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Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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256

Mittwoch, 20. November 2013, 19:25

Sonst noch Anmerkungen?

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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257

Mittwoch, 20. November 2013, 19:26

Liebe Kollegen,
die Bergenwehr ist eine moderne Armee, die moderne Grundlagen braucht. Mit dieser Totalrevision des Wehrrechts möchte ich diese legen.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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258

Mittwoch, 20. November 2013, 22:03

Meinerseits nicht.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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259

Freitag, 22. November 2013, 22:50

Königskamp I - Feiertagsgesetz

Frau Kollegin Runge, bei aller persönlichen Hochachtung und bei aller Wertschätzung für Ihre Meinung ist es für die UBK immens wichtig, dass wir die Feiertage christlichen Ursprungs anerkennen und angemessen schützen. Der Großteil der Fraktion würde der Vorlage zustimmen, notfalls auch gegen die SLP.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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260

Freitag, 22. November 2013, 23:07

Ich finde es äußert unweise, dass sich die UBK im Ausschuss schon klar positioniert hat. Ich darf Sie daran erinnern, dass wir Koalitionspartner sind?
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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261

Samstag, 23. November 2013, 12:27

Frau Kollegin, wir haben nun einmal Grundpositionen, wenn die von unserem Koalitionspartner in Frage gestellt werden, reagieren einige Senatoren leider so.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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262

Samstag, 23. November 2013, 12:30

Frau Kollegin, meine Partei fordert in ihrem Programm die Einführung des sog. Warnschussarrests, können wir uns darauf verständigen?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

263

Samstag, 23. November 2013, 12:32

Königskamp I - Verordnung über Sozialleistungen

ist Thema auf der nächsten Kabinettssitzung

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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264

Samstag, 23. November 2013, 14:30

Ich hätte mir gewünscht, dass dieses Problem von Anfang an koalitionsintern besprochen werden. Und die rassistischen Ausfälle von einem ihrer Fraktionskollegen im Ausschuss sind unentschudlbar.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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265

Samstag, 23. November 2013, 15:04

Nun ist es unglücklicher Weise anders gelaufen.
Das sehen wir genauso, wir haben auch den Ausschluss des Mitgliedes beantragt, dem ist der Vorsitzende aber ja leider nicht nachgekommen...
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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266

Samstag, 23. November 2013, 15:06

Es sind vorallem verfassungsrechtliche Bedenken, die ich gegen den aktuellen Entwurf hege. Dass habe ich ja auch im Ausschuss deutlich gemacht.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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267

Samstag, 23. November 2013, 15:16

Was stellen Sie sich unter einem "Warnschussarrest" vor? Mein aktueller Entwurf sieht unterdessen so aus:


Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts

§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.

§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“

§ 3 Unterbringungshaftbefehl
An § 4 wird folgendes angefügt: "(7) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."

§ 4 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."

§ 5 Verspätetes Vorbringen
In § 11a wird ein eingefügt: "(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht weren, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht."

§ 6 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.

§ 7 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
㤠12a РWiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

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268

Samstag, 23. November 2013, 15:21

Liebe Kollegen,
nach der Novelle des SGB hat mir der Sozialleistungsausschuss nach § 37 SGB empfohlen, auch die Höhe der Sozialleistungen anzupassen.

Verordnung
Verordnung zur Festlegung der Sozialleistungen gemäß SGB

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches verordne ich:

§ 1 - Zweck
Die Verordnung regelt Höhe und Umfang der Sozialleistungen, die durch die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

§ 2 - Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(1) Der Sozialhilfesatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe a beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter
Satz
eine Person350 BM
eine Person in Bedarfsgemeinschaft300 BM
ein Kind oder einen Jugendlichen300 BM

Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter
Quadratmeter
eine Person30
eine Person in Bedarfsgemeinschaft20
ein Kind oder einen Jugendlichen15

übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(2) Der Arbeitslosengeldsatz gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe b beträgt pro Monat für:
Anspruchsberechtigter
Satz
eine Person400 BM
eine Person in Bedarfsgemeinschaft350 BM
ein Kind oder einen Jugendlichen300 BM

Ferner wird die Miete inklusive Nebenkosten für einen angemessenen Wohnraum im Regelfall bis zu einer Größe von
Anspruchsberechtigter
Quadratmeter
eine Person30
eine Person in Bedarfsgemeinschaft20
ein Kind oder einen Jugendlichen15

übernommen, im Einzelfall ist aus besonderen Gründen eine Übernahme von Kosten für mehr Wohnraum möglich, insbesondere bei Menschen mit Behinderungen oder
vergleichbaren Einschränkungen. Dabei soll die Übernahme nur bis zur ungefähren Höhe des durchschnittlichen Warmmietpreises der Kommune gewährt werden, Abweichungen im Einzelfall sind zulässig.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß § 6d, Absatz 1, Buchstabe e entspricht der Höhe des Verdienstausfalls. Sie werden nur bis zu einer Höhe von 3.000 BM Gesamtverdienst pro Monat gewährt, es sei denn, dies würde eine unzumutbare Härte darstellen.
(4) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 2 entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen abzüglich 700 BM von mehr als 1400 BM.
(5) Der Schwellensatz nach §6d, Absatz 5 beträgt bei Arbeiten, die im Rahmen eine befristeten Arbeitsverhältnisses von pro Jahr nicht mehr als sechs Wochen Dauer mit einer maximalen Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche geleistet werden (Ferienarbeit) 2.400 BM pro Jahr bei branchenüblicher Entlohnung. Bei Arbeiten, die diese Arbeitszeiten überschreiten, beträgt der Schwellensatz 6.000 BM pro Jahr. Ausbildungsvergütungen bleiben bis zu einer Höhe von 800 BM pro Monat
unberücksichtigt.

§ 3 - Leistungen der Rentenversicherung
(1) Das Renteneintrittsalter nach § 6e, Absatz 2 beträgt fünfundsechzig Jahre.
(2) Die Höhe der gesetzlichen Altersrente beträgt 41,8 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat. Bei einem vorzeitigen Eintritt in die Altersrente reduziert sich der Satz um 1,045 Prozentpunkte für jedes Jahr.
(3) Die Höhe der Invalidenrente beträgt, jedoch nicht weniger als 800 BM und nicht mehr als 5.000 BM pro Monat:
Alter des Empfängers
Prozent des letzten Einkommens
bis 45 Jahre70 Prozent
bis 50 Jahre65 Prozent
bis 55 Jahre60 Prozent
bis 60 Jahre55 Prozent
bis 65 Jahre50 Prozent
ab 65 Jahre45 Prozent

(4) Eine zu geringe Rente nach § 6e, Absatz 5 liegt vor, wenn die Rentenansprüche weniger als 800 BM betragen oder aus besonderen Gründen nicht zur Existenzsicherung ausreichen.
(5) Eine Halbwaisenrente nach § 6e, Absatz 6 wird in Höhe von 25 Prozent des zuletzt erreichten Einkommens des Verstorbenen gewährt, eine Vollwaisenrente in Höhe von 50 Prozent. Eine höhere Rente kann aus Gründen besonderer Härte im Einzelfall gewährt werden. Keinesfalls soll die Rente einen Betrag von 2.500 BM im Monat überschreiten.

§ 4 - Weitere Leistungen nach § 7
(1) Wer nach § 7, Absatz 5 ein behindertes Kind oder einen
hilfsbedürftigen Angehörigen betreut, dem wird eine Entschädigung analog
zu Absatz 3 gewährt.
(2) Nach §7, Absatz 6 beträgt das gezahlte Kindergeld für
Anzahl der Kinder
Höhe des Kindergeldes je Kind
1200
2250
3 und mehr325

(3) Asylbewerbern wird eine Existenzsicherung in Höhe des Sozialhilfesatzes gewährt. Werden sie in staatlichen Einrichtungen versorgt, kann der Anspruch auf 20 Prozent des Satzes reduziert werden, bestehen besondere Härten, kann eine höhere Existenzsicherung im Einzelfall gewährt werden.

§ 5 - Definition
Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine persönliche Beziehung zueinander haben.

§ 6 - Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Verkündigung in Kraft, die aufgrund der Verordnung entstehenden Leistungsansprüche werden erstmals zum 01.12.13 gewährt. Die Verordnung zur Festlegung eines Kindergeldsatzes vom 18. April 2013 tritt mit Wirkung zum 01.12.13 außer Kraft.

Beruf: Senator

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269

Samstag, 23. November 2013, 15:31

Insbesondere in Jugendverfahren soll zusätzlich zu einer Bewährung ein zeitlich z.B. auf bis zu vier Wochen begrenzter Arrest als Abschreckung verhängt werden können.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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270

Samstag, 23. November 2013, 15:31

Diese Bedenken teilen wir nicht unbedingt.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)