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Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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16

Freitag, 9. November 2012, 17:31

hustet

 Spoiler

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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17

Freitag, 9. November 2012, 17:48

Reform des Wahlverfahrens im Bezug auf den Staatspräsidenten (Verfassungsänderung)

Wir haben bei der letzten Wahl die unerwünschten Effekte eines zweiten Wahlgangs der Präsidentenwahl gesehen, welche da wären die Verzögerung, der Aufwand und die Kosten.
Ich möchte daher, als eine Lösungsmöglichkeit folgenden Entwurf in den Ring werfen.
Diese würde gleichzeitig den Arbeits- und Kostenaufwand ein wenig reduzieren, der bei jeder Wahl anfällt.


Beschluss zur Reform der Wahl eines Staatspräsidenten

§ 1
(1) Artikel 22 VdRB erhält folgende Fassung:

Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden

1. Der Staatspräsident wird alle sechs Monate von den Wahlberechtigten Bürgern der Republik in freier, geheimer, unmittelbarer und allgemeiner Personenwahl bestimmt. Kandidieren kann jeder Bürger, der das passive Wahlrecht besitzt.
2. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt der Senat ohne Aussprache mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen den Staatspräsidenten aus den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gab es nur einen Kandidaten oder kann der Senat nicht innerhalb von zwei Wahlgängen einen Staatspräsidenten wählen, so wird die Amtszeit des amtierenden Staatspräsidenten bis zu den nächsten Senatswahlen verlängert und dann parallel eine Wahl durchgeführt.
3. Der Staatspräsident bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet er vorzeitig aus dem Amt, so sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten.
4. Die Wahl zum Amt des Staatspräsidenten ist so zu terminieren, dass sie mit der Wahl des Senats zusammenfällt. Besteht keine andere Möglichkeit, so wird die Amtszeit des Staatspräsidenten um den Zeitraum verlängert, der nötig ist, damit keine Vakanz entsteht. Dies gilt bei einer Wahl nach Absatz 3, Satz 2 nur, wenn die nächste Senatswahl weniger als drei Wochen nach der Erledigung des Amtes beginnt.
4. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
5. Auf Verlangen von mindestens zwanzig Prozent der bei der letzten Wahl Wahlberechtigten, der Staatsregierung oder 135 Senatoren es, so wird Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten erhoben. Der Senat wählt einen Ankläger. Die Entscheidung über die Absetzung trifft der BGH mit den Stimmen der Mehrheit seiner Richter.

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

18

Freitag, 9. November 2012, 18:38

Die Idee ist gut.
Dr. Susanne Koch-Runge
Staatsministerin für Soziales

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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19

Montag, 12. November 2012, 12:41

Wenn ich das richtig sehe, dann bekommt der Wähle im zweiten keine Möglichkeit mehr zu wählen, sondern der Senat macht das einfach?

20

Montag, 12. November 2012, 12:43

Nun, dann hoffe ich, dass ich bald auch eine finanzpolitische Antwort bekommen werde, ansonsten werde ich das ohne ihre Zustimmung durchsetzen müssen. Denn Veränderungen müssen her.
Über die Kosten kann ich derzeit nichts sagen, ich hatte gehofft hier Hilfe vom Finanzminister zu erhalten.

Beruf: Staatskanzlerin

Wohnort: Port Cartier

Region: Noranda

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21

Montag, 12. November 2012, 14:25

So, ich würde dann gerne noch eine Geschäftsordnung für die Regierung beschließen, um unsere Arbeitsweise zu verbessern. Hier mein Vorschlag, ich bitte um Stellungnahmen:

Geschäftsordnung der Staatsregierung

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 - Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Arbeitsweise der Staatsregierung.

§ 2 – Stellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten
(1) Nach der Verfassung bestimmt der Staatskanzler die Richtlinien der Politik der Regierung, die Minister führen ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Hält ein Mitglied der Staatsregierung eine Anpassung der Richtlinien für Geboten, so notifiziert er davon unverzüglich dem Staatskanzler.
(2) Kommt es zum Streit innerhalb der Staatsregierung, so versucht die Staatsregierung gemeinsam, diesen zu schlichten, im Zweifel entscheidet der Staatskanzler.
(3) Jedes Mitglied der Staatsregierung und der Staatspräsident haben das Recht, Vorschläge an die Staatsregierung zu richten.
(4) Ist in einem Gesetz vorgesehen, dass die Staatsregierung über eine Sache entscheidet, so legen die zuständigen Minister dazu eine Empfehlung vor.
(5) Die Ernennung von Personen, die einem Minister übertragen wurde, bedingt die Information der Staatsregierung, gleiches gilt für die Beförderung von hochrangigen Beamten.
(6) Jeder Staatsminister hat das gleiche Stimmgewicht. Die Staatssekretäre und der Staatspräsident können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Plant ein Mitglied der Staatsregierung seine Abwesenheit, so hat es davon der Staatsregierung Mitteilung zu machen. Ein Mitglied der Staatsregierung, dass seinen Rücktritt plant, hat den Staatskanzler darüber schriftlich zu informieren. Dieser sollte dem Ersuchen stattgeben, wenn nicht berechtigte Vorbehalte bestehen und den Staatspräsidenten um die Entlassung des Mitgliedes ersuchen.
(8) Der Staatskanzler übt die Dienstaufsicht über die Minister aus.
(9) Der Staatspräsident wird mindestens einmal in der Woche vom Staatskanzler und jedem Minister über die Arbeit der Staatsregierung informiert. Er kann davon für einen begrenzten Zeitraum befreien.
(10) An die Staatsregierung gerichtete Schreiben sind, sofern nichts abweichendes bestimmt ist, durch den zuständigen Minister zu bearbeiten. Hält dieser eine Beantwortung durch Staatskanzler oder Staatspräsident für geboten, so legt er einen Entwurf vor.

§ 2 – Die Staatsministerien
(1) Es werden folgende Staatsministerien festgelegt:
1. Staatsministerium für innere Angelegenheiten, zuständig für: Inneres, Justiz, Bildung, Umwelt, Forschung und Kultur (SMI),
2. Staatsministerium für Auswärtiges und Verteidigung, zuständig für: Auswärtiges und Verteidigung (SMA),
3. Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen, zuständig für: Finanzen, Wirtschaft, Energie, Entwicklung, Landwirtschaft, Verkehr und Technologie (SMF),
4. Staatsministerium für Soziales, zuständig für: Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit (SMS).
(2) Die Leitung obliegt dem zuständigen Staatsminister, der gleichzeitig auch Staatsminister für alle Zuständigkeitsbereiche seines Ministeriums ist.
(3) Das Staatskanzleramt steht einem Ministerium gleich und unterstützt den Staatskanzler bei seiner Amtsführung.
(4) Neben den organisatorischen Referaten werden Fachreferate für die Themenfelder der Politik gebildet. Die Leitung obliegt einem Staatsekretär, der gleichzeitig Staatssekretär der Staatsregierung ist.

§ 3 – Staatssekretäre und Beauftragte
(1) Es werden folgende Staatsekretäre zugeordnet:
1. dem Staatsministerium für innere Angelegenheiten:
a) Staatssekretär für Inneres
b) Staatssekretär für Justiz
c) Staatssekretär für Bildung und Forschung
d) Staatssekretär für Umwelt
e) Staatssekretär für innere Sicherheit
2. dem Staatsministerium für Auswärtiges und Verteidigung:
a) Staatssekretär für Äußeres
b) Staatssekretär für Verteidigung
c) Staatssekretär für besondere Aufgaben im Außenministerium
3. dem Staatsministerium für Wirtschaft und Finanzen:
a) Staatssekretär für Finanzen
b) Staatssekretär für Wirtschaft
c) Staatssekretär für Energie
d) Staatssekretär für Technologie
e) Staatssekretär für Landwirtschaft
f) Staatssekretär für Entwicklung
4. dem Staatsministerium für Soziales:
a) Staatssekretär für Arbeit
b) Staatssekretär für Soziales
c) Staatssekretär für Gesundheit
d) Staatssekretär für Familie, Generationen und Gleichberechtigung
c) Staatssekretär für die Sozialversicherung
(2) Die Staatssekretäre unterstützen den Minister bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Minister beruft einen Staatssekretär zu seinem fachlichen Vertreter im Abwesenheitsfalle. Er definiert ferner Aufgaben und Rechte der Staatssekretäre. Die Staatssekretäre vertreten sich gegenseitig.
(3) Die Staatsregierung kann ferner Beauftragte für bestimmte Themengebiete benennen, die dem Staatskanzleramt zugeordnet werden.

§ 4 – Empfang ausländischer Vertreter und Reisen ins Ausland
Zuständigen Fachministern ist es erlaubt, in ihrem Aufgabenbereich ausländische Vertreter und Delegationen zu empfangen und Dienstreisen in das Ausland zu unternehmen und dort die Republik in ihrem Aufgabenbereich zu vertreten, jedoch nur in Rücksprache mit dem Außenminister und nach Genehmigung des Staatskanzlers. Dies gilt analog für Staatssekretäre auf Anordnung des Ministers.

§ 5 – Vertretung der Staatsregierung im Inland
(1) Jeder Minister vertritt in seinem Aufgabenbereich die Staatsregierung nach außen, jedoch nur innerhalb der Grundsätze, die durch die Staatsregierung aufgestellt wurden.
(2) Wird die Staatsregierung zu einem Termin eingeladen, so entscheidet der Staatskanzler über Teilnahme und Vertretung.

§ 6 – Vertretung der Staatsminister und des Staatskanzlers
(1) Bei Verhinderung wird der Staatskanzler durch den zu seinem Vertreter bestellten Minister vertreten.
(2) Die Minister werden fachlich durch einen Staatssekretär, auf Ministerebene wie folgt vertreten:
1. der Staatsminister für innere Angelegenheiten durch den Staatsminister für Soziales
2. der Staatsminister für Soziales durch den Staatsminister für innere Angelegenheiten
3. der Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen durch den Staatsminister für innere Angelegenheiten
4. der Staatsminister für Auswärtiges und Verteidigung durch den Staatskanzler
(3) Die Staatsregierung kann abweichendes vereinbaren.

§ 7 – Gesetzesentwürfe
(1) Ein Gesetzesentwurf, den ein Staatsminister dem Senat vorlegen möchte, bedarf der vorherigen Zustimmung der Staatsregierung oder des Staatskanzlers.
(2) Berührt ein Gesetzesentwurf die Geschäftsbereiche zweier Minister, so werden beide an der Ausarbeitung beteiligt, die Staatsregierung benennt einen federführenden Minister.
(3) Ein Minister darf einen fachfremden Gesetzesentwurf nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Minister vorlegen.
(4) Die Begründung im Senat liegt dem zuständigen Minister ob.

§ 8 – Sitzungen der Regierung
(1) Die Regierung trifft sich einmal täglich auf Einladung des Staatskanzlers zu Kabinettssitzungen.
(2) Der Staatskanzler führt den Vorsitz.

§ 9 - Verordnungen der Staatsregierung gemäß Artikel 30 VdRB
(1) Die Staatsminister können jederzeit im Rahmen der Gesetze und der Verfassung Verordnungen erlassen, die für nachgeordnete Behörden des Ministeriums gelten. Der Staatskanzler kann festlegen, dass Verordnungen der Minister seiner Kenntnisnahme bedürfen.
(2) Der Staatskanzler kann jederzeit im Namen der Staatsregierung Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlassen, die für alle Ministerien und nachgeordneten Behörden gelten.
(3) Die Staatsregierung kann ferner kollegial Verordnungen erlassen.

§ 10 – Außenpolitik
(1) Ist ein Minister für die Außenpolitik zuständig, so handelt er im Benehmen mit dem Staatspräsidenten oder vereinbart mit diesem die Aufteilung der Aufgaben. Der Staatspräsident ist zu unterrichten.
(2) Verträge müssen vor der Einbringung ins Kabinett durch den Staatspräsidenten zur Kenntnis genommen werden.

Abschnitt II – Sonstiges

§ 11 – Aufbau der Ministerien
(1) Die Ministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen.
(2) Die Ministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass ein einheitliches Auftreten der Regierung nach außen möglich ist und die Regierung funktionsfähig ist.
(3) Gleichartige Aufgaben sollten durch ein Ressort wahrgenommen werden.
(4) Die Ministerien sollen so organisiert sein, dass eine möglichst effektive, kosteneffizinete Umsetzung der Aufgaben stattfindet.
(5) Die Gliederung innerhalb der Ministerien soll in Unterabteilungen, Abteilungen und Referate erfolgen, wobei ein Referat einen kompletten Teilbereich der übergeordneten Abteilung übernimmt und zusammenhängende Themen durch eine Abteilung bearbeitet werden. Referate und Abteilungen verfügen über einen Leiter. Es ist ein Geschäftsverteilungsplan festzusetzen.
(6) Die Ministerien stimmen ihre dem Ziel der Kosten-Nuten-Abwägung folgende Personalpolitik untereinander ab.
(7) Die Ministerien ermöglichen eine verzahnte Zusammenarbeit und arbeiten gemeinsam an der EDV-Struktur.
(8) Über diese Regelungen hinausgehende Bestimmungen können
a) die Ministerien selbstständig festsetzen,
b) durch den Staatskanzler als Ergänzung zu diesen Bestimmungen angeordnet werden.

§ 12 – Beschluss, Änderung und Abweichung
(1) Diese Geschäftsordnung wird von der Staatsregierung beschlossen. Sie tritt durch die Bekanntmachung des Beschlusses durch den Staatspräsidenten in Kraft und ist durch den Staatskanzler, die Minister und den Staatspräsidenten zu unterzeichnen.
(2) Die Staatsregierung oder der Staatskanzler im dringenden Fall können eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfalle ermöglichen, wenn dies der Sache dienlich ist.
(3) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung soll von der Staatsregierung beschlossen werden und vom Staatspräsidenten als Amtsaufsichtsführendem genehmigt werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sarah Hummel« (14. November 2012, 11:05)


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22

Montag, 12. November 2012, 15:04

Die Alternative wäre eventuell, die Mehrheit zu senken, aber ja, so ist es vorgesehen, das würde Zeit und Geld sparen.

 Spoiler

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

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23

Montag, 12. November 2012, 15:05

Ich bin damit einverstanden.
Staatskanzler der Republik Bergen
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Vorsitzender der SLP

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24

Montag, 12. November 2012, 15:08

Von mir aus, ja, auch wenn der Haushalt noch etwas dauern kann.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

25

Montag, 12. November 2012, 20:38

Ein sehr guter Entwurf. Auch für die Zukunft.
Dr. Susanne Koch-Runge
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26

Mittwoch, 14. November 2012, 11:00

Gut, dann sehe ich hier keine Einwände und nur Zustimmung. Um das aber formell korrekt zu machen, bitte ich um ein Handzeichen zur Zustimmung.
Hebt ihre Hand.

27

Mittwoch, 14. November 2012, 11:00

Hebt ebenso seine Hand.

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28

Mittwoch, 14. November 2012, 14:22

stimmt zu
Staatskanzler der Republik Bergen
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Vorsitzender der SLP

29

Mittwoch, 14. November 2012, 20:31

stimmt dem Ganzen zu
Dr. Susanne Koch-Runge
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30

Donnerstag, 15. November 2012, 18:23

Nach der Abstimmung:
Frau Staatskanzlerin, Sie müssen noch einen Vertreter benennen. ;)
Staatskanzler der Republik Bergen
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Vorsitzender der SLP