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Montag, 18. August 2014, 22:51

Was ist die BPF?

  • Name: Burdische Partei der Freiheit
  • Kurzform: BPF
  • Ausrichtung: Burdische Autonomie, Burdischer Sozialliberalismus
  • Gründung: 17.08.2014 in Londhaven
  • Mitglieder: 15.000
  • Parteifarbe: blau (Hex. 1228A5)
  • Hauptsitz: Schilderjass 7, 5101 Londhaven
Aktueller Parteivorstand:
  • Vorsitzende: Andries Bloembeek
  • Stellvertreter des Vorsitzenden: Schäng Pitter Frings, Liß Meier
  • Generalsekretär: Stina Willems

Für ein freies Burdland in Bergen

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Andries Bloembeek« (18. August 2014, 22:51)


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2

Montag, 18. August 2014, 23:09

Satzung der Burdischen Partei der Freiheit

Abschnitt I – Grundlagen
§1 – Bezeichnung, Sitz, Ziele
(1) Der offizielle Name der Partei lautet Burdische Partei der Freiheit. Die Kurzform lautet BPF.
(2) Sitz der Partei ist Londhaven.
(3) Die BPF bekennt sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung.
(4) Die BPF will sich für das Burdland einsetzen und es in Bergen vertreten.

§2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der BPF kann jede natürliche Person werden, die
a) das 14. Lebensjahr vollendet hat, und
b) die Satzung anerkennt, und
c) sich zu Burdland bekennt, und
d) sich zur Republik Bergen und ihrer Verfassung bekennt, und
e) nicht Mitglied in einer mit der BPF konkurrierenden Partei oder einer gegen die BPF wirkende Organisation ist.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Generalsekretariat beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kommunalverbands oder des Verbands Bergen/Ausland.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher dem Vorstand des Kommunalverbands schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der Bezirksschiedskommision des Kommunalverbands des betroffenen Mitglieds beschlossen und begründet werden muss. Mandatsträger unterliegen dem Ausschlussvorbehalt der Staatsschiedskommision und können nicht durch Bezirksschiedskommisionen ausgeschlossen werden. Gegen eine Entscheidung bei einem Parteiausschlussverfahren auf Kommunalverbandsebene kann bei der Generalschiedskommision Revision eingelegt werden.

Abschnitt II – Aufbau der Staatspartei
§3 – Ortsvereine
(1) Ortsvereine bilden die Basis der Partei. Die offizielle parteiinterne Abkürzung für Ortsvereine lautet OV.
(2) Jedes Mitglied ist Mitglied des OVs, auf dessen Territorium er aktuell wohnt. Ausnahmen können in Absprache mit dem Staatsparteisekretariat getätigt werden. Niemand kann in mehreren OVs Mitglied sein.
(3) Jedes Mitglied hat im OV aktives und passives Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(4) Im Vorstand eines OVs müssen mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, zwei Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, ein stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, ein stellvertretender Kassierer und zwei Revisoren sein.
(5) Alle 365 Tage muss der Vorstand des OVs bei einer Jahreshauptversammlung neu gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(6) OVs können sich frei zusammenschließen. Sie müssen dies dem Staatsparteisekretariat mitteilen. Zusammenschlüsse müssen geschehen, wenn §2 Abs. 4 auf Grund der Mitgliederzahl nicht erfüllt werden kann.
(7) Das gesamte Territorium der Republik Bergen muss mit OVs ausgestattet sein. Dies muss durch den Staatsparteivorstand sichergestellt werden.

§4 – Kommunalverbände
(1) Unterbezirke schließen sich zu Kommunalverbänden zusammen. Kommunalverbände müssen den Kommunen im Burdland territorial entsprechen. Die parteiinterne Abkürzung für Kommunalverbände lautet KV.
(2) Im Vorstand eines KVs müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretender Vorsitzender, zehn Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer, ein Kassierer, vier stellvertretender Kassierer und fünf Revisoren sein. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf KV-Ebene dem Vorstand der KV automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(3) Der Vorstand eines KVs muss alle 180 Tage vom Kommunalparteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(4) Der Kommunalparteitag, parteiintern abgekürzt KPT, setzt sich aus 400 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der OVs im KV nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die OVs verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei der OV-Mitgliederversammlung gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im KPT. Das Antragsrecht haben alle OV-Vorstände, sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines OVs oder aller OVs. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten gestellt werden.
(6) Es müssen sich alle OVs in KVs organisieren. Kein OV kann in mehreren KVs liegen.

§5 – Gesamtpartei
(1) Die Kommunalverbände und der Verbands Bergen/Ausland schließen sich zur Staatspartei zusammen. Nur für den Vorstand der Gesamtpartei wird die Bezeichnung Parteivorstand gestattet; analoge Amtsbezeichnungen für den Vorstand der Gesamtpartei sind gestattet. Die parteiinterne Abkürzung für die Gesamtpartei lautet GP.
(2) Im Vorstand der GP müssen mindestens ein Vorsitzender, zwei stellvertretende Vorsitzende, ein Generalsekretär, zwanzig Beisitzer im Vorstand, ein Schriftführer, drei stellvertretender Schriftführer und ein Kassierer sein.
(3) Der Vorstand der GP muss alle 180 Tage vom Großen Parteitag gewählt werden. Treten Vorstandsmitglieder zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt. Außerdem gehören ihm die Vorsitzenden der altersabhängigen AGs auf GP-Ebene dem Vorstand der GP automatisch an und haben dort auch Stimmrecht.
(4) Der Große Parteitag, parteiintern abgekürzt GPT, setzt sich aus 500 Delegierten zusammen, die entsprechend der Mitgliederzahlen der KVs und des VBA in der GP nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die KVs und den VBA verteilt werden. Die Delegierten müssen immer bei dem KPT in den KVs sowie beim VPT des VBA gewählt werden. Treten Delegierte zurück, so müssen so schnell wie möglich Nachfolger satzungsgemäß gewählt werden; die Dauer der Wahlperiode bleibt davon unberührt.
(5) Die Delegierten haben das aktive und passive Wahlrecht im GPT. Das Antragsrecht haben alle KV-Vorstände, der Vorstand des VBA sowie die Mehrheit der Parteimitglieder mindestens eines KVs, des VBA oder der GP. Änderungsanträge können auch von einzelnen Delegierten gestellt werden.
(6) Es müssen sich alle KVs und der VBA in der GP organisieren.

§6 - Verband Bergen/Ausland
Der Verband Bergen/Ausland versammelt alle OVs außerhalb des Burdlands und trägt die offizielle Abkürung VBA. Er ist analog zu den Kommunalverbänden, trägt aber bei offiziellen Namen, Ämtern und Versammlungen anstatt der Vorsilbe Kommunal- die Vorsilbe Verbands-.

Abschnitt III – Parteiinterne Organisation
§7 – Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
(1) Arbeitsgemeinschaften, parteiintern abgekürzt AG, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Alters, Berufs oder Geschlechts eint; Arbeitskreise, parteiintern abgekürzt AK, sind Organisationen, die Mitglieder des ähnlichen Interesses eint. Sie müssen in der Satzung genannt werden.
(2) Es werden folgenden Arbeitsgemeinschaften begründet:
- Burdische Jugend, abgekürzt BuYou, für alle Mitglieder mit maximal 35 Jahren
- BPF 60plus, für alle Mitglieder mit minimal 60 Jahren
- Arbeitsgemeinschaft der Arbeitnehmerfragen, abgekürzt AGA, für alle Mitglieder, die Arbeitnehmer mit besonderem Interesse für Arbeitspolitik
- Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen, abgekürzt AGS, für alle Mitglieder, die beruflich selbstständig sind
(3) Altersabhängige AGs erhalten automatisch alle Parteimitglieder, die im zur AG passenden Alter sind.
(4) AGs und AKs werden entsprechend der Gesamtpartei organisiert, wobei aber die Bezeichnung -parteitag durch -delegiertenkonferenz ersetzt wird.

Abschnitt IV –Wahlen, Abstimmungen, Satzung
§8 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Sitzungen mit Wahlen und/oder Abstimmungen müssen mindestens sieben Tage vorher bekanntgegeben werden. Mindestens sieben Tage vor der Sitzung müssen alle Stimmberechtigte eingeladen werden.
(2) Personenwahlen finden geheim statt, Abstimmungen zu Sachthemen finden offen per Handzeichen statt. Die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.
(3) Zur erfolgreichen Wahl benötigt
a) eine Person bei Einzelwahl die relative Mehrheit für „Ja“,
b) eine Person bei Listenwahl so viele Stimmen, als dass sie mindestens auf den n. Platz landen, wobei n die natürliche Zahl ist, die an Ämtern bei der Listenwahl zur Verfügung steht,
c) ein sachthematischer Antrag die relative Mehrheit für „Ja“,
d) ein satzungsrelevanter Antrag die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit für „Ja“.
(4) Einzelwahlen können gebündelt werden.
(5) Wenn mehr als 33 Prozent und weniger als 50 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz beschränkt beschlussfähig und kann keine Satzungsänderungen beschließen, Vorstände wählen oder die Partei auflösen.
(6) Wenn weniger als 33 Prozent der Delegierten bei Parteitagen und Delegiertenkonferenzen anwesend sind, so ist der Parteitag oder die Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig.
(7) Wird über Personen, die selbst abstimmen könnten, abgestimmt, so sind diese nicht wahlberechtigt; dies gilt aber nicht für Wahlen von Ämtern.

§9 – Amtsenthebungen
Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit der Delegierten auf UB-, BV- oder SP-Ebene oder Mitglieder auf OV-Ebene seines Amtes enthoben werden. Geschieht das, ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen. Auch einzelne Mitglieder des Vorstandes können ihres Amtes enthoben werden.

§10 – Fehlende Bestimmungen
(1) Ist eine Bestimmung in dieser Satzung nicht vorhanden, so entscheidet der Staatsparteitag über den Vorgang.
(2) Die Entscheidung gilt auch für alle weiteren gleichen Fälle.

Abschnitt V – Sonstige Regelungen
§11 – Gleichberechtigung von Frau und Mann
(1) Frauen und Männer haben die gleichen Rechte in der gesamten Partei. Bei den Amtsbezeichnungen werden hier in der Satzung die männliche Form verwendet, es können aber auch weibliche Personen und Personen undefinierten Geschlechts zu den Ämtern gewählt werden.
(2) Bei weiblichen Personen werden die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form verwendet.
(3) Für Abschnitt 1 Satz 1 gibt es nur die Ausnahme für die geschlechtsspezifischen AGs. Für Abschnitt 1 Satz 2 gilt bei den geschlechtsspezifischen AGs, dass dort nur ein Geschlecht das Recht auf Ämter hat.

§12 – Mitgliederbeiträge
(1) Mitglieder ohne eigenem Einkommen zahlen mindestens 2,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(2) Mitglieder mit einem Einkommen von unter 1.000,00 BM zahlen mindestens 5,00 BM/Monat Monat Mitgliedsgebühren.
(3) Mitglieder mit einem Einkommen ab 1.000,00 BM und bis 1.999,99 BM zahlen mindestens 7,50 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(4) Mitglieder mit einem Einkommen ab 2.000,00 BM und bis 2.999,99 BM zahlen mindestens 25,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(5) Mitglieder mit einem Einkommen ab 3.000,00 BM und bis 3.999,99 BM zahlen mindestens 45,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(6) Mitglieder mit einem Einkommen ab 4.000,00 BM zahlen mindestens 100,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(7) Senatoren zahlen mindestens 250,00 BM/Monat Mitgliedsgebühren.
(8) Die Einstufung wird vom Mitglied getätigt in dem Vertrauen, dass das Mitglied immer die Wahrheit zum Einkommen sagt und den dazu passenden Mitgliedsbeitrag leistet.
(9) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des OVs oder einer übergeordneten Gliederung länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden. Das Nähere bestimmen die BVs.

§13 – Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteitag in Kraft.

SimOff§14 – SimOff
(1) Diese Satzung muss nicht komplett aussimuliert werden.
(2) Die Mitglieder des Staatsparteitages werden durch die Mitspieler mit Parteimitgliedschaft simuliert.
(3) Abstimmungen dauern mindestens 48 und höchstens 96 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn
a) ein unumstößliches Ergebnis erzielt wurde, oder
b) alle Mitglieder abgestimmt haben.
Für ein freies Burdland in Bergen