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[EG - Großer Saal] Vertragsunterzeichnung Andro

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1

Mittwoch, 25. Juli 2012, 20:38

Vertragsunterzeichnung Andro

Man hat den großen Saal für die Unterzeichnung des Vertrages mit Andro hergerichtet, die Flaggen beider Länder im Hintergrund, Plätze für die Medienvertreter und natürlich die obligatorischen Füller stehen bereit.

2

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:10

betritt den Saal
Präsident der Föderalen Republik Andro

3

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:21

Es liegen schon die Vertragstexte in zweifacher Ausführung an ihrem Platz.


Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen






Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.

  2. Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
  1. Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.

  2. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.

  3. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  1. Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

  1. Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
  1. Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem
    jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines
    Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen
    rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu
    einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
  1. Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur
  1. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.

  3. Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

  4. Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel



  1. Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.

  3. Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
  1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.
    Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: Bergen-Hauptstadt

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4

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:24

folgt seinem Gast

zu den Pressevertretern: Guten Abend. :)
zu Saizew: Nehmen Sie platz.
rollt zu seinem Platz
Staatspräsident a.D.

5

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:26

begrüßt kurz die Journalisten und setzt sich dann an seinen Platz
Präsident der Föderalen Republik Andro

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Region: Bergen-Hauptstadt

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6

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:30

Ich denke, zu den Fragen kommen wir im Anschluss, in Ordnung?
Zustimmung von den Journalisten

Exzellenz, möchten Sie beginnen?

 Spoiler

Staatspräsident a.D.

7

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:36

Ja.


Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen






Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.

  2. Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
  1. Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.

  2. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.

  3. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  1. Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

  1. Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
  1. Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem
    jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines
    Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen
    rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu
    einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
  1. Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur
  1. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.

  3. Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

  4. Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel



  1. Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.

  3. Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
  1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.
    Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


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Präsident der Föderalen Republik Andro

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8

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:42

nimmt ebenfalls einen Füller zur Hand und unterschreibt beide Exemplare

Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen






Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.

  2. Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
  1. Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.

  2. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.

  3. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
  1. Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

  1. Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
  1. Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem
    jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines
    Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen
    rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu
    einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
  1. Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur
  1. Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.

  3. Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.

  4. Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel



  1. Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.

  3. Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
  1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.
    Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

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Staatspräsident a.D.

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9

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:43

reicht Saizew daraufhin die Hand

Herr Präsident, auf eine gute Zusammenarbeit. :)
Staatspräsident a.D.

10

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:54

erwidert den Handschlag


Auf eine gute Zusammenarbeit.
Präsident der Föderalen Republik Andro

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11

Donnerstag, 26. Juli 2012, 14:57

Reporter
Herr Präsident Saizew, Schwalz mein Name von der BergenUmschau: Was erhofft sich Andro durch diesen Vertrag und was planen Sie für die Zukunft?

12

Donnerstag, 26. Juli 2012, 15:00

Die Föderale Republik will durch diesen Vertrag an die langen positiven Beziehungen anknüpfen. Für die Zukunft ist von Seiten der Föderalen Republik eine fortführende Kooperation in verschiedenen Sektoren geplant.
Präsident der Föderalen Republik Andro

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13

Donnerstag, 26. Juli 2012, 15:06

Reporter
Was haben Sie da konkret für Vorstellungen, zeitlich und inhaltlich?

14

Donnerstag, 26. Juli 2012, 15:10

Für meine Amtszeit ist eine wirtschaftliche Kooperation sowie im Bereich der Bildung geplant, zum Beispiel Austauschprogramme.
Präsident der Föderalen Republik Andro

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15

Donnerstag, 26. Juli 2012, 15:11

Reporter
Vielen Dank, Herr Präsident.