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Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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241

Freitag, 8. November 2013, 13:59

Das ist eine große Überraschung. Mit welcher Begründung hat der medizinische Betreungsausschuss dies getan?
Aus Sicht einer pragmatischen und liberalen Drogen- und Suchtpolitik kann ich ein Verbot jedenfalls nicht befürworten.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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242

Freitag, 8. November 2013, 14:05

Wegen der Gesundheitsgefahren, hauptsächlich das erhöhte Krebsrisiko, die Bewusstseinsveränderungen, die Abhängigkeitsrisiken werden genannt.

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243

Freitag, 8. November 2013, 14:13

Mit dieser Begründung müssten wir auch Alkohol und Nikotin verbieten.
Alle Drogen sind gesundheitsschädlich, das ist klar. Aus gutem Grund haben wir uns jedoch bisher dagegen entschieden Canabis zu illegalisieren. Die Droge hat Risiken, die für mündige Bürger überschau- und kontrollierbar ist. Darum kann sie von Volljährigen wie auch Alkohol und Nikotin in lizensierten Abgabestellen erworben werden. Das ein Verbo zu einem Konsumrückgang führt glaube ich nicht, wohl würde es aber die organisierte Kriminalität fördern und eine Verhinderung von Verunreinigung durch Streckmittel unmöglich machen. Nicht zuletzt würden uns auch massiv Steuern entgehen.
Überhauot bezweifele ich, dass wir in der Bevölkerung mit einem Verbot auf Akzeptanz stoßen würden. Die Umsetzung dürfte sich auch schwierig gestalten, da sie sämtliches bisher legalgehandeltes Canabis auf einmal aus dem Verkehr ziehen müssten.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Senator

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Region: Bergen-Hauptstadt

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244

Freitag, 8. November 2013, 18:50

Uns bereitet die Legalität schon länger Bauchschmerzen, aber die Argumente der Ministerin sind nicht zu vernachlässigen.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

245

Samstag, 9. November 2013, 12:43

Königskamp I - Wehrrecht

In der nächsten Sitzung des Kabinetts wird die Verteidigungsministerin einen Entwurf zur Beratung vorschlagen, der im Voraus an die Mitglieder der Staatsregierung verteilt wird.

 Entwurf


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246

Sonntag, 10. November 2013, 00:25


Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts

§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.

§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“

§ 3 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."

§ 4 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.

§ 5 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
㤠12a РWiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

247

Sonntag, 10. November 2013, 01:12

Königskamp I - Modernisierung des Gerichts- und Prozessrechts

Auf der nächsten Kabinettssitzung wird folgender Entwurf diskutiert.

Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts

§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.

§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“

§ 3 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."

§ 4 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.

§ 5 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
㤠12a РWiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.

Beruf: Politiker

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248

Sonntag, 10. November 2013, 01:18

Liebe Kollegen,
das Wort hat die Justizministerin.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

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249

Sonntag, 10. November 2013, 02:25

Ich denke der Entwurf ist selbsterklärend. ;)
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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250

Freitag, 15. November 2013, 14:15

Frau Ministerin, was halten Sie von einem Unterbringungshaftbefehl?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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251

Freitag, 15. November 2013, 14:18

Wenn die Frau Kollegin ein Konzept zum Jugend- und Gesundheitsschutz im Bezug auf die Abgabe von Canabis vor Augen hat, könnte Sie dieses doch als ausformulierten Vorschlag vorlegen, dann können wir entscheiden, ob das vertretbar ist.

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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252

Freitag, 15. November 2013, 16:26

Was den Jugendschutz betrifft haben sie bereits einen guten Vorschlag mit § 6 gemacht. Ich würde diesen in § 6 Abs. 3 ergänzen: "(3) Nikotin- und Tetrahydrocannabinolprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden." In § 5 Abs. 1 würde ich einen Buchstaben d) einfügen: "Tetrahydrocannabinol".
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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253

Freitag, 15. November 2013, 16:31

Eine gute Idee, Herr Waldheim. Ich würde dann einen § 2 in das Änderungsgesetz mit folgendem Wortlaut einfügen:
An § 4 wird folgendes angefügt: "(7) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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254

Freitag, 15. November 2013, 17:33

Etwa so?:

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Betäubungsmitteln unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung (Betäubungsmittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
b) ein Vertreter der Polizei,
c) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
d) drei Apotheker,
e) ein Vertreter der Pharmahersteller,
f) ein Vertreter der Anwälte.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungsmittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.
(6) Für den Verkauf von Tetrahydrocannabinolprodukten ist der Erwerb einer Lizenz notwendig.


§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungsmittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungsmittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungsmittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe gehören nicht zu den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
d) Tetrahydrocannabinol
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotin- und Tetrahydrocannabinolprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte und Tetrahydrocannabinolprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungsmittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungsmittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 9 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (15. November 2013, 18:05)


Wohnort: Port Catier

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255

Freitag, 15. November 2013, 17:48

Danke für die Einarbeitung. Ich sehe gerade, dass § 8 Abs. 1 lit. a. auch entsprechend angepasst werden müsste: "Nikotin- und Tetrahydrocannabinolprodukte ohne Ausnahmen,".
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin