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31

Montag, 5. Januar 2015, 13:05

Das klingt ganz vielversprechend, ein ähnliches Abkommen haben wir mit Andro verhandelt.
greift zu einer Mappe, die auf einem Beistelltisch bereitliegt, blättert darin und zieht den passenden Text heraus, um diesen seinem Gast zu reichen.
Staatspräsident a.D.

Beruf: Ordinarius an der SU Bergen

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32

Samstag, 10. Januar 2015, 23:53

Wäre das in etwa das, was dir vorschwebte?
Staatspräsident a.D.

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33

Sonntag, 11. Januar 2015, 00:23

Was hältst du von diesem Entwurf:

Samningur um menntun og samgöngur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja


1. gr. Grundlagen
Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag, um die Verbindung zwischen dem bergischen und eldländischen Volk zu stärken und den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern. Sie sind dazu übereingekommen, Austauschprogramme ins Leben zu rufen und in zusätzliche Verkehrsverbindungen zwischen beiden Staaten zu investieren.

2. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schülern, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

3. gr. Auslangsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

4. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.

5. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) DIe Vertragspartner kommen überein, täglich mindestens zehn kostengünstige Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Geldbetrag fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.

6. gr. Finanzielles
Sämtliche entstehenden Kosten werden jeweils zur Hälfte von jedem der beiden Vertragspartner übernommen.

7. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Verrtrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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34

Sonntag, 11. Januar 2015, 00:36

Den Artikel 1 würde ich in eine Präambel umsetzen. Bezüglich der Austauschprogramme würde ich eine Klausel zur Unterstützung privater Programme einfügen.
Die Anerkennung der Prüfungsleistungen hielte ich wenigstens eine Genehmigung der Anerkennungsvereinbarung durch die Regierung für erforderlich. Im Bezug auf die Verkehrsverbindungen halte ich zehn Verbindungen für recht viel, oder?
Das Finanzielle ist in derzeitiger Form zu eurem Nachteil geregelt, das ist dir bewusst?
Staatspräsident a.D.

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35

Sonntag, 11. Januar 2015, 11:10

Hast du einen Formulierungsvorschlag für die Präambel?

Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen ist schon bei der Einzelfallprüfung die Hochschule allein verantwortich (und alles andere würde das Ministerium vermutlich auch überlasten), deswegen denke ich, dass die Regierung bei Vereinbarungen nichts kontrollieren muss. Die Kontrolle müsste ohnehin inhaltlicher fachlicher Natur sein, und das kann die betreffende Fakultät am allerbesten selbst. Oder siehst du andere Aspekte, die geprüft werden müssten?

Hm, "Verbindung" ist auch nicht gut definiert, vielleicht sollten wie "Flüge" sagen. Gemeint waren je fünf Flüge hin und zurück. Ich weiß nicht, wie viele internationale Flughäfen Bergen hat. Wenn es sich auf eine einzige Route beschränkt, können wir auch auf sechs Flüge reduzieren.

Welche Verteilung der Kosten wäre Bergen denn bereit einzugehen? Wenn ihr alles zahlen wollt, ist mir das natürlich auch recht. ;)
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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36

Sonntag, 11. Januar 2015, 13:10

Für die Präambel könnte man sagen,
Vorschlag
DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -


Bergen lässt den Hochschulen viele Freiheiten, aber die Abschlüsse sind schon genormt, daher fiele das bei uns eher in die Zuständigkeit der Behörden des Bildungsministeriums.

Die bedeutendsten Flughäfen sind FSB, Omsk, St. Nina und Port Cartier.

Ich würde viorschlagen, auf die Einwohnerzahl oder das BIP abzustellen.
Staatspräsident a.D.

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37

Sonntag, 11. Januar 2015, 19:36

Die Abschlüsse sind natürlich landesweit einheitlich, das ist klar. Ich dachte, du redest von der Anerkennung von einzelnen Prüfungen, für die Hochschulen untereinander Vereinbarungen schließen können und sollen. Für Abschlüsse ist ja nur Abs. 3 und der bezieht sich nicht auf einzelne Hochschulen.

Gut, nehmen wir also mal an, dass wir von jedem dieser vier Flughäfen eine Direktverbindung nach Höfuðfjörður wollen. Man könnte sich vorstellen, täglich zwei Flüge von/nach FSB und je dreimal in der Woche einen Flug von/nach einem der anderen Flughäfen. Das wären dann im Durchschnitt etwa sechseinhalbe Flüge pro Tag. Wenn wir das vertragliche Minimum etwas niedriger ansetzen, wie wäre es mit mindestens 30 geförderten Flügen wöchentlich?

Wenn ich es richtig sehe, hat Bergen rund 21 Millionen und Eldeyja hat rund 500.000 Einwohner. Bergen übernimmt dann also 97% der Kosten.

Mit deiner Präambel bin ich einverstanden.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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38

Sonntag, 11. Januar 2015, 20:14

Bei der Anerkennung einzelner Leistungen könnte ich mir durchaus Autonomie vorstellen. Eine gewisse Kontrolle wäre aber auch hier sicher ratsam.

Das scheint mir angemessen, auch wenn der Bedarf etwas schwierig einzuschätzen ist.

Im Bezug auf die Kosten würde ich folgendes vorschlagen: Jeder trägt seine Kosten, gemeinsame Kosten dann nach dem von dir genannten Schlüssel.
Wobei das Verhältnis der Austauschplätze zur Bevölkerungszahl recht gigantisch wirkt bei euch.
Staatspräsident a.D.

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39

Sonntag, 11. Januar 2015, 22:16

Bei den Vereinbarungen über Anerkennungen dann ein Zusatz wie "im Rahmen eventueller nationaler Regelungen"?

Was würdest du als eigene Kosten ansehen? Wir haben drei Förderprogramme, für Schüler, Studenten und Verkehr, die ich alle als gemeinsame Kosten ansehen würde.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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40

Sonntag, 11. Januar 2015, 22:48

Das findet meine Zustimmung.
Darüber wäre sich dann noch zu einigen. Eigene Maßnahmen werden selbst bezahlt, Kooperationen nach dem Schema.
Staatspräsident a.D.

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41

Sonntag, 11. Januar 2015, 23:17

Hier ein neuer Entwurf, der die besprochenen Punkte aufgreift:

Samningur um menntun og samgöngur milli Lyðvedisins Bergen og Lyðveldisins Eldeyja
Vertrag über Bildung und Verkehr zwischen der Republik Bergen und der Republik Eldeyja


DIE REPUBLIK BERGEN EINERSEITS, vertreten durch den Staatspräsidenten,
UND DIE REPUBLIK ELDEYJA ANDERERSEITS, vertreten durch den Gesetzessprecher,
UNTER BESTÄTIGUNG des bestehenden Grundlagenvertrages,
GEWILLT, die Beziehung zwischen beiden Völkern zu verstärken,
BESTREBT, den kulturellen und wissenschaftlichen Austausch zu fördern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN UND SCHLIEßEN den nachstehenden Vertrag in zwei Fassungen - in der bergischen und der eldländischen Sprache -

1. gr. Austauschprogramm für Schüler
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm den Austausch von Schülern zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zu Jahresbeginn für das im Herbst beginnende Schuljahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Schülern aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Schüler erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise abdeckt.
(3) Die Auswahl der Schüler, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimatschule.
(4) Schülern, die im Rahmen dieses Austauschprogramms von einer Schule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens einem Jahr, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

2. gr. Auslandsaufenthalte für Studenten
(1) Die Vertragspartner kommen überein, über ein einzurichtendes Förderprogramm Auslandssemester von Hochschulstudenten im jeweils anderen Staat zu fördern. Der Umfang der Förderung wird jeweils zur Jahresmitte für das folgende Kalenderjahr von den zuständigen Ministerien festgelegt. Es soll jedoch mindestens jeweils 1000 Studenten aus dem Land des jeweils anderen Vertragspartners ein Austauschaufenthalt ermöglicht werden.
(2) Die Studenten erhalten eine finanzielle Unterstützung, die die Reisekosten für jeweils eine Hin- und Rückreise pro Jahr und die Unterkunft abdeckt.
(3) Die Auswahl der Studenten, die am Austauschprogramm teilnehmen, unterliegt den Regelungen des Staats ihrer Heimathochschule und erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Hochschule.
(4) Studenten die im Rahmen dieses Programms von einer Hochschule im Land des Vertragspartners aufgenommen werden, erhalten ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von bis zu mindestens zwei Jahren, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

3. gr. Anerkennung von Prüfungsleistungen an Hochschulen
(1) Studenten haben einen Anspruch darauf, dass an einer Hochschule des jeweils anderen Vertragspartners abgelegte Prüfungsleistungen anerkannt und angerechnet werden, sofern sie relevant für den jeweiligen Studiengang sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Hochschule des Studenten.
(2) Die Vertragspartner ermächtigen und halten die Hochschulen in ihrem Staat dazu an, im Rahmen eventueller nationaler Regelungen, mit Partnerhochschulen im jeweils anderen Staat feste Vereinbarungen zu treffen, welche Prüfungsleistungen für welchen Studiengang anerkannt werden. Falls keine solche Vereinbarung besteht, werden die Prüfungsleistungen des betreffenden Studenten im Einzelfall auf ihre Relevanz hin geprüft.
(3) Sofern ein Vertragspartner einen Bildungsabschluss zur Ausübung eines Berufs erfordert, wird er den gleichwertigen Bildungsabschluss des jeweils anderen Vertragspartners anerkennen.

4. gr. Förderung von Verkehrsverbindungen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, wöchentlich mindestens dreißig kostengünstige der Allgemeinheit zugängliche Passagierflüge zwischen Bergen und Eldeyja zu fördern.
(2) Die zuständigen Ministerien legen dazu Start- und Zielflughäfen für jeden geförderten Flug sowie den Betrag der Fördergelder fest, führen eine Ausschreibung durch, und wählen dann einvernehmlich den zu fördernden Betreiber aus.

5. gr. Finanzielles
(1) Die Fördergelder für die Förderprogramme dieses Vertrags für Auslandsaufenthalte von Schülern und Studenten sowie Flugverbindungen zwischen Bergen und Eldeyja, werden von den Vertragspartnern gemeinsam übernommen. Die Republik Bergen trägt dabei siebenundneunzig vom Hundert und die Republik Eldeyja trägt drei vom Hundert der anfallenden Kosten.
(2) Sämtliche weiteren durch diesen Vertrag entstehenden Kosten trägt jeder Vertragspartner selbst.

6. gr. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft. Der Vertragspartner wird über die erfolgte Ratifikation zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Fassungen des Vertrags in bergischer und eldländischer Sprache sind gleichermaßen rechtsverbindlich.
(3) Der Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen durch die schriftliche Erklärung eines Vertragspartner gekündigt werden.
(4) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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42

Montag, 12. Januar 2015, 00:14

Dem stimme ich so zu, Jonas.
Staatspräsident a.D.

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43

Montag, 12. Januar 2015, 00:48

Wunderbar. :)

Ich schlage vor, wir lassen den Entwurf noch einmal ein paar Stunden liegen, falls einem von uns doch noch ein Punkt auffällt, und anschließend können wir ans Unterschreiben gehen.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja

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44

Montag, 12. Januar 2015, 00:59

Gute Idee.
Was kann ich dir in der Zwischenzeit Gutes tun?
Staatspräsident a.D.

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45

Freitag, 16. Januar 2015, 22:44

Im Moment bin ich auch so zufrieden, danke. ;)

Mir ist in der Zwischenzeit nichts mehr aufgefallen, was ich verändern wollte. Und dir? Sonst könnten wir die Sache von meiner Seite aus jetzt perfekt machen.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja