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Wohnort: Esch an der Lore

Region: Lorertal

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136

Montag, 2. Februar 2015, 12:23

229-An-009

legt den nachverhandelten Vertrag noch einmal dem Senat vor



 Entwurf

Staatskanzlerin a.D.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Lukas Landerberg« (3. Februar 2015, 00:12)


137

Dienstag, 3. Februar 2015, 00:13

Das Ministerium übersendet einen berichtigen Entwurf und entschuldigt sich für eine Unachtsamkeit bei der Dokumentenverwaltung.

 Entwurf


138

Dienstag, 10. Februar 2015, 16:22

230-AN-001

Die SLP-Fraktion bringt einen Entwurf ein.

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 - Änderung hinsichtlich von Ausnahmen mit zwingender medizinischer Indikation
In § 5 BtMG wird ein Absatz 3 eingefügt: "(3) Liegt eine schwere Erkrankung vor, zu deren Besserung oder Linderung ausschließlich oder erwiesenermaßen besser ein Präparat, das einen nach diesem Gesetz als Wirkstoff der Klasse D eingestuften Wirkstoff enthält, einsetzbar ist, kann ein besonders zugelassener Arzt durch besondere Verordnung die Anwendung dieses Präparats als Arzneimittel verschreiben. Gleiches gilt für die dem Jugendschutz unterliegenden Substanzen. Für eine Verwendung als Arzneimittel ist die Abgabe dieser Substanzen in besonders zugelassenen Apotheken zulässig, ebenso der Anbau oder die Verarbeitung, soweit eine entsprechende Zulassung erteilt wird. Zulassungen werden nach freiem Ermessen durch das zuständige Staatsamt nur erteilt, wenn angemessene Standards gewährleistet sind."
Artikel 2 - Bedarf in besonderen Einrichtungen
In § 5 BtMG wird ein Absatz 4 eingefügt: "(4) Für die Vorratshaltung in einer Praxis eines zugelassenen Arztes, eines Krankenhauses oder einer zur Unterbringung von Kranken oder alten Menschen genutzten Einrichtung kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift abgewichen werden."

Artikel 3 - Änderungen hinsichtlich der erleichterten Zulassung von Veterinärmedizin
In § 5 BtMG wird ein Absatz 5 eingefügt: "(4) Für Präparate, die dem Einsatz in der Veterinärmedizin dienen, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift abgewichen werden."

Artikel 4 - Strafvorschriften
Es wird ein § 4 ein Absatz 4 eingefügt: "(4) Wer mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit gegen eine andere sich aus diesem Gesetz ergebene oder darauf basierende Verpflichtung verstößt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Handelt der Täter als zugelassener Arzt oder Apotheker, so geht damit der Entzug der Zulassung einher."

Artikel 5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.
Sozialliberale Partei

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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139

Dienstag, 28. April 2015, 18:03

230-AN-002

 Antrag


Beruf: Staatspräsident a.D.

Wohnort: Omsk

Region: Lorertal

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140

Mittwoch, 27. Mai 2015, 19:16

Man teilt mit, dass Frau Dr. Susanne Koch-Runge den 2. Stellvertreter für das Amt des Senatspräsidenten übernimmt
Prof. Wilhelm von Graubünden

Professor für Wirtschaft

Bundespräsident a.D.
Staatskanzler a.D.
Bundesratspräsident a.D.
Bundestagspräsident a.D.
Wirtschaftsminister a.D.
Leiter des Bundeskartellamtes a.D.

Präsident des Staatsrechnungshofes a.D.
Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D.

Vizestaatskanzler a.D.

141

Mittwoch, 27. Mai 2015, 19:48

Man weißt darauf hin, dass der Senat über die Schaffung und Besetzung dieses Postens in der konstituierenden Sitzung abstimmen wird, nach der Tradition diese Nominierung aber vermutlich angenommen wird.

Beruf: Minister

Wohnort: Bergen-Stadt

Region: Bergen-Hauptstadt

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142

Dienstag, 30. Juni 2015, 22:12

231-AN-001

Ich beantrage eine Aussprache über dieses Gesetz:


Erstes Gesetz zur Bereinigung und Neufassung gesetzlicher Bestimmungen

Artikel 1 – Allgemeines
Das Gesetz dient der Bereinigung des Rechtsstandes und zur Neufassung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 2 – Zentralregistergesetz
(1) In § 1, Absatz 1 ZentralRG wird „beim Staatsamt für Justiz“ gestrichen.
(2) In § 1, Absatz 2 ZentralRG wird wie folgt gefasst: „Das Register wird durch eine Registerstelle betreut, die bei der zuständigen oberen Staatsbehörde geführt wird.“

Artikel 3 – Sozialgesetzbuch
(1) In § 6, Absatz 2 SGB wird „dem für Soziales zuständigen Staatsministerium untersteht und Geschäftsstellen als Sozialämter in jeder Kommune unterhält“ ersetzt durch „der zuständigen obersten Staatsbehörde untersteht. Die Sachbearbeitung wird in kommunaler Verwaltung geführt.“
(2) In
- § 6a, Absatz 2 und Absatz 3,
- § 6b, Absatz 4,
- § 6d, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5,
- § 6e, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 6,
- § 7, Absatz 6,
- § 10, Absatz 1 und Absatz 2,
- § 33, Absatz 4,
- § 37, Absatz 1,
- § 39, Absatz 1
SGB wird „das [zuständige] [Sozial]Ministerium“ durch „die zuständige oberste Staatsbehörde“ in den jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
(3) § 37, Absatz 3 wird „der Minister“ durch „die oberste Staatsbehörde“ ersetzt.
(1) In § 6c, Absatz 2 SGB wird „des Staatsamtes für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen“ durch „der zuständigen Stelle“ ersetzt.
(2) In § 7, Absatz 7 SGB wird „übernimmt das Staatsamt für Soziales in angemessener Höhe.“ durch „werden in angemessener Höhe übernommen.“
(3) In § 36. Absatz 1 SGB wird „durch das Staatsamt für Soziales“ gestrichen.
(4) In § 39, Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und die Festlegung nicht durch Gesetz oder Verordnungen geregelter, in diesem Gesetz vorgesehener oder zur Ausführung notwendiger Bestimmungen ist die zuständige obere Staatsbehörde ermächtigt.“

Artikel 4 – Staatsbedienstetengesetz
(1) § 4, Absatz 5 StaatsbedG wird aufgehoben.
(2) In
- § 5, Absatz 5,
- § 19, Absatz 3
StaatsbedG wird „Staatsamt für den öffentlichen Dienst“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
(3) § 21 StaatsbedG wird aufgehoben.

Artikel 5 – Staatsbürgerschaftsgesetz
In § 1, Absatz 3 StaBüG wird „das Staatsamt für Personenstandsangelegenheiten“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 6 – Abgabengesetz
(1) In § 4, Absatz 1, Alternativen c und d AbgG wird „das Staatsamt für Steuern“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(2) § 4, Absatz 2 AbgG wird aufgehoben.
(3) In §14 AbgG wird „der Zollverwaltung“ durch „den für die Steuerfahndung zuständigen Behörden“ ersetzt.

Artikel 7 – Betäubungs- und Arzneimittelgesetz
(1) In
- § 2, Absatz 2
- § 2, Absatz 4
- § 2, Absatz 10
BtMG wird „[zuständige] [Gesundheits]Ministerium“ durch „zuständige oberste Staatsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
(2) In § 3, Absatz 3 BtMG wird „das Staatsamt“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(3) In § 3, Absatz 5 BtMG wird „das Staatsamt für Medizinprodukte und medizinische Dienstleistungen“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(4) § 9, Absatz 2 BtMG wird aufgehoben.

Artikel 8 – KFZ-Kennzeichengesetz
(1) In § 2, Absatz 1 KfzKG wird „die in jedem Bürgeramt als Niederlassung der Abteilung Zulassung des Staatsamtes für Verkehr eingerichtet wird“ durch „bei der Kommune errichtet wird.“ ersetzt.
„Das Staatsamt für Verkehr“ wird ersetzt durch „Die zuständige obere Staatsbehörde“.
(2) § 6, Absatz 1, Alternative a erhält folgende Fassung: „einer Kommune führen das Ortskennzeichen, eines Kreises die der Kreisstadt,“
(2) § 6, Absatz 1, Alternative b erhält folgende Fassung: „einer Region führen das Kennzeichen ihres Region (FSB - Freie Stadt Bergen, LOR - Lorertal, NOR - Noranda, TRU - Trübergen)“
(2) § 6, Absatz 3 KfzKG wird wie folgt neu gefasst:
„Folgende Kennzeichen und Kennzeichenfolgen werden für Behörden und andere Institutionen zudem eingeführt, wobei XX eine Zahl vertritt. Dabei finden die Vergaberegeln sinngemäß Anwendung:
a) 0 - XX für das Staatspräsidialamt
b) 1 - XX für den Staatskanzler
c) 2 - XX für den Senat
d) 3 - XX für den BGH
e) 4 - XX bis 7 – XX für die obersten Staatsbehörden
i) 8 – XX für weitere Behörden mit besonderer Rechtsstellung nach Anordnung der oberen Verkehrsbehörde.
j) BW – XX für die Bergenwehr
k) POL – XX für die Polizeibehörden
l) FW – XX für Feuerwehr und Katastrophenschutz
Die Vergabe an nachgeordnete Stellen ist zulässig.“

Artikel 9 – Personenstands- und Meldegesetz
(1) § 3, Absatz 1 PstMG erhält folgende Fassung: „Die Kommunen unterhalten zur Durchführung dieses Gesetzes ein Standesamt.“
(2) § 4 PstMG wird wie folgt gefasst: „Die obere Meldebehörde führt ein zentrales Melde- und Personenstandsregister.“

§ 10 – Gesundheitsaufklärungszentrumsgesetz
(1) In § 1, Absatz 1 SZgA wird „Staatsministerium für Gesundheit“ durch „oberste Gesundheitsbehörde“ untergeordnet.
(2) § 2, Absatz 1, Satz 2 SZgA wird gestrichen. In Absatz 2, Satz 2 wird eingefügt: „und beschließt einen Haushaltsplan, der durch die oberste Gesundheitsbehörde genehmigt wird.“

Artikel 11 – Produktsicherheitsgesetz
(1) § 3, Absatz 1, Buchstabe a ProSiG wird wie folgt ersetzt: „je einem Vertreter der oberen Staatsbehörden für Gesundheits- und Verbraucherschutz“.
(2) § 3, Absatz 1, Buchstabe e ProSiG erhält folgende Fassung: „ein Vertreter der für Produktsicherheit oder Ernährung je nach Beratungsgegenstand oberen Staatsbehörde“.
(3) § 3, Absatz 4 ProSiG erhält folgende Fassung: „Die Beschlüsse sind durch die zuständige oberste Staatsbehörde zu genehmigen und bekanntzumachen.“
(2) In § 4, Absatz 1 ProSiG wird „das Staatsamt für Risikobewertung und Produktkontrolle“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(3) In § 5, Absatz 3 wird „das Staatsamt für Ernährung“ ersetzt durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt.
(4) In § 9 ProSiG wird wie folgt gefasst: „Die zuständigen oberen Staatsbehörden sind zum Erlass weitergehender Vorschriften ermächtigt.“

Artikel 12 – Schifffahrtsstraßenordnung
(1) Die Schifffahrtsstraßenordnung wird umbenannt in Schifffahrtsordnung (SchiffahrtsO).
(2) § 14 wird wie folgt neu gefasst: „Die zuständige obere Staatsbehörde übernimmt in Bereich des § 1 die Aufgaben der Polizei. Die zu polizeilichen Zwecken eingesetzten Beamten müssen dazu qualifiziert sein.“

Artikel 13 – Staatsrechnungshofgesetz
(1) § 1, Absatz 1 SReHofG erhält folgende Fassung: „Der Staatsrechnungshof ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Freien Stadt Bergen. Er ist ein unabhängiger Bestandteil der Staatsverwaltung und ist nur dem Gesetz und seinem Auftrag verpflichtet. Er regelt seine inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich. “
(2) § 2, Absatz 2 SReHofG erhält folgende Fassung: „Die weiteren Prüfer des Staatsrechnungshofes sind Beamte, Hochschullehrer oder Richter, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Der Präsident beruft und entlässt sie aus dem Staatsrechnungshof nach Anhörung eines Rates, der aus Prüfern des Rechnungshofes gebildet wird. Die sonstigen Mitarbeiter des Staatsrechnungshofs können Beamte oder Angestellte sein, die durch den Präsidenten ernannt werden.“
(2) § 3 SReHofG wird wie folgt gefasst:
㤠3 РAufgaben
(1) Der Staatsrechnungshof prüft die Einnahmen und Ausgaben des Staates auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz sowie ihre Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(2) Er prüft ferner Verwaltungsstrukturen und -vorschriften des Staates, den Personalstand, Materialbeschaffung, Arbeitsabläufe, die Umsetzung von Projekten, die durch den Staat ganz oder wesentlich finanziert werden, die und andere Maßnahmen und Vorgänge auf ihre Optimierungsfähigkeit und erstellt diesbezügliche Empfehlungen. Der Staatsrechnungshof prüft auch die Finanzen der Parteien und der im Eigentum des Staates stehenden Unternehmen und Körperschaften.
(3) Er wirkt mit den für die Kommunalaufsicht zuständigen Stellen bei der Überprüfung der Kommunen und Regionen zusammen, soweit nicht seine alleinige Zuständigkeit begründet ist.
(4) Er stellt Sachverständige für das öffentliche Finanzwesen zu Befragungen und Anhörungen und legt Gutachten über mit öffentlichen Finanzen verbundene Angelegenheiten für Gremien des Senats und der Justizbehörden vor, wenn diese angefordert werden.
(5) Über seine Arbeit gibt der Staatsrechnungshof regelmäßig dem Senat einen Bericht zur Kenntnis, der auch veröffentlicht wird. Er kann auch außerordentliche Sonderberichte erstellen.
(6) Durch Gesetz oder Verordnung können ihm weitere Aufgaben übertragen werden, seine Arbeit darf dadurch aber nicht beschränkt werden.“

Artikel 14 – Diplomatischer-Dienst-Gesetz
(1) § 1, Absatz 1 DiplDiG wird wie folgt neu gefasst: „Der Diplomatische Dienst der Republik Bergen untersteht der zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatspräsidenten. Er ist an ihre Weisungen gebunden.“
(2) In § 5, Absatz 2, Absatz 6 und Absatz 7 DiplDiG wird „[zuständiges] [Staats]Ministerium“ durch „zuständige oberste Staatsbehörde“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
(3) § 6 DiplDiG wird wie folgt neu gefasst:
㤠6 РKonsularische Aufgaben
(1) Die Botschaften und Konsulate nehmen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben und diejenigen Aufgaben, in die sie im Wege der Amtshilfe gebeten werden. Konsularische Aufgaben umfassen nicht die Vertretung der Republik Bergen im Ausland, diese werden durch die Vertretungen als diplomatische Aufgaben wahrgenommen.
(2) Konsularische Aufgaben sind insbesondere
a) Angelegenheiten der Beurkundung oder Gewährung von Rechten und Anerkennungen, die Beglaubigung, Bestätigung oder Legalisation von Urkunden und Schriftstücken,
b) das Pass-, Visa- und Personenstandswesen,
c) Zustellungen und Übermittlungen,
d) die Entgegennahme von Erklärungen, die vor bergischen Behörden oder Amtsträgern geleistet werden müssen, einschließlich der Versicherung an Eides statt, einschließlich der Vernehmung oder Anhörung von Zeugen oder Antragstellern auf Ersuchen eines Gerichts oder einer befugten Behörde sowie die Entgegennahme von Erklärungen und Verträgen für Dritte, soweit darum ersucht wird,
d) Beratung bergischer Staatsangehöriger.
(3) Die Konsulatsbeamten haben die Grenzen ihres Konsularbezirks, ihrer Vollmacht und die Begrenzung ihrer Befugnisse durch Recht des Empfängerstaates zu achten. In Ausnahmefällen dürfen sie zur Vermeidung großer Nachteile außerhalb ihres Bezirks oder Vollmacht tätig werden, sofern der Empfängerstaat das zulässt.
(4) Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten leistet ein Konsulatsbeamter Hilfe und Unterstützung an bergische Staatsbürger bei Behördenkontakten, in persönlichen oder allgemeinen Notlagen; dies gilt auch für die Gewährleistung der Sicherheit. Er kann auch Hilfe an nichtbergische Angehörige oder Fremde gewähren, wenn dies geboten erscheint. Die notwendigen Auslagen für eine Unterstützung in selbst verschuldeten Notlagen können dem Empfänger auferlegt werden.
(5) Der Konsulatsbeamte betreut auf Wunsch bergische Staatsbürger in Haft. Er unterstützt die Rückführung Erkrankter oder Verstorbener, sorgt für die Ermittlung der Angehörigen, er unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche oder nimmt es in Verwahrung, sofern die Erben bergische Staatsbürger sind und nicht in der Lage sind, es selbst anzunehmen.
(6) Weitere Bestimmungen, oder Beschränkungen werden von der zuständigen Stelle bestimmt.“

Artikel 15 – Feiertagsgesetz
(1) § 3, Absatz 3 FeiertagsG wird wie folgt neu gefasst: „Weitere anerkannte religiöse Feiertage werden durch die zuständige obere Staatsbehörde bekanntgemacht. An diesen religiösen Feiertagen haben die Gläubigen der betroffenen Religionsgruppen dieselben Rechte wie Christen in Bezug auf anerkannte kirchliche Feiertage nach §3 Abs. 2.“
(2) § 6, Absatz 2 FeiertagsG wird wie folgt neu gefasst: „Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt. Für die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften bestimmt der oberste Verwaltungsbeamte darüber.“

Artikel 16 – Justizverfassungsgesetz
(1) § 10 JVG wird bei der ersten Nennung zu § 9a.
(2) In
- § 9a
- § 10
- § 11
- § 12, Absatz 3
- § 42, Absatz 3
JVG wird „[zuständiger] Staats[Justiz]minister“ bzw. „[zuständiges] [Staats][Justiz]Ministerium [für Justiz] ersetzt mit „zuständiger oberster Staatsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) In § 18, Absatz 5 wird „des Finanzministeriums“ durch „der zuständigen obersten Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 17 – Ladenöffnungszeitengesetz
(1) In § 5, Absatz 3 LÖZG wird „das für Wirtschaft zuständige Ministerium“ durch „die zuständige oberste Staatsbehörde“ ersetzt.
(2) In § 7 LÖZG wird „des zuständigen Ministeriums“ durch „der zuständigen oberen Staatsbehörde“ ersetzt.

Artikel 18 – Politikbildungszentrumgesetz
§ 2, Absatz 2 SzpBG wird wie folgt gefasst: „Der Präsident wird durch einen Beirat unterstützt, der aus drei Mitgliedern jeder im Senat vertretenen Fraktion und einem Vertreter der zuständigen obersten Staatsbehörde besteht. Der Beirat kontrolliert den Präsidenten und trägt dafür Sorge, dass die politische Haltung des Staatszentrums neutral bleibt. Er genehmigt den Haushaltsentwurf.“

Artikel 19 – Postleitzahlengesetz
§6 PLZG erhält folgende Fassung: „Die obersten Staatsbehörden bekommen den Postleitzahlenbereich 17000 - 1999 zugeteilt, die Zuweisung obliegt der zuständigen Staatsbehörde.“

Artikel 20 – Telekommunikationsgesetz
(1) Im Telekommunikationsgesetz wird „Staatsagentur für Netzfragen“ durch „die zuständige obere Staatsbehörde“ ersetzt. In § 2, Absatz 2 TKG wird eingefügt: „Die zuständige Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.“
(2) In §7, Absatz 3 TKG entfallen die Worte „beim Bürgeramt“.
(3) In § 15, Satz 2 TKG wird „Flatrate“ durch „Flatratedienstleistungen“ ersetzt und dahinter eingefügt „ist nicht als Speicherung zu Abrechnungszwecken anzusehen, sofern der Teilnehmer für die Verbindung nicht gesondert bezahlen muss.“

Artikel 21 – Wahlgesetz
(1) § 11, Absatz 4 WahlG erhält folgende Fassung: „Die Staatswahlkommission ist eine von Weisungen unabhängige und selbstständige obere Staatsbehörde. Ihre Kosten werden durch den Staatshaushalt gedeckt.“
§ 11, Absatz 5 WahlG erhält folgende Fassung: „Eines der Mitglieder wird durch den zuständigen Senatsausschuss zusätzlich als Staatswahlleiter bestimmt. Es sitzt der Wahlkommission vor und setzt die Beschlüsse des Kollegialorgans um, soweit die Durchführung nicht gemeinschaftlich erfolgt. Es benennt ein Stellvertreter aus der Mitte der Kommission bestimmt.“

Artikel 22 – Staatsministergesetz
In § 1, Absatz 1 wird eine Alternative f angefügt: „f) der Chef des Staatskanzleramtes, soweit er nicht Staatsminister ist, als Erster Staatssekretär beim Staatskanzler.“

Artikel 23 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.
Dr. Benedikt Pfisterer
Politiker

143

Sonntag, 19. Juli 2015, 12:15

231-AN-002

Wir beantragen die Wahl der Senatoren nach dem Gesetz über die Kontrolle der Nachrichtendienste, damit dieser seine Arbeit aufnehmen kann.

144

Sonntag, 19. Juli 2015, 17:05

231-AN-003

Namens der Staatsregierung wird folgender Antrag dem Senat zugeleitet.


Regierungsreformgesetz

Artikel 1
Artikel 28 der Verfassung der Republik Bergen wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die vollziehende Gewalt nimmt die Staatsregierung wahr. Das Kabinett ist das oberste Beschlussorgan der Staatsregierung.
(2) Der Staatskanzler und die auf seinen Vorschlag vom Staatspräsidenten ernannten Staatsminister und dauerhaft oder vorübergehend weitere durch den Staatspräsidenten ernannte Personen, denen durch Rechtsvorschrift oder Ernennung diese Eigenschaft verliehen wurde, sind Mitglieder des Kabinetts.
(3) Mitglieder der Staatsregierung sind darüber hinaus auch die bei einem Staatsministerium bestellten Staatssekretäre, die der Staatspräsident auf Vorschlag der zuständigen Minister ernennt, und sonstige durch Rechtsvorschrift benannte Amtsträger.
(4) Kein Mitglied der Regierung muss dem Senat angehören. Der Staatspräsident kann ein Mitglied der Staatsregierung auf Vorschlag des Staatskanzlers oder des dem Mitglied vorgesetzten Ministers jederzeit entlassen. Er kann ein Mitglied entlassen, dass seine Amtspflichten verletzt.
(5) Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Regierung und ihre Organisation im Benehmen mit dem Staatspräsidenten. Innerhalb dieser Richtlinien führen alle Staatsminister die ihnen übertragenen Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung, sind dem Staatskanzler auf Verlangen aber Rechenschaft schuldig. Andere Mitglieder der Staatsregierung unterstehen dem zuständigen Staatsminister.
(6) Mitglieder der Regierung haben dem Senat jederzeit Fragen bezüglich ihres Geschäftsbereiches und ihrer Amtsführung zu beantworten, bei Verhinderung können sie sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Senat kann die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds verlangen. Vertreter der Regierung haben jederzeit das Recht, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Senates beizuwohnen, sie müssen auf Verlangen gehört werden.
(7) Bis zur Berufung einer neuen Staatsregierung bleibt die amtierende geschäftsführend im Amt, der Staatspräsident kann allerdings andere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Mitgliedes.
(8) Ohne Zustimmung des Senates dürfen Mitglieder der Staatsregierung nicht verhaftet oder vor ein Gericht gestellt werden. Sie müssen an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden, sofern sie als Zeuge geladen sind.


Artikel 2

(1) Artikel 29, Absatz 2 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Staatskanzlers einen Staatsminister zu dessen Stellvertreter, der alle Rechte und Pflichten des Staatskanzlers ausübt, wenn dieser ihn beauftragt oder verhindert oder aus dem Amt geschieden ist. Es können mehrere Vertreter bestimmt werden. Ist die Vertretung nicht geregelt, obliegt sie den Mitgliedern der Staatsregierung nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung, vorrangig aber Staatsministern.“
(2) Artikel 29, Absatz 4 VdRB erhält folgende Fassung: „Der Senat kann dem Staatskanzler jederzeit das Misstrauen aussprechen, indem er den Staatspräsidenten ersucht, eine andere Person zu ernennen. Der Staatspräsident hat dann die vorgeschlagene Person oder eine andere Person zu ernennen, die das Vertrauen des Senats genießt.“

Artikel 3

Paragraph 1 des Staatsministergesetz erhält folgende Fassung

§ 1 – Definition; Ernennung und Entlassung; Art des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung im Sinne dieses Gesetzes sind
a) der Staatskanzler,
b) die Staatsminister,
c) die beigeordneten Minister mit Kabinettsrang mit eigenem Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Ministeriums, die dem zuständigen Staatsminister nachgeordnet sind,
d) die nachgeordneten Minister ohne Kabinettsrang (Staatsräte) in einem Ministerium, die einem Staatsminister nachgeordnet sind und für einen Geschäftsbereich nach dessen Weisungen verantwortlich sind,
e) die Staatssekretäre in einem Staatsministerium, die Aufgaben in der politischen Leitung wahrnehmen.
(2) Staatsräte und Staatssekretäre können in Vertretung eines Staatsministers die Leitung eines Ministeriums sowie Sitz und Stimme im Kabinett wahrnehmen. Sind sie als Vertreter bestellt, steht ihrer Amtsbezeichnung „Erster“ voran. Ist der Chef des Staatskanzleramtes nicht Staatsminister, so ist er Erster Staatsrat bei der Staatsregierung.
(3) Die Mitglieder der Staatsregierung werden vom Staatspräsidenten durch die Übergabe einer Urkunde ernannt und entlassen, das Amtsverhältnis beginnt und endet mit der Übernahme der Urkunde. Bei der Übergabe der Ernennungsurkunde ist der Amtseid zu leisten.
(4) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.


Artikel 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung als Änderungsgesetz in Kraft.

145

Montag, 20. Juli 2015, 19:05

231-AN-004

Wir beantragen eine Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf



Agrarwirtschaftsgesetz (AgraGe)






§ 1 Zweck

[1] Dieses Gesetz regelt die Landwirtschaft in der Republik Bergen.
[2] Land- bzw. Agrarwirtschaft ist die zielgerichtete Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer zu diesem Zweck bewirtschafteten Fläche.

§ 2 Anbau- und Weideflächen

[1] Prinzipiell darf jedes Grundstück in der Republik Bergen von seinem Besitzer oder Pächter zum Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als Viehweide genutzt werden, sofern dies keinen Bruch mit anderen Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen darstellt.
[2] Das Zuständige Ministerium ist berechtigt den landwirtschaftlichen Betrieb einer Fläche zu untersagen, wenn es dies aus Natur- oder Verbraucherschutzgründen als nötig erachtet.

§ 3 Agrikultur

[1] Agrikultur ist im Sinne des Gesetzes der gezielte Anbau von Nutzpflanzen zum Zwecke der Weiterverwertung. Sie umfasst Acker- Garten- , Obst- und Weinbau. Die Forstwirtschaft wird hingegen separat geregelt.
[2] Wer agrikulturelle Produkte zu kommerziellen Zwecken anbaut ist verpflichtet dem Zuständige Ministerium die Flächen die er bebaut samt
angebauter Pflanzensorte zu melden, sowie seine Ernteerträge.
[3] Das Zuständige Ministerium ist berechtigt kommerzielle Agrikulturbetreiber unangemeldet hinsichtlich der Einhaltung von Anbauvorschriften zu kontrollieren.
[4] Wer Agrikultur für den Eigenbedarf betreibt unterliegt keiner Meldepflicht.
[5] Das Einführen gentechnisch veränderter Organismen in die Agrikultur ist verboten. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich geahndet.

§ 4 Pflanzenschutzmittel

[1] Pflanzenschutzmittel sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen oder in einer anderen Weise als ein Wirkstoff die Lebenswege von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregulatoren (MBP)) oder unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
[2] Es dürfen nur vom zuständigen Ministerium lizensierte Pflanzenschutzmittel in der Agrikultur verwendet werden. Die Lizensierung kann beantragt werden und wird genehmigt, wenn erwiesen ist dass der Einsatz des zur Lizensierung beantragten Mittels keine negativen Auswirkung auf die Umwelt oder gesundheitsschädigende Wirkungen hat.

§ 5 Viehzucht

[1] Viehzucht bezeichnet die Haltung und Züchtung domestizierter Tiere zur kommerziellen Verwertung.
[2] Viehzucht muss vom zuständigen Ministerium genehmigt werden. Über den Viehbestand muss der Züchter das Zuständige Ministerium unaufgefordert berichten, wenn sich dieser nach der Genehmigung verändert.
[3] Tiere dürfen nur mit Futtermitteln gemästet werden, die die Gesundheit des Tieres nicht schädigen und keine für den Menschen schädlichen Rückstände im Fleisch bilden. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten.
[4] Gentechnisch veränderte Futtermittel, sowie Hormone dürfen nicht verfüttert werden.
[5] Der Viehbestand ist durch natürliche Reproduktion zu sichern.
[6] Nebenprodukte des Viehs (Wolle, Milch, Gülle) dürfen kommerziell weiterverwertet werden.

§ 6 Schlachtung

[1] Unter einer Schlachtung im Sinne des Gesetzes versteht man das Töten von Nutztieren, um deren Fleisch für den menschlichen Verzehr zu gewinnen.
[2] Geschlachtet werden darf nur in vom zuständigen Ministerium lizensierten Schlachtbetrieben.
[3] Schlachtungen dürfen nur von einem durch das zuständige Ministerium anerkannten Schlachter durchgeführt werden. Der Schlachter ist ein anerkannter Ausbildungsprüfung, die eine dreijährige Ausbildung in Betrieb und Berufsschule voraussetzt und durch bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
[4] Tiere müssen bei ihrer Schlachtung vollkommen betäubt sein und dürfen bei ihrer Schlachtung keinerlei Schmerz verspüren.
[5] Die Schlachtung erfolgt durch Abtrennung des Tierkopfes vom Körper.
[6] Schlachtung und Zerteilung des Tieres müssen mit sterilen Werkzeugen und unter strenger Hygiene durchgeführt werden.
[7] Frischfleisch muss nach beim Weitervertrieb so gekühlt werden, dass Verderben ausgeschlossen ist und muss binnen 72 Stunden nach Schlachtung an den Endverbraucher abgegeben sein. Wird diese Frist überschritten, so ist das Fleisch zu entsorgen und darf keine Weiterverarbeitung oder Vertrieb erfahren.
[8] Schlachtbetriebe werden unangekündigt vom zuständigen Ministerium auf Erfüllung der rechtlichen Standards kontrolliert. Ihnen kann jederzeit aufgrund der Nichterfüllung der rechtlichen Standards die Lizenz mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

§ 7 Tierschutz

[1] Tieren dürfen weder mutwillig noch fahrlässig Schmerzen zugefügt werden. Sie müssen von ihrem Halter ausreichend mit Wasser und Futtermitteln versorgt werden.
[2] Die Geburt von Tieren muss von einem Veterinärmediziner betreut werden.
[3] Tiere, die Krankheitssymptome aufweisen müssen von ihrem Halter einem Veterinärmediziner vorgeführt werden.
[4] Tiere können durch einen Veterinärmediziner mittels Injektion einer Überdosis Narkotikum getötet werden, wenn dieser dies aufgrund einer schweren Erkrankung des Tiers für nötig hält und der Halter dem zustimmt.
[5] Tieren muss täglicher Freilauf unter freiem Himmel gewährt werden. Sie dürfen nicht auf Dauer auf engem Raum zusammengefurcht werden.
[7] Verletzung der Tierschutzstandards wird strafrechtlich geahndet.

§ 8 Biosiegel

[1] Das Biosiegel ist ein staatliches Gütesiegel mit welchem Agrarprodukte beworben werden dürfen, die durch das zuständige Ministerium mit diesem ausgezeichnet wurden.
[2] Voraussetzung für den Verleih des Biosiegels ist, dass das Produkt auf der Grundlage möglichst naturschonender Produktionsmethoden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Ökologie und des Umweltschutzes zustande kam und bei der Produktion auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pestizide (Fungizide, Herbizide, Insektizide), synthetischer Wachstumsförderer und synthetischer Düngemittel verzichtet wurde.
[3] Tierprodukte können nur das Biosiegel erhalten, wenn das Vieh bei ihrer Produktion viel Freilauf hatte und nicht mit synthetischen Futtermitteln gemästet wurde.
[4] Unbefugte Nutzung des Biosiegels wird mit einem Bußgeld geahndet und unter Umständen strafrechtlich verfolgt.

§ 9 Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzesblatt durch den Staatspräsidenten in Kraft.

Beruf: Minister

Wohnort: Bergen-Stadt

Region: Bergen-Hauptstadt

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146

Freitag, 24. Juli 2015, 19:01

231-AN-005

Ich beantrage eine Aussprache zu diesem Gesetzentwurf.
Gesetz über den Umgang mit sowie die Produktion und den Erwerb von Waffen (Waffengesetz – WaffG)


§ 1 Allgemeines
(1) Das Gesetz regelt den Umgang mit Gegenständen, die Waffen sind, sowie deren Produktion und Erwerb.
(2) Waffen sind
a) Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
b) tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen oder die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
c) sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die zuständige Behörde als Waffen bezeichnete Gegenstände (Waffenverzeichnis). Bei Unklarheit über die Einstufung als Waffe ist eine Eintragung in das Waffenverzeichnis zum Verbot notwendig.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Waffen, über die ein besonderes Gesetz erlassen wurde.

§ 2 Besitz und Umgang mit Waffen
(1) Der Besitz und der Umgang mit Waffen ist verboten.
(2) Das Verbot gilt nicht, wenn
a) die Waffen zu Sportzwecken oder zur rechtmäßigen Jagd oder zur Ausbildung von Schützen durch zugelassene Ausbilder verwendet werden und sicher durch einen zugelassenen Verwahrer verwahrt werden oder
b) der Besitzer Bediensteter einer öffentlichen Sicherheitsbehörde ist und die Waffe durch die Dienststelle verwahrt oder im Ausnahmefall durch den Bediensteten mit besonderer Genehmigung.
(3) In keinem Fall darf einer Person unter 18 Jahren oder einer Person unter 16 Jahren mit Aufsicht eine Waffe zugänglich gemacht werden. Einer geistig eingeschränkten Person darf keine Waffe zugänglich gemacht werden.
(4) Jede Person, die eine Waffe führt, muss vor der zuständigen Behörde eine Prüfung ablegen. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling einen Waffenschein.
(5) Der Inhaber eines Waffenscheins hat dafür Sorge zu tragen, dass mit der in seiner Benutzung befindlichen Waffe kein Unbefugter umgehen kann. Ein zugelassener Verwahrer oder Ausbilder hat dafür sorge zu tragen, dass keine Gefahr für Leib und Leben einer Person durch die Waffe entsteht oder diese Unbefugten zugänglich wird. Das Abhandenkommen einer Waffe ist unverzüglich den Behörden mitzuteilen.
(6) Das Sammeln von Waffen ist nur zulässig, wenn diese unschädlich gemacht wurden.
(7) Waffen und Munition sind getrennt und sicher zu verwahren. Waffen und Munition sind sicher verwahrt, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.

§ 3 Produktion und Vertrieb; Erwerb
(1) Produktion und Vertrieb von Waffen darf nur durch zugelassene Personen und im Rahmen der Genehmigung erfolgen. Auch die Produktion und der Vertrieb von Munition unterliegt der Genehmigung, Munition darf nur an die Sicherheitsbehörden oder Besitzer eines Waffenscheins abgegeben werden.
(2) Der Erwerb von Waffen bedarf der Genehmigung, der Ersterwerb von Munition bedarf der Genehmigung.

§ 4 Waffenverzeichnis
Es wird ein zentrales Waffenverzeichnis geführt, in die jede Waffe mit Seriennummer und Besitzer eingetragen wird. Jede Änderung ist der verzeichnisführenden Behörde anzuzeigen. Die Weitergabe von Waffen ist nur mit Genehmigung gestattet.

§ 5 Waffenverwendung
(1) Eine Waffe darf nur mit Genehmigung durch die Besitzer eines Waffenscheins oder unter Anleitung einer dafür zugelassenen Person eingesetzt werden. Genehmigt ist der Einsatz, wenn er
a) im Rahmen einer zugelassenen Sportveranstaltung für Waffen,
b) auf zugelassenen Schießplätzen oder ähnlichen Einrichtungen,
c) in einem für die Jagd freigegebenen Gebietes
d) aufgrund sonstiger Genehmigungen
erfolgt und keine Gefahr für Leib und Leben einer Person entsteht.

§ 6 Transport
(1) Der Transport von Waffen in oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung. Im- und Exporteure bedürfen der Zulassung.
(2) Der Transport von Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nur mit Genehmigung gestattet, der Transport von Waffen in Flugzeugen ist nur den Bediensteten der Sicherheitsbehörden mit Genehmigung durch die Behörde gestattet.
(3) Der Transport einer geladenen Waffe ist nur Bediensteten der Sicherheitsbehörden gestattet.
(4) Der Waffenbesitzer hat beim Transport sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Waffe erhalten.

§ 7 Verbote
(1) Die zuständige Stelle kann die Herstellung, den Vertrieb und den Besitz bestimmter Waffen allgemein oder an bestimmte Personengruppen verbieten.
(2) Die zuständige Behörde kann das Führen von Waffen in bestimmten Situationen verbieten.
(3) Die Werbung für Waffen ist verboten, ausgenommen die übliche Beschilderung zugelassener Geschäfte.
(4) Das Führen von Waffennachbildungen ist verboten, wenn eine tatsächliche Verwechslungsgefahr gegeben ist.

§ 8 Ausnahmen
(1) Nicht betroffen von Einschränkungen nach diesem Gesetz in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten und Rechte sind Beschäftigte der Sicherheitsbehörden und der Bergenwehr, die im Rahmen ihrer Ausbildung im dem Führen und Benutzen von Waffen ausgebildet wurden, sofern dieses Gesetz nicht explizit Regelungen dazu trifft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bedienstete der Streitkräfte und Sicherheitsbehörden anderer Staaten, die sich aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Bergen aufhalten.
(3) Personenschützern, die besonders geprüft wurden, kann das führen einer Waffe zum Zwecke des Personenschutzes gestattet werden.

§ 9 Verwaltungsvorschriften
Die zuständige Behörde ist zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ermächtigt. Zuständig für Genehmigungen nach diesem Gesetz, die nicht anderen Stellen vorbehalten sind, ist das Staatsministerium für innere Angelegenheiten.

§ 10 Anordnungen nach diesem Gesetz
Die zuständige Behörde ist befugt Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Gesetzes durchzusetzen.

§ 11 Strafen
(1) Ein Verstoß gegen dieses Gesetz durch Hersteller, Vertreiber, Ausbilder, Verwahrer oder Besitzer nach diesem Gesetz kann das Verbot der weiteren Betätigung oder Bußgeld durch die zuständige Behörde zur Folge haben.
(2) Wer wiederholt, gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder in der Absicht andere Straftaten zu ermöglichen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden, soweit die Tat durch keine andere Vorschrift mit höherer Strafe bedroht ist.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der Besitz einer Waffe oder der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist der zuständigen Behörde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich, spätestens in 60 Tagen, anzuzeigen.
(2) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Dr. Benedikt Pfisterer
Politiker

Beruf: Minister

Wohnort: Bergen-Stadt

Region: Bergen-Hauptstadt

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147

Freitag, 24. Juli 2015, 19:26

231-AN-006

Ich beantrage eine Aussprache über dieses Gesetz.
Gesetz über Versammlungen (VersG)


§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Abhalten von Versammlungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Zusammenkommen von mindestens 3 Personen zur Erörterungen eines gemeinsamen öffentlichen Anliegens.
(2) Versammlung unter freiem Himmel ist eine Versammlung, die in konfliktträchtiger Weise mit der Öffentlichkeit in Berührung kommt.

§ 3 Versammlungsrecht
Jeder Bürger hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

§ 4 Grundsätzliches
(1) Eine Versammlung unter freiem Himmel ist bei der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch vor Bekanntmachung der Einladung. Bei der Anzeige ist die Zahl der erwartenden Teilnehmer, der Versammlungsleiter, der Zweck und der Ort der Versammlung anzugeben.
(2) Ein Aufruf zur Teilnahme an einer Versammlung muss den Namen des Aufrufenden und des Versammlungsleiters enthalten.
(3) Jedermann hat Störungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Versammlung entgegenstehen zu unterlassen, insbesondere
a) das Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen und
b) das Tragen von Uniformen, die der Dienstuniform einer Sicherheitsbehörde der Republik Bergen oder einer Uniform der Bergenwehr zum Verwechseln ähnlich sehen,
c) das Mitführen oder Verwenden von Gegenstände, die der Erschwerung der Identitätsfeststellung (Vermummung) oder der Abwehr von hoheitlichen Maßnahmen dienen, es sei denn, die zuständige Stelle erteilt dafür im Einzelfall oder für besondere Vereinigungen eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung.
(4) Ablauf, Beginn, Unterbrechung und Schluss der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter.
(5) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und hat sich dazu einer angemessenen Anzahl von Ordnern zu bedienen, die volljährig, nicht vorbestraft und als solche eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Ihnen obliegt es, die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten. Kann der Versammlungsleiter die Sicherheit nicht mehr gewährleisten, hat er die Versammlung unverzüglich zu beenden.
(6) Alle Teilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen des Versammlungsleiters oder seiner Beauftragten Folge zu leisten. Der Leiter kann Personen, die die Versammlung stören, ausschließen. Bestimmte Personen und Personengruppen können in der Einladung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Pressevertreter und für Ausschlüsse, die dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen.

§ 5 Verbot und Auflagen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder einschränkende Anordnungen zu ihr treffen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen von der Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentlicher Sicherheit ausgeht.
(2) Sie kann eine Versammlung auflösen, wenn sie entgegen einer Rechtspflicht nicht angezeigt ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können, wenn Anordnungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind.
(3) Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen.

§ 6 Sonstige Maßnahmen
(1) Polizeibeamte können zur Sicherung der Versammlung entsandt werden, sie müssen als solche erkennbar sein.
(2) Die Polizei kann zum Zwecke der Eigensicherung und der Strafverfolgung Bild- und Tonaufnahmen anfertigen, auch wenn dabei unbeteiligte Dritte erfasst werden. Diese dürfen nur aufgrund konkreter Verdachtsmomente ausgewertet werden und sind unmittelbar nach der Klärung einer mangelnden strafrechtlichen Relevanz zu löschen. Daten über verdächtige Personen dürfen gespeichert und verarbeitet werden.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Versammlung ausschließen und den Ausschluss durchsetzen.

§ 7 Rechtsvorschriften
(1) Durch Rechtsvorschriften können weitere allgemeine Anforderungen für die Zulässigkeit einer Versammlung bestimmt werden, die erforderlich sind, um eine solche ohne Gefahren für die Veranstalter, Organisatoren und die Allgemeinheit durchführen zu können.
(2) Insbesondere geregelt werden können ebenso durch die jeweils zuständige Stelle Anforderungen des Brandschutzes und der medizinischen Versorgung, der Fluchtwege und der Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere Sanitäranlagen und Ruhebereiche, wie auch des Lärmschutzes und der Verkehrssicherheit.

§ 8 Besondere Rechtsvorschriften
Die zuständige Behörde kann besondere Vorschriften aufgrund ortsbezogener Besonderheiten, einschließlich einer generellen oder auf bestimmte Fälle begrenzten, dauerhaften oder zeitweisen Untersagung von Versammlungen an oder auf bestimmten Örtlichkeiten erlassen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

§ 9 Zuständige Stellen
(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach diesem Gesetz ist, soweit diese nicht der Polizei zugewiesen sind, die kommunale Ordnungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde. Sind die Interessen einer obersten Staatsbehörde betroffen, so ist diese ins Benehmen zu setzen.
(2) Die Polizei unterstützt die zuständige Behörde bei der Durchsetzung dieses Gesetzes.
Dr. Benedikt Pfisterer
Politiker

148

Sonntag, 2. August 2015, 15:49

231-An-009


Erstes Gesetz zur Änderung des Regionalgesetz (ÄG-RegionalG I)

Artikel 1
In § 4, Absatz 1 RegionalG wird angefügt: „Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, gibt sich eine Geschäftsordnung und bildet Ausschüsse.“

Artikel 2
In § 5, Absatz 2, Satz 2 RegionalG wird "Städte" durch "Kommunen" ersetzt.

Artikel 3
In § 7, Absatz 9 RegionalG wird "dem Kreis" durch "der Kommune" ersetzt.

Artikel 4
In § 8, Absatz 2 RegionalG wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: "In kleinen Kommunen sind Bürgermeister nur ehrenamtlich tätig, in großen Städten können sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen.“

Artikel 5
§ 12 erhält folgende Überschrift: „Kompetenzen der Kommunen“.

Artikel 6
In § 13, Absatz 2 RegionalG wird „Kommunen und Regionen“ ersetzt durch „Regionen, Landschaften, Landkreise, Kommunen und Verbände“.

Artikel 7
(1) In § 14, Absatz 1 wird „Kommunen, Kreise und Regionen“ durch „Regionen, Landschaften, Landkreise, Kommunen und Verbände“.
(2) In § 14, Absatz 5 RegionalG wird hinter Gebietskörperschaften „und Verbände“ eingefügt.

Artikel 8
In § 16, Absatz 3 RegionalG wird „ihre Verbände“ ersetzt durch „einen Verband“

Artikel 9
(1) § 17, Absatz 2(II) wird Absatz 3.
(2) § 17, Absatz 2 RegionalG erhält folgende Fassung: „Für die Aufsicht über die Kommunalbezirke ist die unterste, über Kommunen und Kommunalverbände die untere, über Landkreise und Kreisverbände die mittlere und über die Regionen sowie ihre Untergliederungen die obere Aufsichtsbehörde erstzuständig.“

Artikel 10
Dieses Änderungsgesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Sozialliberale Partei

Beruf: Diplomatin

Wohnort: Buxhausen

Region: Lorertal

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149

Mittwoch, 5. August 2015, 14:43

231-An-010

Bringt im Namen der Staatsregierung folgenden Entwurf ein.


Charta des Nordseerates

Die hier versammelten Nationen der Nordsee,
ENTSCHLOSSEN, einen gemeinsamen Rat für Frieden, Fortschritt, Wohlstand und Kooperation zu schaffen,
BESTREBT, damit für eine gute nachbarschaftliche Basis im Nordseeraum zu werben und zu wirken
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Nordseestaaten beschließen auf der Gründungskonferenz in Fuchsen die Schaffung eines regionalen Organs zur Förderung der zivilen Zusammenarbeit, der Friedensförderung, der Wirtschaftskooperation und der regionalen Entwicklung.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch das Hinterlegen der Konvention im Sekretariat gültig, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Einspruch erhebt.

Artikel 2 - Sitz und Immunität
(1) Als Sitz der Organisation wird die Stadt Klapsmühltal im Freistaat Fuchsen bestimmt. Der Rat kann durch Beschluss den Sitz vorübergehend verlegen, um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Der Generalsekretär kann den Rat zur Beschlussfassung hierüber an einem anderen Ort einberufen.
(2) Der Freistaat Fuchsen gewährt und garantiert der Organisation auf ihrem Gelände Immunität und Wirkungsfreiheit. Gleiches gilt für die Delegierten und Gesandten und die Korrespondenz des Rates..
Jedes Mitglied garantiert gleiche Rechte für alle Bediensteten und Delegierten des Rates, wenn diese sich auf seine Einladung hin im Hoheitsgebiet dieses Staates bewegen.
(3) Der Nordseerat wird mit seiner Konstituierung einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen schließen, der die Punkte aus (1) Satz 1 und 2 beinhaltet.

Artikel 3 - Organisation und Funktion
(1) Der Nordseerat verfügt über die Hauptorgane des Ständigen Rates und des Sekretariats.
(2) Die Aufgabe des Rates ist, die friedliche und zivile Zusammenarbeit zwischen den Nordseestaaten zu fördern. Hierbei arbeiten die Vertragsnationen im Rahmen dieser Konvention gemeinsam und mit diplomatischen Mitteln an der Lösung von Problemen und Konflikten. Auch ist es die Aufgabe des Rates neue Wege und Konzepte zu schaffen, die das Zusammenleben der Völker und Nationen in der Region verbessern und nachhaltig fördern soll.
(3) Der Nordseerat kann mit anderen regionalen oder internationalen Organen kooperieren.
(4) Eine beobachtende Mitgliedschaft ist möglich. Hierbei hat ein Beobachter das Recht, den Tagungen des Rates beizuwohnen, auch wenn sich der Staat nicht im Einzugsgebiet der Nordsee befindet. Die beobachtende Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Ständigen Rates mit einfacher Mehrheit.
(5) Eine assoziierte Mitgliedschaft von Staaten außerhalb des Nordseeraums ist zulässig. Hierbei kommt dem asszierten Mitglied volles Rede- und Stimmrecht sowie das Recht zu, sich an Vereinbarungen innerhalb des Rates zu beteiligen. Die assozierte Mitgliedschaft bedarf der einstimmigen Einladung durch den Ständigen Rat.
(6) Der Ständige Rat kann, mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, einem Mitglied wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze des Nordseerates für einen festgelegten Zeitraum das Stimmrecht entziehen oder es jederzeit wiederherstellen. Er kann auch beschließen, einen Teilnehmer aus einzelnen oder allen Abkommen dauerhaft oder vorübergehend auszuschließen. Bei der Abstimmung über die Entziehung des Stimmrechts oder des Ausschlusses hat das betroffene Mitglied kein Beteiligungsrecht. Unter gleichen Voraussetzungen kann die assoziierte Mitgliedschaft widerrufen werden, was mit einem Ausscheiden aus allen ratifizierten Abkommen einhergeht. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Beobachterstatus für beendet erklärt oder einen eingeladenen Staat aus einzelnen Abkommen ausschließen.

Artikel 4 - Sekretariat
(1) Es wird ein zentrales Sekretariat geschaffen, welches für Verwaltungsaufgaben zuständig ist.
(2) Dem Sekretariat steht ein ständiger Generalsekretär vor, der alle 6 Monate in alphabteischer Reihenfolge der Mitglieder durch den Rat gewählt wird und dessen Sitzungen moderiert. Der Rat kann den Generalsekretär jederzeit entlassen. Zu seiner Vertretung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Ist kein Stellvertreter vorhanden, soll dem ersten verfügbaren Delegierten der Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, die Vertretung zukommen.
(3) Das Sekretariat hat seine Arbeit neutral und objektiv zu verrichten.
(4) Das Sekretariat dient als Despositar für Beschlüsse und Verträge.
(5) Die Bediensteten und der Haushalt des Rates obliegen der Verwaltung des Generalsekretärs. Er kann Sondergesandte oder Beauftragte ernennen. Der Rat kann Richtlinien für seine Amtsführung bestimmen oder die Entscheidung an sich ziehen.

Artikel 5 - Rat
(1) Das zentrale Organ des Nordseerates bildet der Rat.
(2) Er besteht aus jeweils einem Delegierten aus den Mitgliedernationen, die von der Regierung entsandt werden.
(3) Der Rat tagt ständig.
(4) Dem Rat sitzt der Sekretär vor.
(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und beschließt über die Änderung ebenso.
(6) Der Ständige Rat kann Vorschläge zu Beschlüssen, Resolutionen und Verträgen erarbeiten, die anschließend von den Mitgliedsnationen, assoziierten Nationen oder anderen durch den Ständigen Rat eingeladenen Nationen in nationales Recht umgewandelt und wieder gekündigt werden können.
(7) Der Ständige Rat kann, mit der Zustimmung aller Mitglieder, Appelle, Aufrufe und Vorschläge veröffentlichen.


Artikel 6 - Gipfel
(1) Die Mitgliedsstaaten können vereinbaren, einen Gipfel der Staats- und Regierungschefs oder der Außenminister an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl abzuhalten.
(2) Der Gipfel hat die gleichen Rechte wie der Ständige Rat. Er kann dem Generalsekretär oder dem Rat Aufträge erteilen.


Artikel 7 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Charta tritt zu Beginn des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem mindestens 3 Staaten ihre Ratifikationsurkunde dem Außenministerium des Freistaates Fuchsen übermittelt haben. Nach Inkrafttreten dieser Charta übergibt der Freistaat Fuchsen die Ratifikationsurkunden an das Sekretariat, das auch als Depositär für weitere Ratifikationsurkunden dieser Charta dienen soll.
(2) Die Kündigung dieser Charta bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sekretariat, die vierzehn Tage nach ihrem Zugang wirksam werden soll.
(3) Zur Änderung der Konvention ist die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder notwendig.
Chefin des Staatspräsidialamtes a.D. | Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung a.D. | Botschafterin im Ministerialdienst a.D.

Wohnort: Freie Stadt Bergen

Region: überall

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Freitag, 27. November 2015, 23:45

232-AN-004

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Auskunft (kleine Anfrage) bezüglich folgender Punkte:

  1. Wie schätzt die Staatsregierung die Wehrbereitschaft der Bergenwehr ein?
  2. Gibt es einen Plan für eine Generalmobilisierung der Bergenwehr?
  3. Anbetracht der Tatsache, dass die globale Lage dich derzeit zuzuspitzen scheint. In wiefern hat sich die Gefährdungslage der Republik Bergen verändert?
  4. Wen betrachtet die Staatsregierung derzeit als den größten Unsicherheitsfaktor für die Republik?
  5. Wie ist der Zivilschutz derzeit aufgestellt?
  6. Was für Warnmöglichkeiten sind für Großschadensfälle vorgesehen?
  7. Sind diese Flächendeckend?
  8. Gibt es ein Zivilschutzkonzept, wie ist dieses gestaltet?

  9. Wann sind die ersten Wahlen in den Regionen nach dem RegionalG geplant?
  10. Wie viel sollen diese Wahlen kosten?


Mit freundlichen Grüßen
Ncik Sauer