu verpflichten, die Mängel zu beseitigen oder die Nutzung insgesamt einzustellen, gegebenenfalls auch durch Beseitigung der Anlagen.

§ 9 – Öffentliche Bauaufsicht
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die zuständigen Behörden im Rahmen der Bauaufsicht verantwortlich. Sie werden insofern als Ordnungsbehörden tätig (§ 18 Verwaltungshandelnsgesetz).
(2) Die Bauaufsicht erteilt die nach § 1 erforderliche Genehmigung. Sie kann diese Genehmigung mit Auflagen verbinden, um die Einhaltung des geltenden Rechts zu sichern und Gefahren abzuwehren. Sie trifft ferner die nach diesem Gesetz oder sonst zulässigen Maßnahmen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden und zu ahnden oder Gefahren zu vermeiden und abzustellen.
(3) Die Bauaufsicht ist berechtigt, sich für die Zwecke von Kontrollen Zutritt zu Flächen, Anlagen und Gebäuden zu verschaffen und sachverständige Meinungen einzuholen. Sie soll dies insbesondere tun, wenn Baumaßnahmen im Gange sind oder ein bestimmter Anlass besteht.

§ 10 – Zuständigkeit und ergänzende Regelungen
(1) Für die Bauaufsicht sind grundsätzlich die Kommunen zuständig. Sie führen diese unter Aufsicht der Regionen, diese wiederum unter Aufsicht der oberen Staatsbehörde aus.
(2) Für Maßnahmen der Region und der Republik liegt die Zuständigkeit bei der oberen Staatsbehörde. Die oberste Staatsbehörde kann die Zuständigkeit einer anderen Staatsbehörde für bestimmte Bereiche überlassen, soweit die für diese zuständige oberste Staatsbehörde zustimmt.

§ 11 – Ergänzende Vorschriften
(1) Die zuständigen Staatsbehörden sind berechtigt, ergänzende Vorschriften auch in Form von Rechtsvorschriften zu treffen.
(2) Die Regionen und Kommunen können ergänzende Vorschriften nur durch Satzungsrecht treffen.
Von diesen kann die nach § 8 Abs. 2 zuständige Behörde befreien.
(3) Die nach dem Planungsrecht erlassenen Bestimmungen über die Nutzung von Flächen bleiben unberührt. Ergänzende Vorschriften nach Absatz 2 können auch bereits in die Planungen einbezogen werden. In diesem Falle verbleibt es bei den einbezogenen Vorschriften.