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Wohnort: Port Catier

Region: Noranda

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31

Mittwoch, 26. März 2014, 21:28

Betreffend die Ladenöffnungszeiten bin ich gegen eine gesetzliche Regelung. Dies ist allein eine Frage des Arbeitsrechts, staatliche Vorgaben die soweit in die Privatautonomie eingreifen, lehne ich ab.

Bezügich der Betäubungsmittel würde mich interessieren, welche Klassifizierung die Ministerin vorzunehmen gedenkt.
Rebecca Runge
Staatsministerin für innere Angelegenheiten und Justiz
Vorsitzende der SLP
Senatorin

Beruf: Sozialwirtin

Wohnort: Rubelsfelde

Region: Lorertal

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32

Mittwoch, 26. März 2014, 23:34

Ich halte es gerade im Bezug auf den Arbeitnehmerschutz für dringend notwendig, zu regulieren.

Die Einstufung ist ganz bewusst der politischen Einflussnahme im Regelfall entzogen worden, auch weil ich den Großteil der Politiker - mich eingeschlossen - nicht in der Lage sehe, Entscheidungen mit der notwendigen Sachkenntnis in Medizin, Pharmazie und Chemie zu treffen. ;)
Beigeordnete Ministerin für öffentliche Finanzen
Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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33

Sonntag, 27. April 2014, 18:40

Königskamp II - Staatsregierung und Staatspräsident

Das Wort hat der Finanzminister.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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34

Sonntag, 27. April 2014, 18:46

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Senat berät derzeit über ein Gesetz, dass den Staatsdienst neu ordnen soll. Da jedoch die Mitglieder der Staatsregierung und der Staatspräsident keine Beamten, sondern politische Amtsträger sind, halte ich es für notwendig, ihre Rechtsstellung gesondert zu regeln und lege den folgenden Entwurf dazu vor.
Entwurf
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung und des Staatspräsidenten

Abschnitt I – Mitglieder der Staatsregierung

§ 1 – Definition; Ernennung und Entlassung; Art des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Staatskanzler,
b) die Staatsminister,
c) die beigeordneten Minister mit Kabinettsrang, die einem ordentlichen Minister unterstellt sind und für einen Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind,
d) die stellvertretenden Minister ohne Kabinettsrang, deren Status dem der Staatssekretäre entspricht, denen aber die Stellvertretung eines Staatsministers übertragen und das Recht übertragen wird, in dessen Stellvertretung den Sitz und die Stimme im Kabinett einzunehmen,
e) die Staatssekretäre.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung werden vom Staatspräsidenten durch die Übergabe einer Ernennungs- bzw. Entlassungsurkunde ernannt und entlassen, das Amtsverhältnis beginnt und endet mit der Übernahme der Urkunde. Vor der Übergabe der Ernennungsurkunde ist der Amtseid zu leisten.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 – Einschränkungen
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtszeit neben dem Amt
a) kein anderes besoldetes Amt ausüben mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats,
b) kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
c) kein öffentliches Ehrenamt bekleiden,
d) nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Organisation angehören, dessen Mitglied sie nicht Kraft Amtes sind, es sei denn, es handelt sich um eine Partei,
ohne vorher die Genehmigung der Staatsregierung eingeholt zu haben, die nur aus gutem Grund und bei nachweislichem, dringendem und berechtigtem Interesse an der Tätigkeit erteilt wird.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung haben der Staatsregierung Mitteilung über dienstliche Geschenke zu machen, diese entscheidet über die Verwendung.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung haben auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen über dienstliche Angelegenheiten zu bewahren, sofern diese nicht öffentlich sind oder offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Geheimhaltungspflicht hindert im Zweifel nicht an einer Strafanzeige.
(4) Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung vor Gericht über Tatsachen aussagen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren haben. Die Genehmigung soll nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

§ 3 – Disziplinarverfahren; Umgang mit öffentlichen Ämtern
(1) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung ist ausgeschlossen.
(2) Steht ein Mitglied der Staatsregierung in einem Beamten- oder Richteramtsverhältnis, so ruht dieses während der Tätigkeit in der Staatsregierung, Versorgungsansprüche werden angerechnet.

§ 4 – Besoldung; sonstige Leistungen
(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung steht vom Beginn des Monats der Amtsübernahme bis zum Ende des Monats der Entlassung eine angemessene Besoldung. Diese ist durch das Besoldungsgesetz zu regeln. Stehen dem Mitglied der Staatsregierung aus anderen Tätigkeiten mit Ausnahme des Abgeordnetenmandats weitere Bezüge zu, die nicht den Charakter der Aufwandsentschädigung erfüllen, so soll die Leistung entsprechend gekürzt werden.
(2) Zusätzlich steht den Mitgliedern der Staatsregierung unentgeltlich ein Dienstwagen mit Fahrer auch für private Nutzung, Personenschutz, nötigenfalls auch für Angehörige, Schutz der Wohnung, ein persönlicher Assistent, bei Bedarf die Beförderung durch die Flugbereitschaft der Bergenwehr und eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Ihnen kann ferner eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Der Staat trägt ferner alle Kosten, die den Mitglieder der Staatsregierung aufgrund dienstlicher Veranlassung entstehen.
(3) Nach Beendigung des Amtsverhältnises wird einem Mitglied der Staatsregierung ein Übergangsgeld von 2/3 der Amtsbezüge, das für maximal drei Monate gezahlt wird. Der Anspruch vermindert sich, entfällt oder endet, wenn das Mitglied der Staatsregierung über ein anderweitiges, Einkommen verfügt. Das Mitglied der Staatsregierung hat Anspruch auf Personenschutz für sich und seine Familie, solange eine besondere Gefährdung vorliegt. Ihm soll ferner ein Mitarbeiter beigeordnet werden, ihm kann ferner sein Dienstwagen samt Fahrer überlassen werden.
(3) Der Staat trägt für die angemessene Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen Sorge, sofern diese nicht durch eine Sozialversicherung gewährleistet werden können.

Abschnitt II – Staatspräsident

§ 5 – Allgemeines
(1) Der Staatspräsident steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, er ist unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. Seine Amtszeit beginnt und endet gemäß der Vorschriften der Verfassung.
(2) § 2 gilt mit der Maßgabe für den Staatspräsidenten, dass er nicht berechtigt ist, eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auszuüben, es sei denn, es handelt sich um eine Tätigkeit, die in Verbindung mit seinem Amt steht, um das Dozenten- oder Professorenamt oder die Mitgliedschaft in einem Organ einer gemeinnützigen Organisation bzw. eine Schirmherrschaft.
(3) § 3 findet sinngemäß Anwendung.

§ 6 – Besoldung und sonstige Leistungen
(1) Dem Staatspräsidenten steht eine höhere Besoldung zu als dem nächstniedrigeren Amt zu.
(2) Dem Staatspräsidenten steht ferner unentgeltlich zu
a) Dienstwagen mit Fahrer,
b) ein persönlicher Assistent,
c) die Nutzung der Flugbereitschaft der Bergenwehr,
d) Personenschutz, wenn nötig auch für Angehörige,
e) eine angemessene Aufwandsentschädigung,
f) eine Dienstwohnung,
g) ein persönlicher, amtsbezogener Etat zur freien Verfügung von angemessenem Umfang,
h) sonstige durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Leistungen.
(2) Auch nach dem Ausscheiden stehen dem Staatspräsidenten die Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 a-e sowie zusätzlich ein Büro mit Mitarbeitern unentgeltlich zu.
(3) Die Leistungen werden reduziert, wenn
a) ein Staatspräsident ein anderes, besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausübt um die Summe der Einkünfte,
b) der Staatspräsident vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschieden ist um den Anteil für die früher ausgeschieden Zeitspanne.
Die Sachleistungen werden in diesem Falle angemessen gekürzt.
(4) Der Staat trägt ferner für die Hinterbliebenen eines Staatspräsidenten in angemessener Weise sorge.

Abschnitt III – Sonstiges


§ 7 – Staatssekretäre beim Staatspräsidenten
Staatssekretäre beim Staatspräsidenten stehen Staatssekretären gleich, sind jedoch nicht Mitglieder der Staatsregierung. Sie werden vom Staatspräsidenten frei ernannt und entlassen.

§ 8 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

35

Samstag, 28. Juni 2014, 22:34

Königskamp III - Erste Sitzung des Kabinetts

Die erste Sitzung des Kabinetts wird für Montag, den 30.06., 8.00 Uhr, anberaumt.

Beruf: Jurist und Betriebswirt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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36

Samstag, 28. Juni 2014, 22:43

kommt an

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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37

Samstag, 28. Juni 2014, 22:52

ist bereits anwesend

Guten Morgen, Herr Kollege.

Beruf: Jurist und Betriebswirt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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38

Samstag, 28. Juni 2014, 23:12

Guten Morgen Herr Kollege Hussmann ich freue mich schon auf die Zusammenarbeit im Kabinett. :)

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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39

Sonntag, 29. Juni 2014, 13:47

Ich ebenso. Wie gefällt ihnen mein altes Haus? Hatten Sie schon Gelegenheit, sich einzuleben?

Beruf: Jurist und Betriebswirt

Wohnort: Freie Stadt Bergen

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40

Sonntag, 29. Juni 2014, 13:48

Im Finanzministerium ja da hatte ich die Gelegenheit.

Beruf: Politiker

Wohnort: FSB

Region: Lorertal

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41

Sonntag, 29. Juni 2014, 21:18

Das freut mich zu hören.

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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42

Dienstag, 1. Juli 2014, 16:01

trifft mit Katrin ein

Guten Morgen. :)
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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43

Dienstag, 1. Juli 2014, 16:07

betritt den Raum

Guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich begrüße euch und Sie recht herzlich zur ersten Kabinettssitzung dieser Legislaturperiode. Mein Ziel ist es, schnell mit der Arbeit zu beginnen und ich hoffe, es war bereits möglich, sich einen Überblick über das Ressort zu verschaffen, sofern das denn nötig ist.
Heute ist es unsere Aufgabe, die Geschäftsordnung der Staatsregierung anzupassen, sofern es da Änderungswünsche gibt. Ansonsten sehen wir uns dann regelmäßig bei Bedarf und ich stehe natürlich jederzeit zur Verfügung, wenn es Probleme gibt.
Gibt es Anmerkungen zur Geschäftsordnung, insbesondere zur Ressortverteilung?
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Politiker

Wohnort: Schwarzeck

Region: Lorertal

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44

Sonntag, 3. August 2014, 17:08

Königskamp III - Polvertrag

Das Wort hat die Außenministerin.
Vertrag
Vertrag über die Polgebiete


Artikel 1 Grundlagen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieses Vertrages erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.
(2) Die Vertragspartner erkennen keine Hoheitsansprüche von irgendjemanden an Polgebiete an noch werden Sie selbst welche erheben.
(3) Die Vertragspartner sind dazu berechtigt Verletzungen des Vertragstextes zu ahnden.

Artikel 2 Schutz der Polgebiete
(1) Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
Ausgenommen davon sind Maßnahmen die aufgrund von 1 (3) getroffen werden. Diese sind zeitlich und inhaltlich so gering wie möglich zu halten.
(2) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Staates der sie betreibt.
(4) Die Staaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.
(4) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Staaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
Sie verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.
(5) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(6) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken. Hier legt jeder Vertragspartner für seine Staatsangehörigen ein verantwortungsvolles fischbares Kontigent fest.
(7) Die Gewässer, welche sich in den definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(8) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(9) Die zivile Luftfahrt im definierten Luftraum ist frei und unbeschränkt, die militärische Luftfahrt ist insofern eingeschränkt als das die unterzeichnenden Staaten einander über diese unterrichten. Unter "militärische Luftfahrt" fällt ein jedes Luftfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Luftfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Luftfahrzeuge dient.
(10) Die unterzeichneten Staaten kommen darin überein gemeinsam die Polizeihoheit über das genannten Gebiet auszuüben und in Abstimmung eine Multinationale Polizeitruppe einzusetzen welche Straftaten in dem Gebiet unterbindet. Es findet dabei das Strafrecht des Staates Anwendung welcher die nächstgelegene Forschungsstation betreibt.

Artikel 3 Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.

Artikel 4 Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert haben.
Staatskanzler der Republik Bergen
Staatsminister für Wirtschaft und Finanzen a.D.
Vorsitzender der SLP

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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45

Sonntag, 3. August 2014, 17:10

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Regierung der Föderalen Republik Andro hat uns eingeladen, dem Polvertrag beizutreten, der eine Alternative darstellt zu der Polkonvention, die international in die Kritik geraten ist.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.