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Gespräch Konsul des Medianischen Imperiums
wartet auf de Rossi
Staatspräsident a.D.
Trifft gut gelaunt und etwas angetrunken ein.
Salve, Exzellenz. Die Rundreise hat mir sehr gut gefallen.
Wo waren Sie denn, wenn ich fragen darf, Exzellenz?
Staatspräsident a.D.
Oh, ich habe mir Port Cartier angesehen. Sehr guten Schnaps gibts dort!
Ja? - Da bin ich jetzt ehrlich gesagt überfragt, aber wenn Sie das sagen, Exzellenz.
Wie sollen wir die Unterzeichnung gestalten? - Im kleinen Kreis oder mit Presse?
Staatspräsident a.D.
Ein kleiner Rahmen würde mir genügen. Wie befreien die Welt ja jetzt nicht von Seuchen oder irgendwelchen Aufmerksamkeitsparasiten.
Ein Mitarbeiter bringt den Vertrag und die Stifte.
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Medianischen Imperiums und der Republik Bergen
Die Vertragsparteien, das Medianische Imperium und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen
Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden
Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
- Das Medianische Imperium und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
- Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu
Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden- Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren.
Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
- Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
- Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten
nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung- Die
Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen.
Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit
diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der
ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte- Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
- Die Vertragspartner
gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche
Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie
durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
- Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation- Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner
gewünscht wird.
- Die Vertragspartner beabsichtigen, in
Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik,
Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu
weitere Verträge schließen zu wollen.
- Die Vertragspartner
vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten
einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die
Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt- Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
- Die
Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen
treffen zu wollen.
Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen- Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges
Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein
Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
- Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Artikel 8 – Handel- Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.
Artikel 9 – Schlussbestimmungen- Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
- Die
Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für
den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
erklären.
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Medianischen Imperiums und der Republik Bergen
Die Vertragsparteien, das Medianische Imperium und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen
Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden
Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
- Das Medianische Imperium und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
- Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu
Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden- Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren.
Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
- Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
- Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten
nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung- Die
Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen.
Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit
diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der
ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte- Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
- Die Vertragspartner
gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche
Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie
durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
- Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation- Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner
gewünscht wird.
- Die Vertragspartner beabsichtigen, in
Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik,
Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu
weitere Verträge schließen zu wollen.
- Die Vertragspartner
vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten
einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die
Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt- Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
- Die
Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen
treffen zu wollen.
Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen- Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges
Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein
Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
- Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Artikel 8 – Handel- Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.
Artikel 9 – Schlussbestimmungen- Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
- Die
Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für
den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
erklären.
Für das Medianische Imperium, pr.Non.Sext. MMXII
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen des Medianischen Imperiums und der Republik Bergen
Die Vertragsparteien, das Medianische Imperium und die Republik Bergen
schließen, gewillt, zukünftig gute Beziehungen zu unterhalten und einen
Beitrag zu Frieden und Kooperation auf der Welt zu leisten, folgenden
Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
- Das Medianische Imperium und die Republik Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
- Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu
Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden- Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren.
Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
- Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
- Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten
nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung- Die
Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen.
Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit
diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der
ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte- Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
- Die Vertragspartner
gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche
Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie
durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
- Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „neutral“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation- Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner
gewünscht wird.
- Die Vertragspartner beabsichtigen, in
Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik,
Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu
weitere Verträge schließen zu wollen.
- Die Vertragspartner
vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten
einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die
Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt- Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen.
- Die
Vertragspartner erklären, über die Frage des Aufenthalts und der
Betätigung der Staatsbürger des anderen Vertragspartners Vereinbarungen
treffen zu wollen.
Artikel 7 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen- Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges
Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein
Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
- Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Artikel 8 – Handel- Es wird angestrebt, weitere Übereinkommen im Bereich der Wirtschaft zu schließen.
Artikel 9 – Schlussbestimmungen- Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
- Die
Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer
Frist von 14 Tagen gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für
den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen
Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig
erklären.
Für das Medianische Imperium, pr.Non.Sext. MMXII
Für die Republik Bergen, 04.08.12
Staatspräsident a.D.
Auf eine gute Zusammenarbeit, Exzellenz.
Staatspräsident a.D.
Die wünsche ich uns auch. Ich hoffe, dass dieser Vertrag die Grundlage für eine gute und solide Grundbeziehung ist, und wir uns ab und an noch über den Weg laufen werden.
Wann kommt die Flut?
Wir befürchten, sehr bald...
Staatspräsident a.D.
Können wir ihnen irgendwie helfen?
Bisher sieht es so aus, als ob wir es allein hinbekommen, aber Danke für das Angebot, Exzellenz.
Staatspräsident a.D.