MN Bergen
Registrierung Kalender Mitgliederliste Teammitglieder Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite

MN Bergen » SimOn » Legislative » Bundestag » Archiv » LP X - XV und älter » XIII. LP » GO des XII. Bundestages » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
Zum Ende der Seite springen GO des XII. Bundestages
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Klaus McHausi Klaus McHausi ist männlich
Rentner

images/avatars/avatar-1084.jpg

Dabei seit: 18.10.2006
Beiträge: 2.268
ID-Typ: NID

GO des XII. Bundestages Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Urkunde

Geschäftsordnung des XII. Bundestages


§ 1 – Allgemeines
[1] Der Bundestag tritt spätestens am 10. Tag nach seiner Wahl in einer konstituierenden Sitzung zusammen.
[2] Der Bundestag setzt sich aus seinen gewählten Mitgliedern zusammen.
[3] Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.
[4] Rederecht besitzen
a) die Mitglieder des Bundestages;
b) die Mitglieder der Bundesregierung;
c) je ein Landesvertreter der vier Bundesländer, jedoch kein Stimmrecht.
Bei verfassungsrechtlichen Entscheidungen hat der Bundespräsident Rederecht.
[5] Auf Antrag kann anderen Personen das Rederecht im Bundestag eingeräumt werden, wenn dies erforderlich ist.
[6] Der Bundestag kann sich durch eine 2/3-Mehrheit selbst auflösen.


§ 2 - Konstituierende Sitzung
[1] Der Bundespräsident leitet die konstituierende Sitzung.
[2] Der Bundespräsident beruft die gewählten Mitglieder in den Bundestag und vereidigt sie.
[3] Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des bergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Der Eid kann um eine religiöse Zusatzformel erweitert werden.
Mitglieder des Bundestages, die sich innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Ernennung nicht vereidigen lassen, verlieren ihr Mandat.
[4] Nach der Vereidigung wählt der Bundestag den neuen Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertreter.
[5] Nach der Wahl des neuen Bundestagspräsidenten und seines Stellvertreters wählt der Bundestag den Bundeskanzler.
[6] Die Wahl des Bundeskanzlers bestimmt sich nach Artikel 27 und 28 der Verfassung der Bundesrepublik Bergen in Verbindung mit dem aktuellen Wahlgesetz.
[7] Der Bundeskanzler schlägt nach seiner Wahl die Bundesminister zur Ernennung vor.
[8] Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung.
[9] Die Tagesordnung kann auf Antrag durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten geändert werden.


§ 3 – Der Bundestagspräsident
[1] Der Bundestag schlägt aus seiner Mitte Kandidaten für das Amt des Bundestagspräsidenten vor.
[2] Der Bundestagspräsident wird mit einer absoluten Mehrheit gewählt.
[3] Kann kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten wählbar, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erlangt haben.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
[4] Im Anschluss an die Wahl des Bundestagspräsidenten wird sein Stellvertreter nach gleichem Verfahren gewählt.
[5] Die Aufgaben des Bundestagspräsidenten bzw. seines Stellvertreters richten sich nach Artikel 24 der Verfassung der Bundesrepublik Bergen.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
[1] Die Bundestagsabgeordneten sind in ihren Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur ihrem Gewissen verpflichtet.
[2] Die Bundestagsabgeordneten dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen ihren Äußerungen, die sie im Bundestag tätigen, gerichtlich oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden.
Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
[3] Die Bundestagsabgeordneten sind verpflichtet an den Arbeiten im Bundestags teilzunehmen.
[4] Die Bundestagsabgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde, Entschädigung.
[5] Die Bundestagsabgeordneten haben bei Abstimmungen Stimmrecht.
[6] Die Bundestagsabgeordneten dürfen an ihrer Amtsausübung nicht gehindert werden.
[7] Abgeordnete dürfen sich zu Fraktionen zusammenschließen.


§ 5 - Abwesenheit und Vertretung der Mitglieder des Bundestages
[1] Fehlt ein Mitglied des Bundestages länger als vierzehn Tage ohne vorherige Abmeldung, so ist das Fernbleiben als Rücktritt zu werten.
[2] Abwesenheiten sind im Präsidium des Bundestages zu melden.
[3] Hat ein Mitglied des Bundestages sein Fehlen angekündigt, kann er sich durch eine andere Person vertreten lassen.
[4] Die Dauer der Vertretung muss bestimmt sein und darf die Zeit von 4 Wochen nicht überschreiten.
[5] Der Vertreter übernimmt solange die Rechte und Pflichten des zu Vertretenden wahr.
[6]Sollten Abgeordnete aus dem Bundestag ausscheiden oder unbegründet abwesend sein, nach [1], so rückt für diesen ein Kandidat aus der selbigen Wahlliste nach. Ist kein Nachrücker vorhanden, so werden die Sitze des ausgeschiedenen Abgeordneten zu gleichen Teilen, bzw der Listenplatzierung entsprechend auf die übrigen Mitglieder der Liste verteilt. Ist kein Mitglied übrig entfallen die Stimmen
[7]Überschreitet die Vertretung die 4 Wochen Frist, so muss für den Sitz ein Nachrücker aus der entsprechenden Wahlliste vereidigt werden. Ist kein Nachrücker vorhanden, so werden die Sitze des ausgeschiedenen Abgeordneten zu gleichen Teilen, bzw der Listenplatzierung entsprechend auf die übrigen Mitglieder der Liste verteilt. Ist kein Mitglied übrig entfallen die Stimmen


§ 6 - Anträge und Gesetzgebungsverfahren
[1] Das Recht auf Gesetzesinitiative haben jedes Mitglied des Bundestages, eine bzw. mehrere Fraktionen und die Bundesregierung.
[2] Anträge abseits von Gesetzesentwürfen dürfen von jedem Mitglied des Bundestages, einer bzw. mehrerer Fraktonen, einem Mitglied einer Landesvertretung sowie der Bundesregierung gestellt werden.
[3] Nach erfolgter Antragstellung eröffnet der Bundestagspräsident eine Debatte. Der erste Wortbeitrag gebührt dem Antragsteller.
[4] Im Anschluss findet eine öffentliche Debatte statt.
[5] Sollte die einbringende Fraktion, bzw. die Bundesregierung, Nachbesserung an dem Entwurf vornehmen wollen, so muss sie diesen zu einer zweiten Lesung einbringen.
[6] Zu Gesetzesentwürfen können Änderungsanträge in schriftlicher Form gestellt werden. Über diese wird, sollte die einbringende Fraktion bzw. die Bundesregierung diese nicht übernehmen wollen, offen abgestimmt.
[7] Zum Schluss des Verfahrens wird der Antrag offen abgestimmt. Sofern er eine relative Mehrheit erhält ist er angenommen.


§ 7 - Aktuelle Stunde
[1] Eine aktuelle Stunde dient dazu ein aktuelles politisches Thema zu debattieren.
[2] Das Recht auf Antragstellung hierfür ergibt sich aus § 6 [2].


§ 8 - Anfragen
[1] Eine Anfrage ist eine Fragestellung die schriftlich an die Bundesregierung gerichtet wird und sich auf die inhaltliche Positionierung, den Kenntnisstand oder die Maßnahmen der Bundesregierung zu politischen Vorgängen bezieht.
[2] Anfragen sind von der Bundesregierung innerhalb von 10 Tagen schriftlich und wahrheitsgemäß zu beantworten. Tatbestände die der Geheimhaltung unterliegen dürfen für die Beantwortung einer Anfrage nicht verwendet werden.
[3] Das Recht zur Stellung einer Anfrage haben jedes Mitglied des Bundestages sowie eine bzw. mehrere Fraktionen.
[4] Wird eine Anfrage durch eine bzw. mehrere Fraktionen gestellt ist nach der Beantwortung eine Aktuelle Stunde einzuberufen, bei der dem Fragesteller der erste Redebeitrag zusteht.


§ 9 - Untersuchungsausschuss
[1] Ein Untersuchungsausschuss ist ein Gremium welches auf Antrag von mindestens 36 Stimmen einberufen wird.
[2] Er besteht aus einem Vertreter jeder Fraktion, der jeweils das Stimmgewicht seiner gesamten Fraktion besitzt.
[3] Er dient der Untersuchung politischer Vorgänge und bekommt zu seiner Gründung eine oder mehrere Fragestellungen, die er abschließend beantworten soll.
Zum Ende der Ausschussarbeit wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen im Ausschuss ein Bericht verfasst, der die Fragestellungen soweit möglich beantwortet. Mit Verabschiedung dieses Abschlussberichtes löst sich der Ausschuss selbst auf.
[4] Ein Untersuchungsausschuss hat das Recht Mitglieder der Bundesregierung, sowie Experten vorzuladen und zu befragen. Mitglieder der Bundesregierung haben dem Ausschuss wahrheitsgemäß Rede und Antwort zu stehen, sofern sie dazu keine Informationen preisgeben müssten, welche der Geheimhaltung unterliegen.


§ 10 - Schlussbestimmungen
[1] Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit des Bundestags verabschiedet.
[2] Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
[3] Nicht abgeschlossenen Arbeiten eines Bundestages werden an den nächsten mit Zwischenbericht, weiter geleitet und von diesem abschließend bearbeitet.


__________________
Generalsekretär der Sozialdemokratischen Partei Bergens
Bundesminister für Bildung, Familie, Soziales und Gesundheit
Präsident des XII. Bundestages

07.04.2009 12:07 Klaus McHausi ist offline E-Mail an Klaus McHausi senden Homepage von Klaus McHausi Beiträge von Klaus McHausi suchen Nehmen Sie Klaus McHausi in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Klaus McHausi in Ihre Kontaktliste ein
Gehe zu:
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
MN Bergen » SimOn » Legislative » Bundestag » Archiv » LP X - XV und älter » XIII. LP » GO des XII. Bundestages Baumstruktur | Brettstruktur

Impressum

Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH