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Sonntag, 6. August 2017, 14:47

Der Justiziar erhebt sich und verbeugt sich knapp.

"Carl Philipp Knüppers, Doktor der Rechte, geboren am 11. Novomber 1957 in Lormünde, derzeitiger Justiziar der Stadt Lormünde."



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Sonntag, 6. August 2017, 18:40

Meine Name ist Hans Karl Knoppers, ich wurde am 21. Mai 1968 in Dyon geboren, bin Rechtsanwalt, ledig und der Anwalt der Klägerin.

Zwar war die Prozessvollmacht dem Verwaltungsgericht zugegangen, aber ein Exemplar hatte er zu Sicherheit dabei.

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18

Sonntag, 6. August 2017, 18:53


Ich danke Ihnen. Herr Rechtsanwalt Knoppers, Sie dürfen beginnen.

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Montag, 14. August 2017, 23:54

KnoppersHerr Dr. Albisch, wie aus der Klageschrift hervorgeht, beantragen wir die Feststellung, dass die Stadt Lormünde rechtswidrig gehandelt hat und die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. Sollte dies nicht möglich sein, soll die Stadt ersatzweise zur Widerherstellung des Urzustandes vor dem rechtswidrigen Eingriff verpflichtet werden. Sollte die Stadt den Urzustand wiederherstellen, bevor ein Urteil verkündet wird, wird ferner beantrag die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Außerdem wird beantragt die Anordnung bezüglich der "LORMÜNDER STADTWERBUNG" für Rechtswidrig zu erklären.

Die Stadt Lormünde entfernte am 11. Juli 2017 stadtweit die Werbeträger der Klägerin. Dies erfolgte auf Privatgrund und ohne Rechtsgrundlage. Damit handelte die Stadt gegen die bergische Verfassung.

Das Eigentum ist ein hohes Gut und wird durch die Verfassung geschützt, dem zuwider handelte die Stadt Lormünde mit ihrer Entfernung und Vernichtung der Werbeträger. Das Recht am Eigentum kann nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden, auch eine Enteignung ist nur durch ein Senatsgesetz möglich, beides liegt nicht vor. Durch das rechtswidrige Vorgehen der Stadt entstand der Klägerin ein Schaden in Millionenhöhe, die genaue Aufschlüsselung liegt dem Gericht vor, auch wenn angemerkt werden muss, dass der Schaden jede Woche an wächst.

Die Forderungen der Stadt seien ferner zurück zuweisen, da das Handeln der Stadt illegal und rechtswidrig erfolgte. So erfolgte bis heute keine Beanstandung bezüglich der Werbeträger, eine Gefahrenabwehr scheidet aus, da eine externe Firma die Werbeträger regelmäßig auf ihre Sicherheit überprüft, zuletzt im Juni diesen Jahres, ohne Beanstandung wie den Gutachten zu entnehmen ist.

Die Klägerin zweifelt ferner auch die Zulässigkeit der so genannten Anordnung "LORMÜNDER STADTWERBUNG" an. So werde die Klägerin in Ihrem Recht auf Ausübung ihrer Tätigkeit in der Stadt Lormünde untersagt, den Stadteigenen Unternehmen dies allerdings gestattet, dies stellt neben den Eingriff in die Tätigkeitsausübung auch einen Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz da. So werden hier eindeutig nicht ansäßige Firmen ungleich behandelt, ob wohl dies in der Republik so unzulässig sei. Ein Eingriff könne nur durch ein Senatsgesetz erfolgen.

Die Stadt ist zu all diese Verwaltungsakte und "Anordnungen" nicht berechtigt gewesen, daher sind diese nichtig und rechtswidrig somit beantragen wir diese aufzuheben und die Klägerin entschädigen.

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20

Dienstag, 15. August 2017, 08:01


Nach Herrn Knoppers darf ich Herrn Knüppers um Erwiderung bitten.

21

Dienstag, 15. August 2017, 15:34

Herr Dr. Albisch, die Stadt Lormünde
hat eine Stadtordnung, wie andere bergische Städte auch. Eine die
Verordnungen der Stadtordnung besagt das jegliche Firma welche ihren
Hauptsitz nicht in Lormünde hat sich anzumelden hat, dagegen hat die
Klägerin bereits verstoßen. Ein weiterer Artikel besagt das nur die
Stadt Lormünde bzw. die von ihr beauftragte Firma berechtigt ist
Werbung auf dem Gelände der Stadt zu verbreiten, auch hiergegen
wurde verstoßen.
Sehen Sie es ist doch so wir wollen nicht das
unsere Stadt mit irgend welchem Müll zu gekleistert wird, für
Werbung innerhalb Lormündes gibt es die Stadtwerbung, man kann hier
als innerstädtisches oder als auswärtiges Unternehmen gegen ein
geringen Obolus seine Werbeideen vorbringen, die Firma setzt sie nach
ihren Gutdünken dann um. So haben wir zum Beispiel in unserer Stadt
keine Plakate mit anstößigen Text und widerwärtige Bilder.
[i]Der Vertreter der Klägerin argumentiert hier mit einem Millionenschaden,
lächerlich, die paar lumpigen Plakate ,wenn das die Klägerin in
Ruin treib ist es schlecht um sie bestellt.
[/i][i]Hier lügt der Vertreter der Klägerin, wir haben sofort nach dem uns die Sache
gemeldet , Protest eingelegt und haben dann die Plakate entfernen [/i][i]lassen.[/i]
Zu 90% beleidigten diese Fetzen in Wort und Bild unser
geliebtes Stadtoberhaupt seine Exzellenz Herrn Dr.
Eulenstein.
Ungleich oder nicht jetzt herrscht in unserem Lormünde
[i]Zucht und Ordnung.
Der Herr OB hat persönlich angeordnet das
Werbung nur noch von der Stadteigen Firma durchgeführt werden [/i][i]darf.[/i]
Wir fordern Schadenersatz für den gebrachten Arbeitsaufwand
der Abnahme Entfernung und Vernichtung, sowie Bußgeld wegen
Verstoßes gegen die Stadtordnung.
Auf Weisung des Herrn OB ist
der Klägerin, die Arbeitserlaubnis entzogen wurden und es wird der
Aufenthalt auf dem Gebiet der Stadt Lormünde untersagt.
[i]Von unserhält die Klägerin nicht einen Pfennig, im Gegenteil wir wollen
von der Klägerin Geld und dass nicht zu wenig.
[/i]

22

Dienstag, 15. August 2017, 20:27

Knoppers
Schlägt mit der offenen Hand gegen die Stirn.

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23

Dienstag, 15. August 2017, 20:29


Herr Knoppers?

24

Dienstag, 15. August 2017, 22:08

KnoppersHerr Dr. Albisch, es muss die Frage erlaubt sein, wann diese "Anordnungen" durch wen erlassen worden sind?

Das RegionalG schreibt vor, welche Regelungen die Kommunen in ihren Satzungen regeln dürfen, nehmen wir für einen Moment an, es handele sich bei den Anordnungen tatsächlich um Satzungen. Dann würde die Kommune immer noch ihre Zuständigkeit übertreten, da die Handlungen durch keinen der Punkte im §12 des RegionalG gedeckt werden.

Nehmen wir einmal an, die Anordnung die Herr Knüppers hier anspricht sei nicht nichtig und rechtswidrig, so wurde die Anordnung bezüglich der Meldung von Firmen am Montag den 24. Juli 2017 verkündet. Ich weise darauf hin, dass die Stadt bereits am 11. Juli 2017 stadtweit die Werbeträger der Klägerin entfernen ließ, die Klägerin unterließ es vorsorglich, den Urzustand selbst wiederherzustellen.

Die Stadt fördert unzulässigerweise eine Firma dadurch, dass nur durch diese in der Stadt geworben werden darf, dies Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, da hier eine Firma unzulässigerweise bevorzugt wird. Außerdem, so wird nach den ausführungen von Herrn Knüppers deutlich, ist wohl auch ein Verstoß gegen die Kunstfreiheit einschlägig, da Werbekampanien immer auch eine Form von Kunst dastellen. Ferner ist auch die Meinungsfreiheit durch einen solchen Eingriff belastet. Es liegt die Vermutung nah, dass durch die Verlagerung zu dieser Firma eine Zensurinfrastruktur geschaffen werden soll. Wir haben, um dies zu untermauern, dem Gericht die "beanstandeten" Plakate vorgelegt, ich kann persönlich keine Beleidigung erkennen.


Rechtssicherheit wird bei uns noch groß geschrieben.


Port Cartier

Port Cartier ist auch eine schöne Stadt um geschäfte zu machen und
es gibt dort keinen Mafia Boss im Rathaus.

Port Cartier kann

Freiheit.Kultur.Bildung.Unternehmertum

kommen Sie und staunen!

An dieser Stelle muss ich anmerken, dass die Stadtverwaltung der Stadt Lormünde nicht befugt ist, zu entscheiden, was eine Beleidigung ist, dies obliegt den Gerichten.
Ferner muss jedoch angemerkt werden, das weder der Bürgermeister der Stadt Lormünde angesprochen wurde und selbst wenn dieser Bürgermeister selbst öffentlich sagte, ich zitiere:
"Das Sie mich als Mafia Boss bezeichnen [sic] nehme ich erst einmal hin, es ist schließlich nicht das schlechteste."

Sie können sicher, wenn Sie solch schweren Vorwürfe erheben, den Nachweis erbringen, dass die Stadt eine Klärung mit der Klägerin gesucht hat und auch wieso sie binnen 24 Stunden alle Plakatwände der Klägerin entfernen ließen, ob wohl es wesentlich mildere Mittel gegeben hätte und keine Gefahr in Verzug bestand.

Die "Anordnung" ist nichtig und rechtswidrig, auch ergeben sich aus ihr keine Strafen, sprich Vergehen sind nicht Bußgeldbewährt. Ferner wurde die "Anordnung" nach dem rechtswidrigen Verwaltungsakt der Stadt erlassen, daher kann die Stadt sich nicht auf diese Berufen. Nach bergischem Recht ist keine Arbeitserlaubnis nötig, um als bergisches Unternehmen in einer bergischen Stadt tätig zu werden, die "Anordnung" der Stadt ist nichtig, da die Stadt nicht berechtigt ist, hierüber Recht zu erlassen.

25

Donnerstag, 17. August 2017, 18:10

"Herr Dr. Albisch,
alles was die Gegenseite vorbringt ist Mumpitz.
In Lormünde herrscht endlich Zucht und Ordnung.
Jeder der in Lormünde lebt und arbeitet hat eine automatische Arbeitserlaubnis. Andere die dort nicht leben , aber arbeiten wollen haben diese zu beantragen.
Das war auch einmal in ganz Bergen so Usus, ich habe die Verordnung zur Aufnahme von Arbeit vom 20.September 1930. Dort steht unser Passus genauso drinnen, warum sollten wir etwas gutes umändern. Das die Vorgänger des Herr Oberbürgermeisters die Verordnung, negierten , lag wohl eher an deren politischer Einstellung. Andereseitv wissen wir das die Verordnung seit 1930 mehrfach geändert wurde, na und wir in Lormünde wollen wieder zur alten Tradition zurück, ohne den ganzen liberalen Schnickschnack von heute.
Heute wird Lormunde von einer bürgerlichen Stadtregierung beherrscht und diese ist gewillt Gesetze, die einst gut waren wieder innerhalb Lormündes aufleben zu lassen.
Kommischer Weise sind aber viele Unternehmer zu uns gekommen und überboten sich gerade zu gegenseitig um in Lormünde eine Filiale eröffnen zu dürfen , das hatt sicherlich mit der gelockerten Bestimmung zur arbeitszeit zu tun, aber das ist nebensächlich.
Ich persönlich finde die Plakate abstossend und beleidigend, sie setzt sowohl die Person , seiner Exzellenz des Herrn OB herab , als auch die gesammte Stadt und ihre Einwohner.
Wir erwarten das zu unseren Gunsten endschieden wird, dennso oder so wir sind nicht gewillt unser Geld Fremden in nden Rachen zu schmeißen. Was in Lormünde ist bleibt auch in Lormünde. der Kollege Knoppers kann es drehen und wenden wie er will, Lormünde ist im Recht."

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dr.Ferdinand Eulenstein« (18. August 2017, 09:36)


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26

Donnerstag, 17. August 2017, 19:47


Sofern die Beklagte darauf besteht, wird das Gericht - sofern nicht die Klage noch etwas dazu vorbringt - die Rechtslage noch einmal genauer prüfen müssen, aber ich möchte vorab schon einmal folgenden Hinweis erteilen: Das Gericht geht prima facie dass die Berufung auf die von Ihnen genannte Verordnung nicht möglich ist, weil diese verfassungsrechtlich problematisch wäre und zudem die einfachgesetzliche Kompetenzzuweisung an die Kommunen weit überschreiten würde. Ferner nimmt das Gericht an, dass die genannte Verordnung so ohnehin bereits aufgehoben ist.

27

Donnerstag, 17. August 2017, 21:58

KnoppersWir sehen nicht, was dem entgegen stehen sollte Herr Dr. Albisch.

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28

Samstag, 19. August 2017, 21:04


Sie haben nun den entstandenden Schaden dem Gericht gegenüber aufgelistet - die Beklagte stellt die Höhe in Frage. Mir erscheint die Aufstellung grundsätzlich plausibel, ich wundere mich aber über dem Umfang der Plakatierung. Können Sie etwas Licht in die Angelegenheit bringen?

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Montag, 28. August 2017, 00:14

KnoppersHerr Dr. Albisch unsere Mandantin ist auf dem Gebiet der Werbung tätig. In Lormünde wurden einige große Kampanien geschaltet, es mehr als einen Kunden der auf die Entwicklungen in Lormünde direkt reagierte. Die Stadt entfernte all diese Großwerbeträger der Klägerin. Die Anzahl ist für eine Stadt der Größe von Lormünde nicht ungewöhnlich. Eine Kundin der Klägerin hat eine Kampanie über drei Dekaden in Millionenhöhe geschaltet und diese Nachfrage bedient die Klägerin, da es ihrem Geschäftsfeld entspricht.

Oder habe ich Ihre Frage nicht richtig verstanden?

30

Montag, 28. August 2017, 11:33

"Herr Dr. Albisch,
bitte fordern Sie in ihrer Rolle als Vorsitzender richter , die Kläger auf , die Kundihn, beim Namen zu zu nennen. Zu einem wenn diese Person die Verurscherin der beleidigenden und herabwürdigenden werbeaktion ist , will die stadt Lormünde , natürlich juristisch gegen eben jene Person vorgehen.
Weiterhin hätte das klagende Unternehmen wissen müssen das man in Lormünde nich einfach wild darauf los plakatieren kann, sondern das dieses bei der zuständigen Ordnungsbürgermeisterin angemeldet werden muss, das ist einer der alten Stadtparagraphen, auch wenn die sozialistische Vorgänerregierung diese negierte so sind sie stets gültig gewesen.
Wir plädieren für einen Freispruch erster Ordnung und erwarten das statt dessen die Klägerin belangt wird."