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Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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61

Freitag, 6. September 2013, 21:41

TelefonGibt es sonst noch etwas zu besprechen?
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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62

Freitag, 6. September 2013, 21:52

erscheint in Vertretung des Innenministers

Guten Tag,
können wir unmittelbar beginnen?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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63

Freitag, 6. September 2013, 21:53

Sehr gerne. Der Vorschlag kam von Seiten der UBK, was stellen Sie sich vor? :)
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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64

Freitag, 6. September 2013, 22:50

Eine ganze Reihe von Maßnahmen, nicht alle in Bezug auf den Staatspräsidenten:
1. Artikel 14 soll angepasst werden, z.B.
Vorschlag
Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte, Kriegswaffen
1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind nur gestattet, wenn das Parlament den Staatspräsidenten ermächtigt,
eine völkerrechtliche Erklärung über den Eintritt der Republik in den Kriegszustand mit einem Land abzugeben Für die Ermächtigung ist eine Mehrheit von 3/5 der Mitglieder nötig.
2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt
vorbehaltlich einer Ablehnung durch das Parlament als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen
hat, militärisch angegriffen wird (Verteidigungs- oder Bündnisfall).
3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist mit Beschluss des Parlamentes zulässig, ausgenommen zum Zivilschutz in militärischen Konflikten oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Ein Gesetz kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Genehmigung entfallen kann. Auf Verlangen des Senats ist ein Einsatz unverzüglich zu beenden.
4. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Es ändert sich, dass ein Kriegseintritt nicht mehr zusätzlich der Empfehlung der Regierung bedarf, die Mehrheitserfordernis wird von 2/3 auf 3/5 gesenkt, da mit 2/3-Mehrheit ja auch einfach die Verfassung geändert werden könnte und es werden Ausnahmen für den Parlamentsvorbehalt beim Einsatz der Bergenwehr im Inneren definiert, aber ein Beendigungsrecht neu eingeführt.

2. Artikel 15 soll wie folgt neu gefasst werden: "Der Staatspräsident ist berechtigt, den Staatsnotstand zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann. Im Staatsnotstand ist der Staatspräsident unter Bindung an die wesentlichen Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Anordnungen zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notsrand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde. Auf Verlangen des Senats sind derartige Anordnungen aufzuheben."

3. Artikel 43 soll gestrichen werden, weil er nicht mehr anwendbar ist. Gleichzeitig soll ein Artikel 43 eingefügt werden, der den Erlass von besonderen Vorschriften für den Katastrophenfall ermöglicht, also beispielsweise ein Gesetz, dass der Regierung in definierten Fällen erlaubt, Wohnungen evakuieren zu lassen oder Bürger zu bestimmten Art von Unterstützung zu verpflichten.

4. In Artikel 21, Absatz 2 soll ergänzt werden: "Der Staatspräsident genießt Immunität. Für Amtshandlungen, die nicht gegen die Verfassung verstoßen, gilt diese Immunität über die Amtszeit hinaus. Er muss an seinem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern er als Zeuge geladen ist und besitzt ein Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. "

5. Zu den Kompetenzen des Präsidenten folgende Vorschläge:
In Artikel 23, Absatz 1

1. Alternative a wird wie folgt neu gefasst: "ernennt und entlässt die Staatsminister und Staatssekretäre nach Rücksprache mit dem Staatskanzler."

2. Alternative h wird der Halbsatz „[,] wenn die Regierung nichts
anderes bestimmt“ gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: „Ihm
kann dabei von Seiten der Regierung ein Außenminister zur Seite
gestellt werden, über seine Aufgaben bestimmt der Staatspräsident
im Benehmen mit dem Staatskanzler.“


3. Alternative k wird wie folgt neu gefasst: „führt den Oberbefehl
über die Streitkräfte. In der Führung des Ministeriums wird er vom
Verteidigungsminister unterstützt.

4.
Alternative n, Satz 2 wird ersetzt durch: „Für Beamte,
deren Ernennung nicht in der Verfassung oder den Gesetzen
ausdrücklich ihm vorbehalten ist, kann er dieses Recht an die
jeweiligen Behördenleiter delegieren.“

5. wird eine
Alternative q eingefügt: „bestimmt über die Organisation des
Staatspräsidialamtes und ernennt die Beamten und Mitarbeiter.“
6. wird eine Alternative r eingefügt: "bestimmt über die zentralen Grundsätze der Politik der Regierung."
6. In Artikel 24, Absatz 3 soll 2/3 durch 3/5 ersetzt werden, das ist ja keine Verfassungsänderung. Ferner soll ergänzt werden, dass der Staatspräsident den Senat bei Geschäftsunfähigkeit nach freiem Ermessen auf Antrag des Staatskanzlers oder wenn er den Eindruck gewinnt, dass der Senat aus wichtigen Gründen seine Aufgaben nicht mehr angemessen erfüllen kann, auflösen darf.
Im selben Artikel, Absatz 2 soll " Die Legislaturperiode beginnt mit dem Abschluss der Wahl des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" durch "Die Legislaturperiode beginnt mit der Ernennung des Staatskanzlers durch Proklamation des Staatspräsidenten" ersetzt werden.

7. Artikel 28, Absatz 1 soll "übt" durch "nimmt" ersetzt werden. Ebenso soll ergänzt werden, dass das Kabinett auf Verlangen von X Mitgliedern oder des Staatspräsidenten einzuberufen ist.
Absatz 3: "Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung innerhalb der vom Staatspräsidenten festgelegten wesentlichen Grundsätze."
Absatz 4: "Die Staatsregierung gibt sich mit Zustimmung des Staatspräsidenten eine Geschäftsordnung, die auch die Ressortverteilung, die Vertetung der Minister sowie die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien regeln soll."

8. Vorschlag für Artikel 29:


Artikel 29 – Der Staatskanzler
1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
2. Er bestimmt seinen Stellvertreter im Benehmen mit dem Staatspräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder auf seine Bitte hin vertritt, aus dem Reihen der Minister. Der Stellvertreter des Staatskanzlers besitzt alle Rechte des Staatskanzlers.
3. Der Staatskanzler kann vom Parlament die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Diese gilt als gescheitert, wenn weniger als die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl dieser in geheimer Abstimmung zustimmen. Scheitert die Vertrauensfrage, kann der Staatskanzler den Staatspräsidenten um die Auflösung des Senats ersuchen.
4.Das Parlament kann dem Staatskanzler nur dadurch sein Misstrauen aussprechen, indem es mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung einen neuen Staatskanzler vorschlägt. Der Staatspräsident kann diesen Vorschlag zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Wahl des Vorgeschlagenen aufgehoben werden. Ferner kann der Senat die Entlassung eines Staatskanzlers aufheben, der Staatspräsident kann dies zurückweisen, die Zurückweisung kann durch erneute Aufhebung aufgehoben werden.


9. Es soll ein Absatz 2 in Art. 30 eingefügt werden: "Der Staatspräsident kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Verordnungen erlassen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen."

10. Im Eid des Staatskanzlers und der Minister soll "gewählt" durch "berufen" ersetzt werden.


Das wären vorerst die Vorschläge - wohlgemerkt, da kann bzw. muss ggf. noch etwas umformuliert werden - der UBK, hat die SLP weitere Vorschläge?
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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65

Samstag, 7. September 2013, 16:51

Ich möchte dann die Justizministerin bitten, dazu Stellung zu beziehen und eine Einschätzung abzugeben. Über einige Punkte muss man vielleicht auch noch im Detail sprechen.
Frau Justizministerin, sehen Sie sich in der Lage, schon jetzt zu einer Einschätzung der rein rechtlichen Aspekte zu kommen und auf dieser Grundlage einen ersten Entwurf als Diskussionsbasis vorzulegen?
Gibt es außerdem aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen?
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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66

Samstag, 7. September 2013, 17:08

Das scheint nicht der Fall. Dann wird der Entwurf dem Senat zugeleitet.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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67

Samstag, 7. September 2013, 17:09

Die Sitzung ist geschlossen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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68

Samstag, 7. September 2013, 17:11

Königskamp I - Schifffahrt

legt einen Entwurf des Staatssekretärs für Verkehr vor

Schifffahrtsstraßen-Ordnung (SStrO)

§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz dient der Regelung der Binnen- sowie der Seeschifffahrt innerhalb der Republik Bergen.
(2) Als Binnenwasserstraßen gelten alle schiffbaren Gewässer, die im Inneren der Landmasse liegen und unter Hoheit der Republik Bergen befinden.
(3) Alle anderen schiffbaren Gewässer gelten als Seewasserstraßen.

§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) "Fahrzeug" - ein Schiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät,
(2) "Kleinfahrzeug" - ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
b) eine Fähre,
c) ein schwimmendes Gerät.
(3) "schwimmendes Gerät" - eine schwimmende Konstruktion, die dazu bestimmt ist in Gewässer zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger oder Kran oder eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock oder ein Bootshaus.
(4) "Fahrwasser" - die Teile der Wasserflächen, die durch Sichtzeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Wasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind.

§ 3 - Zulassung von Fahrzeugen
(1) Nicht der Zulassung unterliegen Kleinfahrzeuge.
(2) Sonstige Fahrzeuge erfordern unterliegen der Zulassung zum Betrieb auf Binnenwasserstraßen oder Seewasserstraßen.
(3) Zulassungserforderliche Fahrzeuge unter ausländischer Flagge auf Seewasserstraßen, die eine ausländische Zulassung vorweisen können, die dengleichen Standards der Zulassung nach diesem Gesetz erfordern, bedürfen keiner Zulassung durch die zuständige Behörde.

§ 4 - Zulassungsbedingungen
(1) Bei der Prüfung der Zulassung von Fahrzeugen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob durch das Fahrzeug eine Gefährdung für Schiffspersonal, Fahrgäste, Fracht oder den Schiffverkehr darstellt.
(2) Desweiteren ist zu schauen, ob die Fahrzeuge für die Seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt geeignet sind. Sind die Fahrzeuge für bestimmte Abschnitte von Wasserstraßen ungeeignet, so ist ihnen für diese Abschnitte die Zulassung zu untersagen.

§ 5 - Notwendige Anlagen
(1) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit Positionslichtern zu versehen. Diese haben in Fahrtrichtung rechts vorne (Steuerbord) grün zu leuchten, in Fahrtrichtung links vorne (Backbord) rot zu leuchten, sowie nach hinten (Achteraus) weiß zu leuchten.
(2) Fahrzeuge, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, sind mit einer Anlage zur Abgabe von Schallsignalen zu versehen.
(3) Kleinfahrzeuge, die bei schlechten Sichtverhältnissen verwendet werden, müssen Positionslichter im Sinne des Abs. 1 vorweisen.
(4) Schwimmendes Gerät ist durch Lichter so auszustatten, dass auch bei schlechten Sichtverhältnissen deren Außmaß für andere Fahrzeuge erkennbar ist.

§ 6 - Schiffsführer
(1) Um ein Fahrzeug, welches nicht Kleinfahrzeug ist, zu führen, benötigt der Schiffsführer eine Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.
(2) Die Eignung für das Führen von Wasserfahrzeugen hat die zuständige Behörde durch Prüfungen festzustellen. Ist die Eignung festgestellt, so ist die Fahrerlaubnis zu erteilen.
(3) Erfährt die zuständige Behörde aufgrund konkreter Ereignisse von der möglichen Uneignung des Schiffsführers, so kann sie eine Überprüfung dessen verlangen. Erweist sich der Schiffsführer als zum Führen von Wasserfahrzeugen als untauglich, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Es ist verboten, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu führen. Ist dies dennoch der Fall, so ist die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde zu entziehen.
(5) Einer Fahrerlaubnis nach diesem Gesetz steht eine Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht gleich. Anstatt der Entziehung ist eine Sperre zu verhängen. Diese ist nur aufzuheben, wenn eine Geeignetheit nachgewiesen werden kann.

§ 7 - Fahrgrundsätze
(1) Die Schiffsführer haben die an den Wasserstraßen angebrachten Bildtafeln vorrangig zu beachten.
(2) Jeder Schiffsführer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Kleinere Fahrzeuge haben auf größere Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen und diese vorrangig passieren zu lassen, wenn ansonsten die Sicherheit einer der Verkehrsteilnehmer gefährdet wäre.
(4) Auf allen Wasserstraßen haben sich die Fahrzeuge möglichst in Fahrtrichtung rechts zum Ufer zu halten (Rechtsfahrgebot), sofern nicht durch Bildtafeln etwas anderes bestimmt ist.
(5) Überholt werden darf nur, wenn die aktuelle Platzsituation dies zulässt und möglicher entgegenkommender Verkehr nicht gefährdet wird. Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Auch muss der Schiffsführer beachten, dass eine Gefährdung für den Überholten, etwa durch einen Sog, ausgeschlossen ist. Der Überholte muss das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(6) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen ist nach Steuerbord auszuweichen.
(7) Im Fahrwasser haben Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
a) in das Fahrwasser einlaufen,
b) das Fahrwasser queren,
c)im Fahrwasser drehen,
d) ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

§ 8 - Ruhender Verkehr
(1) Ruhender Verkehr ist so zu sichern, dass das Fahrzeug sich nicht selbstständig bewegen kann.
(2) Ankern oder anlegen ist nur erlaubt, wenn dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer möglich ist.

§ 9 - Manöver des letzten Augenblicks
Bei Kollisionskurs zwischen zwei Fahrzeugen muss der Schiffsführer des nicht ausweichpflichtigen Schiffs (Kurshalter) mit dem Manöver des letzten Augenblicks versuchen, eine mögliche Kollision zu verhindern oder deren Folgen möglichst gering zu halten. Zuvor sollte der Kurshalter noch fünf kurze Töne mit der Schallsignalanlage geben, um den Ausweichpflichtigen auf seine Ausweichpflicht hinzuweisen.

§ 10 - Verhalten bei Unfällen
(1) Nach Unfällen ist sofort ein Notruf abzusetzen, sowie die zuständige Behörde zu informieren.
(2) Danach ist anderen Personen Hilfe zu leisten, um Schäden von diesen für Leib und Leben abzuwenden.

§ 11 - Frachtschiffe
(1) Fahrzeuge, auf denen Fracht verladen wird (Frachtschiffe), müssen jederzeit Unterlagen in dreifacher Ausführung an verschiedenen Orten des Fahrzeuges mit sich führen, die über die Ladung Auskunft gibt. Diese Unterlagen sind gegen die Einwirkung von Wasser zu sichern.
(2) Fracht, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (Gefahrgutfrachtschiffe), bedürfen für jede Fahrt der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Sie sind durch ein blaues, kegelförmiges Licht, welches nach unten zeigt, zu markieren.

§ 12 - Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen abwehren.
(2) Desweiteren kann die zuständige Behörde Fahrzeuge anhalten, um deren Fracht und die Sicherheit des Fahrzeuges zu kontrollieren.

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
Verstößt jemand gegen diese Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig, so kann die zuständige Behörde ein Bußgeld bis 25.000 BM ansetzen.

§ 14 - Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Umsetzung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Gewässer-, Schifffahrts- und Küstenaufgaben.
(2) Das Staatsamt für Gewässer-, Schifffahrts- und Küstenaufgaben übernimmt in Bereich des § 1 die Aufgaben der Polizei. Die zu polizeilichen Zwecken eingesetzten Beamten benötigen eine Ausbildung zum Polizebeamten, neben der für Beamte in diesem Staatsamt nötigen Ausbildung.

§ 15 - Erlass weiterer Bestimmungen
Die zuständige Behörde kann zur
a) detaillierten Festlegung der Zulassungsbestimmungen im Rahmen dieses Gesetzes,
b) Festlegung der Eignungsvoraussetzungen für Schiffsführer,
c) Festlegung der Prüfungen zum Erhalt der Fahrerlaubnis für Wasserfahrzeuge,
d) Festlegung des Prüfungsverfahrens zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Wasserfahrzeugen,
e) Konkretisierung der Verhaltensregeln im Schiffsverkehr,
f) Festlegung von Sichtzeichen und Bildtafeln für den Schiffsverkehr,
g) Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Wasserstraßen
weitergehende Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

69

Samstag, 7. September 2013, 17:12

Königskamp I - Novelle Schifffahrtsstraßenordnung

Man beruft eine Kabinettssitzung ein.

70

Samstag, 7. September 2013, 20:07

Guten Tag. Dr. Niklas Boergaard-Brant mein Name. Ich bin ab sofort der Wirtschaftsminister der Republik. :)

Wo kan ich denn den alten Haushalt einsehen? Denn ich würde mir gerne einen Überblick verschaffen.
Dr. Niklas Boergaard-Brant

71

Samstag, 7. September 2013, 20:08

Königskamp I - Schwerpunkte

Hallo, ich würde gerne wissen wo Sie Herr Staatskanzler die Schwerpunkte in dieser Legislatur sehen. Was darf ich anpacken?
Dr. Niklas Boergaard-Brant

Beruf: Senator

Wohnort: FSB

Region: Bergen-Hauptstadt

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72

Samstag, 7. September 2013, 20:41

zieht ein Büchlein aus seinem Aktenkoffer und reicht es ihm.

Bitte sehr, Herr Kollege.
Senator Alexander Waldheim
Staatskanzler der Republik Bergen
Vorsitzender der UBK-Fraktion (235. Legislatur) | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur)
Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

73

Samstag, 7. September 2013, 20:44

Danke. #

schaut sich den alten Haushalt an


Gut. Nach dem ersten überfliegen kann ich mit den Zahlen leben. Nur bei den Verwaltungsausgaben muss man schauen, ob man noch straffen kann.
Dr. Niklas Boergaard-Brant

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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74

Samstag, 7. September 2013, 20:44

Nun, Herr Staatsminister, wir haben ja, wie Sie wissen, einen Abbau von Bürokratie und eine Novellierung der zentralen Wirtschaftsgesetze als einen Punkt der Koalitionsvereinbarung festgeschrieben. In sofern werden Sie dort sicherlich gut mit der Justizministerin, Frau Runge, zusammenarbeiten können.
Ansonsten sind Sie ab jetzt für die Wirtschaftspolitik zuständig, weswegen wir auf ihre Expertise in diesem Bereich viel wert legen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

75

Samstag, 7. September 2013, 20:48

Gut. Das sind doch gute Anhaltspunkte. Dann kann ich darauf hinarbeiten.
Dr. Niklas Boergaard-Brant