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Beruf: Ärztin

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61

Samstag, 5. Oktober 2013, 16:26

Heel goed.

Beruf: Ärztin

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62

Samstag, 5. Oktober 2013, 21:30

SimOffVon mir aus.

Und du, Thijs?

Beruf: Schüler

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63

Samstag, 5. Oktober 2013, 23:21

Alles OK.

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64

Samstag, 5. Oktober 2013, 23:26

Deine Sportsachen hast du auch gepackt?

Beruf: Schüler

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65

Sonntag, 6. Oktober 2013, 18:25

Ja.

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66

Sonntag, 6. Oktober 2013, 18:35

Sehr schön. =)

Beruf: BGH-Richterin

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67

Montag, 21. Oktober 2013, 18:19




An
Andries Bloembeek
Haupstroß 17
51001 Londhaven

AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 21.10.2013


Sehr geehrter Herr Bloembeek,

die Generalstaatsanwaltschaft Bergen hat gegen Sie Anklage erhoben.
Ihnen wird hiermit die Anklageschrift zugesandt. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen.
Sollten Sie oder Ihr Verteidiger noch Zeit zur Vorbereitung auf den Prozess benötigen, so teilen Sie uns dies bitte bis zum 25.10.2013 mit. Andernfalls wird ein Prozesstermin durch den BGH festgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Anlage:
Anklageschrift
Widerruf Klassifizierung


Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen


An
den Bergischen Gerichtshof

Das Dokument enthält vertrauliche Informationen und ist mit VS-Vertraulich gekennzeichnet worden.
In dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17

51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


erhebt die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bergen, vertreten durch Herrn Leitenden Generalstaatsanwalt Randolf Peters, vertreten durch Frau Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Frau Melanie-Luisa Woling-Gerhard

A N K L A G E
gegen den Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last:

1. In Ausübung seiner Amtsgewalt eine Anordnung gegenüber dem Staatsdienst für innere Sicherheit (SIS) getroffen zu haben, betreffend eines Einsatzes der Beamten dieser Behörde gegen eine Gruppe mutmaßlicher Terroristen am 02.04.13 (Anhang 1 ). Durch die Anordnung hat er den Beamten des SIS befohlen, tödliche Waffengewalt in spezifizierten Situationen einzusetzen.
2. Die Befragung der durch den SIS beauftragten Person ergab, dass die Anweisung derart gefasst und auch auf wiederholte Nachfrage bestätigt wurde, dass eine Tötung der Terroristen in einer solchen Situation erfolgen solle, unabhängig von der Pflicht zum pflichtgemäßen Abwägung und Einbeziehung weniger schädlicher Alternativen. Weiterhin sei von der Gruppe zum konkreten Zeitpunkt nach Einschätzung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben andereer ausgegangen. Somit entfällt ein Rechtfertigungsgrund für den letalen Waffeneinsatz (sog. finaler Rettungsschuss). Nach Einschätzung des SIS wäre ein Zugriff zu einem späteren Zeitpunkt besser geeignet gewesen, um das Risiko der Notwendigkeit eines Waffeneinsatzes zu minimieren.
Einer der für die Einweisung der Scharfschützen zuständige Beamten, der jedoch ohne Weisungsbefugnis war und durch dessen Gruppe nicht geschossen wurde, sagte aus, er habe den Befehl zum Schusswaffeneinsatz "eher nicht für angemessen" und die Erfordernisse für die Anwendung des sog. finalen Rettungsschusses für "eher nicht" gegeben gehalten. (Anhang 2: Protokolle der Befragungen) Der mutmaßliche Schütze war aufgrund laufender Einsätze unabkömmlich und daher nicht befragbar.
Die Stellungnahmen der weiteren Beteiligten liegen der Generalstaatsanwaltschaft vor.
3. Nach Ansicht der der Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschuldigte durch Äußerung vor dem Senat (Anhang 3: Plenarprotokoll) die Vorsätzlichkeit der Anweisung bestätigt. In einer späteren Befragung hat er geäußert, er habe lediglich die Möglichkeit eines finalen Rettungsschusses, nicht jedoch dessen Durchführung durch die Anordnung bezwecken wollen (Anhang 4: Protokoll der Befragung).
Die Generalstaatsanwaltschaft misst dieser Aussage jedoch keine ausreichende Glaubwürdigkeit bei, da
a) die Anweisung deutlich von einer Tötung der Terroristen mit Billigung des Beschuldigten spricht, mindestens also grob missverständlich ist,
b) die Anweisung durch den SIS hinterfragt und trotzdem erneut bestätigt wurde,
c) der Angeklagte öffentlich bestätigt hat, "diese Reaktion" angeordnet zu haben, als es um die Tötung der mutmaßlichen Terroristen ging.
4. Eine Verantwortlichkeit der beteiligten Beamten verneint die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund des Befehlsverhältnisses und der Tatsache, dass der Befehl trotz Rückfrage erneut bestätigt wurde. Somit mussten die Beamten von der Verbindlichkeit ausgehen und handelten gemäß der Anordnung.

Der Beschuldigte wird daher angeklagt, Mord, strafbar gemäß § 37 StGB, in mittelbarer Täterschaft (§ 9, Absatz 1 StGB) in sieben Fällen begangen zu haben.

Für das Verfahren ist laut Beschluss des BGH vom 15.10.13 gemäß § 2, Absatz 1, Alternative d) der BGH zuständig.
Namens der Staatsanwaltschaft beantrage ich daher, das Verfahren zu eröffnen. Aufgrund der schutzwürdigen Interessen des Staates und zum Schutz etwaig als Zeugen aussagender Bediensteter des SIS wird ferner beantragt, anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen ist. Ergänzend wird beantragt, diejenigen Teile des Verfahrens, für die das nicht zutrifft, in geeigneter Weise Medienvertreter zuzulassen, wobei der Inhalt der Berichterstattung auf Verlangen gegebenenfalls einzuschränken ist.


Wolig-Gerhard, StAin bei der Generalstaatsanwaltschaft

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft


Antrag

Abteilung S73 - Strafsachen

An
den Bergischen Gerichtshof
z. Hd, Frau Präsidentin Hummel

Freie Stadt Bergen, den 18.10.13
Sehr geehrte Frau Präsidentin Hummel,

in dem Verfahren

gegen


Bloembeek,
Andries *27.10.1980
wohnhaft Haupstroß 17
51001 Londhaven

wegen
Mord in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemäß § 37 in Verbindung mit §9, Absatz 1, Alternative 2 StGB
- Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: GStA-S73/2013-B-0123 und
- Aktenzeichen BGH: BGH 1 StE 01/13 -


wird bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom heutigen Tage betreffend die Klassifizierung der Anklageschrift mitgeteilt:
1. Die Klassifizierung der Anklageschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft als VS-Vertraulich wird durch die ausgebende Behörde per sofort widerrufen.
2. Die neue Klassifizierung lautet auf: -- keine Klassifizierung --

Streiter, Generalstaatsanwalt

beglaubigt
Mochler
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
der Generalstaatsanwaltschaft

Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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68

Dienstag, 22. Oktober 2013, 19:29

Eine Kopie des Beschlusses wird postal zugesandt.






AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 22.10.2013

B e s c h l u s s

In der Sache BGH 1 StE 01/13 gegen Andries Bloembeek, geb. 27.10.1980

wird die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.10.2013 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor dem Bergischen Gerichtshof unter dem Vorsitz von Richterin Sarah Hummel eröffnet. Als Termin für die erste Verhandlung wird der 16.11.2013 festgelegt. Eine Ladung ergeht seperat.

Begründung:
Der BGH ist nach §2 Abs. 1 S.2 e GVG zuständig, da es sich bei dem Beschuldigten, um einen Senator und somit einen Amtsträger handelt.

Vom Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und erstem Verhandlungstag gem. §7 Abs. 3 APO wird aufgrund der Komplexität des Falls und der möglicherweise schwerwiegenden drohenden Strafe abgewichen, um dem Beschuldigten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird seperat entschieden.



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

Beruf: Rechtsanwalt

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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69

Mittwoch, 23. Oktober 2013, 18:41

[mail]Von: RA Kortmann <[email]ra@ra-kortmann.be[/email]
An: Andries Bloembeek
Betreff: Mandatierung und Prozessvollmacht

Sehr geehrter Herr Bloembeek,

wie soeben telefonisch besprochen, finden Sie im Anhang einen Entwurf für einen Mandatierungsvertrag und eine Prozessvollmacht. Bitte schicken sie beides unterschrieben im Original an mich zurück.

MfG

Kortmann

--
Björn Kortmann
Rechtsanwalt
Alte Gasse 7
B-5089 Omsk
[email]ra@ra-kortmann.be[/email]

Anhang
Mandatierungsvertrag

§ 1 Auftrag
Herr Andries Bloembeek, wohnhaft in der Hauptstraße 17, 5101 Londhaven, (im Folgenden: der Mandant), beauftragt Herrn RA Björn Kortmann, geschäftsansässig in der Alten Gasse 7, 5089 Omsk, (im Folgenden: der Anwalt; Mandant und Anwalt werden im Folgenden als Parteien bezeichnet) mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in dem Strafverfahren BGH 1 StE 01/13, einschließlich der Vertretung vor Gericht. Der Anwalt verpflichtet sich zur Übernahme dieses Auftrages.

§ 2 Vergütung
Der Mandant hat dem Anwalt eine Entlohnung von 120 (in Worten: hundertzwanzig) BM für die geleistet Arbeitsstunde zu zahlen. Der Mandant erstattet dem Anwalt seine notwendigen Auslagen.

§ 3 Haftung
Der Anwalt hat lediglich Vorsatz zu vertreten.

§ 4 Beendigung
(1) Der Vertrag endet mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Rechtssache, eine Rücknahme der Klage durch die Staatsanwalt oder den Tod einer der Parteien.
(2) Verletzt eine der Parteien ihre grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Vertrag von der anderen Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(3) Verletzt eine der Parteien ihre Pflichten derart, dass das Festhalten an dem Vertrag der anderen Partei nicht länger zumutbar ist, so kann die andere Partei den Vertrag fristlos kündigen.


Omsk, den 23. Oktober 2013
B. Kortmann

........................
Prozessvollmacht


Hiermit erteilt Herr Andries Bloembeek,
wohnhaft in der Hauptstraße 17, 5101 Londhaven,

in der Rechtssache BGH 1 StE 01/13

Herrn Rechtsanwalt Björn Kortmann die Vollmacht:
  1. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen (§ 3 Abs. 5 APO) und Bußgeldsachen einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 9 Abs. 2 APO, mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen, zur Stellung von Anträgen nach der Allgemeinen Prozessordnung und
  2. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchungsbeschluss, einstweilige Verfügung und Kostenfestsetzungsverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Wertsachen oder Urkunden und die von der Justizkasse oder sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

....................................................
Ort, Datum

.....................................................
(Unterschrift)
[/mail]
RA Björn Kortmann

70

Sonntag, 27. Oktober 2013, 01:49

Ein Brief kommt an.


Sehr geehrter Herr Bloembeek,

anbei einige unserer Anteilseigner, welche in jüngster Vergangenheit über einen Verkauf von Anteilen nach laut gedacht haben.

Atropos Soror Nocti-Lunae - 2,04 %
Andreas Müller - 1,13 %
Herbert Tompson - 0,9 %
Stefan Dichter - 0,6 %
Norman Otto - 0,2 %

Leider haben andere Anteilseigner einer Übermittlung der Kontaktdaten nicht zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

M. Rivard


SimOffAdressen im Dokument enthalten.

Beruf: BGH-Richterin

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Ausland

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71

Mittwoch, 20. November 2013, 13:30




An
Andries Bloembeek
Haupstroß 17
51001 Londhaven

AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 30.10.2013


L A D U N G


In der Strafsache gegen Sie

wegen Mord in mittelbarer Täterschaft


ist Termin zur Hauptverhandlung vor der Richterin am Bergischen Gerichtshof Dr. Sarah Hummel auf
DatumUhrzeitAnschriftSaal/Raum
Samstag, 15. November 201308:30Platz des Friedens 1,
1220 Freie Stadt Bergen
110

bestimmt. Weitere Termine werden in der ersten Hauptverhandlung bekannt gegeben.

Sie werden hiermit zu den oben angegebenen Terminen geladen.

Ihr persönliches Erscheinen ist als Angeklagter gem. §9 Absatz 2 Satz 2 APO angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen gem. §7 Absatz 4 APO ein Ordnungsgeld oder die Vorführung angeordnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen



Dr. iur. Sarah Hummel
Präsidentin und Richterin am Bergischen Gerichtshof


Dr. iur. Sarah Hummel
Richterin am BGH der Republik Bergen
Verlegerin der Hummel'schen Gesetzestexte

72

Mittwoch, 9. Dezember 2015, 13:06




An
Andries Bloembeek
Haupstroß 17
51001 Londhaven

AZ: BGH 1 StE 01/13

Freie Stadt Bergen, den 09.12.2015


L A D U N G


In der Strafsache gegen Sie

wegen Mord in mittelbarer Täterschaft


ist Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem Richter am Bergischen Gerichtshof Dr. Hans Freiburg auf
DatumUhrzeitAnschriftSaal/Raum
Montag, 14. Dezember 201509:30Platz des Friedens 1,
1220 Freie Stadt Bergen
110

bestimmt. Weitere Termine werden in der ersten Hauptverhandlung bekannt gegeben.

Sie werden hiermit zu den oben angegebenen Terminen geladen.

Ihr persönliches Erscheinen ist als Angeklagter gem. §9 Absatz 2 Satz 2 APO angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen gem. §7 Absatz 4 APO ein Ordnungsgeld oder die Vorführung angeordnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. iur. Hans Freiburg

Dr. iur. Hans Freiburg
Verfassungsrichter am Bergischen Gerichtshof

Oberstaatsanwalt a.D.
Jurist

73

Mittwoch, 12. September 2018, 18:17

Der SIS beginnt mit der Beobachtung des Objekts, was sich bei zwei Teenagern als eine Herausforderung erweist.
Staatsdienstes für Innere Sicherheit (SIS)
"Ich sehe alles, ich weiß alles, ich wache über dich."