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Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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16

Sonntag, 2. März 2014, 18:51

Königskamp II - Regionale Selbstverwaltung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es mag ungewöhnlich sein, dass das Staatskanzleramt gewisse Themenbereiche an sich zieht, in diesem Fall halte ich das jedoch wegen der doch sehr großen Bedeutung für angemessen: Ich möchte dem Kabinett hiermit einen Entwurf vorlegen, der die Kompetenzen und die Strukturen der Regionen und Kommunen wie auch ihre Selbstverwaltung neu ordnet und erweitert.

 Spoiler

Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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17

Mittwoch, 5. März 2014, 16:37

Königskamp II - Geheimdienste

Ich lege das folgende Gesetz vor:

Gesetz zur Neuordnung des Nachrichtendienstwesens und der der Republik Bergen

Artikel 1 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland
(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland (Auslandsnachrichtendienstgesetz) in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst“.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
㤠1 РAllgemeines
(1) Der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information ist eine Staatsbehörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne. “
(3) In § 2, Absatz 4 des Gesetzes wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“

Artikel 2 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit

(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Staatsdienst für innere Sicherheit “.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
㤠1 РAllgemeines
(1) Der Staatsdienst für innere Sicherheit ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne.“
(2) In § 2, Absatz 3 des Gesetzes wird das Wort „Staatsminister“ ersetzt durch das Wort „Staatskanzler“. Es wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“

Artikel 3 – Einführung eines Gesetzes über die nationale Sicherheit

Das folgende wird Gesetz der Republik Bergen:

§ 1 – Zweck
Das Gesetz bestimmt über die Aufsicht und Führung der Nachrichtendienste der Republik Bergen und die besonderen Organe auf dem Gebiet der inneren wie äußeren Sicherheit.

§ 2 – Sicherheitsrat
(1) Aufgaben des Sicherheitsrates sind insbesondere
a) die Klärung der außen- und sicherheitspolitischen Lage für die Republik,
b) die Beratung zur außenpolitischen Ausrichtung zur Wahrung der Sicherheit für die Republik,
c) die Klärung von Sicherheitsinteressen der Republik,
d) die Beratung und Information der Regierungsorgane auf dem Gebiet der Nationalen Sicherheit im Inneren wie im Äußeren und der diesbezügliche Austausch von Informationen, Daten und Techniken sowie die Koordinierung.
Der Sicherheitsrat ist Lenkungskreis im Sinne der einschlägigen Vorschriften zur exekutiven Aufsicht und Führung der Geheimdienste.
(2) Ordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates mit Stimm- und Antragsrecht recht sind
1. der Staatspräsident,
2. der Staatskanzler,
3. der für innere Sicherheit zuständige Minister,
4. der oder die für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung zuständige Minister
oder die von ihnen benannten Vertreter.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden
1a. die Vorsitzenden der im Senat vertretenen Fraktionen,
1b. der Vorsitzende des für die Geheimdienstkontrolle zuständigen Gremiums des Senats, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten oder Verteidigung,
1c. der Senatspräsident
2. der Generalstabschef oder ein Beauftragter des Generalstabs,
3. die Präsidenten von Behörden oder Diensten der Republik oder befreundeter Staaten, deren Zuständigkeit in diesem Sachgebiet liegt,
4. sonstige Personen, deren Teilnahme zweckmäßig ist
oder die von ihnen benannten Vertreter. Sie besitzen Antragsrecht.
(4) Den Vorsitz führt der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit, der vom Staatspräsidenten im Benehmen mit dem Staatskanzler ernannt wird. Führt der Staatspräsident selbst den Vorsitz, so ist der Koordinator ordentliches Mitglied.
(5) Eine Geschäftsunfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen; es wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden entschieden. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmgleichheit den Ausschlag, allerdings soll kein Beschluss wirksam sein, wenn der Staatspräsident widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Sicherheitsrates und seine Protokolle sind geheim, alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 – Der Sicherheitskoordinator
(1) Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit im Staatskanzleramt steht im Rang eines Staatssekretärs.
(2) Der Koordinator hat betreffend die organisatorischen Angelegenheiten der Geheimdienste Weisungsrecht, sofern nicht ein Beschluss des Sicherheitsrates oder eine Anweisung einer höheren Stelle diesbezüglich vorliegt. Er kann jederzeit unangekündigt Einblick in Akten und Arbeit der Diente nehmen und Mitarbeiter von ihren Aufgaben freistellen. Er zeichnet verantwortlich für Kooperation und Informationsaustausch.
(3) Der Koordinator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, kann aber vom Kontrollgremium des Senats befragt werden. Er darf die Auskunft nur aus wichtigen Gründen verweigern.

§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Artikel 4 – Außerkraftsetzungen
Die Sicherheitsratsverordnung vom 24.04.13 tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Artikel 5 – Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (5. März 2014, 18:25)


Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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18

Sonntag, 9. März 2014, 23:11

Den letzten von mir überarbeiteten Entwurf können wir gerne einbringen.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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19

Sonntag, 9. März 2014, 23:14

Ich bin einverstanden.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

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20

Montag, 10. März 2014, 00:16

Dann bitte ich die Ministerin, das zu tun. :)
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

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21

Montag, 10. März 2014, 00:16

Mit Vergnügen.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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22

Montag, 10. März 2014, 00:17

Weitere Wortmeldungen?
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

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23

Dienstag, 11. März 2014, 23:33

Das scheint mir nicht der Fall, dann werde ich das einbringen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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24

Samstag, 15. März 2014, 20:48

legt Entwürfe zur Diplomatie vor

 Spoiler

Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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25

Donnerstag, 20. März 2014, 18:45

Liebe Kollegen?
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

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26

Donnerstag, 20. März 2014, 18:48

Königskamp II - Diplomatischer Dienst

Die Außenministerin hat folgende Entwürfe vorgelegt.
Entwurf
Gesetz über den Diplomatischen Dienst – DiplDiG

I. Allgemeines

§ 1 – Diplomatischer Dienst
(1) Der Diplomatische Dienst der Republik Bergen untersteht dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Staatsministerium. Er ist an Weisungen des zuständigen Ministers und des Staatspräsidenten gebunden.
(2) Der Diplomatische Dienst nimmt die auswärtigen und internationalen Beziehungen der Republik wahr und vertritt sie nach außen. Er ist allein dem internationalen Recht und den Interessen der Republik verpflichtet. Im Rahmen seiner Tätigkeiten unterstützt er die Ziele und der Republik und ihrer Partner.
(2) Seine Aufgaben sind neben der Interessenvertretung im Ausland und der Pflege der Beziehungen zu ausländischen Regierungen, Institutionen, Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen auch die Information über die Republik im Ausland, die Unterstützung bergischer Bürger im Ausland durch Beistand und Hilfe, die Mitarbeit am internationalen Rechtswesen, die Unterrichtung der bergischen Regierungsorgane über Ereignisse im Ausland und die Koordination der auswärtigen Politik. Er arbeitet an der Wahrung der Sicherheit bergischer Staatsbürger im Ausland mit.

§ 2 – Auslandsvertretungen
(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate und Ständige Vertretungen.
(2) Auslandsvertretungen nehmen die Aufgaben des Diplomatischen Dienstes in ihrem Amtsbezirk wahr. Sie werden durch ihren Leiter geführt, der die Gesamtverantwortung trägt.
(3) Botschaften werden aufgrund von diplomatischen Übereinkommen errichtet, Konsulate und Generalkonsulate können als der Botschaft untergeordnete Vertretungen geschaffen werden. Bei zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen können Ständige Vertretungen eingerichtet werden. Gesandtschaften werden in jedem Staat errichtet, mit Ausnahme derjenigen Staaten, in denen der Staatspräsident im Einvernehmen mit einem anderen Staat diesem die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben überträgt. Die Einrichtung, Öffnung, Schließung und Aufhebung diplomatischer Vertretungen liegt dem Staatspräsidenten ob.
(4) Leiter der Botschaften und Ständigen Vertretungen sind Botschafter oder Ständige Vertreter, ihr ständiger Stellvertreter ist ein Gesandter oder Geschäftsträger. Leiter von Gesandtschaften ist ein Gesandter, sein ständiger Stellvertreter ein Geschäftsträger. Leiter von Konsulaten ist ein Konsul oder Honorarkonsul. Botschafter und Gesandte sind persönliche Vertreter des Staatspräsidenten bei einem auswärtigen Staatsoberhaupt.

§ 3 – Personal
(1) Bergisches Personal innerhalb von Auslandsvertretungen sind grundsätzlich Beamte, die dem Leiter der Vertretung als Dienstvorgesetzten unterstehen. Beamte des auswärtigen Dienstes werden besonders ausgebildet und können jederzeit in einer bergischen Auslandsvertretung eingesetzt werden. Der Diplomatische Dienst hält eine Personalreserve für Ausnahmefälle bereit.
(2) Die Beamten des Diplomatischen Dienstes sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen der Republik und ihrer Staatsangehörigen nach besten Kräften zu wahren, zu schützen und zu verteidigen, die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls auch außerhalb der Dienstzeit zu erfüllen und die Republik würdig zu repräsentieren. Die Mitwirkung von Ehegatten und Lebenspartnern daran wird unterstützt.
(3) Der Dienstherr gewährt den Beamten des Diplomatischen Dienstes und ihren Angehörigen besonderen Schutz und besondere Fürsorge, sie sorgt für einen Ausgleich entstehender Nachteile, eine medizinische Versorgung und soziale Betreuung. Insbesondere gewährleistet er auch die fremdsprachliche Ausbildung.
(4) Die Kosten für Reisen der Bediensteten und ihrer Angehörigen zum Einsatzort und von dort zurück ins Inland werden durch den Dienstherrn getragen, wenn diese dienstlich oder im Rahmen eines Heimaturlaubs oder aus schwerwiegenden oder gewichtigen privaten Gründen veranlasst sind.
(5) Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des Beamten und seiner Familie werden durch den Dienstherren übernommen. Die schulische, medizinische und soziale Versorgung der Angehörigen ist zu gewährleisten. Als Angehörigen gelten Ehe- und Lebenspartner, eigene sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder und alle Personen, die bereits über einen langen Zeitraum hinweg in häuslicher Gemeinschaft nicht nur vorübergehend leben.
(6) Der Dienstherr gewährleistet den Schutz der Beamten und ihrer Angehörigen durch geeignete Maßnahmen auch im Falle eines Abbruchs der diplomatischen Beziehungen oder gewalttätiger und kriegerischer Auseinandersetzungen. Er wird alles ihm mögliche tun, um nötigenfalls eine Evakuierung vorzunehmen.
(7) Im Diplomatischen Dienst können auch Beamte anderer Behörden und Soldaten verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Absatzes ebenso.
(8) Die Vertretung kann einheimische Arbeitskräfte zu mindestens ortsüblichen Bedingungen anstellen, die keine hoheitlichen Aufgaben eigenständig übernehmen. Für Arbeitskräfte ohne bergische Staatsangehörigkeit wird diplomatische Immunität nicht beansprucht oder gewährt.Ausgenommen hiervon bleibt eine Verfolgung der Mitarbeiter wegen ihrer Tätigkeit in der Botschaft.

§ 4 – Ernennungen
(1) Dem Staatspräsidenten liegt die Ernennung von Botschaftern, Ständigen Vertretern, Gesandten, Konsulen und Geschäftsträgern ob, den zuständigen Stellen die Berufung anderer Beamter. Es können nur bergische Staatsangehörige ernannt werden. Sofern die Beglaubigung durch den Empfängerstaat notwendig ist, wird mit der Ernennungsurkunde darum ersucht. Für die Beamten des diplomatischen Dienstes wird diplomatische Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(2) Zu Honorarkonsulen kann der Staatspräsident jede geeignete Person, die entweder die bergische Staatsbürgerschaft oder die des Landes in dem sie tätig wird besitzt, mit Einverständnis der ausländischen Regierung berufen. Ein Honorarkonsul ist besonderer Ehrenbeamter, der für seinen Aufwand entschädigt wird. Für Honorarkonsule wird nur im Bezug auf ihre Amtshandlungen Immunität beansprucht, für deren Wahrung die Republik eintritt.
(3) Der Staatspräsident kann Sondergesandte ernennen, für die Immunität beansprucht wird, für deren Wahrung die Republik eintritt.

§ 5 – Besondere Verwaltungsbestimmungen
(1) Auslandsvertretungen sind selbstständige Behörden. Konsulate sind jedoch einer Botschaft oder Gesandtschaft untergeordnet.
(2) Das zuständige Ministerium führt regelmäßig Inspektionen bei den Auslandsvertretungen durch.
(3) Der Diplomatische Dienst unterhält geeignete Einrichtungen zur Sicherstellung der Kommunikation mit und zwischen den Auslandsvertretungen.
(4) Die Auslandsvertretungen führen ein Archiv.
(5) Auf Anordnung des Staatspräsidenten können Polizeikräfte und Soldaten entsandt werden, die die Sicherheit der Auslandsvertretung gewährleisten. Ihr Einsatz muss auf das Gelände der Vertretung beschränkt sein, sofern nicht die ausländische Regierung etwas anderes gestattet. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist der Personenschutz für Beamte der Vertretung und ihre Angehörigen. Der Empfängerstaat ist von solchen Maßnahmen, ihrem Zweck und ihren Grenzen unverzüglich zu informieren.
(6) Das Außenministerium unterhält ein Lagezentrum zur Koordination von sicherheitsrelevanten Lagen im Hinblick auf Vertretungen und Staatsangehörige.
(7) Das zuständige Ministerium oder der Staatspräsident erlassen weitere Bestimmungen bei Bedarf.
(8) Der Staatspräsident kann mit dessen Zustimmung einem anderen Staat die Wahrnehmung bergischer Interessen in einem Drittstaat übertragen und dessen Konsulatsbeamte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach bergischen Gesetzen ermächtigen, desgleichen kann er solche Aufgaben für einen anderen Staat im Namen der Republik übernehmen.

§ 6 – Konsularische Aufgaben
(1) Die Botschaften und Konsulate nehmen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben und diejenigen Aufgaben, in die sie im Wege der Amtshilfe gebeten werden. Konsularische Aufgaben umfassen nicht die Vertretung der Republik Bergen im Ausland, diese werden durch die Botschaften als diplomatische Aufgaben wahrgenommen.
(2) Konsularische Aufgaben sind insbesondere
a) Angelegenheiten der Beurkundung oder Gewährung von Rechten und Anerkennungen, die Beglaubigung, Bestätigung oder Legalisation von Urkunden und Schriftstücken,
b) das Pass-, Visa- und Personenstandswesen,
c) Zustellungen und Übermittlungen,
d) die Entgegennahme von Erklärungen, die vor bergischen Behörden oder Amtsträgern geleistet werden müssen, einschließlich der Versicherung an Eides statt, einschließlich der Vernehmung oder Anhörung von Zeugen oder Antragstellerb auf Ersuchen eines Gerichts oder einer befugten Behörde,
d) Beratung bergischer Staatsangehöriger.
(3) Die Konsulatsbeamten haben die Grenzen ihres Konsularbezirks, ihrer Vollmacht und die Begrenzung ihrer Befugnisse durch Recht des Empfängerstaates zu achten. In Ausnahmefällen dürfen sie zur Vermeidung großer Nachteile außerhalb ihres Bezirks oder Vollmacht tätig werden, sofern der Empfängerstaat das zulässt.
(4) Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten leistet ein Konsulatsbeamter Hilfe und Unterstützung an bergische Staatsbürger bei Behördenkontakten, in persönlichen oder allgemeinen Notlagen, dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Er kann auch Hilfe an nichtbergische Angehörige gewähren oder Fremde gewähren, wenn dies geboten erscheint. Die notwendigen Auslagen für eine Unterstützung in selbst verschuldeten Notlagen können dem Empfänger auferlegt werden.
(5) Der Konsulatsbeamte betreut auf Wunsch bergische Staatsbürger in Haft. Er unterstützt die Rückführung Erkrankter oder Verstorbener, sorgt für die Ermittlung der Angehörigen, er unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche oder nimmt es in Verwahrung, sofern die Erben bergische Staatsbürger sind und nicht in der Lage sind, es selbst anzunehmen.
(6) Weitere Bestimmungen, oder Beschränkungen werden von der zuständigen Stelle bestimmt.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.

Entwurf
Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Diplomaten und Konsule – AuslDiplG


§ 1 – Zweck und Begrenzung
(1) Zweck des Gesetzes ist die Gewährleistung der üblicherweise gewähren Rechte und Befreiungen für ausländische Diplomaten und diplomatische Einrichtungen in Bergen.
(2) Das Gesetz gilt vorbehaltlich anderer Bestimmungen durch Übereinkommen und Verträge zwischen der Republik Bergen und einem oder mehreren anderen Staaten.
(3) Das Gesetz soll außer Kraft treten, sobald die Republik ein Übereinkommen ratifiziert, das die Rechtsstellung der von diesem Gesetz Erfassten multilateral regelt.
(3) Alle Vorrechte und Befreiungen, die durch dieses Gesetz bestimmt werden, werden auf Gegenseitigkeit gewährt. Der Staatspräsident wird ermächtigt, sie für bestimmte ganz oder Staaten auszusetzen, wenn diese nicht auch den bergischen Auslandsvertretungen und Vertretern die gewährten Rechte in gleichem Umfang zusichern und gewährleisten.

§ 2 – Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen
Die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen erfolgt einvernehmlich.

§ 2 – Diplomatische Vertretungen
(1) Die Republik gewährt jedem Staat, mit welchem sie diplomatische Beziehungen aufnimmt und die Errichtung von Botschaften vereinbart, Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten. Sie kann, so das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist, diese Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(2) Die Räumlichkeiten und Grundstücke der Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie auch der Amtssitz des Leiters der Vertretung gelten als exterritorial. Sie sind frei von jeder Steuer und Belastung und unterliegen keiner Durchsuchung, Beschlagnahme oder ähnlichen Eingriffen. Sicherheitskräfte der Republik dürfen sie nur bei Gefahr für Leib und Leben der Menschen oder mit Genehmigung des Leiters der Mission betreten. Sicherheitskräfte des Entsenderlandes dürfen sich auf dem Gelände der Mission aufhalten.
(3) Die Republik gewährleistet die Unverletzlichkeit der Mission und den freien Zugang zu ebendieser.
(4) An der Botschaft haben die Entsenderstaaten das Recht, Hoheitszeichen anzubringen und ihre Flagge zu hissen.

§ 3 – Diplomatisches Personal
(1) Die Republik Bergen gewährt diplomatischem Personal Immunität von jeder Verfolgung, ausgenommen im Rahmen eines Zivilverfahrens, und die Freiheit von jeder Festnahme und Beschlagnahme oder Durchsuchung persönlicher Gegenstände mit Ausnahme der Durchleuchtung an Flughäfen, sofern es sich nicht um als solches gekennzeichnetes und beglaubigtes Gepäck handelt. Diese Immunität gilt auch für mitgereiste Angehörige und für Diplomaten ohne dauerhaften Aufenthalt.
(2) Wer als Leiter einer Mission oder als dessen ständiger Vertreter dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum Dienstsitz im Bergen nimmt, genießt diplomatische Immunität nur, wenn er vom Staatspräsidenten akkreditiert ist. Bergischen Staatsbürgern wird keine diplomatische Immunität im Inland gewährt, eben sowenig erhalten Hilfskräfte der Mission dies. Hiervon kann im Ausnahmefall abgewichen werden.
(3) Angehörige des diplomatischen Personals und ihre Angehörigen besitzen für die Dauer ihrer Tätigkeit unbegrenztes und unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Angehörige haben das Recht, im Inland einer Beschäftigung nachzugehen, Kindern wird der Schul- oder Hochschulbesuch gestattet.
(4) Der Staatspräsident kann jeden ausländischen Diplomaten zurückweisen oder einen bereits in Bergen tätigen Angehörigen des diplomatischen Personals zur persona non grata erklären und ihm eine Frist zum Verlassen des Landes setzen. Nach Auslaufen dieser Frist erlöschen die diplomatische Immunität und das Aufenthaltsrecht.
(5) Das diplomatische Personal ist von jeder Steuer und Abgabe frei, mit Ausnahme solcher, die auf Verbrauchsgüter mittelbar erhoben werden. Dies gilt nicht für Einkommen aus beruflichen Tätigkeiten von Angehörigen im Inland oder auf privates unbewegliches Vermögen im Inland.


§ 4 – Weitere Immunitäten und Befreiungen
(1) Die Republik erkennt die Fahrzeuge, die Kommunikation, Schriftstücke, Besitztümer und Archive der Vertretung und ihrer Mitarbeiter in dienstlicher Eigenschaft als unverletzlich an. Sie sind von jedem Eingriff befreit. Diplomatische Kuriere genießen ebenso Immunität.
(2) Leistungen der Vertretung sind steuerfrei.
(3) Diplomatisches Personal genießt die Freiheit von jeder staatlichen Pflicht und gerichtlichen oder polizeilichen Befragung oder Behandlung im Bezug auf die amtlichen Tätigkeiten und ist von jeder Zwangsvollstreckung befreit. Dies gilt nicht für Verfahren, die aus einem Verfahren resultieren, das der Diplomat selbst angestengt hat.
(4) Dienstpersonal der Botschaft, das nicht dem diplomatischen Personal angehört, nicht die bergische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht nach bergischem Recht in der Botschaft beschäftigt ist, ist diplomatischem Personal gleichgestellt.

§ 5 – Unterstützung
Die bergischen Behörden leisten den ausländischen Vertretungen bei ihrer Tätigkeit Hilfe und Unterstützung, sie erleichtern sie und werden sie nicht einschränken.

§ 6 – Beschränkungen
(1) Der Entsenderstaat kann jederzeit auf Vorrechte und Immunitäten für ein Mitglied des diplomatischen Personals, dessen Angehörige oder weitere Bedienstete ganz oder teilweise verzichten.
(2) Die gewährten Immunitäten entbinden nicht von der Treue zum Gesetz.

§ 7 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

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27

Donnerstag, 20. März 2014, 18:57

Liebe Kollegen,
ich möchte mit diesen Entwürfen, die ich in enger Abstimmung mit dem Staatspräsidenten erarbeitet habe, unser diplomatisches System zu regeln. zum einen ist es wichtig, den bergischen diplomatischen Dienst auf eine solide Grundlage zu stellen, zum anderen ist es wichtig, dass wir ausländischen Diplomaten Rechtssicherheit auf die gewährten Vorrechte geben - die vorgesehenen Bestimmungen sind die, die auch gewohnheitsrechtlich gewährt und vorgesehen sind.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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28

Samstag, 22. März 2014, 19:06

Dann haben wir das so festgehalten. Ich bitte die Ministerin, den Entwurf einzubringen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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29

Samstag, 22. März 2014, 19:13

legt folgende Entwürfe vor zum Verbraucher- und Gesundheitsschutz


Entwurf
Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)


§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziener,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsinstitutes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommsion legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach dem selben Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsinstitut für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsinstitut zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsinstitut festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamtes für Risikobewertung und technische Güter- und Materialkontrolle und -prüfung zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsinstitut fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsinstitut zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsinstitut ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsinstitut kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsinstitut.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, die dem Staatsinstitut für Ernährung unterstellt sein soll, aber von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen. Dieses soll auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln in Zusammenarbeit mit dem Staatsinstitut für Ernährungs- und Lebensmittelforschung aufstellen und durchsetzen, sowie, sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs-, oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren anordnen, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Im Bezug auf Medizinprodukte nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz das Staatsamt für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr. Es ist seine Pflicht, durch angemessene Prüfstandards und Prüfungen für die Sicherheit und Verträglichkeit der Produkte zu sorgen.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflassnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Misstände melden.

§ 7 – Selektionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
(1) Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt.
(2) Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Gesetz über Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungszeitengesetz (LÖZG)


§ 1 – Zweck; Anwendung
(1) Das Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten in der Republik Bergen.
(2) Es findet Anwendung auf die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 – Öffnung einer Verkaufsstelle
(1) Eine Verkaufsstelle gilt als geöffnet, wenn in ihr Kunden bedient werden können und sie der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Auch über die Öffnungszeit hinaus dürfen anwesende Kunden bedient werden.

§ 3 – Grundsätzliche Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen werktags ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde von 0 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sein.
(2) An Samstagen dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 21 Uhr ohne besondere Genehmigung durchgehend geöffnet sein.
(3) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.

§ 4 – Ausnahme für Sonn- und Feiertage
(1) Verkaufsstellen, die
a) Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren sowie ein begrenztes Randsortiment,
b) Waren und Dienstleistungen zu einem themenbezogenen Anlass bei Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder touristischer Art,
c) in Tourismusgebieten tourismusbezogene Waren,
anbieten dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Dauer von fünf Stunden oder die Dauer der Veranstaltung.
(2) Verkaufsstellen, die leichtverderbliche Ware zum sofortigen Verzehr oder Speisen und Getränke im Rahmen der Gastronomie anbieten, dürfen zwischen 9 und 14 sowie ab 16 Uhr an Sonntagen geöffnet sein.

§ 5 – Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Apotheken sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. Die zuständige Selbstverwaltungsorganisation oder Behörde wird ermächtigt, festzulegen, dass die Öffnung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sich nach einem Notdienstplan richtet und nur einige Verkaufsstellen innerhalb eines Gebiets geöffnet bleiben.
(2) Tankstellen sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. An Sonn- und Feiertagen nach 22 Uhr ist der Verkauf auf Treibstoffen sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge inklusive anderer Betriebsmittel und üblichen Reisebedarf zu beschränken.
(3) Weitere Ausnahmen können durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einzelfall aus besonderen Allgemeininteressen mit oder ohne Auflagen genehmigt werden.

§ 6 – Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Kommunen können an bis zu zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr mit oder ohne Auflagen die Öffnung von Geschäften erlauben, die ansonsten geschlossen blieben oder deren Angebot eingeschränkt wäre („verkaufsoffene Tage“).
(2) Die Kommunen können bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder im gesamten Gebiet der Kommune alle oder bestimmte Verkaufsstellen schon vor den in § 2 bestimmten Zeiten schließen müssen.


§ 7 – Sondergenehmigungen
Die kommunalen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden zur Erteilung der Sondergenehmigungen nach § 2. Der Kommunalrat ist ermächtigt, Bestimmungen für deren Erteilung zu regeln, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des zuständigen Ministeriums widersprechen.

§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Betäubungs- und Arzneimittelgesetz (BtAMG)



§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungs- und Arzneimitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungs- und Arzneimittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungs- und Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten oder Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung physiologischer Funktionen oder zu Diagnosezwecken an Mensch oder Tier angewendet werden können.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Substanzen unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung (Betäubungs- und Arzneimittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
d) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
e) drei Apotheker,
f) ein Vertreter der Pharmahersteller.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.
(9) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Produkte, die in einem anderen Land zugelassen worden sind, keiner weiteren Zulassungspflicht im Inlad unterliegen.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungs- und Arzneimitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.

§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach Absatz 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird. Eine strafrechtliche Verfolgung kann unterbleiben, wenn der Täter sich in eine Entzugseinrichtung einweisen lässt und dort bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie verbleibt.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe gehören nicht zu den Betäubungsmitteln:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotinprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn aufgrund von zwingender medizinischer Notwendigkeit.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungs- und Arzneimitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 8 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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Montag, 24. März 2014, 14:27

Königskamp II - Verbraucherschutz

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Verbraucher- und Gesundheitsministerin lässt sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen, sie kommt etwas später heute. Dennoch hat sie ein Paket von Maßnahmen vorgelegt, zu dem ich um Meinungen bitte:



Entwurf
Gesetz zur Produktsicherheit und Produktkennzeichnung – Produktsicherheitsgesetz (ProSiG)


§ 1 – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfung von Produkten und die Kennzeichnung dieser.
(2) Es findet nur Anwendung, wenn kein anderes Gesetz oder eine Verordnung besondere Bestimmungen festsetzt.

§ 2 – Erfordernis; Handelsbeschränkung
(1) Sämtliche Produkte und Produktteile, die in der Republik Bergen verkauft werden sollen, bedürfen einer Zulassung durch die zuständigen Stellen. Dies betrifft auch Produkte, die aus dem Ausland importiert werden, so lange nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Produkte, welche diese Auflage nicht erfüllen, dürfen nicht in die Republik Bergen eingeführt werden.

§ 3 – Kommission für die Zulassung von Inhaltsstoffen; Kommission für technische Standards
(1) Die Staatsregierung beruft eine Wirtschaft als Ausschuss nach dem Verwaltungsgesetz, die aus
a) einem Vertreter des Verbraucherschutzministeriums und einem Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) einem Vertreter der Verbraucherschutzverbände,
c) einem Vertreter der Handelskammer,
d) einem Mediziener,
e) einem zuständigen Mitarbeiter des Staatsinstitutes für Risikobewertung und Produktkontrolle oder einem Vertreter des Staatsamtes für Ernährung
besteht. In welcher Zusammensetzung die Kommission tagt entscheidet die zu behandelnde Tagesordnung.
Die Kommsion legt Grenzwerte und Kennzeichnungspflichten für sämtliche Produktinhaltsstoffe und von den Geräten verursachten Emissionen fest. Die Grenzwerte sollen so bemessen sein, dass eine Gesundheitsgefahr auch bei leicht fahrlässiger Nutzung möglichst gering bzw. auszuschließen ist.
(2) Nach dem selben Regeln, jedoch ergänzt um zwei technische Sachverständige ist eine Kommission für technische Standards einzurichten, die technische Standards festlegt, um Gefahren für Leib und Leben von Personen auszuschließen.
(3) Die Kommission kann andere Institutionen beauftragen, Beschlussvorlagen zu erstellen und auf eine selbstständige Beratung verzichten. Es können Unterkommissionen berufen werden.
(4) Die Beschlüsse sind durch den Staatsminister zu genehmigen.

§ 4 – Zulassungsverfahren
(1) Der Antragsteller hat die Zulassung des Produktes beim Staatsinstitut für Risikobewertung und Produktkontrolle zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 3 Exemplare des Produktes, eine Liste der verwendeten Bestandteile, sowie ein Sicherheitsgutachten, welches alle relevanten Daten zum Produkt enthält. Das Sicherheitsgutachten hat eine dazu durch das Staatsinstitut zertifizierte Stelle zu erstellen, die Anforderungen werden durch das Staatsinstitut festgelegt.
(3) Anhand der Dokumente, Gutachten und eigener Prüfungen hat das Staatsamtes für Risikobewertung und technische Güter- und Materialkontrolle und -prüfung zu entscheiden, ob das Produkt den festgelegten Anforderungen (§ 3) entspricht. Ist dies der Fall, ist die Zulassung zu erteilen, andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Ferner stellt das Staatsinstitut fest, mit welchen Kennzeichnungen ein Produkt zu versehen ist und vergibt dazu ein Sicherheitsdatenblatt.
(5) Sämtliche Änderungen an dem Produkt müssen dem Staatsinstitut zur Kenntnis gegeben werden.
(6) Das Staatsinstitut ist ermächtigt, für bereits in Verkehr gebrachte Produkte einen Verkaufsstopp oder einen Rückruf anzuordnen, wenn die Verbraucher gefährdet werden.
(7) Das Staatsinstitut kann andere Stellen beauftragen, in seinem Auftrag die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
(8) Bestimmte Produkte und Inhaltsstoffe können von der Zulassungspflicht befreit werden. Die Entscheidung trifft das Staatsinstitut.
(9) Anhand der Ergebnisse wird eine Bewertung des Produkts mit einem Wert zwischen 0 und 100, wobei 100 den besten Wert darstellt, vergeben. Diese ist bei vorliegen von Veränderungen anzupassen. Mit der Bewertung darf geworben werden.

§ 5 – Besondere Vorschriften für Lebensmittel und vergleichbaren Produkten
(1) Produkte, die zum Verzehr geeignet sind, müssen besondere Vorraumsetzungen erfüllen:
a) die Produkte müssen über eine Kennzeichnung über das Datum aufweisen, an dem der Verzehr der Produkte nicht mehr möglich ist (Verfallsdatum),
b) sämtliche Stoffe, die an einer Stelle des Produktionsprozesses genutzt wurden und nicht vollständig abgebaut wurden, müssen für den Konsumenten ungefährlich sein,
c) die Produkte müssen über eine Herkunftskennzeichnung verfügen, die die Rückverfolgung ermöglicht,
d) die Produkte müssen, sofern die Einhaltung der Kühlkette erforderlich ist, über ein leicht sichtbares Kennzeichnungsfeld verfügen, welches eine Unterbrechung der Kühlkette durch rote Färbung signalisiert,
e) sämtliche Inhaltsstoffe sind gut lesbar anzugeben,
f) Angaben zum Gehalt an Nitrat, Kohlenhydraten, Saccharide, Fett und Kalorien
(2) Die Herstellung von Lebensmitteln in allen Produktionsschritten soll der ständigen Überwachung durch die Lebensmittelüberwachung, die dem Staatsinstitut für Ernährung unterstellt sein soll, aber von beauftragen Institutionen wahrgenommen werden kann, unterliegen. Dieses soll auch weitere Vorschriften für den Umgang und die Produktion von Lebensmitteln in Zusammenarbeit mit dem Staatsinstitut für Ernährungs- und Lebensmittelforschung aufstellen und durchsetzen, sowie, sollte dies erforderlich sein, einen Produktions-, Verkaufs-, oder Lieferstopp sowie die Vernichtung von Lebensmitteln oder Zwischenprodukten oder Tieren anordnen, wenn dies zum Schutz vor Seuchen geboten scheint. Die Betriebe sind angemessen zu entschädigen, sofern sie nicht durch eigenes Verschulden gehandelt haben. Ferner soll das Staatsamt für Ernährung täglich Warnungen vor aktuellen Gefahren durch Lebensmittel ausgeben.

§ 6 – Medizinprodukte
(1) Im Bezug auf Medizinprodukte nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz das Staatsamt für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr. Es ist seine Pflicht, durch angemessene Prüfstandards und Prüfungen für die Sicherheit und Verträglichkeit der Produkte zu sorgen.
(2) § 5 gilt sinngemäß. Die Hersteller dieser Produkte benötigen eine Zulassung.

§ 6 – Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, die Produktion und den Zustand der Produkte jederzeit unangekündigt zu prüfen und zu überwachen. Eine Überwachung soll permanent im Rahmen der Möglichkeiten der zuständigen Stellen erfolgen.
(2) Die zuständigen Stellen gehen Hinweisen auf Verstöße gegen dieses Gesetz und daraus resultierende Vorschriften nach.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Produktionsprozess ständig zu überwachen und Ergebnisse und Protokolle auf Verlagen der zuständigen Stelle vorzulegen. Die internen Prüfer, die einer staatlichen Zulassung bedürfen, sollen dabei frei von jedem Zwang und Einflassnahme handeln, sowie der zuständigen Stelle Misstände melden.

§ 7 – Selektionsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Unternehmen aus diesem Gesetz resultierende Pflichten, so können unbenommen weiterer, gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen Bußgelder in Höhe von maximal 110 von Hundert des Jahresgewinns im vergangenen Geschäftsjahr durch die zuständigen Stellen verhängt werden.
(2) Auch kann einem Unternehmen die Inverkehrbringung bestimmter Produkte zeitlich begrenzt versagt werden oder es können andere Auflagen erteilt werden.

§ 8 – Kosten
(1) Sämtliche entstehende Kosten werden dem Verursacher oder Antragsteller als Gebühren in Rechnung gestellt.
(2) Dies geschieht unabhängig von Bußgeldern oder anderen Sanktionen.

§ 9 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Gesetz über Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungszeitengesetz (LÖZG)


§ 1 – Zweck; Anwendung
(1) Das Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten in der Republik Bergen.
(2) Es findet Anwendung auf die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 – Öffnung einer Verkaufsstelle
(1) Eine Verkaufsstelle gilt als geöffnet, wenn in ihr Kunden bedient werden können und sie der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Auch über die Öffnungszeit hinaus dürfen anwesende Kunden bedient werden.

§ 3 – Grundsätzliche Ladenöffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen werktags ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde von 0 bis 22 Uhr durchgehend geöffnet sein.
(2) An Samstagen dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 21 Uhr ohne besondere Genehmigung durchgehend geöffnet sein.
(3) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen.

§ 4 – Ausnahme für Sonn- und Feiertage
(1) Verkaufsstellen, die
a) Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren sowie ein begrenztes Randsortiment,
b) Waren und Dienstleistungen zu einem themenbezogenen Anlass bei Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder touristischer Art,
c) in Tourismusgebieten tourismusbezogene Waren,
anbieten dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Dauer von fünf Stunden oder die Dauer der Veranstaltung.
(2) Verkaufsstellen, die leichtverderbliche Ware zum sofortigen Verzehr oder Speisen und Getränke im Rahmen der Gastronomie anbieten, dürfen zwischen 9 und 14 sowie ab 16 Uhr an Sonntagen geöffnet sein.

§ 5 – Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
(1) Apotheken sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. Die zuständige Selbstverwaltungsorganisation oder Behörde wird ermächtigt, festzulegen, dass die Öffnung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen sich nach einem Notdienstplan richtet und nur einige Verkaufsstellen innerhalb eines Gebiets geöffnet bleiben.
(2) Tankstellen sind von der Begrenzung der Öffnungszeiten nach diesem Gesetz ausgenommen. An Sonn- und Feiertagen nach 22 Uhr ist der Verkauf auf Treibstoffen sowie Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge inklusive anderer Betriebsmittel und üblichen Reisebedarf zu beschränken.
(3) Weitere Ausnahmen können durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einzelfall aus besonderen Allgemeininteressen mit oder ohne Auflagen genehmigt werden.

§ 6 – Weitergehende Bestimmungen
(1) Die Kommunen können an bis zu zehn Sonn- oder Feiertagen im Jahr mit oder ohne Auflagen die Öffnung von Geschäften erlauben, die ansonsten geschlossen blieben oder deren Angebot eingeschränkt wäre („verkaufsoffene Tage“).
(2) Die Kommunen können bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder im gesamten Gebiet der Kommune alle oder bestimmte Verkaufsstellen schon vor den in § 2 bestimmten Zeiten schließen müssen.


§ 7 – Sondergenehmigungen
Die kommunalen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden zur Erteilung der Sondergenehmigungen nach § 2. Der Kommunalrat ist ermächtigt, Bestimmungen für deren Erteilung zu regeln, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des zuständigen Ministeriums widersprechen.

§ 8 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



Entwurf
Betäubungs- und Arzneimittelgesetz (BtAMG)



§ 1 - Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungs- und Arzneimitteln.
(2) Betäubungsmittel sind Stoffe, die von der zuständigen Stelle als solche definiert werden, weil das
a) nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
b) wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungs- und Arzneimittel herstellen zu können, oder
c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungs- und Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.
Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten oder Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung physiologischer Funktionen oder zu Diagnosezwecken an Mensch oder Tier angewendet werden können.
(3) Es wird zwischen verkehrsfähigen (Gruppe A), apothekenpflichtigen (B), durch Ärzte verschreibungspflichtigen (C) und verbotenen (D) Substanzen unterschieden. Die Einordnung findet nach Abwägung von Nutzen und Gefahren der Substanz durch die zuständige Stelle statt.
Ausnahmen werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
(4) Dieses Gesetz soll bezüglich der Prüfung und Zulassung sowie des Verkaufs auch Anwendung finden für Arzneimittel, die nicht als Betäubungsmittel definiert sind.

§ 2 – Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung
(1) Als nach § 1 zuständige Stelle wird der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung (Betäubungs- und Arzneimittelausschuss) mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Der Ausschuss bedient sich für seine Arbeit der Verwaltung und der Fachkräfte der zuständigen Stelle.
(2) Dem Ausschuss gehören an
a) ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
b) drei Vertreter des zuständigen Senatsausschusses,
d) ein Psychologe und vier Vertreter der Ärzteschaft,
e) drei Apotheker,
f) ein Vertreter der Pharmahersteller.
(3) Ferner kann der Ausschuss jederzeit Sachverständige benennen.
(4) Der Ausschuss leitet eine Prüfung auf Antrag eines Mitgliedes, einer Firma, des Gesundheitsministeriums oder aus eigenem Antrieb ein. Er beschließt eine Einordnung mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Beschluss bedarf der Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
(5) Die Kosten für Gutachten und Verfahren trägt der Hersteller des Produkts, sofern es sich um ein Zulassungsverfahren handelt, ansonsten der Staat.
(6) Für die Zulassung von Arzneimitteln bedarf es des Nachweises der Wirksamkeit und Verträglichkeit, ferner ist ein vertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis und eine ausreichende Qualität des Produktes erforderlich. Jede Änderung an der Zusammensetzung bedarf einer erneuten Prüfung.
(7) Eine Zulassung kann mit Empfehlungen oder Beschränkungen zur Anwendung und Abgabe des Produktes versehen werden. Auch kann bestimmt werden, dass ein Produkt mit Warnungen zu versehen ist.
(8) Jedes zugelassene Produkt erhält eine Registernummer, die als Nachweis der Zulassung dient. Arzneimittel gleich welcher Herkunft dürfen ohne eine solche Nummer, die auf der Verpackung zu vermerken ist in Bergen nicht vertrieben werden.
(9) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Produkte, die in einem anderen Land zugelassen worden sind, keiner weiteren Zulassungspflicht im Inland unterliegen.
(10) Durch Entscheidung des zuständigen Ministeriums, Verordnung oder Gesetz kann von einem Beschluss des Ausschusses abgewichen werden.

§ 3 – Genehmigung
(1) Für die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungs- und Arzneimitteln der Klassen B-C bedarf es einer Genehmigung des zuständigen Staatsamtes. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn sie dies für erforderlich hält, um dieses Gesetz durchzusetzen.
(2) Eine Genehmigung erhalten ohne eine Erteilung nach Absatz 1 zugelassene Ärzte und Apotheker für ihre Arbeit mit ihrer Zulassung durch die zuständige Stelle.
(3) Für die Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D erteilt das Staatsamt eine Genehmigung für Forschungszwecke. Auflagen können dabei zur Voraussetzung für die Genehmigung gemacht werden. Zur Genehmigung bedarf es einer Einreichung des genauen Forschungsvorhabens, der Durchführungsplanung und die erhofften Ergebnisse.
(4) Medikamente sind mit Namen, Kennzeichnung für Blinde, Verfallsdatum, Wirkstoff, Zulassungsnummer, Packungsbeilage (mit Informationen zur Anwendung, Dosierung, Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten u.ä.) und Echtheitsmerkmal, das durch die Zulassungsstelle festgelegt wird, zu versehen.
(5) Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen freigegeben wurde. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist. Für die Prüfung legt das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Verfahrensordnung fest. Die Freigabe kann entfallen, wenn das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen eine Freistellung erteilt.

§ 4 – Straftaten
(1) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt herstellt begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen B-D unerlaubt verkauft oder abgibt, begeht eine Straftat und wird nach Absatz 1 bestraft.
(3) Wer Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D mit sich führt, begeht eine Straftat, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Staatsausschuss für Betäubungs- und Arzneimittelbegutachtung legt eine Menge fest, bis zu der ein Interesse an der Strafverfolgung verneint wird. Eine strafrechtliche Verfolgung kann unterbleiben, wenn der Täter sich in eine Entzugseinrichtung einweisen lässt und dort bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie verbleibt.

§ 5 - Ausnahmen
(1) Folgende Stoffe unterliegen nicht den Bestimmungen über Betäubungs- und Suchtmittel, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist:
a) Ethanol
b) Nikotin
c) Coffein
(2) Durch Verordnung oder Gesetz können weitere Ausnahmen eingeführt werden.

§ 6 - Jugendschutz
(1) Nahrungsmittel mit einem Ethanolgehalt von 5% oder mehr dürfen Minderjährige nicht zugänglich gemacht werden. Bier, Biermischgetränke, Wein, weinhaltige Mischgetränke und Sekt dürfen an Jugendliche über 15 Jahre abgegeben werden.
(2) Arzneimittel mit einem Ethanolgehalt von 15% oder mehr werden nicht für den Einsatz an Minderjährigen empfohlen.
(3) Nikotinprodukte dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn aufgrund von zwingender medizinischer Notwendigkeit.
(4) Der Verkäufer muss in Zweifelsfällen das Alter des Käufers über dessen Ausweis ermitteln.
(5) Grob fahrlässiger Verstoß gegen den Jugendschutz stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe oder im Wiederholungsfalle mit absolutem Verkaufsverbot für den Händler oder Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 7 - Aufklärung
(1) Der Staat verpflichtet sich, Aufklärungsarbeit für Jugendliche, zum Umgang mit Betäubungsmitteln und Produkten nach § 5 , zu betreiben.
(2) Diese Aufklärungsarbeit kann in schulischen Einrichtungen, durch Medien, wie auch über öffentliche kostenlose Kurse oder auf andere Weise angeboten werden.
(3) Für Bürger, die an einer körperlichen Abhängigkeit von Betäubungs- und Arzneimitteln leiden und sich von dieser Abhängigkeit lösen wollen, ist vom Sozialversicherungsträger eine wirksame, umfangreiche medizinische Behandlung zu ermöglichen und zu finanzieren. Gleiches gilt für Therapien auf gerichtliche Anordnung.

§ 8 – Werbeverbot und Einschränkungen
(1) Es werden Werbeeinschränkungen verhängt für
a) Nikotinprodukte ohne Ausnahmen,
b) alkoholische Getränke in soweit, als dass eine Bewerbung im besonders für Kinder bereitgestelltem Umfeld unzulässig ist,
c) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klasse D unbegrenzt,
d) für Betäubungs- und Arzneimittel der Klassen A-C in soweit, als dass der Werbetreibende verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Produkt handelt, welches Risiken und Nebenwirkungen mit sich bringen kann und ihn über Beratungsmöglichkeiten informieren muss.
(2) Als Werbung im Sinne dieses Paragraphen gilt alles, was der Beeinflussung der Konsumenten mit kommerziellen Absichten direkt oder indirekt dient. Ferner ist es untersagt, so genanntes Produktplacement zu betreiben.

§ 8 - Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt bei seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zuständiges Ministerium ist das für Gesundheit zuständige Staatsministerium, zuständige Stelle das Staatsamt für Medizinprodukte und
medizinische Dienstleistungen.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP